"Einfahrt verboten" Schild nur auf linker Seite?
Hallo leute, bin extrem angepisst weil ich in eine einbahnstraße gefahren bin, obwohl ich kein Schild dazu gesehen hatte. Es hat sich mir dann eine ältere "Dame" in den Weg gestellt und mir lautstark mitgeteilt dass es eine Einbahnstraße sei. Bin dann nochmal zu der Einfahrt gefahren und habe festgestellt, dass das Einfahrt verboten Schild nur auf der linken Seite steht und erst relativ weit hinter dem Fahrradweg der die Straßeneinfahrt kreuzt. Einerseits denke ich dass ich es trotzdem hätte bemerken können, andererseits frage ich mich was es für einen Sinn macht, das Schild auf der rechten Seite wegzulassen, da ich es nur auf beiden Seiten oder rechts kenne und ob das überhaupt stvo-konform ist? Habe in der Anlage 2 Abschnitt 6 zum Zeichen Einfahrt verboten gefunden: "Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Erläuterung: Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
Das würde heißen, dass es einzeln nur rechts stehen darf, aber gibt immer tausend andere paragrafen die evtl. was anderes sagen, weiß da jemand was drüber?
46 Antworten
Die erste Seite ist voll und wir wissen jetzt, dass das Forum vielleicht bald schließt und ein M4 auch Geschwindigkeiten < 30 km/h anzeigen kann. Außerdem wissen wir jetzt auch, dass es im Forum User gibt, die die Frage nicht für sinnvoll erachten...
...aber die eigentliche Frage:
"Ist das Schild gültig, wenn es nur auf der linken Straßenseite angebracht ist?"
wurde bisher nicht beantwortet.
Bei Verkehrszeichen gilt der sog. "Sichtbarkeitsgrundsatz", das heißt, das der Otto-Normalverkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen muss. Wenn dies bei einer reinen Linksaufstellung der Fall ist, kann das ausreichend sein - dies wäre dann aber im Einzelfall zu beurteilen.
Konnte der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen nachweislich nicht sehen, dann wird die entsprechende Regelung auch nicht an ihn adressiert und es liegt folglich auch kein ordnungswidriges Verhalten vor.
Die Regellösung besteht in einem solchen Fall jedoch in einer beidseitigen Aufstellung.
Verkehrszeichen nur auf der linken Seite gibt es häufiger. Aber meist nur bei Aufhebungszeichen, z.B. Ende eines Abschnitts mit Überholverbot oder Tempolimits. Man spart sich einen weiteren Pfosten auf der rechten Seite, wenn auf der linken Seite für die Gegenrichtung eh schon ein Schild für den Beginn eines Überholverbots oder Tempolimits gibt.
Ein weiterer Grund kann sein, dass auf der rechten Seite kein Platz für ein Schild gibt oder es dort schlechter einsehbar ist.
Beispiel: https://www.schwarzwaelder-bote.de/...0d45-4707-a472-65d98b48b4c3.html
Also kann man davon ausgehen, dass das linksseitig angebrachte Schild in der Situation des TE wirkungslos ist da:
Zitat:
@Kryptojude schrieb am 1. August 2023 um 20:27:32 Uhr:
...ich in eine einbahnstraße gefahren bin, obwohl ich kein Schild dazu gesehen hatte...
Erst nach erneuter Ansicht der Stelle...
Zitat:
...Bin dann nochmal zu der Einfahrt gefahren und habe festgestellt, dass das Einfahrt verboten Schild nur auf der linken Seite steht und erst relativ weit hinter dem Fahrradweg der die Straßeneinfahrt kreuzt. ...
...konnte der TE das Schild auf der linken Seite erkennen.
Der "Sichtbarkeitsgrundsatz" wird in diesem Fall wohl kaum erfüllt, wenn man das Verkehrszeichen erst erkennt, wenn man die Stelle bewusst ein zweites mal aufsucht.
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Vielleicht kann der TE die Stelle mit google Street View verlinken. Wuerde vielleicht helfen die Sache besser zu beurteilen.
[Unnötiges Vollzitat von MOTOR-TALK entfernt.]
Es geht doch gar nicht explizit um die Stelle, sondern um die Frage, ob grundsätzlich ein Straßenschild auf der linken Seite Gültigkeit hat.
Ich würde einfach behaupten die Beschilderung ist nicht korrekt.
Korrekt ist sie mit Sicherheit nicht, darauf kommt es aber im Einzelfall vielleicht auch nicht an. Üblicherweise geht es nur darum, ob die getroffene Anordnung (hier Verbot der Einfahrt) dem Verkehrsteilnehmer gegenüber via Verkehrszeichen "bekanntgegeben" wurde. Und das kann auch der Fall sein, wenn das Zeichen nur links steht.
Insofern ist die Frage nach einem Link zur Örtlichkeit schon berechtigt, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Zitat:
Der "Sichtbarkeitsgrundsatz" wird in diesem Fall wohl kaum erfüllt, wenn man das Verkehrszeichen erst erkennt, wenn man die Stelle bewusst ein zweites mal aufsucht.
Entscheidend ist nicht, ob der TE das Schild sehen konnte, sondern ob die durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer es mit der im Straßenverkehr geforderten Aufmerksamkeit sehen können.
Zitat:
Aber meist nur bei Aufhebungszeichen, z.B. Ende eines Abschnitts mit Überholverbot oder Tempolimits.
Richtig, und da gibt es seltsamerweise keine Wahrnehmungsschwierigkeiten.
Zitat:
"Ist das Schild gültig, wenn es nur auf der linken Straßenseite angebracht ist?"
Ja.
Das steht in der StVO § 39 Verkehrzeichen Absatz 2
Zitat:
Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts.
Heißt übersetzt umgangssprachlich, bestätigt auch durch die regelmäßige Rechtsprechung: Sie sollen rechts stehen, dürfen aber auch alleinig links stehen.