100 km/h Zulassung
Hallo zusammen,
vielleicht kann hier jemand Licht in mein Dunkel geben:
Also, wir haben uns einen gebrauchten WW zugelegt. Der hat zur Zeit keine 100 km/h-Zulassung, erfüllt aber die Voraussetzungen. Mein Auto ist allerdings zu leicht, um den Wagen mit 100 km/h ziehen zu dürfen.
Wenn ich jetzt den WW ummelde, kann ich dann eine 100 km/h-Zulassung samt Plakette bekommen? Wenn ja, wie? Muss ich zum TÜV? Es ist eine Homologationsbescheinigung dabei, die alle Voraussetzungen zum 100 km/h-Betrieb bestätigt. Ich muss die Plakette dann ja nicht drankleben, bis ich mir ein anderes Zugfahrzeug zugelegt habe oder halt so lange mit einem roten Diagonalstreifen ungültig machen.
Jedenfalls wäre das so einfacher für mich, da ich dann zu gegebener nicht noch mal zur Zulassungsstelle müsste und noch mal Geld los werden würde.
Schönen Dank vorab für die vielen hilfreichen Antworten.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Mark-86
Wieso Glückspils?
Auf meinem Wohnmobil sind die Reifen erst 14 Jahre alt, keine Ahnung was du meinst...
Hallo,
ja dann möchte ich dir auf der Autobahn mit deinem Wohnmobil aber nicht begegnen.
Sag bitte vorher Bescheid, wann und wo du lang fährst. 😁😁
185 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
... Bei einem Zeltanhänger wird vermutlich nicht Wohnwagen sondern nur SDAH oder so etwas stehen,
Nur zur Begriffserläuterung:
SDAH = Starrdeichselanhänger
(im Gegensatz zu einem sog. Zentralachsanhänger)
WMI = World Manufacturer Identifier
Bei mir steht z.B. in den Papieren unter 2: "SONST.ANH-HERST.(MIT WMI)"
und unter 5: "SDAH WOHNWAGEN"
Dass in den Papieren "Wohnwagen" stehen muss, ist klar, sonst würde 1b ohnehin nicht gelten.
In der Verordnung unter 1b steht etwas von Wohnwagen mit starrem Aufbau und nicht mit starrer Deichsel...
Gibt es Fahrzeugpapiere in denen ein starrer Aufbau vermerkt ist und wo könnte man nach lesen, was sich die Verfasser der Verordnung dabei gedacht haben?
Moin Moin !
Zitat:
Gibt es Fahrzeugpapiere in denen ein starrer Aufbau vermerkt ist
Nein , aber das festzustellen sollte ein Prüfing in der Lage sein. Auch ein Klappwowa ist als Wohnwagen angegeben.
Zitat:
Wobei zul. Gesamtgewicht (zGG) Anhänger = F.1 im Fahrzeugschein des Anhängers
Nein ,das ist falsch ,richtig ist F.2 ! F.1 ist das technisch mögliche zGG , F.2 das im Zulassungsstaat zulässige.
So ist es z.B. bei Ablastungen oft möglich ,zu einer 100 km / h Zulassung zu kommen. Oder man will Steuern sparen und braucht die mögliche Zuladung nicht , in diesem Fall unterscheiden sich F.1 und F.2
MfG Volker
Ich hab da auch anfangs danach gesucht. Diverse Fundstellen im Netz haben das alle so oder so ähnlich definiert:
"Neben den üblichen Wohnwagen mit starrem Aufbau können bei Klappanhängern die festen oder flexiblen Wände für die Fahrt ganz oder teilweise zusammengeklappt werden."
Quelle: http://universal_lexikon.deacademic.com/
Das ist zwar keine hochoffizielle Erklärung ... sie macht aber Sinn und ich gehe inzwischen davon aus, dass es auch in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO so gemeint ist.
Gruß
NoGolf
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@schreyhalz:
Zitat:
Nein , aber das festzustellen sollte ein Prüfing in der Lage sein. Auch ein Klappwowa ist als Wohnwagen angegeben
Welcher Prüfling...?
Der Fahrer?
