100 km/h Zulassung
Hallo zusammen,
vielleicht kann hier jemand Licht in mein Dunkel geben:
Also, wir haben uns einen gebrauchten WW zugelegt. Der hat zur Zeit keine 100 km/h-Zulassung, erfüllt aber die Voraussetzungen. Mein Auto ist allerdings zu leicht, um den Wagen mit 100 km/h ziehen zu dürfen.
Wenn ich jetzt den WW ummelde, kann ich dann eine 100 km/h-Zulassung samt Plakette bekommen? Wenn ja, wie? Muss ich zum TÜV? Es ist eine Homologationsbescheinigung dabei, die alle Voraussetzungen zum 100 km/h-Betrieb bestätigt. Ich muss die Plakette dann ja nicht drankleben, bis ich mir ein anderes Zugfahrzeug zugelegt habe oder halt so lange mit einem roten Diagonalstreifen ungültig machen.
Jedenfalls wäre das so einfacher für mich, da ich dann zu gegebener nicht noch mal zur Zulassungsstelle müsste und noch mal Geld los werden würde.
Schönen Dank vorab für die vielen hilfreichen Antworten.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Mark-86
Wieso Glückspils?
Auf meinem Wohnmobil sind die Reifen erst 14 Jahre alt, keine Ahnung was du meinst...
Hallo,
ja dann möchte ich dir auf der Autobahn mit deinem Wohnmobil aber nicht begegnen.
Sag bitte vorher Bescheid, wann und wo du lang fährst. 😁😁
185 Antworten
Inzwischen hab ich fast den Eindruck, jede Quelle schreibt hierzu was anderes ... auch bei den Prüfdiensten finde ich Unterschiede. Ich werde morgen mal in Ruhe nach was "Offiziellen" suchen.
Hallo,
Danke, das könnte helfen!
Schönen 1. Mai
Daniel
Bezüglich Bestätigung der in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erwähnten ISO 11555-1 für Zugkugelkupplungen (Stabilisierungseinrichtung)
- AL-KO AKS 1300
- AL-KO AKS 2000
- AL-KO AKS 2004/3004
- AL-KO AKS 3004
siehe Dateianhang zum Ausdrucken
Gruß
NoGolf
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Bezüglich Bestätigung der in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erwähnten ISO 11555-1 für Zugkugelkupplungen (Stabilisierungseinrichtung)
- Winterhoff WS 3000 D
(Kennzeichnung teilweise: WS 3000 D-S)
- Winterhoff WS 3000 H
Ausführungen WS 3000H, WS 3000L, WS 3000LB, WS 3000G und WS 3000GB
(Kennzeichnung teilweise: WS 3000 H-S, WS 3000L-S, WS 3000LB-S, WS 3000G-S
und WS 3000GB-S)
siehe Dateianhang zum Ausdrucken
Gruß
NoGolf
Guten Morgen,
vielen Dank, ich werde mal sehen was mein DEKRA Manne dazu sagt.
Gruss Daniel
Zitat:
Original geschrieben von Nogolf
Kommando zurück ... ich hab mir da selber ein Bein gestellt. Wer lesen kann ist klar im Vorteil 😉:
Ich hab beim Zugfahrzeug die Leermasse genommen und dann erst bemerkt, dass sowohl beim Hänger, als auch beim Zugfahrzeug dabei nur das zGG ausschlaggebend ist.
...
Was meinst du denn damit?
Geh doch mal auf die Seiten, die ich verlinkt hatte.
@Herbert
Hat sich inzwischen erledigt. Ich war (ausgerechnet) durch die Seite einer Fahrschule komplett von der Spur gekommen. Die hatten das mit Tempo100 alles mal wieder gaaaaaanz anders dargestellt.
Diese 9. Ausnahmeverordnung zur StVO liest sich aber auch ... bescheiden.
Also ... wenn ich das jetzt richtig sehe ist es doch so:
Alle Beispiele ausgehend von einer Leermasse (G) 1500Kg des Zugfahrzeugs
Beispiel Wohnanhänger ungebremst- Leergewicht des Zugfahrzeugs x 0,3
- somit zGG des Anhängers max. 450Kg
- Leergewicht des Zugfahrzeugs x 0,8
- somit zGG des Anhängers max. 1200Kg
- Leergewicht des Zugfahrzeugs x 1,0
- somit zGG des Anhängers max. 1500Kg
Wobei Leergewicht/Leermasse = G im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs.
Wobei zul. Gesamtgewicht (zGG) Anhänger = F.1 im Fahrzeugschein des Anhängers
Es geht NUR um die Gewichte ... alle anderen Anforderungen für Tempo 100 habe ich deswegen bewusst NICHT berücksichtigt!
Deswegen hatte ich heute Nacht weiter oben noch die beiden ISO 11555-1-Bescheinigungen angehangen.
