ForumLKW & Anhänger
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. 3 stundenLlenkzeit wie lange Pause

3 stundenLlenkzeit wie lange Pause

Themenstarteram 25. Dezember 2019 um 8:32

Hallo

ich frag mal hier weil ich noch keine Passende Antwort gefunden habe.

nach 4,5 h 45min Pause sind klar aber was wenn man nur 3 -3,5h Lenkzeit am Stück hat ?

Da meine Firma so toll einsparren will hat sie das Packlager in Düsseldorf zu gemacht und läßt jetzt alles in Franfuhrt a.M packen.

Dafür darf jetzt täglich ein Mitarbeiter nach Frankfurt fahren dort die Ware abholen und nach Düsseldorf bringen.

Das sind Pro Strecke 3h Fahrzeit wenn es mal auf der A3 etwas voller ist sind es 3,5h.

Wie Lange müßen wir Pause machen ?

 

Ps das ganze Läuft unter Werksverkehr und wird mit einen 15t durgeführt.

Normalerweise gurken wir nur auf dem Flughafengelände in Düssseldorf rum dh wir haben inerhalb von unseren 8h Arbeitszeit nur ca 30 min Lenkzeiten der Rest sind Beladungen / Entladungen von Fulgzeugen und Warterei.

Danke mal im Voraus

gruß Ralf

Beste Antwort im Thema

Nach 4,5 Std Fahrzeit stellst Du mittels Pause deine Fahrzeîtmöglichkeit wieder auf 4,5 Std Fahrzeit

Das gilt auch, wenn du nach 3,5 Std Fahrzeit 45min Pause machst - Deine nachfolgende Fahrzeit kann somit 4,5 Std betragen

Die Fahrzeit ist wie ein "Konto" zu betrachten. Machst Du eine 45min Pause, ist dieses Konto (welches max 4,5 Std habn darf) wieder auf Null und du kannst weitere 4,5 Std fahren.

Arbeitszeit und Fahrzeit sind sep. "Konten" welche gefüllt werden können. Mittels nötiger Pause werden diese wieder auf Null gestellt und man kann wieder füllen.

Wenn Du aber nach 3,5 Std keine Pause machst, bleibt das mögliche Fahrkonto auf 3,5 Std und Du kannst nur noch 1 Std fahren, bevor Du die Pause machen musst.

https://www.routiers.ch/.../Arbeits_Ruhezeiten.pdf

62 weitere Antworten
Ähnliche Themen
62 Antworten

Zitat:

@gast356 schrieb am 1. Januar 2020 um 12:17:12 Uhr:

Eine Logistikfirma, die Flugzeuge Be- und Entläd und dazu mit LKWs Güter befördert... auch wenn ich jetzt die Tätigkeiten der Firma des TE nicht punktgenau kenne, aber irgendwie habe ich beim Durchlesen des nachfolgenden §1 GüKG schon arge Bauchschmerzen bekommen, ob es sich dabei überhaupt um Werksverkehr handelt.

Wobei den Werksverkehr doedl ins Gespräch gebracht hat, vielleicht sollte man als Schweizer bei dem Thema ruhig sein, denn dort bezeichnet Werksverkehr anscheinend etwas anderes als in DE.

Solange der TE nur auf einem abgesperrten Gelände fährt, ist es richtig das er keine 95 braucht, da braucht er ja theoretisch nicht mal einen Führerschein.

Nur fährt er eben von Köln nach Frankfurt brauch er die 95, unabhängig davon ob Werksverkehr oder nicht. Handwerkerregel fällt höchstwahrscheinlich auch raus.

am 1. Januar 2020 um 11:45

...nicht nur, auch der TE spricht im 1. Beitrag von Werksverkehr... wobei ich vermute, dass das nur wieder so ne "Fahrer-Stammtisch" Definition ist und die Firma trotzdem eine Güterkraftverkehrgenehmigung hat - ich hab meinen vorherigen Beitrag dahingehend noch etwas korrigiert.

Entweder haben se dabei die Genehmigung nicht wie vorgeschrieben auf den LKWs dabei oder der TE hat den Ordner mit den "Genehmigungen", "Versicherungsbestätigungen", usw. im LKW noch nicht gefunden.