Wenn ja: Es geht nicht um die Meinung des Fahrers, wenn eine Kontrolle ansteht, sondern darum, wie "starrer Aufbau" im Sinne der Verordnung zu verstehen ist.
Dass auch Klappwohnwagen als Wohnwagen angegeben sind, war Voraussetzung für meine Frage.
@Nogolf:
Zitat:
Ich hab da auch anfangs danach gesucht. Diverse Fundstellen im Netz haben das alle so oder so ähnlich definiert:
"Neben den üblichen Wohnwagen mit starrem Aufbau können bei Klappanhängern die festen oder flexiblen Wände für die Fahrt ganz oder teilweise zusammengeklappt werden."
Danke, für den Hinweis:
Demnach würden auch Hubdach-Wohnwagen unter 1c fallen und dementsprechend bis maximal Faktor 1,2 erhalten können. Wenn es keinen gesetzlichen Zwang gibt, Wohnwagen ohne "starren Aufbau" in den amtlichen Papieren besonders zu kennzeichnen (z.B. als Klappanhänger), dürfte das dann auch in der Praxis so zu handhaben sein.
Da wäre ich dann mal auf eine Diskussion mit Kontrolleuren (Polizei, TÜV) gespannt. Wie so oft bei Verordnungen, hat man sich darüber wohl eher weniger Gedanken gemacht.
Moin Moin !
Zitat:
navec navec
@schreyhalz:
Zitat:
Nein , aber das festzustellen sollte ein Prüfing in der Lage sein. Auch ein Klappwowa ist als Wohnwagen angegeben
Welcher Prüfling...
Ich zitiere mal aus der schon vorher verlinkten Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO)
(Fettdruck von mir eingefügt)
Zitat:
2.
im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;
Dabei bezieht sich die "nachträgliche" Berichtigung der Fzg-Papiere darauf ,dass ,wie hier anscheinend vergessen wird , immer eine Begutachtung des Anhängers durch einen Ing erforderlich ist. Nur für den bei neuen Anhängern bei einigen Herstellern mitzubestellenden Fall einer werksseitigen Eintragung ist das nicht der Fall ! Und da gibt es durchaus etliche Eintragungen ,die zwar auf den Laien den Eindruck erwecken , der Anhänger hätte eine 100 km/h Zulassung , dem ist jedoch nicht so !
Typische Beispiele "15.1 (20): Auch mit 100 km/h Zulassung möglich" Das ist keine 100 km/h Zulassung ,sondern schliesst diese sogar aus ! Das bezieht sich nämlich auf den Geschwindigkeitsindex der Reifen ,der mindestens "L" (120) betragen muss.
"Anhänger ist für 100 km/h geeignet" Darauf fallen sogar Zul.stellen herein ,wie ich letztens feststellen durfte. Das bedeutet lediglich ,dass seitens des Herstellers keine Bedenken bestehen und Achsen,Reifen und Bremsen dafür ausgelegt sind. In F kann damit z.B. ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen 100 km/h gefahren werden. In dem speziellen Fall handelte es sich um einen Pferdeanhänger mit einem zGG von 3500 kg , da möchte ich mal das Zugfzg sehen ,dass die Voraussetzungen erfüllt ,da käme wohl nur ein an der Grenze zur Legalität abgelastetes Womo in Frage,welches aber mit der Anhängelast wohl nicht erhältlich ist,ich kenne jedenfalls keins.
Ein richtiger oder besser ausgedrückt gültiger Eintrag ab Werk muss (mindestens) das Mindestleergewicht des Zugfzgs enthalten (meist 2 Angaben mit/ohne Anhänger EBS) sowie die Aufzählung der anderen erforderlichen Angaben nach der 9.AusnahmeVO ,die allerdings meist abgekürzt werden durch "und sofern die übrigen Anforderungen der 9.Ausnahmeverord. eingehalten werden"
MfG Volker
Sorry, hatte anstatt "Prüfing" "Prüfling" gelesen.
Es geht mir nicht primär um die 100er-Zulassung, sondern darum, welchen Faktor man bei Wohnanhängern mit "nicht starrem Aufbau", was auch immer darunter amtlicherseits zu verstehen ist, ansetzen kann, wenn sie denn grundsätzlich gem. der Ausnahmeverordnung für 100km/h geeignet sind.
