ForumWohnmobile & Wohnwagen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Wohnmobile & Wohnwagen
  5. 100 km/h Zulassung

100 km/h Zulassung

Themenstarteram 20. März 2012 um 15:32

Hallo zusammen,

vielleicht kann hier jemand Licht in mein Dunkel geben:

Also, wir haben uns einen gebrauchten WW zugelegt. Der hat zur Zeit keine 100 km/h-Zulassung, erfüllt aber die Voraussetzungen. Mein Auto ist allerdings zu leicht, um den Wagen mit 100 km/h ziehen zu dürfen.

Wenn ich jetzt den WW ummelde, kann ich dann eine 100 km/h-Zulassung samt Plakette bekommen? Wenn ja, wie? Muss ich zum TÜV? Es ist eine Homologationsbescheinigung dabei, die alle Voraussetzungen zum 100 km/h-Betrieb bestätigt. Ich muss die Plakette dann ja nicht drankleben, bis ich mir ein anderes Zugfahrzeug zugelegt habe oder halt so lange mit einem roten Diagonalstreifen ungültig machen.

Jedenfalls wäre das so einfacher für mich, da ich dann zu gegebener nicht noch mal zur Zulassungsstelle müsste und noch mal Geld los werden würde.

Schönen Dank vorab für die vielen hilfreichen Antworten.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Mark-86

Wieso Glückspils?

Auf meinem Wohnmobil sind die Reifen erst 14 Jahre alt, keine Ahnung was du meinst...

Hallo,

ja dann möchte ich dir auf der Autobahn mit deinem Wohnmobil aber nicht begegnen.

Sag bitte vorher Bescheid, wann und wo du lang fährst. :D:D

185 weitere Antworten
Ähnliche Themen
185 Antworten

Moin Moin !

Zitat:

Warum musste der Dekra-Gutachter unbedingt diese ganz spezielle Kupplung mit der Eignung gem. der 9. Ausnahmeverordnung koppeln?

1. Weil es das amtliche Formblatt so vorgibt

2. Weil ,wie du selber weisst , der Faktor sich dadurch von 0,8 auf 1 ändert

Zitat:

Der bloße Hinweis auf die Eignung, ohne auf die Kupplung ein zu gehen, hätte vollauf genügt

Deine Meinung steht nun aber im Widerspruch zu den Forderungen des Gesetzgebers

Zitat:

Dass der WoWa insgesamt für die 100er-Regelung gem. Verordnung geeignet war, konnte man ja bereits den amtlichen Papieren entnehmen (inkl. vorgelegtem Dekra-Gutachten)

Der TÜV natürlich nicht...das wäre zu einfach.

Der Wowa hatte seine Eignung mit der ASK nachgewiesen ,Erläuterung dazu siehe 2.

Zitat:

Wenn jemand jetzt eine ASK gem. ISO 11555 anbauen würde (was man ja normalerweise ohne weiteres darf), hätte das keine Auswirkung und 1063kg bliebe weiterhin das

Nein ,dann reichen wieder 850 kg!

Zitat:

wird die ohnehin einzige im Schein vorhandene Reifendimension inkl. Lastindex lediglich wiederholt und mit dem Hinweis auf den Speedindex "T" sinnlos hochgeschraubt (die aktuell montierten Reifen haben "T").

Im Fz-Schein wird herstellerseitig nur "Q" gefordert und für die 9.Ausnahmeregelung wäre ja bereits "L" ausreichend.

Eine Erklärung könnte sein ,dass du bereits di ZBI hast ,in der nur eine von möglicherweise mehreren möglichen Reihengrössen steht ,von denen andere aber nicht zulässig wären. Allerdings wäre "L" in der Tat ausreichend gewesen, ist aber in der Praxis ohne Bedeutung ,da Sommerreifen mit einem niedrigerem GI nicht einmal aus China erhältlich sind.

MfG Volker

Hallo navec,

da hast du aber eine übereifrigen Prüfer gehabt.

