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100km/h-Zulassung auf WoWa Bj. 2002?

Bürstner

Hallo zusammen,

ich bin hier im Forum nicht fündig geworden, deshalb die Frage.
Ich möchte meinen WoWa von 80 KmH auf 100KmH aufrüsten / zulassen.
Ich weiß das mit den Reifen, das diese nicht älter als 6 Jahre sein dürfen.
Das Zugfahrzeug sollte auch mit dem Gewicht über den des WoWa sein, auch kein Problem

Aber was ich gehört habe, wie es mit den Stoßdämpfern?

kann mich einer erleuchten?

Danke euch!

Beste Antwort im Thema

Nachdem ich hier selbst als schreibender User im Thread beteilgt war, möchte ich nur ungern als MOD eingreifen müssen. Ich bin aber ziemlich sicher, dass ich nicht der Einzige hier bin, den solche ausufernden Diskussionen nerven, zumal sich diese hier inzwischen auch nicht mehr wirklich auf die Frage des TE zur erstmaligen Erlangung der Tempo-100-Zulassung bezog:

Zitat:

@Kalkutti schrieb am 26. Januar 2017 um 17:31:06 Uhr:


Hallo zusammen,

ich bin hier im Forum nicht fündig geworden, deshalb die Frage.
Ich möchte meinen WoWa von 80 KmH auf 100KmH aufrüsten / zulassen.
Ich weiß das mit den Reifen, das diese nicht älter als 6 Jahre sein dürfen.
Das Zugfahrzeug sollte auch mit dem Gewicht über den des WoWa sein, auch kein Problem

Aber was ich gehört habe, wie es mit den Stoßdämpfern?

kann mich einer erleuchten?

Danke euch!

Nichts gegen eine Diskussion an sich (selbst, wenn´s mal etwas vom Ursprungsthema abrückt) ... solange sie sich nicht wie hier dauernd im Kreis dreht. Aber jetzt sollten wir im Sinne des TE bitte wieder zum Thema zurück ...

Gruß
NoGolf

64 weitere Antworten
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Ich habe in den letzten Monaten mehrere Wohnwagen in D beim Tüv vorgeführt für 100kmh Zulassung.

AKS, auch bei WoWa mit 1300kg wurde immer verlangt. Reifen die schon ca. 5 Jahre alt waren wurden beanstandet, also neue drauf.
Die 100kmh sind vom Hersteller für fast alle Wohnwagen freigegeben, im F darf man ja auch 130kmh mit WoWa fahren wenn die Voraussetzungen passen.

Ich durfte dabei auch feststellen das auf neuen WoWa ab Werk teils 2-3 Jahre alte Reifen montiert waren.

Moin,
mannomann, weider viele Antworten, aber durcheinander.

Reifen, die alter als 6 jahre sind können für die HU in D nicht beanstandet werden.
Es sei denn, diese zeigen Schäder oder das Fahrzeug wird aktuell für die 100'er Zulassungsprüfung vorgeführt.
Ansonsten können und dürfen die Reifen auch mal 10 Jahre alt sein
- es gibt da keine Vorschrift, die der Prüfer zeigen kann.
Auch bis zu 6 Jahre alte Reifen dürfen als Neureifen verkauft werden 😰

---------------------------------------------------------------------

Für die 100 Regelung gibt es diverse Rechenmodelle, je nach Zugfahrzeug und Anhänger.
Diverse Dienstleister geben Hinweise auf die Vorraussetzungen:

GTÜ - mit schöner Tabelle - mit/ohne Stossdäpfer ASK

Kuhnert-Anhängerhandel - mit Tempo 100 Rechner

DEKRA

KUES - Flyer

TÜV

Wer das Gesetzt dazu lesen möchte - 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171) 😉
http://www.buzer.de/gesetz/6594/

Zitat:

@CH-Camperservice schrieb am 28. Januar 2017 um 12:19:59 Uhr:


Ich habe in den letzten Monaten mehrere Wohnwagen in D beim Tüv vorgeführt für 100kmh Zulassung.

AKS, auch bei WoWa mit 1300kg wurde immer verlangt. Reifen die schon ca. 5 Jahre alt waren wurden beanstandet, also neue drauf.
Die 100kmh sind vom Hersteller für fast alle Wohnwagen freigegeben, im F darf man ja auch 130kmh mit WoWa fahren wenn die Voraussetzungen passen.

Ich durfte dabei auch feststellen das auf neuen WoWa ab Werk teils 2-3 Jahre alte Reifen montiert waren.

