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10.09.2009 Regelung für CE

Themenstarteram 6. Juni 2009 um 5:37

Ich habe schon die Suche bemüht aber leider nichts gefunden .

Um der 10.09. Führerschein-Regelung zu entgehen :

Gilt das Antragsdatum/Schulungsbeginn für den Führerschein und ich könnte z.B. auch nach dem 10.09 die Prüfung machen ?

oder

Muß ich die Führerscheinprüfung vor dem 10.09. machen ?

Bitte nur die Antworten dies wirklich wissen .

Danke .

Beste Antwort im Thema

Soll das heißen alle fünf Jahre:

    • Allgemeinärztliche Untersuchung ~35€

    • Augenärztliche Untersuchung ~75€

    • Weiterbildung nach §5 BKrFQG ~???€

    • Passbilder, immer vier Stück weil man nur eins braucht :confused::mad::rolleyes: ~12€

    • Flamm neue Plastikkarte (warum nicht nur ein Sigel Sticker für Pfennige?) ~38€

    Wer soll das zahlen? Verdienen die jüngeren Kraftfahrer, die diese Regelung betrifft dann auch künftig mehr? Immerhin müssen sie sich regelmäßig weiterbilden was zusätzliche Kosten verursacht! Besser qualifizierte müssen imho auch besser bezahlt werden, wird das dann auch so sein? Ich denke nicht!

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am 7. Juni 2009 um 9:00

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Solange man noch keine Fahrerlaubnis hat, kann man die beschleunigte Grundqualifikation machen. Diese ist erheblich günstiger und es gibt keine praktische Prüfung.

Hat man die Fahrerlaubnis, kommt man um die allgemeine Grundqualifikation nicht herum. Diese dauert länger, erfordert eine theoretische und eine praktische Prüfung und im Ergebnis kostet sie mindestens so viel, wie die Fahrerlaubnis selbst.

du hast vergessen das man zur praktischen prüfung der grundquali einen lkw auch noch stellen muss, der wird einem nicht gestellt. und bekomm mal als allgemeiner bürger einfach so einen lkw her.

 

gruß

Zitat:

Original geschrieben von kurtis.brown

Wie läuft das fürs Werkstattpersonal, sind wir auch von der Schulungspflicht betroffen? Ich habe gelesen Probefahrten wären ähnlich wie Feuerwehr ausgenommen. Aber was ist bei Hol und Bringservice, Überführungsfahrten, Abschleppen etc. ?

Ich bin gerade auf fahrlehrerschule für die klasse CE und habe am freitag den lehrer mal auf den zahn gefühlt bezüglich der ganzen sache berufskraftfahrerschulung bzw. gesetzt, weil es mich selber auch brennend interessiert hat.

Probefahrten sind von der weiterbildungspflicht ausgeschlossen genau wie feuerwehren, rettungsdienst, THW u.s.w., auch überführungsfahrten (mit roten nummern) von noch nicht zugelassenen kraftfahrzeugen und sind ohne schulung erlaubt, mehr aber NICHT.

Macht man aber eine überführungsfahrt (mit roten nummern) von einem noch nicht zugelassenem auflieger z.B., fällt das unter die schulungpflicht, genau wie der hol und bringeservice von fahrzeugen, denn man könnte ja mit den fahrzeugen anstandanslos gewerblich güter transportieren.

Beim abschleppen gibt es auch wieder unterschiede.

Wenn der abschleppunternehmer (ich speche jetzt nicht vom abschleppen eines fahrzeuges mit einem normalen LKW, denn dazu braucht man die schulung) mit seinem speziellen abschlepp LKW das fahrzeug von der autobahn z.B. runterholt und zu seinem sammelpaltz bringt unterliegt das auch NICHT der schulungspflicht schleppt der aber das fahrzeug weiter zu dem kunden nach hause oder in eine werkstatt die der kunde will ist das wieder gewerblicher güterverkehr und man braucht die schulung.

Die mechaniker in der LKW werkstatt meines schwiegervaters stehen nämlich vor dem gleichen problem.

Wenn von denen einer z.B. eine aufliegerüberführung macht braucht er die schulung, wird einer der mechaniker losgeschickt mit dem tieflader einen defeken LKW zu holen, braucht er die schulung, was denkt ihr wie die alle am kot*en sind und das blöde ist es gibt keine hintertür oder sowas.