Ablauf bei mir:

- Wohnwagen im PC gesucht zur Überprüfung der 120 km/h laut Hersteller Hobby

- Nachgesehen ob Stoßdämpfer da sind

- nachgesehen ob eine Antischlingerkupplung da ist

- Alter der Reifen und Type kontrolliert (Aufgezogen 185R14 102 Q C)

Erläuterung, das für das richtige Leergewicht des Zugfahrzeuges nach 9. Ausnahmeverordnung der Fahrer verantwortlich ist.

Kopie 9. Ausnahmeverordnung ausgehändigt.

Eintrag in die Papiere Rubrik 22

Entspr. 9. Ausn. Vo. Stoßdämpfer u. Stabilisierungseinrichtung

Siehe Bild anbei.

Das ganze war in 15 Minuten erledigt.

Fertig.

100er Plakette mit Stempel und neue Papiere gab´s dann bei der Zulassungsstelle.

@schreyhalz:

Zitat:

Zitat:

Warum musste der Dekra-Gutachter unbedingt diese ganz spezielle Kupplung mit der Eignung gem. der 9. Ausnahmeverordnung koppeln?

1. Weil es das amtliche Formblatt so vorgibt

2. Weil ,wie du selber weisst , der Faktor sich dadurch von 0,8 auf 1 ändert

Zu 1.

Stimmt nicht, denn ich habe das Originalformblatt für diesen Fall.

Für Feld 22 (Bemerkungen) gibt es darauf für den Dekra-Prüfer 3 Möglichkeiten zum Ankreuzen, wovon die letzte Möglichkeit

gekürzt: " geeign. für Tempo 100km/h auf AB u. Kraftfahrstr. gem. 9. Ausnahme...z. STVZO",

also ohne jegliche Kopplung mit irgendwelchen speziellen Bedingungen, ist.

Zu 2.

Er hat für den (unwissenden) Fahrer zwar die Stabi-Kupplung genau beschrieben, nur weiß der dadurch weder den Faktor noch das tatsächlich anwendbare Mindestleergewicht.

Wenn der Fahrer sowieso alles für ihn direkt Wichtige erst selbst herausfinden muss, ist die Eintragung der Stabi-Einrichtung, keine Hilfe und von daher überflüssig.

Man kann in Feld 22 (Bemerkungen) beim besten Willen nun mal nicht alle Bedingungen der Verordnung wiedergeben, von daher reicht es auch völlig, die Eintragung allgemein zu halten und das hätte der Dekra-Prüfer auf dem Formblatt ja schlichtweg ankreuzen können.

Wenn ich eine nicht eingetragene Kupplung gem. ISO 11555 habe (dann muss ich auch eine Bestätigung für die Einhaltung der ISO mitführen), kann ich Faktor 1,0 anwenden, wenn ich eine einfache Kupplung habe (und/oder kein Nachweis der geforderten ISO besteht) darf ich nur Faktor 0,8 anwenden.

Das steht alles fein säuberlich

in der Verordnung und auch in vielen

Hinweisblättern der Prüforganisationen.

@Oskar78, bei dir ist das doch prinzipiell das Gleiche, wie bei mir:

Auch dein WoWa ist nur für 100km/h geeignet in Zusammenhang mit der ASK. Der einzige Unterschied:

Du kannst die ASK frei wählen, musst dadurch aber immer einen Nachweis für die Einhaltung der ISO 11555 mitführen.

Wenn du eine normale Kupplung an deinen WoWa baust, ist der generell nicht mehr für 100km/h gem. der Verordnung geeignet. Von daher hat dir der Prüfer diese Möglichkeit genau so versemmelt, wie mir.

Bei dir hat der sinnloserweise, außer der Stabi-Kupplung, auch noch die ohnehin vorgeschriebenen Stoßdämpfer mit der Eignung gekoppelt.

(ich nehme mal an, dass du die Betriebserlaubnis für den WoWa verlieren würdest, wenn du ohne Stoßdämpfer fährst...)

Eine Angabe des Faktors oder eine Angabe zum Mindestleergewicht des ZugFz fehlt (das wäre relativ wichtig, wenn man schon Zusatzinfos in Feld 22 hinein bringt), genau wie es vorher bei mir der Fall war und ein Hinweis auf das Maximalalter der Reifen fehlt auch.

 

Hallo,

weiß ja nicht warum man lang darüber diskutieren und lamentieren sollte.