Warum gibt es dann die Faktor 0,8 Gewichts-Regelung für Wohnwagen ohne Antischlingervorrichtung....?
Warum gibt es dann den Zusatz in der Ausnahmeverordnug, dass Faktor 1,0 auch dann verwendet werden darf, wenn keine ASK am WoWa, aber eine anerkannte Antischlingereinrichtung am ZugFz existiert....?
(und wieso konnte ich bei meinem WoWa eine 100km/h-Eintragung ohne ASK bekommen....?)

In F darfst du m.E. keine 130km/h fahren, wenn dein WoWa-Hersteller den WoWa grundsätzlich nur für 100km/h freigegeben hat. In jedem Fall kann es Ärger mit der Versicherung geben, wenn dabei ein Unfall entsteht.

Frag nicht mich, frag den TÜV.

Ich habe die Wohnwagen dann entsprechend umgerüstet und alles war OK. Den Kunden ist das ohnehin fast egal was es kostet, ist ja nicht so teuer.

@Situ: Das stimmt, ABER laut der Zulassung darfst du mit Reifen die älter als 6 Jahre sind keine 100kmh mehr fahren, steht auf dem Papier was man bekommt.

Zitat:

@CH-Camperservice schrieb am 28. Januar 2017 um 13:00:28 Uhr:


Frag nicht mich, frag den TÜV.

Ich war mit meiner Umrüstung von ASK auf normale Kupplung beim TÜV...

Zitat:

@CH-Camperservice schrieb am 28. Januar 2017 um 13:00:28 Uhr:


@Situ: Das stimmt, ABER laut der Zulassung darfst du mit Reifen die älter als 6 Jahre sind keine 100kmh mehr fahren, steht auf dem Papier was man bekommt.

Tempo 100 Zulassungsprüfung
oder
"normal" HU ( Hauptuntersuchung) sind zwei verschiedene Vorgänge.
Dabei wird das Reifenalter unterschiedlich bewertet.

Zitat:

@situ schrieb am 28. Januar 2017 um 12:56:49 Uhr:


Es wird viel und gern verwechselt: Bei einer HU kann der Prüfer sehr wohl auf ein hohes Alter der Reifen auch schriftlich hinweisen.
Das ist ein HINWEIS und keine Beanstandung.

Der kann dort Hinweisen wie er will - interessiert mich nicht.

Es ist völlig unbedeutend, ob es dich interessiert (hier ging es generell um überalterte Reifen und nicht um die Ausnahmeverordnung). Mit Vernunft ausgestattete Camper wird es zum Denken anregen. Deswegen wird der Hinweis geschrieben.

Der Prüfer hat seine Pflicht getan und muss sich keinen Vorwürfen aussetzen, wenn du es wegen Nichtbeachtung des Hinweises knallen lässt.

für mich ist das nicht wirklich abschließend klar:
Im Schein des WoWa steht, dass der gem. der Ausnahmeverordnung für 100km/h zugelassen ist. Dokumentiert wird das zusätzlich durch den 100km/h-Aufkleber.

Wenn ich mit Reifen fahre, die älter als 6 Jahre sind, ist der WoWa aber nicht mehr so zu gelassen, wie es im Schein dokumentiert wird. Mit dem WoWa dürfte ich nirgendwo mehr 100km/h in D fahren.

Nur langsamer fahren reicht m.E. daher nicht.
Ich dürfte m.E. auch die Stoßdämpfer nicht einfach ausbauen, die ich eventuell nur für die 100km/h-Zulassung montiert habe und dann nur 80km/ fahren, wenn die 100km/h-Zulassung im Schein steht.

Exakt so verhält es sich aber tatsächlich. Ich hab dazu auch schon mal irgendeinem Beitrag eine Mail vom zust. Ministerium zitiert. Die hatten mir aufgund meiner Anfrage ob die Verweigung der HU-Plakette bei Reifenalter > 6 Jahre rechtens ist, sinngemäß geantwortet:

  • Die Plakette muß sogar verweigert werden, solange die Reifen nicht erneuert wurden.
  • Übersteigt das Reifenalter die 6 Jahre, so darf der Anhänger bis zur darauf folgenden HU nur noch mit Tempo 80 im Strassenverkehr bewegt werden.

