0.25 % Versteuerung Geldwertervorteil Firmenwagen

BMW i5 G60

Hallo zusammen,

die Grenze soll angeblich bald auf 95.000 Euro erhöht werden, siehe: https://www.auto-motor-und-sport.de/.../

Kennt sich jemand mit dem Thema hier aus? Was passiert wenn mein neuer i5 im September zugelassen wird, aber die Grenze bspw. zum 01.10.24 odef 01.01.25 angepasst wird, kann man das dann rückwirkend gelten machen? Bei meinen Arbeitsweg von (55 km einfache Strecke) würde dauerhaft 0,25 % Besteuerung echt ein Segen sein.

LG

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Zitat:

@iPwnage schrieb am 18. November 2024 um 15:13:58 Uhr:



Danke nochmal, das hilft mir bei meinem Verständnis. Somit ist das eigentlich gar nicht so blöd wenn man privat die Leasingrate aufstockt, zumindest wenn man sich vor Augen hält was ein solches Fahrzeug bei privater Anschaffung kosten würde.

Das kommt darauf an, wie man das sieht. Das private Geld ist weg und man hat nach der Nutzungsdauer keinen Gegenwert mehr.

Naja @iPwnage - die Zuzahlung mindert zwar den zu versteuernden geldwerten Vorteil, aber dafür ist das Geld (Zuzahlung) zu 100% weg. Eleganter ist es natürlich, wenn keine Zuzahlung zu leisten ist, dann wird beim AN der Sachbezug bei der Pauschalmethode nur zu einem Viertel berücksichtigt und geht insoweit mit dem jeweils geltenden Grenzsteuersatz nur zu einem 1/4 ein.
Was man in einer solchen Betrachtung natürlich nicht vergessen darf, sind die Sozialversicherungsbeträge, welche teils unterschiedlichen Bemessungsgrenzen unterliegen. Daher ist auch hier eine pauschale Aussage gefährlich und besser man lässt es sich durch die Lohnbuchhaltung mal durchrechnen. 🙂

Zitat:

@Xentres schrieb am 18. November 2024 um 15:16:33 Uhr:


Jo, mir ist schon klar, woher die Denkweise kommt.

Ich verstehe nur nicht ganz, warum man den Firmenwagen zwingend "oben" draufschlägt. Besonders bei einem Außendienstler, dessen "Werkzeug" ja der Firmenwagen ist. Da ist der Wagen ja gesetzter als das Gehalt an sich.

Deshalb hielt ich den Durchschnittswert immer als ehrlicher.

Da hast du auch Recht, ich bin Vertriebler im Außendienst und fahre von Nähe Köln aus meine Kunden in Süddeutschland (Hessen, Thüringen, RLP, Bayern, BaWü) sowie Österreich (komplett) an. Daher bin ich schon heilfroh, dass unser GF meinen 5er durchgewunken hat - solche Fahrzeuge waren bislang eigentlich nur der Geschäftsführung vorbehalten.

Für "normale" Mitarbeiter (wie mich) gibt es eigentlich nur Fahrzeuge bis zur Mittelklasse, das höchste der Gefühle was wir noch im Fuhrpark haben sind XC60 und Q5. Auch wenn die Rollen durchaus Reisetätigkeit definiert haben würde ich behaupten, dass 50% unserer Firmenflotte (25 Autos) noch nie die Pflastersteine eines Kundenparkplatzes berührt haben. Viele sehen das mehr als Incentive und reisen dann trotzdem eher per Bahn.

Da ich aber auch so ziemlich der einzige bin der wirklich oft zum Kunden fährt ist mir ein gutes und komfortables Auto sehr wichtig. Trips nach Österreich fliege ich aber in der Regel aus Zeitgründen.