Es reicht der Eintrag in die Papiere des Wohnwagens Rubrik 22

Entspr. 9. Ausn. Vo.

Alles andere steht in der Verordnung die man ausgehändigt bekommen hat. ;)

Die 100er Plakette (abgestempelt) ist ja eh hinten dran.

Moin Moin !

Zitat:

Es reicht der Eintrag in die Papiere des Wohnwagens Rubrik 22

Entspr. 9. Ausn. Vo.

Wie kommst du auf diese seltsame These?????? In diesem Fall müsste das Gutachten mitgeführt werden !Diese Möglichkeit besteht nach wie vor ,früher war sie die Regel ,als noch das Gespann als Einheit begutachtet wurde.

Zitat:

 

Die 100er Plakette (abgestempelt) ist ja eh hinten dran.

Nur ist die ohne weiteren Nachweis wertlos

Zitat:

Alles andere steht in der Verordnung die man ausgehändigt bekommen hat.

Aha ! In einer Verordnung steht also das Mindestleergewicht für dein Zugfzg ???

 

Zitat:

Zu 1.

Stimmt nicht, denn ich habe das Originalformblatt für diesen Fall.

Sehr merkwürdig , ich nämlich auch !

Zitat:

Er hat für den (unwissenden) Fahrer zwar die Stabi-Kupplung genau beschrieben, nur weiß der dadurch weder den Faktor noch das tatsächlich anwendbare Mindestleergewicht.

Wenn er wirklich keine Mindestleergewichte angegeben hat ,dann hat er hier den einzigen Fehler gemacht. Möglicherweise aber auch die Zul.stelle ,die diese Gewichte nicht aus dem Gutachten übernommen hat.

Zitat:

Auch dein WoWa ist nur für 100km/h geeignet in Zusammenhang mit der ASK. Der einzige Unterschied:

Du kannst die ASK frei wählen, musst dadurch aber immer einen Nachweis für die Einhaltung der ISO 11555 mitführen.

Wenn du eine normale Kupplung an deinen WoWa baust, ist der generell nicht mehr für 100km/h gem. der Verordnung geeignet. Von daher hat dir der Prüfer diese Möglichkeit genau so versemmelt, wie mir

Ist das denn so schwer zu verstehen : Ihr nehmt eine bauliche Veränderung vor ,die eine unmittelbare Auswirkung auf eine andere Eintragung hat ,nämlich das Mindestleergewicht des Zugfzges ! Also muss diese andere Eintragung logischerweise auch geändert werden !

MfG Volker

 

am 27. Mai 2014 um 7:27

Zitat:

Original geschrieben von schreyhalz

Ist das denn so schwer zu verstehen : Ihr nehmt eine bauliche Veränderung vor ,die eine unmittelbare Auswirkung auf eine andere Eintragung hat ,nämlich das Mindestleergewicht des Zugfzges ! Also muss diese andere Eintragung logischerweise auch geändert werden !

Der Wohnwagen kann 1:1 gezogen werden, wenn eine der 3 Möglichkeiten erfüllt ist: Antischlingerkupplung, Anhänger-Antischlingersystem im Anhänger oder Antischlingersystem im Zugfahrzeug (jeweils entsprechend den vorgegebenen Zulassungsbedingungen).

Ist die Antischlinger-Kupplung eingetragen und damit als Voraussetzung genannt (bei meinem WoWa ist das so), muss das wohl geändert werden, wenn man ändert.

 

@Oskar78:

Zitat:

Es reicht der Eintrag in die Papiere des Wohnwagens Rubrik 22

Entspr. 9. Ausn. Vo.

Alles andere steht in der Verordnung die man ausgehändigt bekommen hat. ;)

Die 100er Plakette (abgestempelt) ist ja eh hinten dran.

Genau so sehe ich es auch und man muss definitiv nicht noch irgendwelche Zusätze in das Feld 22 rein schreiben, wie z.B. Stabilisierungskupplung oder Stoßdämpfer.

@schreyhalz:

Zitat:

Aha ! In einer Verordnung steht also das Mindestleergewicht für dein Zugfzg ???

Wo steht, dass das Mindestgewicht (es gibt ja nahezu immer 2 Möglichkeiten des Mindestgewichts) in Feld 22 eingetragen werden muss?

