2er und BMW Mobilitaetsgarantie bei laengerem Ausfall / z.b. AGR Ventil Ausfaelle

BMW 2er F46 (Gran Tourer)

Hallo,

mal ne Frage: Es stehen ja mittlerweile ettliche mit ihrem Fahrzeug in der Werkstatt, ich denke fast jeder hat auch die Mobilitaetsgarantie und bekommt ein Ersatzfahrzeug.

1) Inwiefern hat man denn bei so einem Fahrzeug Mitspracherecht ?
2) Speziell wenn die Reparatur unverhaeltnismaessig lange dauert ?

Ich hab nen 220dx mit Vollausstattung und durfte jetzt ein paar Tage mit einem116er (ohne alles) rumfahren - es gab schlichtweg keine verfuegbaren Fahrzeuge.
Heut bekomme ich einen aelteren X1, da ich sagte dass ich mit dem 1er und zwei Kindern im Kindersitz nicht wirklich gluecklich bin.
Mir wurde dann auch eroeffnet dass ich vor Ostern wohl nicht mehr mit meinem Fahrzeug rechnen kann und ich wohl weiterhin den Leihwagen bekaeme.

Da wir in den Urlaub fahren bin ich jetzt schon leicht angesaeuert, immerhin habe ich in meinem ja zahlreiche Helferlein wie Abstandstempomat die ich sehr zu schaetzen weiss - speziell auf langen Fahrten im Urlaub.

=> Kann ich vom Hersteller verlangen dass er mir ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfuegung stellt ? Speziell wegen 2) ?

Beste Antwort im Thema

Ja sag mal, spinn ich jetzt wirklich?

Habe ich irgendwo geschrieben, dass ich einen Anspruch auf einen Leihwagen habe oder dass ich denen einen Brief schrebe, wo drin steht, dass ich ab einem bestimmten Tag einen Leihwagen möchte?

Es geht mir nicht um einen Leihwagen. Es geht mir darum, dass ich BMW eine angemessene Frist setze, wenn mein Wagen, der sich innerhalb der Garantie befindet, auch nach Wochen nur in der Werkstatt steht und nicht repariert werden kann. Genau so, wie ich nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen in der Regel ein Recht habe, Minderung oder dergleichen zu verlangen (je nach Art des Schadens). Wer, der Meinung ist, dass er das nicht darf, der muss das nicht tun und kann ja seinen Wagen z. B. Wegen dem AGR Ventil noch ein paar Monate stehen lassen.

Wenn ich einen Fernseher neu kaufe und der nach kurzer Zeit seinen Geist aufgibt und nach vier Wochen immer noch nicht repariert ist, dann erlaube ich mir auch, meinem Händler eine angemessene Frist zur Reparatur zu setzen.

Wenn hier alle bei BMW immer alles schönreden und so tun, als darf man auf keinen Fall BMW gegenüber etwas fordern, dann lasst die Autos halt in der Werkstatt. Mir doch egal.

Dann. Raucht man sich auch nicht wundern, dass BMW nicht in die Gänge kommt.

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Da kann dann BMW aber auch froh sein, dass die Neuwagenbesitzer keinen Termin setzen und bei Nichteinhaltung ihr Geld zurück haben wollen.

@Perry0815 Ich mus dir sagen dass du leider nicht verstanden hast, was eine Mobilitätsgarantie bedeutet: nochmal: du bekommst einen Ersatz wenn du unterwegs mit einem Defekt liegen bleibst. Damit du nach Hause oder ans Ziel kommst. Mehr nicht. Von da an musst du dich selber um Ersatz kümmern.
Du hast keinen Anspruch darauf dass dir BMW für 2 Wochen Urlaub einen Wagen hinstellt. Das mag dir bitter erscheinen aber so ist das nun mal. Du kaufst eine Maschine und wenn die in die Werkstatt muss hast du Pech gehabt. Wie kann man nur auf den absurden Gedanken kommen dass dir BMW wochenlang ein Auto stellen muß? Wenn die das tun ist das Service, um den Kunden bei Laune zu halten, ein einklagbarer Rechtsanspruch besteht nicht. Vielleicht solltest du mal die Geschäftsbedingungen lesen!
Aber man kennt das ja: die Ansprüche heutzutage.....
@Grufty_2 Auch da ist BMW auf der sicheren Seite: lies mal genau durch, was du beim Kauf unterschrieben hast. Da ist kein Termin verbindlich. Du kannst auch selbst keinen setzen.

Da brauche ich nicht lesen. In dem, was ich unterschrieben habe, steht nichts, dass ich im Falle von Sachmängeln auf die mir gesetzlich zustehenden Rechte verzichte und das BMW diesen Vorschriften nicht unterliegt. Es steht also auch nirgends, dass ich meiner Werkstatt keine angemessene Frist setzen darf, in der mein Fahrzeug wieder betriebsbereit sein soll.

Vielleicht hast Du etwas anderes unterschrieben als ich.