Fakt ist also, jeder braucht so eine schulung, denn ruck zuck ist man ohne es vieleicht zu wissen in dem bereich drin wo man gewerblich gürter transportieren könnte.

Solange man nicht erwischt wird ist auch alles keine problem, wird man aber erwischt wird es auch für den auftraggeber und fahrer teuer.

Gruss

Maik

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Kipptransporteur

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Solange man noch keine Fahrerlaubnis hat, kann man die beschleunigte Grundqualifikation machen. Diese ist erheblich günstiger und es gibt keine praktische Prüfung.

Hat man die Fahrerlaubnis, kommt man um die allgemeine Grundqualifikation nicht herum. Diese dauert länger, erfordert eine theoretische und eine praktische Prüfung und im Ergebnis kostet sie mindestens so viel, wie die Fahrerlaubnis selbst.

du hast vergessen das man zur praktischen prüfung der grundquali einen lkw auch noch stellen muss, der wird einem nicht gestellt. und bekomm mal als allgemeiner bürger einfach so einen lkw her.

gruß

Man sollte auch mit dem Fahrzeug unbedingt vertraut sein, wenn man die praktische Prüfung erfolgreich absolvieren will. Die wenigsten werden umhin kommen, einen Vorbereitungskurs mit einem Fahrlehrer zu machen, der dann gegen Entgelt auch eine Prüfungsvorstellung vornimmt.

Themenstarteram 7. Juni 2009 um 9:41

Zitat:

Original geschrieben von Maik380

Zitat:

Original geschrieben von kurtis.brown

Wie läuft das fürs Werkstattpersonal, sind wir auch von der Schulungspflicht betroffen? Ich habe gelesen Probefahrten wären ähnlich wie Feuerwehr ausgenommen. Aber was ist bei Hol und Bringservice, Überführungsfahrten, Abschleppen etc. ?

Ich bin gerade auf fahrlehrerschule für die klasse CE und habe am freitag den lehrer mal auf den zahn gefühlt bezüglich der ganzen sache berufskraftfahrerschulung bzw. gesetzt, weil es mich selber auch brennend interessiert hat.

Probefahrten sind von der weiterbildungspflicht ausgeschlossen genau wie feuerwehren, rettungsdienst, THW u.s.w., auch überführungsfahrten (mit roten nummern) von noch nicht zugelassenen kraftfahrzeugen und sind ohne schulung erlaubt, mehr aber NICHT.

Macht man aber eine überführungsfahrt (mit roten nummern) von einem noch nicht zugelassenem auflieger z.B., fällt das unter die schulungpflicht, genau wie der hol und bringeservice von fahrzeugen, denn man könnte ja mit den fahrzeugen anstandanslos gewerblich güter transportieren.

Beim abschleppen gibt es auch wieder unterschiede.

Wenn der abschleppunternehmer (ich speche jetzt nicht vom abschleppen eines fahrzeuges mit einem normalen LKW, denn dazu braucht man die schulung) mit seinem speziellen abschlepp LKW das fahrzeug von der autobahn z.B. runterholt und zu seinem sammelpaltz bringt unterliegt das auch NICHT der schulungspflicht schleppt der aber das fahrzeug weiter zu dem kunden nach hause oder in eine werkstatt die der kunde will ist das wieder gewerblicher güterverkehr und man braucht die schulung.

Die mechaniker in der LKW werkstatt meines schwiegervaters stehen nämlich vor dem gleichen problem.

Wenn von denen einer z.B. eine aufliegerüberführung macht braucht er die schulung, wird einer der mechaniker losgeschickt mit dem tieflader einen defeken LKW zu holen, braucht er die schulung, was denkt ihr wie die alle am kot*en sind und das blöde ist es gibt keine hintertür oder sowas.

Fakt ist also, jeder braucht so eine schulung, denn ruck zuck ist man ohne es vieleicht zu wissen in dem bereich drin wo man gewerblich gürter transportieren könnte.

Solange man nicht erwischt wird ist auch alles keine problem, wird man aber erwischt wird es auch für den auftraggeber und fahrer teuer.

