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Wie lange hat Arbeitgeber Anspruch auf Auslesen der Fahrerkarte?

Themenstarteram 12. Juli 2015 um 5:05

Guten Morgen zusammen.

Ich habe da mal eine Frage:

angenommen, der Arbeitgeber hat in einem Zeitraum von mehreren Monaten noch nie die Fahrerkarte ausgelesen. Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis. Ca. 5 Wochen nach dem letzten Arbeitstag und somit der Letzten Fahrt für den alten Arbeitgeber, hält dieser den Restlohn zurück mit dem Argument "erst will ich die Fahrerkarte auslesen und kontrollieren ob die von Dir angegebenen Stunden stimmen". Der Arbeitnehmer fährt zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits seit 4 Wochen für seinen neuen Arbeitgeber.

Nun zu meiner eigentlichen Frage: der Arbeitnehmer war während seiner Anstellung stets bereit die Karte zwecks Auslesung zur Verfügung zu stellen, jedoch wollte der Arbeitgeber diese nie auslesen (wieso, weshalb, warum, keine Ahnung). Hat der alte AG jetzt überhaupt noch ein Anrecht die Karte zwecks Auslesung verlangen zu dürfen? Es heißt doch, dass der Fahrer die Karte alle 28 zwecks Auslesung zur Verfügung stellen muss. Die 28 sind jedoch schon längst überschritten.

Wäre super nett wenn da jemand was zu sagen würde.

Beste Antwort im Thema

Hallo,

es können nur bis zu ca. 28 Tage auf der Karte gespeichert werden, kann auch mehr sein je nachdem wie Groß das Datenvolumen ist.

Ich denke mal das der letzte Arbeitgeber auch die Daten des Tachos ausgelesen hat wenn ja hat er ja deine Arbeitszeit schon ausgelesen. Ich denke mal das auf Deiner Karte keine Daten von damals drauf sind, ich würde mal die Daten bei deinem neuen AG auslesen lassen um zu Prüfen in wie weit die Daten noch vorhanden sin.

Wie lange hast Du denn bei deinem letzten AG gearbeitet? Wurde die Fahrerkarte jemals ausgelesen??

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Hallo,

es können nur bis zu ca. 28 Tage auf der Karte gespeichert werden, kann auch mehr sein je nachdem wie Groß das Datenvolumen ist.

Ich denke mal das der letzte Arbeitgeber auch die Daten des Tachos ausgelesen hat wenn ja hat er ja deine Arbeitszeit schon ausgelesen. Ich denke mal das auf Deiner Karte keine Daten von damals drauf sind, ich würde mal die Daten bei deinem neuen AG auslesen lassen um zu Prüfen in wie weit die Daten noch vorhanden sin.

Wie lange hast Du denn bei deinem letzten AG gearbeitet? Wurde die Fahrerkarte jemals ausgelesen??

Themenstarteram 12. Juli 2015 um 6:09

Danke für Deine Antwort.

Mit Unterbrechung habe ich ca. 10 Monate dort gearbeitet und meine Fahrerkarte wurde in diesem Zeitraum nie ausgelesen. Von den Kollegen weiß ich, dass sie zu Beginn ein einziges Mal ausgelesen wurde. Es wurde auch nie die notwendige Bescheinigung für die freien Wochenenden ausgestellt.

Irgendwo habe ich mal aufgeschnappt dass auf der Fahrerkarte bis zu einem Jahr gespeichert war, obwohl die Karte täglich genutzt wurde.

Das kommt auf die Karte an (welche Größe der Speicher hat) und auf das Fahrprofil.

Wenn du im Verteilerverkehr fährst, hast du mehr Ereignisse als im Fernverkehr und die Karte ist dementsprechend schneller voll und überschreibt dann die ältesten Daten.

Ich würde auch meinen jetzigen Arbeitgeber ansprechen, dass der die Karte mal ausliest.

Oder du machst es selber, z.B. hiermit.

 

mfg

Da gibt es noch einen

http://www.eh-systemhaus.de/.../tachoplus-freedriver.html

 

nur zum auslesen ,es reicht ein normales Auslesegerät,sieh hier.:

http://www.tachoplus.com/tpfree/kartenleser.html

Themenstarteram 12. Juli 2015 um 8:21

Danke Euch!

Ich werde zunächst meinen jetzigen Arbeitgeber zwecks auslesen fragen.

Mal eine dumme Frage: was gilt denn alles als Ereignis? Nur Verstöße wie z.B. Lenkzeitüberschreitung? Oder liegt schonvein Ereignis vor, wenn das Kontrollgerät z.B. von Lenk- auf Arbeitszeit umgestellt wird?

am 12. Juli 2015 um 8:39

Zitat:

@chrisss240 [url=http://www.motor-talk.de/.../...hat-arbeitgeber-anspruch-auf-auslesen-

es können nur bis zu ca. 28 Tage auf der Karte gespeichert werden, kann auch mehr sein je nachdem wie Groß das Datenvolumen ist.

