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3 stundenLlenkzeit wie lange Pause

Themenstarteram 25. Dezember 2019 um 8:32

Hallo

ich frag mal hier weil ich noch keine Passende Antwort gefunden habe.

nach 4,5 h 45min Pause sind klar aber was wenn man nur 3 -3,5h Lenkzeit am Stück hat ?

Da meine Firma so toll einsparren will hat sie das Packlager in Düsseldorf zu gemacht und läßt jetzt alles in Franfuhrt a.M packen.

Dafür darf jetzt täglich ein Mitarbeiter nach Frankfurt fahren dort die Ware abholen und nach Düsseldorf bringen.

Das sind Pro Strecke 3h Fahrzeit wenn es mal auf der A3 etwas voller ist sind es 3,5h.

Wie Lange müßen wir Pause machen ?

 

Ps das ganze Läuft unter Werksverkehr und wird mit einen 15t durgeführt.

Normalerweise gurken wir nur auf dem Flughafengelände in Düssseldorf rum dh wir haben inerhalb von unseren 8h Arbeitszeit nur ca 30 min Lenkzeiten der Rest sind Beladungen / Entladungen von Fulgzeugen und Warterei.

Danke mal im Voraus

gruß Ralf

Beste Antwort im Thema

Nach 4,5 Std Fahrzeit stellst Du mittels Pause deine Fahrzeîtmöglichkeit wieder auf 4,5 Std Fahrzeit

Das gilt auch, wenn du nach 3,5 Std Fahrzeit 45min Pause machst - Deine nachfolgende Fahrzeit kann somit 4,5 Std betragen

Die Fahrzeit ist wie ein "Konto" zu betrachten. Machst Du eine 45min Pause, ist dieses Konto (welches max 4,5 Std habn darf) wieder auf Null und du kannst weitere 4,5 Std fahren.

Arbeitszeit und Fahrzeit sind sep. "Konten" welche gefüllt werden können. Mittels nötiger Pause werden diese wieder auf Null gestellt und man kann wieder füllen.

Wenn Du aber nach 3,5 Std keine Pause machst, bleibt das mögliche Fahrkonto auf 3,5 Std und Du kannst nur noch 1 Std fahren, bevor Du die Pause machen musst.

https://www.routiers.ch/.../Arbeits_Ruhezeiten.pdf

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Zitat:

@worti32 schrieb am 28. Dezember 2019 um 00:08:31 Uhr:

Ich frage mich allein bei de Eingengs Frage Was bitte machen einige während der Fortbildungen um die 95 eingetragen zu bekommen?

rrrrr psssss rrrrr psssss

Da nur die Anwesenheit nachgewiesen werden muss, sind sie halt nur anwesend.

Eine Leistungskontrolle wäre wünschenswert, aber auch bei den Dozenten.

Zitat:

@ConvoyBuddy schrieb am 28. Dezember 2019 um 09:38:51 Uhr:

..., aber auch bei den Dozenten.

...und das massiv.

Bei uns in der Firma machen wir jedes Jahr im Führjahr ein Modul in Zusammenarbeit mit der SVG... das hatte mein Vorgänger schon so angeleiert. Da ich seit Anfang 2013 nicht mehr gefahren bin hab ich mir bisher auch die Module gespart... aber da ich bei diesen firmeninternen Schulungen quasi als Gastgeber anwesend sein mußte hab ich also meine ersten beiden Module 2016 ("Pausen mit System") und 2017 ("Notfallmanagement im Straßenverkehr.") in diesem Zuge bei der SVG gemacht.

Für die Verlängerung des CE 2018 (abgelaufen im Sommer 2017) hab ich mich ala wenn schon denn schon richtig für noch 3 Module bei einer örtlichen Fahrschule angemeldet... hab ich halt die 95 drin in der Pappe auch wenn ich sie nicht brauche.

Im Vergleich zu den Referenten der SVG waren diese 3 Module in der Fahrschule vom Niveau her schlichtweg unterirdisch... und nicht mal die damals sowieso schon sehr günstigen 50,-€ wert.

Aber was will man erwarten, wenn Leute Vorträge halten, die keine Ahnung von der Materie haben, deren Praxiserfahrung vom Fahrschul-LKW und evtl. noch von "mal irgendwo ne Samstags-Aushilfstour gefahren" stammen. Und sich das Zeug aus irgendwelchen Unterlagen angelesen haben, die sie meist garnicht verstehen.

Man bemerkt einfach, dass da Leute als Referenten auftreten, die vom allgemeinen Bildungsniveau eher weniger oder teilweise garnicht dazu geeignet sind.

