0,3 aber Bussgeld? Nur gepustet! Anfechtung möglich?
Hallo,
ein Kumpel hat vor ca. einem Jahr ein Auto probegefahren. Dummerweise hat der Händler kein KfZ-Zeichen angebracht und er wurde von der Polizei angehalten. Da er den Führerschein noch nicht lange hatte, ist er noch etwas unsicher gefahren, zumal es ein anderes Auto. Auf jeden Fall stand heute die Polizei vor der Tür und hat ihn mit zur Wache genommen, wo er 350€ zahlen sollte. Da er wohl einer ersten Zahlungsaufforderung über 180€ nicht nachgekommen ist.
Nun gibt es zwei Probleme.
Erstens hat er damals nichts getrunken und weiß auch nicht wie die 0,3 Promille zustande gekommen sein können. Ein Bluttest wurde nicht gemacht. Kann er das noch irgendwie anfechten?
Zweitens kam die erste Zahlungsaufforderung nicht an. Werden die einfach per Post verschickt oder per Einschreiben? Weil er beteuert, das ihn keine Zahlungsaufforderung erreichte. Er ist zwar zwischenzeitlich umgezogen aber über die Post fand ein Nachsendeantrag statt.
Ist es überhaupt rechtens fast 100% draufzuschlagen wenn man der ersten Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist?
Danke für die Hilfe.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Dannyyyyy schrieb am 26. März 2019 um 22:32:31 Uhr:
Oder soll ich da morgen mal anrufen bei der Behörde ?
Das ist eine sehr gute Idee. Damit die sich davon ein besseres Bild machen können, würde ich denen auch gleich den Link zu diesem Thread durchgeben. 🙂
175 Antworten
Und hast Du nun eigentlich von der Wache direkt mit deinem Auto heimfahren dürfen?
Aber deinen Führerschein hast du schon noch,oder?
Lesen kannst du also schon, jetzt musst du nur noch verstehen:
"Bis zur Promillegrenze von 0,5" bedeutet "weniger als 0,5", jedenfalls sieht das der Gesetzgeber so, denn der schreibt in den Bußgeldkatalog
"Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr"
Und was hatte der kleine Dany mit den vielen Ypsilons? 0,25!
Wobei: wenn die Rechtslage so eindeutig ist, wie hier geschrieben steht, hätte dann die Polizei nicht sofort den FS sicherstellen müssrn?
Ähnliche Themen
Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 27. März 2019 um 16:17:01 Uhr:
Wobei: wenn die Rechtslage so eindeutig ist, wie hier geschrieben steht, hätte dann die Polizei nicht sofort den FS sicherstellen müssrn?
Nein.
Ihr müsst unterscheiden zwischen "Straf"recht (hier: Ordnungswidrigkeit) und Verwaltungsrecht (Fahrerlaubnis).
Die Polizei muss die OWi verfolgen. Die wird mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndet (Ersteres nicht sofort zu entrichten, Letzteres nicht sofort anzutreten). Also kein Grund, die FE einzubehalten.
Davon losgelöst prüft die Fahrerlaubnisbehörde die zu ergreifenden Maßnahmen nach der FeV, sobald der Verstoß rechtskräftig und eingetragen ist. Die FE ist dann ohnehin erst zu entziehen, wenn die MPU entweder nicht gemacht wurde oder das Ergebnis negativ war.
Wahrscheinlich war der gemessene Blutwert doch knapp unter 0,5, oder jedenfalls bei der genutzten Messmethode nicht eindeutig genug bei 0,5 oder höher, und deshalb gibt es überhaupt keine Ordnungswidrigkeits-Anzeige, sondern es wurde lediglich die Weiterfahrt (vorübergehend) untersagt.
Wenn die Polizei jemandem wegen zu hoher BAK stoppt, dann stellt sie normalerweise tatscähclih auch sofort den Führerschein sicher. Ich kenne aus meinem Bekanntenkreis einige Leute, die mal mit zu viel Alkohol erwischt wurden. In JEDEM Fall, egal ob knapp über dem Limit von 0,5 bzw früher 0,8 oder deutlich über 1,1, wurde der FS SOFORT sichergestellt, und auch im OWi-Bereich erst nach Ablauf des Fahrverbots wieder zurückgegeben.