Ich habe jedenfalls noch nichts davon gehört, dass man für Klapp-, Falt- oder Hubdachwohnwagen, die grundsätzlich die 100km/h-Eignung gem. der Verordnung haben, den Faktor 1,1 (oder 1,2 mit entsprechender ASK) angesetzt hat.
Vielleicht hat hier im Forum ja jemand so ein Ding und kann dann mal berichten, welcher Faktor für die 100er-Regelung bei ihm angesetzt wurde.
Auch ein Prüf-Ing. wird sich an bestimmte Begriffe halten müssen und kann dies (eigentlich) nicht nach eigenem Ermessen festsetzen. Da die Prüf-Ing's, jedenfalls die meisten, mit denen ich zu tun hatte, ohnehin eher ängstlich reagieren, wenn es mal darauf an kommt den eigenen Ermessensspielraum aus zu nutzen, wird da wohl auch bei Faltwohnwagen im Zweifelsfall maximal Faktor 1 angesetzt.
Zitat:
Original geschrieben von navec
Auch ein Prüf-Ing. wird sich an bestimmte Begriffe halten müssen und kann dies (eigentlich) nicht nach eigenem Ermessen festsetzen.
Eben, an der Stelle ist nichts mit Ermessensspielraum, da geht es darum was in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Entweder steht da Wohnwagen oder Anhänger (käme ja fast nur geschlossener Kasten in Frage), danach richtet sich der Gewichtsfaktor.
...es scheint immer noch nicht verstanden, um was es mir geht...
Noch mal:
Es handelt sich definitiv schon um Wohnanhänger!
In der 9. Ausnahmeverordnung sind nur bestimmte Wohnanhänger genannt, welche die schlechteren Faktoren bekommen.
In §1 Abs. 1b steht ausdrücklich:
Zitat:
Wohnanhänger mit starrem Aufbau
Nur für diese Art der Wohnanhänger gilt Faktor 0,8 bzw. Faktor 1,0 und nur durch den Absatz 1b gibt es diese Einschränkung für Wohnanhänger beim Gewichts-Faktor überhaupt.
In 1c steht, dass für alle anderen Anhänger (ein Wohnanhänger ist in jedem Fall auch ein Anhänger) die entsprechend höheren Faktoren 1,1 bzw 1,2 gelten.
Wenn die niedrigen Faktoren grundsätzlich alle Wohnanhänger beträfen, würde in 1b ganz sicher nicht die Einschränkung "mit starrem Aufbau" stehen.
Wenn ein Wohnanhänger somit keinen "starren Aufbau" hat, fällt der automatisch, wenn er nicht gerade zu der Gattung unter 1a (alle Anhänger ohne Bremse, bzw. ohne hydraulische Schwingungsdämpfer)gehört, unter 1c (alle anderen Anhänger) und profitiert dann von den höheren Faktoren.
Die Frage ist nur noch:
Was ist gem. der 9. Verordnung unter "starrem Aufbau" bei Wohnanhängern zu verstehen und muss ein Wohnanhänger ohne starren Aufbau in den Papieren, wie auch immer, deswegen kenntlich gemacht werden.
Hallo,
mein neuer WoWa hat 2.000 zGG, der PKW 1795-1945 kg. Ich sprach mit dem Prüfer, der sagte Leergewicht auflasten, ermitteln, wiegeschein, dann trägt er das ein. Ich war auf der Waage, der Bick wiegt nun 2010 kg, also nun darf ich auch 100 fahren!
Die Frage ist nur noch:
Was ist gem. der 9. Verordnung unter "starrem Aufbau" bei Wohnanhängern zu verstehen und muss ein Wohnanhänger ohne starren Aufbau in den Papieren, wie auch immer, deswegen kenntlich gemacht werden.Hallo,
es gibt Klappwohnwagen und Faltwohnwagen die nicht über einen starren sondern flexiblen Aufbau verfügen. Zum Fahren werden sie eingeklappt und haben dann ungefähr eine Höhe von 1,0 m.