Für mein Zugfahrzeug darf das Mindestgewicht in die Anhängerpapiere ohnehin nicht eingetragen werden, da die 100km/h-Regelung des Anhängers nicht an mein ZugFz gebunden ist.

Entweder trägt man beide Möglichkeiten ein (es könnte ja durchaus mal die nicht eintragungspflichtige Kupplung vom Kunden gewechselt werden, wie in meinem Fall) oder man schreibt gar nichts dazu, denn alle Bedingungen können anhand der Unterlagen (Fz-Scheine und 9.Verordnung) vom Fahrer selbst ermittelt werden.

@schreyhalz:

Zitat:

Sehr merkwürdig , ich nämlich auch

Ich finde es eher merkwürdig, dass du das Dekra-Formblatt von meinem Fall (Außenstelle Oberhausen, ausgestellt im Mai 2009) besitzt.

Zitat:

Wenn er wirklich keine Mindestleergewichte angegeben hat ,dann hat er hier den einzigen Fehler gemacht. Möglicherweise aber auch die Zul.stelle ,die diese Gewichte nicht aus dem Gutachten übernommen hat

.

Auch wenn du das natürlich wieder viel besser weißt, als ich und wahrscheinlich in Oberhausen persönlich anwesend warst:

Es gibt in dem besagten Formblatt der Dekra für das Feld 22 genau 3 Möglichkeiten für den Prüfer, aus denen er durch Ankreuzen wählen kann, was die Zulassungstelle dort eintragen soll und bei keiner der Möglichkeiten, ist die Eintragung eines Mindestleergewichts vorgesehen.

Zitat:

Ist das denn so schwer zu verstehen : Ihr nehmt eine bauliche Veränderung vor ,die eine unmittelbare Auswirkung auf eine andere Eintragung hat ,nämlich das Mindestleergewicht des Zugfzges ! Also muss diese andere Eintragung logischerweise auch geändert werden !

und nochmal, dann verstehst du das u.U. auch:

Ein Mindestleergewicht wurde auch in dem Fall von @Oskar78 nicht eingetragen!

Wenn der Prüfer die Stabikupplung nicht eingetragen hätte (wozu ihn keine Verordnung zwingt und die Eintragung der Stoßdämpfer ist endgültig Unsinn), dann wäre alles ganz einfach und auch im Fall von @Oskar78 könnte man, wenn man es dann möchte, die Stabi-Kupplung einfach gegen eine normale Kupplung mit E-Nummer austauschen und müsste sich dann selbstständig über das Mindestleergewicht des ZugFz Gedanken machen (so wie jetzt, trotz der intelligenten Eintragung, auch) , was ja dann noch nicht eindeutig bestimmt werden kann (Faktor 1 oder 0,8), weil es dann von den Eigenschaften des ZugFz abhängt.

Also, lieber gar keine Zusätze eintragen, als überflüssige und einschränkende Dinge.

Letztendlich ist ja der Fahrer für die Einhaltung aller Bedingungen der Verordnung verantwortlich und es ist nicht unbedingt für jeden Fahrer leicht, dies korrekt zu bewerkstelligen.

Die Verordnung ist nun mal nicht gerade einfach zu verstehen, wenn man sich damit noch nie auseinander gesetzt hat.

 

@schreyhalz,

nur so viel:

In deinem Führerschein steht auch nur die "Klasse" die du fahren darfst.

Im Straßenverkehr bist du selbst dafür verantwortlich für welchen Fahrzeugtyp das gilt.

Wie man sich im Straßenverkehr zu verhalten hat, das steht in vielen Büchern und Gesetzen.

Führst du diese Sachen auch immer mit? :confused::confused:

Scheint wohl doch erforderlich zu sein ....... :D:D

Moion Moin !

Ich habe nun wirklich besseres zu tun ,als mich mit euch rumzuärgern ,deshalb Kurzfassung.

Zitat:

Führst du diese Sachen auch immer mit?

Ja !

Zitat:

Genau so sehe ich es auch und man muss definitiv nicht noch irgendwelche Zusätze in das Feld 22 rein schreiben, wie z.B. Stabilisierungskupplung oder Stoßdämpfer

Sofern die serienmässig sind, natürlich nicht ! Aber im Falle der Nachrüstung !