@holgor2000 Das verstehe ich, bislang hatte ich das oft auch so gesehen und bin per Car Allowance gefahren, sodass mein AG mir meine Bruttoleasingrate + Spritkostenausgleich auf mein normales Brutto gepackt hat. Das hat aber natürlich für andere Kostenpunkte (Kitagebühren usw.) einen gewissen Einfluss und ich bin permanent selbst für mein Fahrzeug verantwortlich - da ich mittlerweile deutlich mehr beruflich fahre als vorher hat sich das einfach nicht mehr gelohnt, trotz dessen, dass ich damals ein Tesla Model S mit Free Supercharging gefahren bin.

@ChrisH1978

Du hast natürlich recht, aber bei den BLPs über die hier gesprochen wird, da gehe ich davon aus, dass alle über den Bemessungsgrenzen liegen und daher nur noch der Steueranteil zu berücksichtigen ist.

Und das die Progression noch zur Sprache kommt, hatte ich geahnt. Ich wollte es aber bewußt ganz einfach halten.

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Zitat:

@Xentres schrieb am 18. November 2024 um 15:16:33 Uhr:


Jo, mir ist schon klar, woher die Denkweise kommt.

Ich verstehe nur nicht ganz, warum man den Firmenwagen zwingend "oben" draufschlägt. Besonders bei einem Außendienstler, dessen "Werkzeug" ja der Firmenwagen ist. Da ist der Wagen ja gesetzter als das Gehalt an sich.

Deshalb hielt ich den Durchschnittswert immer als ehrlicher.

Ich meine, da machst Du einen Denkfehler. Du kannst den Geldwerten Vorteil auch gedanklich unten reinschieben, das ändert aber nichts an der Wirkung. Dein Gehalt ändert sich halt oben um diese Summe und es wirkt eben immer der Grenzsteuersatz.

Und wenn der Aussendienstler den Wagen nicht privat nutzt, dann muss er ihn ja auch nicht versteuern. Bei privater Nutzung spare ich die Anschaffung, Reparaturen, Wartung etc. und diesen Vorteil sieht der Gesetzgeber als Einkommen und will dafür die Steuern.

Kann ich grundsätzlich auch verstehen und unterm Strich ist es auch günstiger.

@stebo1970 Naja, die BBG für die gesetzl. RV liegt aktuell bei 90.600 €. Das sehe ich nicht zwingend als gegeben, wenn ein i5 zur Frage steht. Ist aber auch egal - wir sinnieren hier ja ohnehin nur über Grundsätze und da wollte ich noch anmerken, dass man (zumindest im Zweifel) die Sozialversicherung bei der monatlichen Belastung nicht vergessen darf.

Zitat:

@stebo1970 schrieb am 18. November 2024 um 15:34:06 Uhr:


...Du kannst den Geldwerten Vorteil auch gedanklich unten reinschieben, das ändert aber nichts an der Wirkung. Dein Gehalt ändert sich halt oben um diese Summe und es wirkt eben immer der Grenzsteuersatz.

So kann man´s auch sehen.

Zitat:

Und wenn der Aussendienstler den Wagen nicht privat nutzt, dann muss er ihn ja auch nicht versteuern.

Nicht ganz. Es genügt die Nutzungsmöglichkeit. Anders sieht es i.d.R. aus, wenn eine private Nutzung arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist.

Zitat:

Bei privater Nutzung spare ich die Anschaffung, Reparaturen, Wartung etc. und diesen Vorteil sieht der Gesetzgeber als Einkommen und will dafür die Steuern.

Richtig. Bei dieser Nutzungsmöglichkeit handelt es sich um einen Sachbezug bei Arbeitnehmern (

§ 8 Abs. 2 EStG

), beim Unternehmer (Gesellschafter-GF) selbst i.d.R. eine Privatentnahme (

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG

). Man hat insgesamt eine planbarere monatliche Belastung, als bei einem Privatfahrzeug und trägt meist nicht das Risiko des Untergangs (durch Diebstahl/Verlust/..) oder Schäden - oder zumindest nicht im vollen Umfang.