Daher einfach mal in die BAG-Unternehmenssuche gucken... ob eine Genehmigung vorliegt.

Wobei @doedl mit seinen schweizer Regelungen schon heftig Verwirrungen stiftet.

PS: Für den Werksverkehr wird beim Bundesamt für Güterverkehr auch eine sog. "Werksverkehrsdatei" geführt, diese ich aber im Gegensatz zur "Verkehrsunternehmensdatei für den gewerblichen Güterverkehr" nicht öffentlich einsehbar.

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 1. Januar 2020 um 12:14:28 Uhr:

Zitat:

@jmlif schrieb am 29. Dezember 2019 um 09:26:15 Uhr:

Ich kenne noch eine Zeit wo man am verbrauch des LKW s sehen konnte welcher Fahrer sein Fahrzeug Spritsparend bewegte.

Das waren die jenigen die mit einer Schaltung um gehen konnten.

Heute braucht es dafür Elektronik und ein Automatisiertes Getriebe.

Wahrscheinlich konnten von den "alten" eben doch nicht so viele mit einer Schaltung umgehen wie man im Nachhinein glauben mag.

Seit ca. 15-20 Jahren ist Automatik Standard, heißt die Fahrer vor 20-30 Jahren haben dafür gesorgt, das immer mehr auf Automatik gesetzt wurde! Also die, die heute so um die 40-50 Jahre alt sind.

Oder meinst du man war vor 20 Jahren schon so fortschrittlich und wusste das keine "echten" Fahrer mehr nachkommen? Heute könnten mindestens genauso viele mit einem Schaltgetriebe umgehen wie damals, wenn sie es denn noch müssten!

Es geht nicht darum, dass Fahrer nicht mit einer Kupplung umgehen könnten, sondern dass der Hersteller damit zusichert, die Kupplung für ALLE Fahrer gleich zu nutzen. Das bedeutet, dass Jeder Fahrer nahezu gleichviel Kupplung verbraucht und die Servieverträge somit kalkulierbarer werden.

Mit automatischen Kupplungen versuchen die Hersteller die Verbrauchswerte in eine regelmässige, kalkulierbare Abnutzung zu bringen.

Dazu kommt, dass (sehe ich bei unseren Fahrern) nicht alle Fahrer gleich gut mit einer Kupplung umgehen können. Mit automatischen Getrieben/Kupplungen wird auch dem Unternehmen zugesichert, dass nahezu jeder Fahrer damit fahren kann, ohne dass er die Kupplungen gleich "zerstört"

am 1. Januar 2020 um 14:03

Zitat:

@doedl schrieb am 1. Januar 2020 um 13:06:08 Uhr:

...

Es geht nicht darum, dass Fahrer nicht mit einer Kupplung umgehen könnten, ...

...mußt mal gucken, was da so auf den Straßen so unterwegs ist... regelmäßig sehe ich bei uns aufm Hof so typische 40to. Sattenzüge, die entweder anliefern wollen oder sich verirrt haben, weil se entweder zum Nachbarn wollen bzw. nicht in der Lage sind den vor unserer Einfahrt befindlichen Wendehammer zu benutzen.

Mein lieber Schwan... da sind welche bei, die würde ich nicht einmal mit einem Bobby-Car losschicken... an "hochkomplizierte Technik" wie ein Schaltgetriebe möchte man da überhaupt nicht denken - da geht nur den LKW möglicht idiotensicher für DAUs auszulegen also Automatik.

Rückwärts um die Ecke zum Umkehren... so was wie "über den linken Spiegel zu fahren" scheint weitgehend unbekannt geworden zu sein. Da fahren se wirklich irre Manöver nur um nen 40to. Sattelzug übern rechten Spiegel, so dass man wirklich nix sieht fahren zu "können".

Oder der Wendehammer mit Mittelinsel ist auch immer gut... eigentlich so ausgelegt, dass man links rum fährt... so hätte man die Innenseite schön im Blick und könnte entsprechend reagieren bevor man den Trailer über die Bordsteinkanten zieht.

Man glaubt es kaum die Quote derer die rechts rum fahren und die Trailerreifen wirklich übelst über die Mittelinsel ziehen ist mindestens 50%.