Lustig war an einem Termin z.B. der Werkstattmeister von einem örtlichen Busunternehmen... der hat dann erzählt wann er wo welchen Bus in ne Werkstatt geschickt hat, wie doof doch so manche ihrer Fahrer sind, die nicht mal ne Sicherung oder Glühbirne wechseln können und wann se vorsorglich welche Teile tauschen... daher kann ich euch sagen, dass se bei 500.000km neue Turbos in ihre Busse schrauben.

Teilweise kam es da zu richtigen Phasen ala wie schlagen wir die Zeit tot, ach wälzen wir doch ein paar Stammtischparolen... ala die böse Politik, die böse Maut, ala die bösen Ausländer, usw. gestützt von den tollen geistigen Ergüssen irgendwelcher Fahrer, deren Horizont ja auch nicht gerade weiter "als ein paar Meter bis vors Lenkrad reicht"... komischerweise haben bei solchen Anlässen gerade immer die, die Klappe weit offen, die sie eigentlich zu lassen sollten.

Ein paar Kandidaten für die Gundqualifikation saßen auch mit drin, die haben recht schnell die Smartphones gezückt... teilweise haben se soweit ich das mitbekommen hab die Zeit sogar sinnvoll genutzt und irgendwelche Prüfungsfragen so einer Lern-App bearbeitet.

Dieses Jahr im März machen wir nach LaSi in 2018 wieder einmal Tachographenschulung ("Pausen mit System") mit der SVG.

Zitat:

@worti32 schrieb am 28. Dezember 2019 um 00:08:31 Uhr:

Ich frage mich allein bei de Eingengs Frage Was bitte machen einige während der Fortbildungen um die 95 eingetragen zu bekommen?

Handy Datteln, Schlafen,in der Nase Popeln,des Interesse zeigen.

Ich weiss ja nicht, wie man das mit Ausbildung in D hält.

In der Schweiz, wird relevante Ausbildung vom Bundesamt kontrolliert und überwacht. Sie kommen unangekündigt in den Kurs, und die Ausbildner müssen zertifiziert sein für diesen Kurs. Erst dann wird er auch anerkannt. Sollte zwar eigentlich in ganz Europa so sein ;)

Zumindest das ARV sollte bei einem zertifizierten CZV Kurs absolviert werden. Und diese wären eigentlich von zertifizierten Kursleitern geführt. So zumindest bei uns in der CH.

Und der Erste Kurs für's CZV ist auch mit Abschlussprüfung. Denke, dass man da auch das ARV lernt. Und grosse Änderungen dürfte es danach nicht mehr gegeben haben. :)

Bei ADR Kursen wird sogar mit Abschlussprüfung kontrolliert - Ja ok.... manchmal auch mit etwas "Hilfe" aber meist nur weil der Kurs in Deutsch ist und nicht Jeder der Kursteilnehmer der deutschen Sprache wirklich voll umfänglich mächtig ist.

...na, kein Wunder dass ihr Schweizer zu teuer seid... :D:D:D... wie das auch Euer fahrender Herzchirurg in seinem Abschiedsbericht hat durchblicken lassen.

"Die Schweiz kann im internationalen Transportwesen nicht mehr mithalten."

PS: Abschiedsphoto nach über 1 Mio. Kilometer

Zitat:

@gast356 schrieb am 28. Dezember 2019 um 22:13:29 Uhr:

...na, kein Wunder dass ihr Schweizer zu teuer seid... :D:D:D... wie das auch Euer fahrender Herzchirurg in seinem Abschiedsbericht hat durchblicken lassen.

"Die Schweiz kann im internationalen Transportwesen nicht mehr mithalten."

PS: Abschiedsphoto nach über 1 Mio. Kilometer

Denke nicht, dass das am ARV und CZV liegt oder deren Kontrollen, sondern daran, dass andere Länder sich nicht an die Regeln halten ;) - Vorallem alles was aus dem Osten so Zufährt.

Wenn bei uns in D die Zeit bezahlt würde die man für die Module auf bringen muss ,dazu noch ein Leistungstest würde dann auch voel mehr gelernt.

Und die Teilnehmer würden wenigstens einiges im Gedächtnis behalten.

Aber solange ich Aussagen höre in den Schulungen höre**was soll ich hier ich fahre seit 20 Jahren LKW und kann alles***

Oder **Ich muss arbeiten 60 Std die Woche reichen nicht zum Leben***

Dann läuft etwas Falsch viele finden den Tachographen als gängelung das das Teil sie aber Schützt ist den wenigsten Bewusst.

