125er Roller auch bald mit Führerschein B
Hallo, zurzeit ist es ja so, wenn man den normalen Autoführerschein bekommt (B) darf man auch 50er Roller fahren.
Ein Bekannter hat mir erzählt das man bald mit dem normalen B-Schein auch 125er Roller fahren dürfte.
Im Internet hab ich dazu leider nichts konkretes gefunden. Nur viel Gerätsel in anderen Foren
z.b.:
http://board.gulli.com/.../
http://www.mazda-forum.info/motorraeder/25483-125ccm-mit-klasse-b.html
hoffentlich weiss hier jemand mehr, wär eine feine sache 🙂
Beste Antwort im Thema
ich 'darf' mit dem autoführerschein jetzt schon 125' 😛
135 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Das Rechtsfahrgebot bezieht sich auf die Fahrbahn und nicht auf den Fahrstreifen.Selbstverständlich dürfen Motorräder mittig im Fahrstreifen fahren !
Fahrräder sind KEINE Kraftfahrzeuge !
Das ganze kann ich so nur unterschreiben, jedem verkehrsteilnehmer steht der fahrstreifen in seiner vollen breite zu verfügung, ein motorrad oder auch roller kann und sollte auch mittig im fahrstreifen fahren.
In der 3. eu führerscheinrichtline die 2013 in kraft tritt wird es defintiv nicht kommen das man mit dem B schein 125er fahren kann, selbst den teil das man die klasse M mit 15 jahren machen kann wird nicht kommen.
Gruss
Maik
Zitat:
Original geschrieben von mooshuf
Das Rechtsfahrgebot bezieht sich auch auf den Fahrstreifen.
Nein, das Rechtsfahrgebot bezieht sich definitiv
nurauf die Fahrspur.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Nein, das Rechtsfahrgebot bezieht sich definitiv nur auf die Fahrspur.Zitat:
Original geschrieben von mooshuf
Das Rechtsfahrgebot bezieht sich auch auf den Fahrstreifen.
§ 2
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Genügt das?
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Und von den 5 schweren Unfällen sind wieviele auf das Fehlverhalten der Rollerfahrer und wieviele auf ein Fehlverhalten von Autofahrern zurückzuführen..?Sorry, aber wer mit nem 45er Roller überfordert ist, der sollte besser auch das Auto stehen lassen.
Alternativ kann man sich gerne noch einmal vor einer Schule von den dortigen "Profifahrern mit intensiver Einweisung und jahrelanger Erfahrung im Umgang mit hochgefährlichen Zweirädern" einweisen lassen.Klasse M hat gerade zu lächerliche Anforderungen an das fahrerische Könnnen;
ich hab früher mal ein uraltes Moped gefahren, wo die Bremse schlichtweg ne Eisenstange war, die ans Rad gedrückt hat. Selbst DAMIT hab ich mich auch im Winter nicht ein einzges Mal (!) auf die Nase gepackt.
Tja, leider gibt es auf dieser Welt nicht nur Naturtalente.
Nur weil dir das alles leicht fällt, kannst du nicht drauf schließen, dass es andere ebenso können.
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Ich bin kein "Naturtalent", aber die Aussage, dass Klasse M die meisten überfordern würde, ist schlichtweg falsch.
Falls dir der Gesetzestext nicht genügen sollte, hier noch ein Auszug aus einem Gerichtsurteil:
OLG Stuttgart
Az: 13 U 74/06
Urteil vom 26.10.2006: (Betrunkener rammt nicht ganz rechts fahrenden Pkw im Gegenverkehr, hier als VN genannt, Beklagter ist seine Versicherung)
"Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat den Unfall mitverschuldet (§ 254 BGB).
aa)
Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er unstreitig hart an der Mittellinie gefahren ist. Bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes durch den Versicherungsnehmer der Beklagten wäre der Unfall vermieden worden.
Gem. § 2 Abs. 2 StVO ist grundsätzlich möglichst weit rechts zu fahren. Dies gilt erst recht im Falle von Gegenverkehr. "Möglichst weit rechts" ist allerdings kein starrer Begriff. Vielmehr lässt er dem Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsspielraum, solange er sich soweit rechts hält, wie es vernünftig ist. Zu berücksichtigen ist die Örtlichkeit, die Fahrbahnbreite, die Fahrbahnbeschaffenheit, die Fahrzeugart, die Geschwindigkeit und die Sicht sowie etwaige Dunkelheit. Im allgemeinen kann nach rechts ein Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden (OLG Frankfurt, RuS 1996, Seite 18).