Gruss

Maik

Und wie ist das jetzt mit der Landwirtschaft ?

am 7. Juni 2009 um 10:10

Zitat:

Original geschrieben von schmonses

Soll das heißen alle fünf Jahre:

    • Allgemeinärztliche Untersuchung ~35€

    • Augenärztliche Untersuchung ~75€

    • Weiterbildung nach §5 BKrFQG ~???€

    • Passbilder, immer vier Stück weil man nur eins braucht :confused::mad::rolleyes: ~12€

    • Flamm neue Plastikkarte (warum nicht nur ein Sigel Sticker für Pfennige?) ~38€

    Wer soll das zahlen? Verdienen die jüngeren Kraftfahrer, die diese Regelung betrifft dann auch künftig mehr? Immerhin müssen sie sich regelmäßig weiterbilden was zusätzliche Kosten verursacht! Besser qualifizierte müssen imho auch besser bezahlt werden, wird das dann auch so sein? Ich denke nicht!

Komisch. Bei mir zahlt das Alles mein Chef. :D

Zitat:

Original geschrieben von Motor

Und wie ist das jetzt mit der Landwirtschaft ?

Alles was unter 45km/h ist braucht auch diese schulung nicht, bei mehr dann ja.

Gruss

Maik

Themenstarteram 7. Juni 2009 um 11:38

Zitat:

Original geschrieben von Maik380

Zitat:

Original geschrieben von Motor

Und wie ist das jetzt mit der Landwirtschaft ?

Alles was unter 45km/h ist braucht auch diese schulung nicht, bei mehr dann ja.

Gruss

Maik

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1.

deutsche Staatsangehörige sind,

2.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

3.

Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

1.

Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2.

Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3.

Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4.

Kraftfahrzeugen, die

a)

zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b)

in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c)

neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5.

Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Das würde doch 5. wiedersprechen . Weil das Führen des Kraftfahrzeuges nicht die Hauptbeschäftigung des Landwirtes ist .

Oder ein Gärtner der Sand zum plastern von A nach B transportiert .

Themenstarteram 7. Juni 2009 um 12:07

Hier hab ich nochwas gefunden :

Ganz unten wird das Thema Landwirtschaft behandelt :

Vom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommene Fahrten

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen

* deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG),

* die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG),

* die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG),

* die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 a) BKrFQG)(Bergungs- und Abschleppfahrten, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, fallen dagegen unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen beinhaltet die Ausnahme den Hol- und Bringservice, bei dem Werkstattangehörige das Fahrzeug als Leerfahrt im Werkstattauftrag vom Kunden abholen bzw. es nach Abschluss der Werkstattarbeiten zum Kunden zurückbringen),

* die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b) BKrFQG),

* die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 c) BKrFQG),

* zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG). Bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätig des Fahrers ist, werden folgene Kriterien herangezogen:

- Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch?

(unter die Handwerkerregelung fallen z.B. Anlieferungsfahrten von Werkstatt- und Bauhofmitarbeitern für Anlieferungsfahrten, sofern es sich nicht um die Hauptbeschäftigung handelt)

- Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich?

(z.B. Neumöbelauslieferung: erfolgen Anlieferung und Aufbau durch qualifizierte Fachkräfte wie Schreiner oder Tischler?)

Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommen:

- eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten etc.

- der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die in einem Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden (z.B. Transport von Fenstern durch den Glaser, die Anlieferung von Back-, Fleisch- oder Wurstwaren an Filialbetriebe und Verkaufsstellen oder der Transport defekter Pkws durch Kfz-Betriebe, der Transport von Messetänden durch Mitarbeiter eines Unternehmens, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (s.o.))

* die Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen (Begründung zu § 1 Abs. 1 BKrFQG-E, BT-Drucksache 16/1365, S. 11). Danach ist auch die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG) sowie die in land- und fortswirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und fortswirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke bzw. für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen von Maschinenringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG) von den Anforderugen nach BKrFQG befreit.

 

Zitat:

Original geschrieben von DarkAndy71

grundqualifikation 580€

580€ alle fünf Jahre? Wer soll das bezahlen???? Wo ist denn da die Gerechtigkeit? Die alten Kraftfahrer können bis sie ~50 Jahre alt sind einfach weiter fahren und unser eins soll alle fünf Jahre über 700€ aus privater Tasche investieren, nur damit man weiter seinen Job ausüben darf?