Man will gar nicht mehr Wissen um eben dafür gerechtfertigt Entlohnt zu werden.

Sondern man will zwar mehr Lohn hat aber nicht den Arsch in der Hose dem Chef zu sagen.

***Wenn du mir nicht mehr Lohn zahlst weil ich mehr Wissen und fähigkeiten habe Such dir jemand anderen***

Und das wird nicht besser den die abwärts Spirale mit fehlenden Lkw Fahrern ist noch nicht erreicht .

Aber so in ca 5-6Jahren wenn nun die ganzen 55-60 Jährigen das Handtuch werfen ,wachen einige Firmenchefs mal auf und Zahlen nur an denen gutes Geld die auch bei den Modulschulungen auf gepasst haben.

Und wenn die Chefs selbst mal an den Schulungen teil nehmen würden um eben das ganze zu Kontrollieren wofür sie das ganze Geld ausgeben,wenn im nach hinein der Fahrer kommt und sagt ich kenn mich mit dem Tachogrphen nicht aus,müsste dieser sich auch rechtfertigen warum er es nicht weis.

Ich kenne noch eine Zeit wo man am verbrauch des LKW s sehen konnte welcher Fahrer sein Fahrzeug Spritsparend bewegte.

Das waren die jenigen die mit einer Schaltung um gehen konnten.

Heute braucht es dafür Elektronik und ein Automatisiertes Getriebe.

Themenstarteram 1. Januar 2020 um 1:42

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 28. Dezember 2019 um 08:17:21 Uhr:

Zitat:

@worti32 schrieb am 28. Dezember 2019 um 00:08:31 Uhr:

Ich frage mich allein bei de Eingengs Frage Was bitte machen einige während der Fortbildungen um die 95 eingetragen zu bekommen?

rrrrr psssss rrrrr psssss

hallo

ich brauche die module nicht .

Wie schon anfangs geschrieben ist meine hauptätigkeit dasbeladen von flugzeugen dafür fahren wir auf dem Flughafengelände herum. Von 8h Arbeitzzeit sind höchstens 40min Lenkzeit diese aber nicht am Stück. (kein öffentlicher straßenverkehr)

Zitat:

@ralf1k schrieb am 25. Dezember 2019 um 09:32:12 Uhr:

 

Dafür darf jetzt täglich ein Mitarbeiter nach Frankfurt fahren dort die Ware abholen und nach Düsseldorf bringen.

Wie Lange müssen wir Pause machen ?

Ps das ganze Läuft unter Werksverkehr und wird mit einen 15t durch geführt.

.

Soweit es mir bekannt ist, gehört der Werksverkehr zum gewerblichen Güterverkehr und ist somit nicht von der Modulpflicht befreit.

Zitat:

@ralf1k schrieb am 1. Januar 2020 um 02:42:44 Uhr:

 

hallo

ich brauche die module nicht .

Wie schon anfangs geschrieben ist meine hauptätigkeit dasbeladen von flugzeugen dafür fahren wir auf dem Flughafengelände herum. Von 8h Arbeitzzeit sind höchstens 40min Lenkzeit diese aber nicht am Stück. (kein öffentlicher straßenverkehr)

Ist auch bei uns in der CH so. Werksverkehr ist nur auf "geschlossenen" Geländen zulässig oder bewilligt. Sobald das Gelände aber ohne Hinderniss befahren werden kann, ist das ARV1 pflicht.

Früher waren zb. Packetdienste nicht dem ARV1 unterstellt, wurde aber geändert.

@fakf1k

Etwas irritierend, dass Du erst danach fragst, von irgendwas 3,5 Std von A nach B. Jetzt aber schreibst Du, dass nur auf "Gelände" max 40min.

Es ist ein Unterschied, ob man sich auf dem "geschlossenen" Werkstgelände bewegt, oder auf die öffentliche Strasse fährt. (geschlossenes Werksgelände ist es aber nur, wenn keine Personen oder Fahrzeuge ohne Anmeldung/Kontrolle auf das Gelände fahren können. Also muss es einen Zaun mit geschlossener Türe haben)

Wenn Du aber beides machst, ist zu empfehlen, dass Du auch auf dem Werksgelände die ARV1 einhältst (und benötigt CZV). Denn wenn Du einen Tag auf die "Strasse" gehst, hast du in der kontrollierbaren Zeit, über die ganze Zeit, das ARV1 einzuhalten. Ergo auch über die Zeit in welcher Du auf dem Werksgelände Dich bewegst.