Die Straße war an der Unfallstelle 6,90 m breit. Für den Versicherungsnehmer der Beklagten verblieb auf seiner Fahrbahn eine Breite von 3,95 m. Da er hart an der Mittellinie gefahren ist und sein Fahrzeug lediglich 1,67 m breit war, war er im Unfallzeitpunkt mehr als zwei Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Tatsachen für die Rechtfertigung dieser verkehrswidrigen Fahrweise sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
Der Sachverständige xxx ist in seinem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten im Strafverfahren unter Berücksichtigung der ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Angaben der Zeugin xxx zu dem Ergebnis gekommen (Bl. 156 d. Strafakten), daß die Missachtung des Rechtsfahrgebotes mitursächlich für den Zusammenstoß war. Hätte der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Abstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand eingehalten, wäre der Unfall vermieden worden. Denn der Kläger hatte die Mittellinie im Zeitpunkt des Unfalles lediglich um 40 cm überschritten."
Soweit das Urteil
Und aus einem Online-Rechtslexikon dazu noch folgendes:
"Nur ganz ausnahmsweise kann eine beschränkte Abweichung vom Rechtsfahrgebot erlaubt sein, so z. B.
wegen der besonderen Beschaffenheit der Fahrbahn oder des Fahrzeugs, z. B. bei stark gewölbter und außerdem zum nicht befestigten Bankett hin abbröckelnder oder sonst ungewöhnlich schlechter und gefährlicher Fahrbahn (bloße Unbequemlichkeit durch Unebenheiten am Rande oder Bodenwellen auf der Normalspur genügen hingegen nicht), bei starker Vereisung des Fahrstreifenrandes oder bei Mißverhältnis der Breite und Beweglichkeit des Kraftfahrzeugs zur Breite und Oberflächenbeschaffenheit der Straße (Omnibus auf schmaler Landstraße); wenn Hindernisse (wie z. B. parkende Fahrzeuge oder Schneematsch im rechten Fahnbahnrand) die Einhaltung des Gebots (nahezu) unmöglich machen oder unzumutbar erschweren;
bei Dunkelheit auf schmaler, gerade verlaufender, von anderen Fahrzeugen kaum befahrener Landstraße (Fußgängerschutz!);
bei starkem Nebel (wenn kein Gehweg vorhanden ist); wenn die strikte Befolgung des Rechtsfahrgebots unvernünftig wäre in dem Sinne, daß dadurch die Zügigkeit des Verkehrs erschwert würde (gilt aber nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden können: z.B. in völlig übersichtlichen Linkskurven), das ?Kurvenschneiden? ist aber verboten."
Jetzt sollte es aber auch der Letzte kapiert haben denke ich
Über Sonderechte bei Zweirädern habe ich leider nichts gefunden ;-)
www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=5333Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Zitat:
Quellenangabe?
Sogar mit Grafik
Ansonsten gibt es in Deutschland keine Überlegung 125er generell für alle Klasse "B" besitzer freizugeben.
Wenn einige glauben das jeder der Fahrrad fahren kann auch mit einem motorisierten Zweirad fahren kann unterliegt er einem schweren Irrglauben. Aber mal den Gedanken weitergesponnen,wenn man schon 125er freigibt,was spricht dann gegen 250er? Die fahren sich kaum Anderst und so kann man es weiterführen bis man bei den 190PS Motorrädern landet,denn wo will man die Grenzen noch ziehen wenn man mal anfängt sie einzureissen?
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Ich bin kein "Naturtalent", aber die Aussage, dass Klasse M die meisten überfordern würde, ist schlichtweg falsch.
Nunja, ich hab täglich beruflich damit zu tun und es sind meine Erfahrungswerte.
Und worauf stützt du deine Meinung ?
Ich bin selbst jahrelang Moped gefahren. Außerdem kannst du, wie schon gesagt, jeden Teenager fragen, wie schwer es ist, einen Roller zu fahren.
Wenn überhaupt, dann kann ich mir natürlich durchaus Fragen zur Technik o. Wartung von Zweirädern vorstellen. Damit kann man in der Tat etwas hilflos dastehen, wenn man keinen speziellen Zweiradschein gemacht hat.
Aber das Fahren eines Klasse M-Rollers ist ein Kinderspiel, da braucht man doch nicht drüber diskutieren.