Gruß
NoGolf
Hallo, einige kleine Korrekturen und Ergänzungen:
Alle Beispiele ausgehend von einer Leermasse (G) 1.500 kg des Zugfahrzeugs
Beispiel Anhänger ungebremst- Leergewicht des Zugfahrzeugs x 0,3
- somit zGG des Anhängers max. 450 kg
- Leergewicht des Zugfahrzeugs x 0,8
- somit zGG des Anhängers max. 1.200 kg
- Leergewicht des Zugfahrzeugs x 1,0
- somit zGG des Anhängers max. 1.500 kg
- Leergewicht des Zugfahrzeugs x 1,1
- somit zGG des Anhängers max. 1.650 kg
- Leergewicht des Zugfahrzeugs x 1,2
- somit zGG des Anhängers max. 1.800 kg
Wobei Leergewicht/Leermasse = G im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs.
Wobei zul. Gesamtgewicht (zGG) Anhänger = F.1 im Fahrzeugschein des Anhängers
Es geht NUR um die Gewichte ... alle anderen Anforderungen für Tempo 100 habe ich deswegen bewusst NICHT berücksichtigt!
Genau ... danke! So habe ich das auch verstanden.
Übrigens zu dem Thema ... und ganz subjektiv und sicherlich auch fahrzeugabhängig. Ich habe einen kleinen ungebremsten Gartenabfallanhänger mit zGG 495Kg. Bei dem falle ich mit meinem Zugfahrzeug mit Leermasse 1500Kg definitiv nicht in die Regelungen der 100er-Zulassung. Für meinen 1,5T-Wohanhänger hingegen falle ich in die 100er-Zulassung.
Wäre ich jetzt gezwungen, wahlweise mit einem der beiden Anhänger im vollgeladenen Zustand auf der BAB 150Km/h zu fahren würde ich definitiv den kleinen Gartenabfallanhänger wählen. Sowohl vom Fahrverhalten, als auch vom Bremsen. Niedriger Schwerpunkt und die knapp 500 Kg merkt man kaum.
Ich denke, die Sinnhaftigkeit von Teilen der Regeln darf man schon anzweifeln.
Gruß
NoGolf
Weswegen man mit einem niedrigen WoWa (z.B. Klapp- oder Hubdachwohnwagen) maximal auf den Faktor 1,0 kommen kann, mit einem bis zu 4m hohen Transportanhänger aber auf maximal 1,2, ist auch so ein Fall.
Bei der Faktorenaufzählung sollte man vielleicht noch zusätzlich erwähnen, dass es nicht unbedingt einer Anti-Schlinger-Kupplung am Anhänger bedarf, um in den Genuss des jeweils erhöhten Faktors zu kommen:
Viele aktuelle Zug-FZ haben ein sogenanntes "Anhänger-ESP" (offiziell: fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb) und dann braucht man keine ASK und spart sich somit Bremsbeläge und zerschlissene AHK-Kugeln.
Was ich nicht so ganz verstehe. bzw. was ich nicht für eindeutig halte:
9. Ausnahmeverordnung:
§1, 1b
Demnach müssten Wohnanhänger mit Bremse ohne "starren Aufbau" (also Zeltanhänger, Klappwohnwagen, Hubdach-WoWa) ja unter die Regelung 1c (ander Anhänger) fallen, oder was heißt "starrer Aufbau" genau?
Zitat:
Original geschrieben von Nogolf
...
Ich denke, die Sinnhaftigkeit von Teilen der Regeln darf man schon anzweifeln.
NoGolf
In einem anderen Thread hatte ich schon mal geschrieben:
"Gesetze muss man nicht verstehen, die muss man befolgen"
Wenn ich z. B. daran denke, dass mein WoWa in den letzten Jahren etwa 10 Monate aufgebockt (Räder entlastet) in der Scheune steht und ich, wegen NL-Urlaub pro Jahr keine 500 km fahre, dann ist der TÜV alle zwei Jahre absoluter Blödsinn, vor allem wenn man dagegenstellt, dass ich früher mit dem PKW ca. 60 - 80 Tkm pro Jahr gefahren bin.
Aber weil man das, von Behördenseite, (noch) nicht differenzieren kann, bleibt es wohl vorerst dabei.
Zitat:
Original geschrieben von navec
Was ich nicht so ganz verstehe. bzw. was ich nicht für eindeutig halte:
9. Ausnahmeverordnung:
§1, 1b
Demnach müssten Wohnanhänger mit Bremse ohne "starren Aufbau" (also Zeltanhänger, Klappwohnwagen, Hubdach-WoWa) ja unter die Regelung 1c (ander Anhänger) fallen, oder was heißt "starrer Aufbau" genau?
Es wird darauf ankommen, was in der Zulassungsbescheinigung steht.
Wenn dort Wohnwagen oder etwas ähnliches steht, dann gelten die entsprechenden Vorschiften für Wohnwagen.
Bei einem Zeltanhänger wird vermutlich nicht Wohnwagen sondern nur SDAH oder so etwas stehen, dann wäre das ein normaler Anhänger. Bei einem Klappwohnwagen vermutlich auch, bei einem Hubdachwohnwagen wird aber sicherlich Wohnwagen stehen.
Das weiß ich aber nicht, vermute es nur, wäre aber logisch, wobei Logik bei Gesetzen wieder so eine Sache ist 😉