Für diese die Zeit, welche Du auf dem Werksgelände fährst, ist ein Arbeitsbuch zu führen, welches aufzeigt, wann Du gearbeitet hast (Datum, Grund der Deklaration, Arbeitszeit und deren Pausen, Auch Feiertage oder Frei- Ferientage).

Ich z.B. "Werkstatt" - muss auch ein Arbeitsbuch führen damit ich, wenn ich mal eine Tour fahre, diese Arbeitszeit belegen kann. Überführe ich jedoch ein FZ in die Garage, könnte ich dies ohne Fahrerkarte tun (ARV-Gerät auf Out stellen)benötigt auch kein CZV. Das Fahren auf Out ist aber auch nicht wirklich empfehlenswert, sehen die Kontrolleure absolut nicht gern, und wenn es zuviele sind, wird das als "Verstoss" für die Firma eine "Busse" auslösen

Daher stecke auch ich die Karte für eine FZ-Überführung. Aber trotz dieser auf der Karte deklarierten Fahrten muss ich für die letzten 28 Tage eine Arbeitsbescheinigung mitführen. Dies kann z.B. mittels Arbeitsbuch oder Ausdruck eines Solchen sein. Überführungen gelten als "Arbeitszeit" im Arbeitsbuch, nicht als Fahrzeit, und unterstehen dem Arbeitszeitenrecht.

Zitat:

@doedl schrieb am 1. Januar 2020 um 09:40:59 Uhr:

 

Ist auch bei uns in der CH so. Werksverkehr ist nur auf "geschlossenen" Geländen zulässig oder bewilligt. Sobald das Gelände aber ohne Hinderniss befahren werden kann, ist das ARV1 pflicht.

Werksverkehr bezeichnet in DE das transportieren eigener Waren mit dem LKW, dafür benötigt man keine Lizenz und man darf auch damit auf die Straße!

Die 95 muss man aber trotzdem haben, das ist unabhängig davon ob Werks- oder Speditionsverkehr.

Zitat:

@jmlif schrieb am 29. Dezember 2019 um 09:26:15 Uhr:

Ich kenne noch eine Zeit wo man am verbrauch des LKW s sehen konnte welcher Fahrer sein Fahrzeug Spritsparend bewegte.

Das waren die jenigen die mit einer Schaltung um gehen konnten.

Heute braucht es dafür Elektronik und ein Automatisiertes Getriebe.

Wahrscheinlich konnten von den "alten" eben doch nicht so viele mit einer Schaltung umgehen wie man im Nachhinein glauben mag.

Seit ca. 15-20 Jahren ist Automatik Standard, heißt die Fahrer vor 20-30 Jahren haben dafür gesorgt, das immer mehr auf Automatik gesetzt wurde! Also die, die heute so um die 40-50 Jahre alt sind.

Oder meinst du man war vor 20 Jahren schon so fortschrittlich und wusste das keine "echten" Fahrer mehr nachkommen? Heute könnten mindestens genauso viele mit einem Schaltgetriebe umgehen wie damals, wenn sie es denn noch müssten!

am 1. Januar 2020 um 11:17

Eine Logistikfirma, die Flugzeuge Be- und Entläd und dazu mit LKWs Güter befördert... auch wenn ich jetzt die Tätigkeiten der Firma des TE nicht punktgenau kenne, aber irgendwie habe ich beim Durchlesen des nachfolgenden §1 GüKG schon arge Bauchschmerzen bekommen, ob es sich dabei überhaupt um Werksverkehr handelt.

Meiner Vermutung nach ist die Firma im gewerblichen Güterverkehr tätig und erfüllt vermutlich auch die Auflagen. Von einem Auftraggeber, der mit Flugverkehr zu tun hat erwarte ich, dass dieser das bei Auftragsvergabe prüft z.B. indem er sich die Genehmigung nach GüKG zeigen läßt bzw. einen Abgleich mit der BAG-Verkehrsunterenhmensdatei vornimmt.

@TE bitte einfach einmal in der BAG-Verkehrsunterenhmensdatei nachgucken, ob deine Firma dort eingetragen ist -> BAG-Unternehmenessuche

§ 1 Begriffsbestimmungen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit

1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,

2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und

3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

 

Thema Module / Schlüsselzahl 95

Und ja, auch im Werksverkehr wird die 95 benötigt... insofern nicht Ausnahmen gem. §1 Absatz 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG greifen.

§ 1 Anwendungsbereich Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG

(1) Dieses Gesetz...

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

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