Gruß
NoGolf

Zitat:

@Nogolf schrieb am 28. Januar 2017 um 17:25:05 Uhr:


Exakt so verhält es sich aber tatsächlich. Ich hab dazu auch schon mal irgendeinem Beitrag eine Mail vom zust. Ministerium zitiert. Die hatten mir aufgund meiner Anfrage ob die Verweigung der HU-Plakette bei Reifenalter > 6 Jahre rechtens ist, sinngemäß geantwortet:
  • Die Plakette muß sogar verweigert werden, solange die Reifen nicht erneuert wurden.
  • Übersteigt das Reifenalter die 6 Jahre, so darf der Anhänger bis zur darauf folgenden HU nur noch mit Tempo 80 im Strassenverkehr bewegt werden.

was aber irgendwie ein Widerspruch in sich ist, denn die Plakette darf ja vermutlich nur verweigert werden, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.
Würde mich sehr wundern, wenn der Gesetzgeber es dann zu ließe, wenn man knapp 2 Jahre (ist theoretisch ja möglich) mit einem erheblichen Mangel fahren darf.

Moin Moin !

Zitat:

was aber irgendwie ein Widerspruch in sich ist, denn die Plakette darf ja vermutlich nur verweigert werden, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.

Würde mich sehr wundern, wenn der Gesetzgeber es dann zu ließe, wenn man knapp 2 Jahre (ist theoretisch ja möglich) mit einem erheblichen Mangel fahren darf

Stimmt , und deswegen ist dies

Zitat:

Die Plakette muß sogar verweigert werden, solange die Reifen nicht erneuert wurden

auch falsch.

Letzendlich ist das Reifenalter ja auch nur ein Punkt von mehreren , Ist das Zugfzg z.B. zu leicht oder hat kein ABS ,darf der Wowa auch nur mit 80 km/h gezogen werden.

Zitat:

Nach meiner Kenntnis können seit ziemlich ewigen Zeiten keine Wohnwagen mehr zugelassen werden, welche nach Bauart nicht für 100 km/h frei gegeben sind.

Das ist so nicht richtig. Ab EZ 1.1.1990 muss ein Anhänger grundsätzlich für 100 km/h geeignet sein , ist er es nicht , ist er entsprechend zu kennzeichnen.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30a.html

MfG Volker

Hier die komplette Antwort des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im Originaltext:

Zitat:

Sehr geehrter Herr *****,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 04. April 2012, womit Sie sich nach den Vorschriften der oben genannten Ausnahme-VO bezugnehmend auf die Bereifung erkundigen.

Es ist richtig, dass im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO die Nichteinhaltung des § 6 der genannten Ausnahme-VO wegen zu alter Reifen (älter als sechs Jahre) an Ihrem Wohnanhänger beanstandet und dem Fahrzeug keine Prüfplakette zugeteilt wurde.

Das Fahrzeug stimmte nicht mehr mit dem begutachteten Fahrzeug überein; sowohl die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw in dem mitzuführenden Nachweis und die sogen. "Tempo-100/h-Plakette" entsprachen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten.

Davon unbenommen sind die Vorschriften des § 6 der Ausnahme-VO,die sicherstellen sollen, dass in einem solchen Fall, wie von Ihnen geschildert, bei Nichtvorhandensein der für die Ausnahme relevanten Tatbestände nur die "normalen" Geschwindigkeiten mit dem Gespann gefahren werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
*******

Ich habe lediglich den Abschnitt zur Geschwindigkeit in Fettschrift gesetzt.

Wäre schön, wenn Ihr ebenfalls Quellen für Eure Annahmen liefern könnt.

Gruß
NoGolf

Moin,
ich gehe davon aus,
das wenn auch nur ein Punkt der Ausnahmegenehmigung, der für die 100'er-Zulssung vorgeschrieben ist, entfällt,
das Fahrzeug immer noch in Strassenverkehr bewegt werden darf.

Auch ein HU-Plakete muss vergeben werden, da ja wie folgt
vorgeschrieben ist:

§6 in der 9. StVOAusnV = LINK
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

Das Fahrzeug ( zumindest die meisten), in diesem Fall der Anhänger, ist ja für 100 KM/H zugelassen. Diese Zulassung erlischt ja nicht dadurch.
Lediglich die Ausnahmeregelung in Deutschland,
unter den Kriterien der 9. StVOAusnV, verfällt.
Ebenso verhält es sich ja auch, wenn die Kriterien für das Zugfahrzeug nicht eingehalten werden.

Du kannst natürlich davon ausgehen, solange du nicht behauptest, es wäre die Rechtslage.

Ja, du darfst weiter mit max. 80 km/h fahren.
Nein, du erhältst bei der HU keine Plakette.

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