Zitat:

Für mein Zugfahrzeug darf das Mindestgewicht in die Anhängerpapiere ohnehin nicht eingetragen werden, da die 100km/h-Regelung des Anhängers nicht an mein ZugFz gebunden ist.

Verstehst du den Satz ,wenn du "mein Zugfzg" durch "das Zugfzg ,mit dem der Anh. mit 100 km/h gezogen werden soll" ersetzt ? Wenn ja, dann ist doch klar ,dass die Inanspruchnahme eben doch sehr wohl vom Leergewicht des Zugfzgs abhängt.

 

Zitat:

oder man schreibt gar nichts dazu, denn alle Bedingungen können anhand der Unterlagen (Fz-Scheine und 9.Verordnung) vom Fahrer selbst ermittelt werden.

Zitat:

und es ist nicht unbedingt für jeden Fahrer leicht, dies korrekt zu bewerkstelligen.

Im Gegensatz zu dir hat der Gesetzgeber diesen Widerspruch erkannt und deswegen die 100 km/h Zulassung von einem Gutachten abhängig gemacht.

Zitat:

Ich finde es eher merkwürdig, dass du das Dekra-Formblatt von meinem Fall

Ich habe nichts von "deinem Fall" geschrieben ,sondern nur dass das Formblatt mir vorliegt. Dieses ist wohl in ganz D identisch.

 

Zitat:

Der Wohnwagen kann 1:1 gezogen werden, wenn eine der 3 Möglichkeiten erfüllt ist: Antischlingerkupplung, Anhänger-Antischlingersystem im Anhänger oder Antischlingersystem im Zugfahrzeug (jeweils entsprechend den vorgegebenen Zulassungsbedingungen).

 

Ist die Antischlinger-Kupplung eingetragen und damit als Voraussetzung genannt (bei meinem WoWa ist das so), muss das wohl geändert werden, wenn man ändert.

Mindestens einer hats verstanden !

MfG Volker

@schreyhalz:

Zitat:

Zitat:

Genau so sehe ich es auch und man muss definitiv nicht noch irgendwelche Zusätze in das Feld 22 rein schreiben, wie z.B. Stabilisierungskupplung oder Stoßdämpfer

 

Sofern die serienmässig sind, natürlich nicht ! Aber im Falle der Nachrüstung !

Stoßdämpfer gehören zur Grundausrüstung eines Anhängers, der mit 100km/h gem. der Verordnung (abgesehen von Faktor-0,3-Anhängern) betrieben wird.

Stoßdämpfer stehen nicht in den Papieren.

Eine Stabilisierungskupplung ist dagegen, gem. der Verordnung nicht mal notwendig und auch die serienmässige Kupplung steht normalerweise nicht im Fz-Schein.

Eine Kugelkopf-Kupplung hat eine E-Nummer und darf daher, ohne jeglichen Eintrag in den Fz-Schein gewechselt werden.

Wenn ich wollte, könnte ich (jetzt wieder) täglich meine Kupplung am WoWa wechseln, ohne dass davon irgend etwas in den Papieren erscheinen müsste.

Du darfst dir heutzutage sogar eine komplette Anhängerkupplung unter dein Auto schrauben, sofern die dafür zugelassen ist. Ohne einen Eintrag in den Fz-Schein.

Von daher ist dein Satz,

Zitat:

Sofern die serienmässig sind, natürlich nicht ! Aber im Falle der Nachrüstung !

heutzutage irrelevant.

Zitat:

Ich habe nun wirklich besseres zu tun ,als mich mit euch rumzuärgern ,deshalb Kurzfassung.

...diese kleinen, untergeschobenen Frechheiten solltest du selbst dann unterlassen, wenn du wirklich Ahnung vom Thema hättest.

Moin Moin !

 

Zitat:

diese kleinen, untergeschobenen Frechheiten solltest du selbst dann unterlassen, wenn du wirklich Ahnung vom Thema hättest

Sorry ,ich war zu dem Zeitpunkt auch aus anderen Gründen etwas "daneben" . Aber mit den "Frechheiten bist du ja keinen Deut besser ! Ist aber hier nicht das Thema.