Aber das ist halt so in der Speditionsbranche... wer nur Erdnüsse zahlt, braucht sich nicht zu wundern, dass nur...

Zitat:

 

Wobei @doedl mit seinen schweizer Regelungen schon heftig Verwirrungen stiftet.

Ich denke nicht, dass es heftige Verwirrung geben sollte, wenn man es korrekt liest. Und ist übrigens keine reine CH-Regelung.

Sein Anfangstrade war von Pausen bei Fahrten von 3,5 Std von A nach B. Deklariert aber nicht klar, ob es sich dabei um Werksverkehr handelt (Dieser KANN bewilligt auch auf öffentlichen Strassen sein). Aber im letzten Tade schreibt er dann, dass er hauptsächlich "Flughafengelände" befahre.

- Wenn er ausschliesslich Flughafengelände befährt, hat er das Arbeitzeitengesetz, welches auch mittels Stundendeklaration (z.B. Arbeitsbuch oder Stempelkarten usw.) belegt werden kann.

- Fährt er Teils Flughafen, Teils bewilligte Werksstrecken, dann unterliegt er dem Arbeitszeitengesetz. Er muss aber lückenlos 28 Tage belegen können, was er wann gemacht hat. Sei das mit Arbeitsbuch, Kontrollblätter usw. Er befindet sich auf öffentlichen Strassen und muss seine Tätigkeit dem Kontrollorgan belegen können.

- Fährt er Teils Flughafen, Teil öffentliche Strassen, muss er 28 Tage das ARV1 korrekt ausführen, dazu gehört auch ein Arbeitsbuch, für die Arbeiten auf dem Flughafengelände. Er muss die letzten 28 Tage lückenlos belegen können , was er wie gearbeitet oder gefahren ist.

- Wer öffentliche Strassen mit einem LKW befährt (ARV-Pflichtigen), heisst es im ARV1 klar und deutlich - es muss lückenlos belegt werden können. Fährt man also teils- teils, ist das mit Arbeitsbuch zu belegen und dieses mind 28 Tage bei einer Kontrolle auf der "Strasse"

Fakt ist aber, dass er im Anfangstrade eine Streckendefinition von 3,5 Std deklariert hat und deren Pausen abgefragt hat. Dass es sich ausschliesslich um Werksverkehr (bewilligte "interne" Fahrten) handelt, deklariert er nicht, oder ich hätte das überlesen. Somit unterstehen diese Fahrten dann dem ARV1 und die restliche Zeit seiner Arbeit muss er mittels Stundendeklaration belegen können.

Einzigst der Unterschied bei der lückenlosen Deklaration in der CH ist, dass man zur Zeit noch akzeptiert, dass der Fahrer die Karte am Freitag Abend rauszieht und am Montag einsteckt, ohne die Zeit zwischen Freitag und Montag als Ruhezeit nachzutragen, oder mittels Bestätigung belegen kann. Selbst Ferien- Freitage müssen zur Zeit noch nicht bei der Kontrolle vorgelegt werden.

Die Kombination Werksverkehr und ARV-Pflichtige Fahrten gibt auch bei uns in der CH immer wieder zu reden. Fakt wäre zwar, das wird auch jeder "Freundliche" belegen, dass es eigentlich keine grosse Rolle spielt, ob man im Arbeitszeitenreglement oder unter ARV1 arbeitet und fährt. Lediglich die Fahrzeiten könnten im Extremfall Probleme bereiten. Ansonsten ist das Arbeitzeitengesetz kaum "schlaffer" als das ARV1.

Der Werksverkehr auf öffentl. Strasse ist und bleibt immer abhängig von der Bewilligung die besteht. Das ist egal ob in D, A, I oder CH. Das ARV1 ist für (soweit ich weiss) für alle Staaten im Schengen gleich.

Zitat:

@gast356 schrieb am 1. Januar 2020 um 15:03:56 Uhr:

Zitat:

@doedl schrieb am 1. Januar 2020 um 13:06:08 Uhr:

...

Es geht nicht darum, dass Fahrer nicht mit einer Kupplung umgehen könnten, ...