Auch dass Kollegen mal von der Polizei angehalten wurden und der Führerschein nicht sichergestellt wurde und auch kein OWi-Verfahren eingeleitet wurde, aber die Weiterfahrt trotzdem zur Sicherheit untersagt wurde, habe ich schon erlebt.
Aber vielleicht ist das auch regional unterschiedlich. Wer weiß.
Allerdings ist im Gesetztestext von "wiederholt" die Rede.
Das lässt sicher Raum für Interpretationen.
Ist 2x schon zwingend wiederholt?
Viele würden erst beim 3.oder4.Verstoß dieser Art von " Wiederholt"sprechen.
Also ganz eindeutig scheint mir das nicht, ansonsten wäre doch konkret von einem "erneuten" oder ganz einfach "2." Verstoß die Rede.
Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 27. März 2019 um 16:32:49 Uhr:
Allerdings ist im Gesetztestext von "wiederholt" die Rede.
Das lässt sicher Raum für Interpretationen.
Ist 2x schon zwingend wiederholt?
Viele würden erst beim 3.oder4.Vorfsll dieser Art von Wiederholt sprechen.
Also ganz eindeutig scheint mir das nicht, ansonsten wäre doch konkret von einem "erneuten" oder ganz einfach "2." Verstoß die Rede.
Diesbezüglich ist das Jura-Sprech eindeutig: Die zweite Begehung ist die erste Wiederholung. Also 2x der gleiche Verstoß in einem bestimmten Zeitraum = Wiederholungstäter.
Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 27. März 2019 um 16:32:49 Uhr:
Ist 2x schon zwingend wiederholt?
Viele würden erst beim 3.oder4.Verstoß dieser Art von " Wiederholt"sprechen.
Also ganz nach dem Motto: "Einmal ist keinmal" oder wie? Wenn man's beim ersten Mal nicht gerafft hat, wann dann?
Aber ich glaube inzwischen, unser Dannyyyy linkt uns. Immerhin durfte er laut seiner Aussage schonmal 500€ Spende an Vater Staat leisten, das ist ausnahmsweise auch in D kein Pappenstil. Dann wüsste er schon von allein was beim zweiten Mal auf ihn zu kommt oder worauf er bei der Polizei zu achten hat. So doof kann kein am Straßenverkehr teilnehmender Mensch sein. Sorry für die harten Worte.
Zitat:
@CV626 schrieb am 27. März 2019 um 16:32:48 Uhr:
Wahrscheinlich war der gemessene Blutwert doch knapp unter 0,5, oder jedenfalls bei der genutzten Messmethode nicht eindeutig genug bei 0,5 oder höher, und deshalb gibt es überhaupt keine Ordnungswidrigkeits-Anzeige, sondern es wurde lediglich die Weiterfahrt (vorübergehend) untersagt.
Wenn die Polizei jemandem wegen zu hoher BAK stoppt, dann stellt sie normalerweise tatscähclih auch sofort den Führerschein sicher.
Nein, so ist das nicht gelaufen. Er war genau auf der Grenze und hatte keine Ausfallerscheinungen. Also wird die Owi zur Anzeige gebracht. Aber kein Grund, den FS einzubehalten. In 30min baut er als gesunder Mensch 0,075%o ab, liegt also unter der Grenze. Was die erneute Messung dann bestätigt hat. Er durfte wieder fahren. Das Fahrverbot muss er in jedem Fall erst nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids antreten, dann aber unmittelbar, ohne 4-Monatsfrist.
Nein, warte nicht ab. Die MPU wird kommen und Du brauchst die Zeit für die Vorbereitung. Im Gegenteil: es ist ratsam, durch einen taktischen Einspruch die Rechtskraft des Bußgeldbescheids hinauszuzögern, weil man damit Zeit für die Aufarbeitung gewinnt. Nimm das nicht auf die leichte Schulter.
Der Gutachter will von Dir wissen, warum Du Alkohol und Fahren nicht trennen kannst und er will erprobte Vermeidungsstrategien, wie Du das künftig anders machen willst.