Zitat:

Stoßdämpfer gehören zur Grundausrüstung eines Anhängers, der mit 100km/h gem. der Verordnung (abgesehen von Faktor-0,3-Anhängern) betrieben wird.

So ,wie du das schreibst ,ist das zwar richtig , aber eben von der Logik und von der Verordnung her falsch.

Ich schreibe es mal richtig und logisch:

1. Es können grundsätzlich alle Anhänger gem.der Vo mit 100 km/h betrieben werden ,die dafür geeignet sind. (daher rührt auch das "Ankreuzfeld" ,von dem hier immer jemand spricht und meint ,das anzukreuzen ,müsste reichen. Das ist falsch ,es gibt durchaus ältere Anhänger ,die noch 80 km/h Achsen besitzen !)

2. Je nach Bauart des Anhängers gelten dabei für das Mindestleergewicht des Zugfzges verschiedene Faktoren .

2.1 0,3 für Anhänger ohne Bremse und /oder ohne Stossdämpfer

2.2 bei Wohnanhängern mit starrem Aufbau 0,8 , wenn gebremst und Stossdämpfer an jedem Rad vorhanden sind

2.3 Beim Wohnanhänger erhöht sich dieser Faktor auf 1 , wenn zusätzlich zu 2.2 entweder

a: Der Wowa über eine Antischlingerkupplung verfügt oder

b: Der Wowa über ein Antischlingerprogramm verfügt oder

c.: Das Zugfzg über ein spezielles Anhängerantischlingerprogramm verfügt.

(Nebenbei: Fzge ,die über ein Anhängerantischlingerprogramm verfügen ,haben dieses auch in den Fzg-Papieren eingetragen !)

So geschrieben sollte klar sein , dass Stossdämpfer genau wie eine Antischlingerkupplung eben nicht als Grundvoraussetzung für die 100 km / h Zulassung erforderlich sind , sondern eben nur den Faktor für das Leergewicht des Zugfzgs beeinflussen. Zu den Stossdämpfern ist zu sagen ,dass deren Vorhandensein bei "normalen" Anhängern eher die Ausnahme ist ,vor allem bei älteren ,aber auch bei den meisten Achsen nachgerüstet werden können.

Zitat:

Du darfst dir heutzutage sogar eine komplette Anhängerkupplung unter dein Auto schrauben, sofern die dafür zugelassen ist. Ohne einen Eintrag in den Fz-Schein

Ja und ? Du kannst dir auch ALU-Felgen anschrauben oder einen CD-Wechsler einbauen ! Geht irgendetwas davon in den Faktor ein oder ist auch nur in der Verordnung erwähnt ?

MfG Volker

 

Zitat:

Original geschrieben von schreyhalz

(Nebenbei: Fzge ,die über ein Anhängerantischlingerprogramm verfügen ,haben dieses auch in den Fzg-Papieren eingetragen !)

MfG Volker

Moin Volker,

bei unserem KUGA steht nix in den Fahrzeugpapieren........

Hat aber das Anhänger-ESP.

@schreyhalz:

Zitat:

1. Es können grundsätzlich alle Anhänger gem.der Vo mit 100 km/h betrieben werden ,die dafür geeignet sind. (daher rührt auch das "Ankreuzfeld" ,von dem hier immer jemand spricht und meint ,das anzukreuzen ,müsste reichen. Das ist falsch ,es gibt durchaus ältere Anhänger ,die noch 80 km/h Achsen besitzen !)

Der TÜV soll die 100km/h-Eignung gem. der Verordnung feststellen.

Ein älterer Anhänger mit 80km/h -Achse bekommt diese Eignung ohnehin nicht anerkannt und von daher braucht so ein Fall hier nicht untergemischt zu werden.

Wenn der TÜV die grundsätzliche Eignung für 100km/h gem. dieser Verordnung festgestellt hat ist es gut.

Mehr braucht man nicht, denn damit kann man diese Eignung in den Fz-Schein eintragen lassen und sich ein offizielles, gesiegeltes 100km/h-Schild besorgen.

Das sind die einzigen "amtlichen " Handlungen an der ganzen Geschichte.

Alles weiteren Einzelheiten zu dieser Eignung hängen vom Halter, vom Fahrer, vom WoWa-Zustand und vom Zug-Fz ab.