...mußt mal gucken, was da so auf den Straßen so unterwegs ist... regelmäßig sehe ich bei uns aufm Hof so typische 40to. Sattenzüge, die entweder anliefern wollen oder sich verirrt haben, weil se entweder zum Nachbarn wollen bzw. nicht in der Lage sind den vor unserer Einfahrt befindlichen Wendehammer zu

Das ist leider so... Auch unsere Branche kämpft mit qualif. Person, welches wirklich noch "fahren" kann. Aber der Umstand, dass es sich heute meist um automatische Getriebe handelt, lässt logisch auch solche Fahrer dann eher zu. Hat halt auch den NAchteil, dass dementsprechend die Ausführung dann "etwas" speziell ist. Aber dürfte auch in der Prüfungsanforderung einiger Länder sein. Stelle mir vor, dass im Osten ein Prüfling seinen Lappen schneller hat, oder sogar "kaufen" konnte.

Das ist wie bei Navi's - Früher hat man sich vor Abfahrt orientiert, mit Land- und Stadtkarten fortbewegt, und heute fahren sie nach Navi. So kommt es dann halt bei "Billignavis" halt zum Umstand, dass sie in Wohnquartieren auftauchen, oder übersehen, dass das Navi eigentlich über den See fährt, wo eine Fähre sein sollte.

So ist es auch, dass LKW-Lehrlinge die Prüfung mit automatischen Getriebe absolvieren. Aber für Handgeschaltete LKW's dann nur fahren dürfen, wenn sie die PW-Prüfung mit Handschaltung gemacht haben. Aber dieser Eintrag "Automat" im Ausweis fällt jetzt auch weg dieses Jahr, dann wird vermutlich auch dieser Vorbehalt vom Handgeschalteten LKW wegfallen.

Ob das wirklich gut ist, sei mal dahingestellt. Fakt ist, dass man vielleicht wieder mehr Menschen findet, die auf den Bock sitzen.

Naja, ob nun Verwirrung oder nicht. "doedl"s Definition von Werkverkehr ist -zumindest in D- nicht richtig. "gast 356 hat am 1.1.20, 12:17:12 die ausführliche Definition Werkverkehr nach dem GüKG abgedruckt. Bitte nachlesen! Weiter heißt es auch:

"Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird Werkverkehr betrieben, der gemäß § 9 GüKG erlaubnisfrei ist. Die Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, entfällt.

Nach § 15a Abs.2 GüKG ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) ab einem zGG von 3,5 Tonnen betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden."

Also nix mit abgeschlossenem Gelände, Erlaubnis für bestimmte Strecken usw. Die erforderliche Anmeldung ist kostenfrei, kann nicht abgelehnt werden (bei erfüllten Voraussetzungen). Jedes Fahrzeug über 3,5t GM muss gesondert der Werkverkehrsdatei beim Bundesamt gemeldet werden (und auch wieder abgemeldet werden, bei Verkauf, anderer Nutzung,Verschrottung).

Ich arbeite bei einem Großhändler für Lebensmittel. Wir liefern bei Bedarf zu jedem Kunden, holen Waren ab bei anderen Händlern, ohne Einschränkung der Strecken. Es ist Werkverkehr! Denn die ganze Lieferei und Abholerei ist nicht unser Hauptgeschäft. Der Großteil unserer Waren wird vor Ort an Abholer verkauft.

am 25. Januar 2020 um 9:41

Zitat:

@V8_Driver schrieb am 25. Dezember 2019 um 10:54:49 Uhr:

Soweit mir bekannt ist, muß aber nach spätestens 6 Stunden Arbeitszeit die Pause gemacht werden.

Von 7.00-13.00 z.B. muß eine 45Minuten Pause drin sein. Auch wenn nur 30Minuten gelenkt wurden.

Zur Einhaltung der Schichtzeit muss man nach spätestens 6h nur 30min Pause machen.

Das heißt logischerweise auch das nach jeder 30minütigen Pause wieder 6h Schichtzeit möglich sind.

Das alles ist völlig unabhängig von der Lenkzeit.

Wenn man also z.B. nach 4,5h Lenkzeit 45 Minuten Pause macht, beträgt auch Schichtzeit wieder 6h.