P.S. Du musst aber auch nicht jeden Beitrag beurteilen, ob er Deiner Ansicht nach richtig oder falsch ist. Da kommt halt doch der ehemalige Lehrer durch, der seinen Kindern (Schülern) sein Wissen vermitteln wollte;-)

@Grufty_2
" Es steht also auch nirgends, dass ich meiner Werkstatt keine angemessene Frist setzen darf, in der mein Fahrzeug wieder betriebsbereit sein soll."
Dürfen darfst du viel. Das würde bestimmt für eine gewisse Heiterkeit sorgen 😁😁

"In dem, was ich unterschrieben habe, steht nichts, dass ich im Falle von Sachmängeln auf die mir gesetzlich zustehenden Rechte verzichte (...)"
Davon habe ich kein Wort erwähnt. Es geht einzig um die Definition dessen was BMW unter Mobilitätsgarantie versteht.
Ich verweise hier der Einfachheit halber auf einen anderen Beitrag mit Originalzitaten von BMW:
http://www.motor-talk.de/.../...entil-lieferprobleme-t5955664.html?...

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Diese Mobilitätsgarantoe ist mir total egal. Von der rede ich nicht. MIR geht es darum, wenn mein Wagen in der Wekstatt steht und Mängel nicht behoben werden und ich mein Fahrzeug repariert haben möchte. Und dann kann ich denen sehr wohl einen Termin setzen. Und wenn Du meinst, dass die dann lachen, dann wird es wohl so sein.

Lies einfach mal die entsprechenden Vorschriften im BGB.

Zitat:

@Grufty_2 schrieb am 1. April 2017 um 13:12:23 Uhr:


Lies einfach mal die entsprechenden Vorschriften im BGB.

Erklär uns doch mal, was man laut BGB für Ansprüche gegenüber BMW hat, wenn das Auto defekt ist, aber schon mehr als ein halbes Jahr alt. Evtl. weißt DU ja mehr als wir.

Bei

https://www.it-recht-kanzlei.de/.../...ung-maengelhaftung-faq.html?...

steht:

Zitat:

7. Was geschieht, wenn die Überprüfung eines Einbauteils dazu führt, dass das gesamte Gerät vorübergehend nicht genutzt werden kann (Beispiel: Auto während einer Scheinwerferüberprüfung)?


Ein etwaige vorübergehender Nutzungsausfall des Autos muss der Käufer hinnehmen, kann aber im Zweifel einen Mangelfolgeschaden wegen der Unmöglichkeit der Nutzung geltend machen; dies ist aber nur möglich, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft (siehe dazu auch weiter unten die Rubrik „Schadensersatz“).

Sieh also nicht so aus, als ob demnach BMW einen Leihwagen stellen muss.

Von einer rechtlichen Verpflichtung habe ich auch noch nie gehört. Wenn beispielsweise ein Fernseher während der Garantie defekt ist, bekommst Du auch kein Leihgerät während der Reparaturdauer. Klar kannst Du Fristen setzen, aber dann hast Du immer noch kein Leihgerät.

Zitat:

@gt2er schrieb am 1. April 2017 um 16:17:12 Uhr:



Zitat:

@Grufty_2 schrieb am 1. April 2017 um 13:12:23 Uhr:


Lies einfach mal die entsprechenden Vorschriften im BGB.

Erklär uns doch mal, was man laut BGB für Ansprüche gegenüber BMW hat, wenn das Auto defekt ist, aber schon mehr als ein halbes Jahr alt. Evtl. weißt DU ja mehr als wir.

Bei https://www.it-recht-kanzlei.de/.../...ung-maengelhaftung-faq.html?... steht:

Zitat:

@gt2er schrieb am 1. April 2017 um 16:17:12 Uhr:



Zitat:

7. Was geschieht, wenn die Überprüfung eines Einbauteils dazu führt, dass das gesamte Gerät vorübergehend nicht genutzt werden kann (Beispiel: Auto während einer Scheinwerferüberprüfung)?


Ein etwaige vorübergehender Nutzungsausfall des Autos muss der Käufer hinnehmen, kann aber im Zweifel einen Mangelfolgeschaden wegen der Unmöglichkeit der Nutzung geltend machen; dies ist aber nur möglich, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft (siehe dazu auch weiter unten die Rubrik „Schadensersatz“).

Sieh also nicht so aus, als ob demnach BMW einen Leihwagen stellen muss.

Von einer rechtlichen Verpflichtung habe ich auch noch nie gehört. Wenn beispielsweise ein Fernseher während der Garantie defekt ist, bekommst Du auch kein Leihgerät während der Reparaturdauer. Klar kannst Du Fristen setzen, aber dann hast Du immer noch kein Leihgerät.

Solange wir uns in "erträglichen Zeiten" bewegen, sagt da auch kein Mensch was dazu. Aber mehrere Wochen sind nicht wirklich tragbar oder doch? Es wird Zeit für eine Klarstellung eines Juristen! Hinzu kommt, dass ein TV nicht unbedingt notwendig ist, ein Auto jedoch schon um z.B. zur Arbeit zu kommen, usw.

Ja sag mal, spinn ich jetzt wirklich?