Dann steht in den Papieren z,B. ANH WOHNWAGEN MIT KLAPP/FALTAUFBAU so wie bei meinem CT 6 - 2 aus dem Jahr 1982.
Gruß
Martin
Zitat:
Original geschrieben von GasPanda
Hallo,
es gibt Klappwohnwagen und Faltwohnwagen die nicht über einen starren sondern flexiblen Aufbau verfügen. Zum Fahren werden sie eingeklappt und haben dann ungefähr eine Höhe von 1,0 m.Dann steht in den Papieren z,B. ANH WOHNWAGEN MIT KLAPP/FALTAUFBAU so wie bei meinem CT 6 - 2 aus dem Jahr 1982.
Gruß
Martin
Das ist doch exakt, was einige hier interessiert hat ... danke!
Zitat:
Original geschrieben von GasPanda
Dann steht in den Papieren z,B. ANH WOHNWAGEN MIT KLAPP/FALTAUFBAU so wie bei meinem CT 6 - 2 aus dem Jahr 1982.
Eben, das was in den Papieren steht zählt.
Ja, wenn so etwas dort ausführlich steht, ist die Geschichte wohl (hoffentlich) eindeutig, man fällt nicht allgemein unter Wohnanhänger und kann dann auch von den Faktoren 1,1 bzw. 1,2 Gebrauch machen.
D.h. ohne jegliche Antischlinger-Komponenten wäre dann bis zu Faktor 1,1 möglich und durch die ja meist ohnehin geringe zulässige Masse dieser Art von Anhängern, darf die dann wohl jedes Auto mit 100km/h ziehen.
(Ich bin mir ziemlich sicher, dass dieser Zusammenhang nicht mal jedem TÜV-Ing. geläufig sein wird)
In den Papieren steht eventuell aber auch nicht alles, bzw. manchmal auch Überflüssiges.
(man denke mal an die vielen unsinnigen/überflüssigen Eintragen unter Bemerkungen die im Rahmen der Ausnahmeverordnung unter Bemerkungen im Fahrzeugschein stehen)
Wo ist die Grenze bei der Festlegung, was ein starrer Aufbau ist?
Wo ist beschrieben, ob und wie dieser Zusatz in den Papieren zu erfolgen hat?
Die amtliche Forderung in der Verordnung für Faktor 1,1 bzw. 1,2 heißt ja nur:
Wohnanhänger ohne starren Aufbau.
Beim Klapp-, Falt-Wohnwagen gibt es immer einen starren Teil des Aufbaus (= der gesamte Unterbau), wie bei einem Hubdachwagen.
Der Unterschied besteht lediglich in der Relation fest zu flexibel.
Von daher denke ich mal, dass die Geschichte ordentlich Ermessensspielraum beinhaltet (und das sich da ein "gewöhnlicher" TÜV-Ing lieber nicht potentiell in die Nesseln setzen möchte....)
Ich habe gerade die Eintragungen zur 100er-Regelung bei meinem Puck GT 230 ändern lassen und möchte das einfach mal mitteilen:
Der Puck hatte anscheinend werkseitig nur eine einfache Kupplung. Kurz vor oder kurz nach dem Kauf wurde eine Winterhoff WS 3000 H nach gerüstet und danach der WoWa bei der Dekra vor geführt.
Eintrag (von mir gekürzt) im Fz-Schein unter Bemerkungen:
m. Stabi..Einrichtung gem. ISO 11555-1 Herst. Winterh... geeign. f. Tempo 100km/h auf.... gem. 9. Ausnahmev...
Das wollte ich ändern, denn für einen Puck L (GT 230) mit 850kg zul.GG. braucht m.E. kein Mensch eine Antischlingerkupplung, die ja nicht nur Vorteile hat:
Sie macht wirklich ordentlich Lärm bei allen Bewegungen an der Kupplung, was mich sehr stört.
Sie muss im Bedarfsfall relativ teure Bremsbeläge haben (ca 40€ = ca so viel, wie eine einfache neue Kupplung komplett kostet...) und der Kugelkopf der Fz-Anhängerkupplung wird durch die "Vergewaltigung" als Reib-Schwingungsdämpfer bekanntlich auch nicht besser.