Zitat:

@CFFahrer schrieb am 25. Januar 2020 um 10:41:07 Uhr:

Zur Einhaltung der Schichtzeit muss man nach spätestens 6h nur 30min Pause machen.

Das heißt logischerweise auch das nach jeder 30minütigen Pause wieder 6h Schichtzeit möglich sind.

Das alles ist völlig unabhängig von der Lenkzeit.

Wenn man also z.B. nach 4,5h Lenkzeit 45 Minuten Pause macht, beträgt auch Schichtzeit wieder 6h.

ACHTUNG!

Diesen Post nicht ernst nehmen, dort stimmt nichts!

am 26. Januar 2020 um 8:32

Wie kommst du denn darauf? Das ist vollkommen korrekt!

Begründe bitte mal deine Aussage.

Arbeitszeit:

Bis 5 Std 59 min Arbeitszeit müssen mindestens 15 Min. Pause gemacht werden. Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Std müssen zusätzlich 30 Minuten Pause eingelegt werden. Mit einer Arbeitszeit bis 9 Std müssen die Pausen 45 Minuten betragen. Die Arbeitszeitpause kann in Pausen von 15 Minuten aufgeteilt werden.

Lenkzeit:

Vor einer Lenkzeit von 4.5 Std muss eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden. Die Dauer kann unterteilt werden in eine Pause von 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von 30 Minuten (die 15 Min Pause MUSS vor der 30Min Pause sein). Die Bestimmung der Unterteilungsmöglichkeit wurde mit der neuen ARV verschärft.

https://www.routiers.ch/.../Arbeits_Ruhezeiten.pdf

doedl, das stimmt nicht! Man darf bis zu 6 Stunden am Stück arbeiten, ohne Pause. Dann erst MUSS eine Pause von 30 Minuten erfolgen, die aber in 2x 15 Minuten gestückelt werden kann. Diese Pause erlaubt dann eine Arbeitszeit von 9 Stunden. Ist die Arbeitszeit länger als 9 Stunden, müssen weitere 15 Minuten Pausenzeit dazu kommen. Wann man nun die Pause macht und ob man sie stückelt oder zusammenhängend nimmt, kann jeder machen wie er will (bzw. wie es nach der Arbeitssituation sinnvoll ist oder der Chef es bestimmt). Es darf nur nicht in der Gesamtarbeitszeit ein Arbeitsblock von mehr als 6 Stunden entstehen und nach der Pause (bzw. den Pausen) MUSS noch Arbeit stattfinden. Man darf die Pause nicht hinten an die Arbeit dranhängen.

Auch falsch: "Vor einer Lenkzeit von 4.5 Std muss eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden." Ich kann ohne weiteres und ohne Pause z.B. 1 Stunde arbeiten und dann 4,5 Stunden lenken. Dann muss ich aber eine Pause von 45 Minuten einlegen. Denn: spätestens NACH einer Lenkzeit von maximal 4,5 Stunden muss eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten stattfinden.

Kurpan, so ist es.

Und nach 6 Std Arbeit, mit anschließender 30 minütiger Pause gibt es nicht wieder 6Std Schichtzeit, denn Schichtzeit hat nichts mit der Arbeitszeit zu tun. Die "Schicht" gibt es offiziell überhaupt nicht, wird aber immer gerne verwendet, weil fast jeder versteht, was damit gemeint ist.

Als Beispiel: Wenn man nach 6 Std Arbeitszeit eine 45 minütige Pause einlegt, darf man danach noch genau 4 Std arbeiten. Dann ist Schicht im Schacht.

Dieser Zeitraum von 4 Stunden kann nur dann verlängert werden, wenn weitere Pausen, oder Bereitschafts Zeiten dazukommen.

Wenn Schicht im Schacht ist, es aber die Schicht offiziell gar nicht gibt, müsste ich doch arbeiten können wie ich lustig bin, oder? :D

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 26. Januar 2020 um 14:27:43 Uhr:

Wenn Schicht im Schacht ist, es aber die Schicht offiziell gar nicht gibt, müsste ich doch arbeiten können wie ich lustig bin, oder? :D

:D:D

Mist, jetzt hast du die Schwachstelle in meinem Post aber gnadenlos aufgedeckt:mad:

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. 3 stundenLlenkzeit wie lange Pause