1 Vorbesitzer im Brief...

Hallo,

ich habe mir einen PKW gekauft, der gerade einmal 10 Monate alt war. Ich habe das Fahrzeug mit 27000 km gekauft bei einem Händler. Das Auto stammte nach Händlerangabe aus 1. Hand. Laut Verkäufer hatte das Fahrzeug keine Vorschäden, ich habe aber im Nachhinein festgestellt, dass an dem Fahrzeug schon ziemlich viel nachlackiert, gedrückt und ausgetauscht wurde.
Nun habe ich weiterhin festgestellt, dass der im Brief eingetragene Halter das Fahrzeug mit 24000 km abgegeben hatte.
Das Fahrzeug wurde, wie ich annehme, vor dem Verkauf an mich genutzt. Von wem auch immer. Eingetragen im Brief ist nur einer. Stammt das Auto nun aus 1. Hand oder habe ich die Möglichkeit, wegen dieser KM-Differenz vom Vertrag zurücktreten?

Danke für eure Einschätzungen.... vielleicht hat auch einer Gerichtsurteile zum Nachlesen. DANKE

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Eagleseven schrieb am 22. Dezember 2018 um 09:54:00 Uhr:


Schwere Fall von Kaufreue?

Das könnte man echt vermuten!

Zusammenfassung:
Die TE kauft ein Fahrzeug und führt drei Punkte auf, die sie ihrer Meinung nach zur Rückgabe berechtigen.
Da sie sich nicht sicher ist, fragt sie hier im Forum nach Rat.

- Fahrzeug wurde mit 27.000km gekauft obwohl Vorhalter nur 24.000km gefahren ist. Dieser Zahn wurde relativ schnell gezogen, da keine km verschwiegen wurden.
Fazit: kein Rücktrittsgrund

- Vorhalter war Sixt und es soll sich um ein ehem. Mietauto handeln was verschwiegen wurde. Trotz mehrfacher Rückfrage ist die TE aber leider immer noch nicht auf die Eintragungen in der ZB eingegangen. Es ist somit nicht zu 100% geklärt ob es tatsächlich überhaupt ein ehem. Mietwagen ist.
Fazit: ohne die entsprechenden Nachweise kein Rücktrittsgrund

- Das Fahrzeug soll angeblich ein Unfallwagen sein, denn die TE hat

Zitat:

aber im Nachhinein festgestellt, dass an dem Fahrzeug schon ziemlich viel nachlackiert, gedrückt und ausgetauscht wurde.

Leider blieb sie auch hier die Antwort schuldig wie das festgestellt und was genau gemacht wurde.

Fazit auch hier: ohne die entsprechenden Nachweise kein Rücktrittsgrund.

Auch wenn einige hier der Meinung sind, dass uns das ja alles nichts angeht - aber wie um Himmels Willen soll man vernünftige Antworten liefern, wenn relevante Details nicht genannt werden?

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bsawanderer hatte es vertauscht.
Ich komm da auch immer durcheinander, und bleib auch lieber bei den Bezeichnungen Schein und Brief.

Zitat:

@bsawanderer schrieb am 22. Dezember 2018 um 17:10:48 Uhr:


Die Zulassungsbescheinigung 1 ist wohl der alte Brief, die sollte die TE haben. Beim Zweitbesitz steht da auch der Vorbesitzer drin.

Schon wieder nicht richtig. Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist früher der Fahrzeugschein gewesen.
Und darin ist unter Ziffer 21 die evtl besondere Nutzung eingetragen. SelbstFahrervermiet.Fzg./ Taxi/ Mietwagen usw.

Mit der Akte meine ich die,die bei der Zulassungsstelle der TE bei der Anmeldung des Wagens auf sie angelegt wurde. In den meisten Fällen, heute wohl in elektronischer Form.

Und diese darf die TE sehr wohl einsehen. Hätte sie beim Anmelden darauf geachtet,bräuchte hier nicht spekuliert werden ob es ein Fahrzeug aus dem Vermietgeschäft von Sixt war.
Ggf hat sogar der Verkäufer das anmelden übernommen, um der TE den Eintrag SelbstFahrerVermiet.Fzg vorzuenthalten.

Udo,was Du meinst ist die ZB 2 (früher Fahrzeugbrief) und ich hab alle da, ab ErstZulassung meines Wagens.

Es gibt auch windige Händler,die bei der Anmeldung auf den Käufer bewusst eine neue ZB 2 beantragen, um dem Erwerber den Vorhalter vorzuenthalten.

Gruß M

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