Dadurch, dass die Kupplung namentlich im Schein aufgeführt wurde und als Bedingung für die 100er-Zulassung genannt wurde, ist ein Wechsel auf eine einfache Kupplung mit E-Nummer nicht ohne weiteres möglich und 100km/h dürfte man mit einer einfachen Kupplung in keinem Fall fahren, obwohl die dazu prinzipiell nur nötigen mindestens 1063kg (Faktor 0,8) heutzutage nahezu jeder bessere Kleinwagen auf die Waage bringt. Anhänger-ESP hätte auch keine Bedeutung.
Ich habe mich gefragt:
Warum musste der Dekra-Gutachter unbedingt diese ganz spezielle Kupplung mit der Eignung gem. der 9. Ausnahmeverordnung koppeln?
Der bloße Hinweis auf die Eignung, ohne auf die Kupplung ein zu gehen, hätte vollauf genügt, denn der Fahrer muss sich sowieso zu allen Bedingungen der Verordnung schlau machen (dazu gehört u.a. die Kupplung).
Welches Mindestleergewicht das ZugFz denn nun haben muss, war im Schein leider nicht vermerkt.
Egal.
Ich habe mir eine einfache Kupplung mit E-Nummer besorgt, angebaut und bin dann mit dem WoWa zum TÜV gefahren.
Eigentlich handelt es sich in dem Fall nur um eine einfache technische Änderung (die aufgrund der E-Nummer der Kupplung) ohnehin nicht eintragungspflichtig wäre, aber ich wollte die neue Kupplung ja nicht eingetragen, sondern die alte Kupplung ausgetragen haben...
Dass der WoWa insgesamt für die 100er-Regelung gem. Verordnung geeignet war, konnte man ja bereits den amtlichen Papieren entnehmen (inkl. vorgelegtem Dekra-Gutachten)
Der TÜV natürlich nicht...das wäre zu einfach.
Etwas teurer Amtsschimmel muss einfach sein.
Der TÜV hat daraus erneut eine komplette Feststellung der Eignung gem. Verordnung gemacht und sich nicht lediglich auf den Wegfall der ASK beschränkt (die einzige Änderung...), was für mich gebührenmässig deutlich billiger gewesen wäre.
Das ist in meinen Augen eine einzige Geldschneiderei.
Aktuelle Eintragung im Schein (von mir gekürzt):
Bei ZugFz m. ABV und Mindestleergew. v. 1063kg, bei ZugFz m. fahrdyn. Stabi-System u. Mindestleergewicht von 850kg geeignet für 100km/h usw. usw....erfüllt sind und folgende Bereifung verwendet wird: 155/80R13 79T.
OK von den Eintragungen her in Ordnung.
Wenn jemand jetzt eine ASK gem. ISO 11555 anbauen würde (was man ja normalerweise ohne weiteres darf), hätte das keine Auswirkung und 1063kg bliebe weiterhin das Mindestleergewicht.
(Folge: Wieder zur Prüfstelle, wieder zur Zulassungstelle. Motto: so macht man (Prüforganisation) sich seine zukünftige Aufträge selbst)
Was aber soll der Hinweis mit den Reifen???
Anstatt im FZ-Schein sinnvollerweise darauf hin zu weisen, dass die Reifen maximal 6 Jahre alt sein dürfen, wird die ohnehin einzige im Schein vorhandene Reifendimension inkl. Lastindex lediglich wiederholt und mit dem Hinweis auf den Speedindex "T" sinnlos hochgeschraubt (die aktuell montierten Reifen haben "T"😉.
Im Fz-Schein wird herstellerseitig nur "Q" gefordert und für die 9.Ausnahmeregelung wäre ja bereits "L" ausreichend.
Für so einen amtlich verfassten Schwachsinn muss man dann noch Geld berappen.
Hätte die Dekra von Anfang an, die Eintragung allgemein gehalten und darauf hin gewiesen, dass die Bedingungen gem. Verordnung ein zu halten sind, wäre absolut kein Zusatzaufwand, weder finanziell noch zeitlich, entstanden.