Habe ich irgendwo geschrieben, dass ich einen Anspruch auf einen Leihwagen habe oder dass ich denen einen Brief schrebe, wo drin steht, dass ich ab einem bestimmten Tag einen Leihwagen möchte?

Es geht mir nicht um einen Leihwagen. Es geht mir darum, dass ich BMW eine angemessene Frist setze, wenn mein Wagen, der sich innerhalb der Garantie befindet, auch nach Wochen nur in der Werkstatt steht und nicht repariert werden kann. Genau so, wie ich nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen in der Regel ein Recht habe, Minderung oder dergleichen zu verlangen (je nach Art des Schadens). Wer, der Meinung ist, dass er das nicht darf, der muss das nicht tun und kann ja seinen Wagen z. B. Wegen dem AGR Ventil noch ein paar Monate stehen lassen.

Wenn ich einen Fernseher neu kaufe und der nach kurzer Zeit seinen Geist aufgibt und nach vier Wochen immer noch nicht repariert ist, dann erlaube ich mir auch, meinem Händler eine angemessene Frist zur Reparatur zu setzen.

Wenn hier alle bei BMW immer alles schönreden und so tun, als darf man auf keinen Fall BMW gegenüber etwas fordern, dann lasst die Autos halt in der Werkstatt. Mir doch egal.

Dann. Raucht man sich auch nicht wundern, dass BMW nicht in die Gänge kommt.

Tja, eigentlich wurde schon längst alles wichtige gesagt. Nur noch nicht von jedem... 😉

Das kann ich jetzt als Vorwurf mir gegenüber auffassen?

Zitat:

@-JvB- schrieb am 1. April 2017 um 17:02:56 Uhr:


Tja, eigentlich wurde schon längst alles wichtige gesagt. Nur noch nicht von jedem... 😉

Aha, interessant, dass hier noch keine vernünfte und verlässliche Quelle genannt wurde und dennoch wurde in deinen Augen alles gesagt? Auch du schreibst oben nur "meines Wissen" und bist daher sicherlich nicht vom Fach.

@Grufty_2 Du hast doch noch gar keinen erfolglosen Reparaturversuch!!! Oder hat dir BMW das AGR Ventil eingebaut? Eben nicht! Na also!
Und sinnlose Fristen setzen kannst du wie du lustig bist: das ist vollkommen irrelevant. Wo nix ist hat der Kaiser sein Recht verloren. Begreifs doch einfach: Es ist kein böser Wille, BMW k a n n nicht! Und du hast keinen Anspruch. Du hast keine Panne, und damit auch keine Mobilitätsgarantie. Du hast Anspruch auf Schadensbehebung. Und das im Rahmen des -> Möglichen. Das ist alles. Du könntest BMW auf mangelnde Lagerhaltung verklagen. Viel Spaß dabei 🙂

Ich geb's auf. Du willst es nicht verstehen oder kannst nicht zugeben, dass Du von was anderem sprichst als ich.

Viel Spaß Herr Lehrer.

Die Häme bezüglich meine Ex-Berufes kannst du dir getrost sparen, oder hältst du das für ein Argument?
Peinlich Herr...hm, was denn...? Was meinst du was ich hier mache?? Ich setze mich mit dir geduldig auseinander versuche dir zu helfen*). Merkst du aber irgendwie nicht...
Es sieht eher danach aus, dass DU nicht verstehst was ich schreibe.
Erstens gibt es keine Ansprüche aus der Mobilitätsgarantie. Das steht sicher fest.
Zweitens hast du keinen Reparaturversuch vorzuweisen, schon gar keinen erfolglosen, du wartest ja noch
Drittens kannst du keine rechtswirksame Frist setzen. Mach halt! Schriftlich natürlich. Und poste dann aber auch die Antwort. Würde mich interessieren.

*) und jetzt hab ich keine Lust mehr.

Zum Glück bin ich von dem AGR-Problem nicht betroffen, wenn das kommt, wäre ich auch sauer.

Fakt ist doch, wenn ein neues Fahrzeug in der Garantiezeit einen solchen Defekt hat, dass man es wochenlang nicht nutzen kann (unabhängig von den Gründen des langen Stillstandes), ist das doch ein erheblicher Mangel, zumal ein Fahrzeug den Zweck hat, ständige Mobilität zu gewährleisten.

Insofern wäre das sogar ein Fall für die Rechtschutzversicherung.
Dass BMW ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt, hat nichts mit Wohlwollen zu tun, sonder das sehe ich als notwendige Verpflichtung an, damit der Kunde weiter mobil bleiben kann.

Dass ein Anspruch auf ein völlig gleichwertiges Ersatzfahrzeug besteht, ist aber fraglich.
Auch als Unfallgeschädigter hat man keinen Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug, sondern muss sich sogar i.d.R. sogar mit einer kleineren Fahrzeugkategorie abfinden.
Für weitergehende Forderungen müsste selbst ein Rechtsanwalt schon gewichtige Gründe ins Feld führen, dass das Ersatzfahrzeug nicht geeignet wäre, um eine adäquate Mobilität zu gewährleisten.

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