Dafür braucht man keinen TÜV!

Man kann an einigen, einfachen Transport-Anhängern sogar Stoßdämpfer nach rüsten und hebt dadurch den Faktor von 0,3 auf 1,1 an.

Den TÜV braucht man dazu nicht, wenn er vorher bereits die grundsätzliche Eignung gem. der Verordnung festgestellt hatte.

Wenn man sich dazu eine Stabi-Kupplung gönnt, kann man den Faktor sogar auf 1,2 steigern.

Die Sache ist doch eigentlich nur deshalb strittig, weil es, jedenfalls so weit ich die Dinge kenne, keine für alle verbindlichen Ausführungsvorschriften für diese 9. Verordnung gibt.

Deshalb gibt es diesen Wildwuchs, dass z.B. der eine "TÜV", keine Mindestleergewichte einträgt, ein anderen TÜV selbst Dinge einträgt, die dort nichts zu suchen haben (wie in meinem Fall die Eintragung meiner Serienreifen mit noch höherem Geschwindigkeitsindex, als es der Hersteller mit "Q" vorschreibt).

(Wenn die Reifen bei der Prüfung bereits "abgelaufen" sind, ist das m.E. z.B. überhaupt kein Grund, die grundsätzliche Eignung für 100km/h nicht zu bestätigen, denn grundsätzlich ist der Anhänger auch mit abgelaufenen Reifen für Tempo 100km/h geeignet, nur der Fahrer muss eben die bekannten Bedingungen erfüllen)

Wenn es eine verbindliche Ausführungsverordnung für die Eintragungen in das Feld 22 gibt, wäre ich sehr dankbar, wenn die jemand mal nennen könnte.

Wenn nicht, gilt nur die 9. Ausnahmeverordnung und dort steht darüber nichts genaues drin.

In dem Fall sollten sich die Überwachungsvereine im Feld 22 schlichtweg auf das beschränken, was sie eigentlich beurteilen sollen, nämlich die grundsätzliche Eignung für 100km/h gem. der Verordnung und die ist bereits dann vorhanden, wenn lediglich der Anhängerhersteller 100km/h zu lässt.

Ob ein Gespann nachher dann tatsächlich 100km/h fahren darf, muss in jedem Fall der Fahrer beurteilen und verantworten.

 

In einem Zusatz, der aber ganz bestimmt nicht im FZ-Schein auftauchen muss, können sie dann ja auch gerne auf die aktuellen Einzelheiten bei einem geprüften Anhänger eingehen, damit der Fahrer sich besser schlau machen kann.

Dort kann dann auch gerne stehen, dass die Reifen noch so und soviel Restlaufzeit für die 100km/h-Regelung haben usw.

Für so ein "Gutachten", wo letztendlich nur festgestellt werden müsste, dass der Hersteller 100km/h zu lässt, sind rund 50€ m.E. reine Geldschneiderei. Dafür braucht man auch keinen Ingenieur, sondern nur eine Verwaltungskraft, die ABE's lesen kann.

Moin Moin !

Langsam wirds lästig ! Es zählen weder eure noch meine Meinungen ,Wunschvorstellungen ,Stammtisch-oder Forengelaber ,sondern einzig die 9.ÄVO ,denn nur diese hat Rechtsgültigkeit ! Lest und versteht doch erst einmal ,worüber ihr euch ereifert:

(Auszug aus der 9.ÄVO , Fettdruck von mir)

""""

d)

für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn

aa)

der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003 *)) oder

bb)

mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einem Nachtrag dazu;

2.

im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;

""""

 

Zu dem Ford KUGA : Bist du sicher ,dass er das wirklich drin hat ? Ist meines Wissens nur bei AHK ab Werk möglich !Und sollte es so sein ,dann hilft dir das niichts ,denn : Auszug aus 9.ÄVO , Fettdruck von mir:

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

MfG Volker

Zitat:

im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;

Was im Fz-Schein genau zu stehen hat, steht dort auch nicht (sonst gäbe es den Wildwuchs bei den Eintragungen wohl auch nicht) und ansonsten ist ein Informationsblatt, das alle Bedingungen enthält, aus zu händigen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen