1 Vorbesitzer im Brief...
Hallo,
ich habe mir einen PKW gekauft, der gerade einmal 10 Monate alt war. Ich habe das Fahrzeug mit 27000 km gekauft bei einem Händler. Das Auto stammte nach Händlerangabe aus 1. Hand. Laut Verkäufer hatte das Fahrzeug keine Vorschäden, ich habe aber im Nachhinein festgestellt, dass an dem Fahrzeug schon ziemlich viel nachlackiert, gedrückt und ausgetauscht wurde.
Nun habe ich weiterhin festgestellt, dass der im Brief eingetragene Halter das Fahrzeug mit 24000 km abgegeben hatte.
Das Fahrzeug wurde, wie ich annehme, vor dem Verkauf an mich genutzt. Von wem auch immer. Eingetragen im Brief ist nur einer. Stammt das Auto nun aus 1. Hand oder habe ich die Möglichkeit, wegen dieser KM-Differenz vom Vertrag zurücktreten?
Danke für eure Einschätzungen.... vielleicht hat auch einer Gerichtsurteile zum Nachlesen. DANKE
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Eagleseven schrieb am 22. Dezember 2018 um 09:54:00 Uhr:
Schwere Fall von Kaufreue?
Das könnte man echt vermuten!
Zusammenfassung:
Die TE kauft ein Fahrzeug und führt drei Punkte auf, die sie ihrer Meinung nach zur Rückgabe berechtigen.
Da sie sich nicht sicher ist, fragt sie hier im Forum nach Rat.
- Fahrzeug wurde mit 27.000km gekauft obwohl Vorhalter nur 24.000km gefahren ist. Dieser Zahn wurde relativ schnell gezogen, da keine km verschwiegen wurden.
Fazit: kein Rücktrittsgrund
- Vorhalter war Sixt und es soll sich um ein ehem. Mietauto handeln was verschwiegen wurde. Trotz mehrfacher Rückfrage ist die TE aber leider immer noch nicht auf die Eintragungen in der ZB eingegangen. Es ist somit nicht zu 100% geklärt ob es tatsächlich überhaupt ein ehem. Mietwagen ist.
Fazit: ohne die entsprechenden Nachweise kein Rücktrittsgrund
- Das Fahrzeug soll angeblich ein Unfallwagen sein, denn die TE hat
Zitat:
aber im Nachhinein festgestellt, dass an dem Fahrzeug schon ziemlich viel nachlackiert, gedrückt und ausgetauscht wurde.
Leider blieb sie auch hier die Antwort schuldig wie das festgestellt und was genau gemacht wurde.
Fazit auch hier: ohne die entsprechenden Nachweise kein Rücktrittsgrund.Auch wenn einige hier der Meinung sind, dass uns das ja alles nichts angeht - aber wie um Himmels Willen soll man vernünftige Antworten liefern, wenn relevante Details nicht genannt werden?
121 Antworten
Kann umgangen werden, wenn man sich selber vor dem Kauf informiert. Ohne Einsicht in die Fahrzeugpapiere kauf ich nichts mehr. Es gibt zwar auch Autohändler,die ihre Mietwagen vor dem Weiterverkauf vom Eintrag bereinigen,aber bei Fahrzeugen von Sixt ist mir das noch nicht aufgefallen.
Gruß M
Zitat:
@Eagleseven schrieb am 22. Dezember 2018 um 09:54:00 Uhr:
Schwere Fall von Kaufreue?
Das könnte man echt vermuten!
Zusammenfassung:
Die TE kauft ein Fahrzeug und führt drei Punkte auf, die sie ihrer Meinung nach zur Rückgabe berechtigen.
Da sie sich nicht sicher ist, fragt sie hier im Forum nach Rat.
- Fahrzeug wurde mit 27.000km gekauft obwohl Vorhalter nur 24.000km gefahren ist. Dieser Zahn wurde relativ schnell gezogen, da keine km verschwiegen wurden.
Fazit: kein Rücktrittsgrund
- Vorhalter war Sixt und es soll sich um ein ehem. Mietauto handeln was verschwiegen wurde. Trotz mehrfacher Rückfrage ist die TE aber leider immer noch nicht auf die Eintragungen in der ZB eingegangen. Es ist somit nicht zu 100% geklärt ob es tatsächlich überhaupt ein ehem. Mietwagen ist.
Fazit: ohne die entsprechenden Nachweise kein Rücktrittsgrund
- Das Fahrzeug soll angeblich ein Unfallwagen sein, denn die TE hat
Zitat:
aber im Nachhinein festgestellt, dass an dem Fahrzeug schon ziemlich viel nachlackiert, gedrückt und ausgetauscht wurde.
Leider blieb sie auch hier die Antwort schuldig wie das festgestellt und was genau gemacht wurde.
Fazit auch hier: ohne die entsprechenden Nachweise kein Rücktrittsgrund.Auch wenn einige hier der Meinung sind, dass uns das ja alles nichts angeht - aber wie um Himmels Willen soll man vernünftige Antworten liefern, wenn relevante Details nicht genannt werden?
Ähnliche Themen
Den Nachweiß über die ZB kann sie ja gar nicht bringen, den die alte ZB hat sie nicht.
Solange der Händler aber gar nicht bestreitet das es ein Mietwagen war, muß sie das ja auch nicht. Und so kam es in ihren Postings rüber.
Viele hier fordern Nachweise die sie gar nicht erbringen kann, über Dinge die offensichtlich gar nicht stritig sind.
Das ist lächerlich.
Klar kann sie die alte ZB 1 einsehen. Gehört zu ihrer Fahrzeugakte und kann sie sich sicher als Kopie aus dem Archiv geben lassen. Die originale ist vermutlich schon vernichtet,aber Kopie als Beleg für die Nutzung als Mietwagen sollte ihr genügen.
Da sie aber nur sporadisch hier aktiv ist,scheint es nicht so dringend zu sein. Ich wäre da nach einer Woche durch und würd mich dann entscheiden, ob ich den Weg der RückAbwicklung gehe oder nicht. Freiwillig wird der Händler da eh nicht zu bereit sein.
Gruß M
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Dezember 2018 um 12:16:45 Uhr:
…
Da sie aber nur sporadisch hier aktiv ist,scheint es nicht so dringend zu sein.
Sehen wir's einfach als vorweihnachtliche Beschäftigungstherapie für's Forum 😛
Zitat:
Ich wäre da nach einer Woche durch und würd mich dann entscheiden, ob ich den Weg der RückAbwicklung gehe oder nicht....
Bei so gravierenden Vorwürfen würde ich da aber auch dran bleiben.
Beim Spiel auf Zeit können doch evtl. sogar noch Nutzungskosten bei der Rückabwicklung anfallen, oder?
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Dezember 2018 um 12:16:45 Uhr:
Klar kann sie die alte ZB 1 einsehen. Gehört zu ihrer Fahrzeugakte und kann sie sich sicher als Kopie aus dem Archiv geben lassen. Die originale ist vermutlich schon vernichtet,aber Kopie als Beleg für die Nutzung als Mietwagen sollte ihr genügen.Da sie aber nur sporadisch hier aktiv ist,scheint es nicht so dringend zu sein. Ich wäre da nach einer Woche durch und würd mich dann entscheiden, ob ich den Weg der RückAbwicklung gehe oder nicht. Freiwillig wird der Händler da eh nicht zu bereit sein.
Gruß M
Und woraus leitet sich das Recht ab, eine Fahrzeugakte einzusehen? Nur weil man das Auto gekauft hat sicher nicht?
Es ist aufgrund der DSGVO eher umgekehrt.
Zitat:
@bsawanderer schrieb am 22. Dezember 2018 um 13:04:14 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Dezember 2018 um 12:16:45 Uhr:
Klar kann sie die alte ZB 1 einsehen. Gehört zu ihrer Fahrzeugakte und kann sie sich sicher als Kopie aus dem Archiv geben lassen. Die originale ist vermutlich schon vernichtet,aber Kopie als Beleg für die Nutzung als Mietwagen sollte ihr genügen.Da sie aber nur sporadisch hier aktiv ist,scheint es nicht so dringend zu sein. Ich wäre da nach einer Woche durch und würd mich dann entscheiden, ob ich den Weg der RückAbwicklung gehe oder nicht. Freiwillig wird der Händler da eh nicht zu bereit sein.
Gruß M
Und woraus leitet sich das Recht ab, eine Fahrzeugakte einzusehen? Nur weil man das Auto gekauft hat sicher nicht?
Es ist aufgrund der DSGVO eher umgekehrt.
Sie kann sich das auch von Sixt bestätigen lassen.
Sollte der Verkäufer das dann in Frage stellen, kann sie due Akte beantragen und bekommt dann auch Einsicht
Zitat:
@bsawanderer [url=https://www.motor-talk.de/.../1-vorbesitzer-im-brief-t6510992.html?...]schrieb am 22. Dezember 2018 um 13:04:14
Und woraus leitet sich das Recht ab, eine Fahrzeugakte einzusehen? Nur weil man das Auto gekauft hat sicher nicht?
Es ist aufgrund der DSGVO eher umgekehrt.
Quatsch. Die alte ZB 1 wurde eingezogen,als der Wagen auf die TE angemeldet wurde. Wenn sie das selber gemacht hat, hätte sie es schon selber auf der ZB 1 sehen können, ob es ein Mietwagen war. Es ist die Fahrzeugakte der TE und die kann sie einsehen.
Gruß M
Die Fage ist, welche Akte und wo die liegt.
Die Zulassungsbescheinigung 1 ist wohl der alte Brief, die sollte die TE haben. Beim Zweitbesitz steht da auch der Vorbesitzer drin.
Beim Händler die Fahrzeugakte muss niemand zur Einsicht offenlegen. Das sind keine personenbezogene Daten. Und wenn in der Akte ein Ankauf vom Vorbesitzer drin ist, dann erst recht nicht. Man hat Rechte an eigenen personenbezogenen Daten. Nicht an Fahrzeugdaten. Das verwechseln wohl manche. Sollte es dieses Recht doch geben, freue ich mich über eine Quellenangabe, Gesetzestext reicht mir.
Zitat:
@bsawanderer schrieb am 22. Dezember 2018 um 17:10:48 Uhr:[/i
Die Zulassungsbescheinigung 1 ist wohl der alte Brief, die sollte die TE haben. Beim Zweitbesitz steht da auch der Vorbesitzer drin.
So ist es. Ich habe sogar die alte Bescheingung mit Eintragung der ersten zwei Halter.
Meine ist die Ersatzbescheinung für die alte mit mir als Halter.
Übrigens hätte ich wenig Vetrauen, wenn der Händler mir Daten übergibt, die den Vorbesitzer betreffen. Was macht er dann bei Gelegenheit mit meinen Daten?
Bin aber sicher, die hier anwesenden Profis und Juristen werden den Fall aufklären.
Zitat:
@A346 schrieb am 22. Dezember 2018 um 17:25:27 Uhr:
Zitat:
@bsawanderer schrieb am 22. Dezember 2018 um 17:10:48 Uhr:[/i
Die Zulassungsbescheinigung 1 ist wohl der alte Brief, die sollte die TE haben. Beim Zweitbesitz steht da auch der Vorbesitzer drin.
So ist es. Ich habe sogar die alte Bescheingung mit Eintragung der ersten zwei Halter.
Meine ist die Ersatzbescheinung für die alte mit mir als Halter.
ZB 1 ist der alte Fahrzeugschein, nicht der Brief.
Ja, ZB Teil 2 ist der alte, ehemals Fahrzeugbrief genannte Teil.
Diese ZB meinte ich auch, also nicht die ZB 1.
In meiner ZB2 steht wortwörtlich: Ersatz für den/die ungültig ausgehändigten Fahrzeugbrief/ZB2 Nr. xxxx