Das kann doch nicht sein.

am 7. Juni 2009 um 14:27

Zitat:

Original geschrieben von schmonses

Zitat:

Original geschrieben von DarkAndy71

grundqualifikation 580€

580€ alle fünf Jahre? Wer soll das bezahlen???? Wo ist denn da die Gerechtigkeit? Die alten Kraftfahrer können bis sie ~50 Jahre alt sind einfach weiter fahren und unser eins soll alle fünf Jahre über 700€ aus privater Tasche investieren, nur damit man weiter seinen Job ausüben darf?

Das kann doch nicht sein.

die WEITERBILDUNG!!!!! kostet bei Mercedes (wörth) in einem wochen-seminar:

Teilnehmerbeitrag:

BKrFQG Komplettpaket:

EUR 650,– zzgl. MwSt. pro Teilnehmer(inkl. Verpflegung, ohne Unterbringung)

Ich habe nun dei Preise bei einer Akademie für die GRUNDQUALIFIKATION und für die BESCHLEUNIGTE GRUNDQUALI:

5.000 € für die Grundausbildung (2.500 € für die beschleunigte Grundausbildung)

@Kipptransporteur

Und was heißt das im klartext für jemanden, dessen Klasse 2 Gültigkeit alle 5 Jahre erneuert werden muss?

am 7. Juni 2009 um 16:37

Der vor dem 10.9 den CE gemacht hat braucht nur weiterbildungen zu absolvieren. die 35stunden schulung dafür bekommt man ein zertifikat das man beim verlängern des führerscheins (mit ärztlichen gutachten und augenarzt rotz) abgeben muss. dann bekommt man in den führerschein eine kennziffer eingetragen und kann gewerblich fahren.

 

Die Grundquali muss jeder der den ce nach 10.09 bekommt nachweisen die kostet halt dementsprechendes geld und so gehört es sich auch. das nicht jeder ´mehr einen lkw-fahren kann das heißt steigerrung des sicherheitspotenzials. und steigerrung der transporteffizienz

Da gehts doch schon los. Nur 35 Stunden. Soll ich dafür meinen Erholungsurlaub opfern? Wenn nicht ist doch klar das sich die super Kosten scheuen Chefs lieber die alten Hasen einstellen. Der fehlt schließlich nicht 35 Stunden alle fünf Jahre, die er auch noch obendrein bezahlen muss sowie den Mitarbeiter seinen Lohn. Das kann doch nicht an gehen. Nicht genug das ich alle fünf Jahre diese tolle Plastikkarte erneuern darf. Ich meine den GGVSE- bzw. ADR-Schein alle fünf Jahre auffrischen kann ich nachvollziehen aber alle fünf Jahre eine Grundqualifikation absolvieren, das ich am Rad drehen darf geht doch bei aller Liebe zur Sicherheit zu weit.

am 7. Juni 2009 um 17:46

Zitat:

Original geschrieben von schmonses

Da gehts doch schon los. Nur 35 Stunden. Soll ich dafür meinen Erholungsurlaub opfern? Wenn nicht ist doch klar das sich die super Kosten scheuen Chefs lieber die alten Hasen einstellen. Der fehlt schließlich nicht 35 Stunden alle fünf Jahre, die er auch noch obendrein bezahlen muss sowie den Mitarbeiter seinen Lohn. Das kann doch nicht an gehen. Nicht genug das ich alle fünf Jahre diese tolle Plastikkarte erneuern darf. Ich meine den GGVSE- bzw. ADR-Schein alle fünf Jahre auffrischen kann ich nachvollziehen aber alle fünf Jahre eine Grundqualifikation absolvieren, das ich am Rad drehen darf geht doch bei aller Liebe zur Sicherheit zu weit.

da hilft auch nichts wenn man alte hasen einstellt, die müssen diese 35stunden in 5 jahren auch nachweisen, genauso wie die neuen

Jedem Arbeitnehmer in Deutschland stehen unabhängig vom Jahresurlaub fünf Tage Bildungsurlaub zur Verfügung.

Jeder muss alle fünf Jahre die Weiterbildung nachweisen. Dazu braucht er eine neue Fahrerlaubnis, da die Kennziffer in den Führerschein eingetragen wird.

Am besten legt man das mit der Verlängerung zusammen, denn dafür braucht man dann ja auch einen neuen Führerschein.

Es wird den Gelegenheitsfahrern die Tätigkeit erschweren, da denen oft die Investition in die BKrFQ zu hoch ist und sich nicht auszahlt.

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