Und überhaupt, wenn überhaupt, sollte man solche "Problemfälle" eben speziell fördern, anstatt ALLE ANDEREN zu so absurden Geschwindigkeiten wie 45 km/h zu zwingen!!
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Ich bin kein "Naturtalent", aber die Aussage, dass Klasse M die meisten überfordern würde, ist schlichtweg falsch.
Also ich war sehr wohl überfordert als ich nach 6 Jahren mit B-Schein zum 1. Mal mit einem motorisierten Zweirad gesessen bin.
Einfach nur weil "nichts um mich herum ist". Ich hab mich auch irgendwie so gefühlt als würde ich was verbotenes tun, weil ich es nicht glauben konnte dass ich 50er fahren darf, einfach so ohne jemals in meinem Leben auf so einem Ding gesessen zu haben. Komisch für Deutschland, ehrlich gesagt.
Und dann kam ja noch die manuelle Schaltung der Vespa V50 Special dazu... nichts für mich. Deswegen hab ich mir eine Vespa PK50 XL2 Automatik gekauft. 🙂
Natürlich mit 50 km/h Zulassung. 😉
mir wuerde es schon reichen, wenn man die Hoechstgeschwindigkeit der 45er Roller auf 60 hochsetzt. Die 45km/h sind naemlich fuer keinen angenehm; weder fuer den Rollerfahrer noch fuer den PKW-Fahrer dahinter.
Ja und genau diese "Teenager" sind damit überfordert 😉
Die machen B17 und dürfen dann den M- Roller fahren ( dann natürlich ohne Begleitperson ).
Die kaufen sich so ein Teil und fahren erstmal irgendwo gegen. Meist sind es Blumenkübel ( zur Verkehrsberuhigung ), oder parkende Fahrzeuge.
Warum ? Weil die keinen Plan von Blickführung haben und erstmal mit dem Teil überfordert sind.
Entweder probieren die es weiter, oder geben gleich auf.
Klasse M ist tatsächlich leicht zu fahren, wenn man ein wenig geübt hat.
Selbst bei ner Mofa müssen die Teenis erstmal 90 Minuten fahren.
Warum hat der Gesetzgeber das damals bei Mofa eingeührt ?
Weil es zu viele Unfälle gab !
Bei der Besitzstandsregel mit den 125er ist soviel schiefgelaufen, dass der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht nochmal so einen Mist verzapft.
Zitat:
Original geschrieben von schipplock
mir wuerde es schon reichen, wenn man die Hoechstgeschwindigkeit der 45er Roller auf 60 hochsetzt. Die 45km/h sind naemlich fuer keinen angenehm; weder fuer den Rollerfahrer noch fuer den PKW-Fahrer dahinter.
Wenn das Ding einige km gelaufen hat, dann fahren die eh 55 😉
Ja natürlich, selbst mit dem Fahrrad donnerst du irgendwo gegen beim ersten Mal fahren.
Ich hab meine ersten runden auch auf einem leeren Parkplatz gedreht und hab mich dann langsam über ein leeres Industriegebiet rangetastet.
Es geht doch nicht darum, dass man SOFORT in die Innenstadt fährt. Natürlich geht sowas schief - mit jedem Gefährt!
Aber ich finde es mehr als lächerlich, geübten Autofahrern generell das Recht auf 125er abzusprechen.
Edit:
Moderne Roller fahren mit Glück 48-50. Da wird ziemlich streng abgeregelt..
@yo-chi:
Also ich hab damals nur Automatik gefahren und hab mir dann irgendwann ein Möff mit Schaltung zugelegt. Hab in meinem Leben vorher noch nie sowas benutzt / gekannt. Nach der 5. Kreuzung (und etwas Gehupe) hat ich's aber soweit drauf.
Gott, wie haben das nur unsere (Groß-)Eltern früher gemacht, als man nicht für jedes Bobbycar nen Führerschein brauchte ..
Unfassbar, dass die das überlebt haben..
Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Wenn das Ding einige km gelaufen hat, dann fahren die eh 55 😉Zitat:
Original geschrieben von schipplock
mir wuerde es schon reichen, wenn man die Hoechstgeschwindigkeit der 45er Roller auf 60 hochsetzt. Die 45km/h sind naemlich fuer keinen angenehm; weder fuer den Rollerfahrer noch fuer den PKW-Fahrer dahinter.
ne, es muss legal schneller erlaubt sein, denn schneller unterwegs als erlaubt = fahren ohne Fahrerlaubnis und das ist eben doch heftig 🙂.