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5jähriger mopst Autoschlüssel von Hochboard und baut Unfall

Themenstarteram 18. November 2017 um 7:49

Der Fall ist nur fiktiv in einem Übungsfall unserer Studenten aufgetaucht :-) Mich würde aber interessieren, wie hier die Lösung ist. Oder kennt Ihr Urteile dazu?

 

Sachverhalt: Autoschlüssel liegt erhöht auf einem Hochboard im Flur des elterlichen Hauses. Der 5jährige Sohn schnappt sich mit einem langen Schuhlöffel unbemerkt die Schlüssel und startet das Auto und zack gehts rauf auf das Auto des Vordermannes wegen Kupplung und so.

Die Versicherung weigert sich zu zahlen.

Zunächst sagt die Versicherung, es ist ein Fall der Allgemeinen Haftpflicht, nicht der Kraftfahrt Haftpflicht.

Dann sagt sie, sie sei leistungsfrei, da die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und das Kind nicht schuldfähig ist. Der Geschädigte geht leer aus.

Abwandlung: Der Schlüssel lag in leichter Griffhöhe des Kindes. Bestünde dann fahrlässiges Handeln des Vaters und die Versicherung müsste (teilweise) eintreten?

 

Warum eigentlich ein Fall der Allgemeinen Haftpflicht? Das ganze ist doch beim Betrieb des KFZ passiert?

Beste Antwort im Thema

@ TE: Und, wie sieht die Lösung aus? Normalerweise gibts zu einer Übung ja auch eine Lösung :D Ich würde mal folgendes annehmen: Hier wäre es kein Fall für die PHV. Es kommt darauf an, ob der Schaden beim Betrieb eines Kfz entstanden ist. Das ist hier (Starten und Fahren des Kfz) im Gegensatz zu den reinen Türöffnungsfällen der Fall. Damit gibt es für den Geschädigten drei gleichzeitig bestehende Ansprüche gegen Fahrer, Halter und Versicherung. Versicherung muss auf jeden Fall zahlen, 115 VVG. Fahrer (Kind 5 Jahre) ist deliktsunfähig, keine Haftung. Ob der Halter (Elternteil) zahlen muss ist fraglich. Zunächst mal ja als Halter, 7I StVG, aber wenn es sich um eine Schwarzfahrt iSd. 7III StVG handelt, wird der Halter von der Leistung frei und der Fahrer (Kind=deliktsunfähig) tritt an seine Stelle. Unbekannt ist, ob das Kind ohne Wissen (hier ist positives Wissen notwendig) der Eltern gefahren ist. Vermutlich ja (sonst müsste es im Sachverhalt der Übung stehen), damit keine Haftung des originären Halters.

Daneben müsste man noch eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern prüfen. Normalerweise gibt es für Eltern keine Pflicht und Notwendigkeit, einen Kfz-Schlüssel vor Kinder zu verstecken oder so zu legen, dass Kinder niemals herankommen. Insofern kommt eine Aufsichtspflichtverletzung aus meiner Sicht nur in Betracht, wenn Kind für die Eltern bekanntermaßen unzuverlässig ist und solche "Dinger schon mal gedreht" hat. (hier reicht hätte Wissen müssen im Gegensatz zu 7III StVG aus). Falls keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt gibts auch keine Regressmöglichkeit für den Versicherer beim Halter.

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Zitat:

@birscherl schrieb am 23. November 2017 um 12:07:04 Uhr:

Das ist genauso bei von der Fahrbahn hochgeschleuderten Steinen – hat zwar eigentlich der Vorausfahrende verursacht (ohne ihn wäre der Stein ja nicht hochgeflogen), aber er kann trotzdem nichts dafür und muss deswegen nicht haften.

Es wird auch schwer zu beweisen sein, dass er es war.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 23. Nov. 2017 um 12:34:04 Uhr:

Es wird auch schwer zu beweisen sein, dass er es war.

Die Beweisbarkeit ist häufig eine große Hürde. Sie ist aber ohnehin nicht von Bedeutung, wenn jemand an einem Schaden kein Verschulden trifft. Wie im Beispiel mit dem aufgeschleuderten Stein.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. November 2017 um 13:07:58 Uhr:

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 23. Nov. 2017 um 12:34:04 Uhr:

Es wird auch schwer zu beweisen sein, dass er es war.

Die Beweisbarkeit ist häufig eine große Hürde. Sie ist aber ohnehin nicht von Bedeutung, wenn jemand an einem Schaden kein Verschulden trifft. Wie im Beispiel mit dem aufgeschleuderten Stein.

Grüße vom Ostelch

Da wie in deinem Beispiel Maßnahmen ergriffen worden sind, damit es nicht passiert, ist es auch in Ordnung. Das trotzdem was passieren kann, ist klar, aber nicht zu ändern und wie du geschrieben hast, kann derjenige nicht dafür haftbar gemacht werden.

Das jemand kleine Steinchen mit Absicht hochschleudert, ist ausgeschlossen.

Eine Ausnahme gibt es denke ich:

persönliches Beispiel

Landstraße wegen Rollsplit 40km/h Beschränkung

Meinem Hintermann war es zu langsam und überholte mich min. 70km/h. In diesem Fall müßte man diesen VT für Schäden am eigenen Fahrzeug durch die Steine haftbar machen können, da dies doch als fahrlässig gelten müßte? Leider hatte ich mir sein Kennzeichen nicht gemerkt.

Oder habe ich wieder einen Denkfehler?

Nein. Kein Denkfehler. Deshalb gab es ja die Geschwindigkeitsbegrenzung. Da mit 70 km/h zu fahren, war fahrlässig. Man muss dann nur beweisen können, dass die behaupteten Schäden durch den aufgeschleuderten Rollsplitt entstanden sind. Das ist oft schwierig. Und man muss den Fahrer erst einmal kriegen.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. Nov. 2017 um 13:7:58 Uhr:

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 23. Nov. 2017 um 12:34:04 Uhr:

Es wird auch schwer zu beweisen sein, dass er es war.

Die Beweisbarkeit ist häufig eine große Hürde. Sie ist aber ohnehin nicht von Bedeutung, wenn jemand an einem Schaden kein Verschulden trifft. Wie im Beispiel mit dem aufgeschleuderten Stein.

Schon vor 25 Jahren beim Führerschein Klasse 2 wurde gelehrt dass es ein großer Unterschied ist, ob der Stein von der Fahrbahn hochgeschleudert wurde oder im Profil gesteckt hat. Der erste Fall ist für den LKW-Fahrer folgenlos, im zweiten Fall wäre er haftbar.

 

Allerdings hast Du Recht, der Beweis ist schwierig. Es sei denn, ein richtig dicker Brocken steckt zwischen den Zwillingsreifen...

Auch beim Reifen im Profil stellt sich die Frage, wann er da rein gekommen ist. Wenn er sich ihn auf freier Strecke eingefahren hat, kann der Fahrer auch nichts dafür. Fährt er von er steinigen Baustelle runter ohne zu kontrollieren schon.

 

Grüße vom Ostelch

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