Edit: Geldwerter Vorteil = Sachbezug ./. Eigenanteil. War ja oben gefragt. Hat man keinen Eigenanteil zu leisten, entspricht der Sachbezug dem GwV, leistet man einen Eigenanteil, dann ist der GwV niedriger als der Sachbezug.

Zitat:

@ChrisH1978 schrieb am 18. November 2024 um 15:39:25 Uhr:


@stebo1970 Naja, die BBG für die gesetzl. RV liegt aktuell bei 90.600 €. Das sehe ich nicht zwingend als gegeben, wenn ein i5 zur Frage steht. Ist aber auch egal - wir sinnieren hier ja ohnehin nur über Grundsätze und da wollte ich noch anmerken, dass man (zumindest im Zweifel) die Sozialversicherung bei der monatlichen Belastung nicht vergessen darf.

Da hast Du auch wieder recht, aber dafür bekommst Du ja auch einen Gegenwert.
Deine Rente steigt um den zusätzlichen Beitrag. Das ist doch toll, oder?

Ja ja, hat alles seine Vor- und Nachteile. Man sieht aber auch, dass die Frage nach einem nominalen wirtschaftlichen Vorteil letztlich gar nicht so trivial ist. Deswegen bleibt im Einzelfall die Lohnbuchhaltung oder der persönliche Steuerberater die allerbeste Wahl.

Einschränken muss ich meinen Optimismus von den Vorseiten - ich glaube inzwischen auch nicht mehr daran, dass für 2024 rückwirkend noch eine Chance besteht. Meine Glaskugel zickt aktuell wie Siri.

Meine Glaskugel sagt: Beschluss im 2. Quartal 2025 und Rückwirkend zum 01.01.2025
BLP aber nicht unbedingt 95k sondern niedriger, dafür eventuell wieder eine Elektroprämie von der alle profitieren.

Fläschchen Wein als Wette?

PS: Du kennst Dich doch anscheinend aus. Wenn in 2025 ein Steuergesetz geändert wird, dann kann das doch eigentlich nicht mehr rückwirkend in 2024 greifen, oder?

Das wäre ja eine Win-Win-Situation! 🙂

Heija, hier habe ich eine differenzierte Rechtsauffassung zu einem Volljuristen und da sollte man mit meiner Meinung eher vorsichtig sein. Ich gehe nämlich davon aus, dass eben die sozialversicherungsrechtlich nur beschränkt mögliche Korrektur dazu führt, dass bei einem halben Jahr Rückwirkung die bspw. für Januar geleisteten SV-Zahlungen nicht mehr vollständig korrigiert werden können und so die Rückwirkung nicht vollständig vorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist und damit insgesamt unzulässig sein dürfte. Persönlich würde ich daher die Rechtsprechungsentwicklung sehr gespannt verfolgen, sollte das so kommen.

Denkbar ist gefühlt aber gerade irgendwie alles. Gönnen würde ich´s euch!

Ich hab mal gehört, dass Steuergesetze nur bis zum Jahresanfang rückdatiert werden können. Hab aber weder eine juristische noch steuerrechtliche Ausbildung. Das mit den SV Zahlungen stelle ich mir zudem auch schwierig vor. Da müssten ja Jahresabschlüsse wieder aufgemacht werden.

Die Alternative zum „rückwirkend“ ist immer noch „ab jetzt, für alle Fahrzeuge die seit X.X.XXXX zugelassen wurden“ - dann gibts auch kein Stress mit Steuer- oder SV-Rückerstattungen.

https://www.auto-motor-und-sport.de/.../

Klingt zwar nicht nach 100 prozentig vom Tisch, aber Hoffnung braucht man sich wohl nicht machen.

Mal abwarten. Alle Parteien, die nach den Wahlen voraussichtlich die Bundesregierung stellen werden, wollen den Absatz von E-Autos fördern. Ein wichtiger Hebel sind dabei Dienstwägen. Und die CDU hätte sehr wahrscheinlich der Anhebung der Grenze für die 0,25-Prozent-Besteuerung zugestimmt. So ganz aufgeben würde ich die Hoffnung nicht.

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