Das ist definitv falsch! Nach meinen Erfahrungen sind minimum 1/2 Jahr auf der Karte. wenn wenig Wechsel zwischen Lenken, Arbeiten und Pausen (sog. Aktivitäten) verzeichnet sind, dann kann das noch viel länger sein.

Zitat:

Ich denke mal das der letzte Arbeitgeber auch die Daten des Tachos ausgelesen hat wenn ja hat er ja deine Arbeitszeit schon ausgelesen.

Das ist mal richtig!

Im Übrigen gibt es keine Begrenzung des Anspruches! Aber wenn der Arbeitgeber den Restohn zurück hält, hilft nur eins: zum Arbeitsgericht!!!!

Aber Achtung! Da gibt es Fristen zu beachten. Am Besten vorher zu einem Anlwalt oder der Gewerkschaft und sich beraten lassen.

Für freie Wochenenden werden keine Bescheinigungen ausgestellt. Für den mauellen Nachtrag der Wochenruhezeiten sind die Fahrer allein verantwortlich!!!!

 

am 12. Juli 2015 um 8:40

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 12. Juli 2015 um 09:25:15 Uhr:

Das kommt auf die Karte an (welche Größe der Speicher hat)....

Unsinn! alle Karten haben die gleiche Speichergöße

Themenstarteram 12. Juli 2015 um 8:57

Das mit dem Arbeitsgericht ist bereits in Arbeit.

Mir sagte der neue Arbeitgeber, dass er verpflichtet sei mir die Bescheinigung auszustellen und ich verpflichtet sei diese Bescheinigung mitzuführen, damit bei einer Kontrollr direkt nachweisbar sei, dass ich das Wochenende zu Hause verbracht habe.

Zitat:

@Transportcampus schrieb am 12. Juli 2015 um 10:40:51 Uhr:

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 12. Juli 2015 um 09:25:15 Uhr:

Das kommt auf die Karte an (welche Größe der Speicher hat)....

Unsinn! alle Karten haben die gleiche Speichergöße

Ich meine mal gelesen zu haben, dass der Speicher mal vergrößert wurde. Ist aber schon lange her. Ich finde da selber nichts mehr zu, zugegeben.

Wahrscheinlich sind die mittlerweile eh alle abgelaufen und getauscht.

mfg

am 12. Juli 2015 um 20:50

Zitat:

@Griller0815 schrieb am 12. Juli 2015 um 10:57:29 Uhr:

Mir sagte der neue Arbeitgeber, dass er verpflichtet sei mir die Bescheinigung auszustellen und ich verpflichtet sei diese Bescheinigung mitzuführen, damit bei einer Kontrollr direkt nachweisbar sei, dass ich das Wochenende zu Hause verbracht habe.

Ich zitiere mal (später folgt die Quelle):

Zitat:

Eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage ist erforderlich, wenn selbsfahrende Unternehmer oder Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise (Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte bzw. Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät oder Aufzeichnungen – vergleiche Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nummer 3821/85; Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR; § 1 Abs. 6 FPersV) nicht vorlegen können, weil sie

a) ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nachweispflicht besteht,

b) erkrankt waren,

c) sich im Urlaub befanden oder

d) aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben.

Also Bescheinigung nur, wenn die Fälle a) bis d) vorliegen!

Und das hier zu den Wochenenden (Feiertagen):

Zitat:

Das Bundesamt für Güterverkehr verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage einer Bescheinigung für Sonn- und Feiertage, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer auch an solchen Tagen ein den Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise bei Fahrern im Personenverkehr oder Fahrern im Güterverkehr gegeben, für die das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO nicht gilt (z.B. Fahrzeuge, die frisches Fleisch, frischen Fisch oder leichtverderbliches Obst oder Gemüse befördern). Es wird jedoch empfohlen, bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr auch für Sonn- und Feiertage Bescheinigungen des Unternehmers mitzuführen.

In Deutschland wird keine Bescheinigung des Unternehmers für Tage verlangt, an denen der Fahrer Nachtragungen auf der Fahrerkarte, dem Schaublatt oder dem Tageskontrollblatt vor Fahrtantritt vorgenommen hat.

Hinweis: Zu beachten ist, dass bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ein manueller Nachtrag nicht möglich ist bzw. keine Speicherung dieses Nachtrags erfolgt. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass Nachtragungen tatsächlich auf der Fahrerkarte erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist.

Und hier die Quelle für beide Zitate:

http://www.bag.bund.de/.../Fahrpersonalrecht_faq_node.html

Zudem gibt es in der neuen EG-VO 165/14 in Artikel 34 Abs. 3 b) die Verpflichtung des Fahrers, diese manuellen Nachträge zu machen.

Vielleicht mal dem neuen Chef zeigen, der hat es einfacher! ;)

 

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