"ALPI fährt" droht lebenslange Haft..

Servus,

wie seht Ihr das?

Der Renter war betrunken und ist bei rot über eine Ampel.

Alpi fuhr mit 100 durch die Stadt.

Also Richter möchte ich da nicht sein.

Gruß

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Zitat:

@4-Ventiler schrieb am 4. Februar 2017 um 06:50:58 Uhr:



@hoinzi,
zu allererst würde ich
den Artikel richtig und vollständig lesen
ehe du den Bremer Schreiberling als Esel hin stellst
und dir anmaßt welche Zeit das Gericht beanspruchen darf und auf welches Gericht das verwiesen wird.

Dass Du offenkundig erhebliche Mängel beim Leseverständnis hast, haben ja schon andere festgestellt. Ich habe niemanden als Esel hingestellt. Für dauernde Beleidigungen bist hier ausschließlich Du zuständig.

Im Gegensatz zu Dir habe ich den passenden Beruf gelernt, um dem "Schreiberling" widersprechen zu können.

Wer sagt, die Revision dauert drei Monate und dass anschließende Verfahren vor dem BGH sechs bis sieben Monate, hat schlicht keine Ahnung. Die Revision ist das Verfahren vor dem BGH. Da gibt es nichts dazwischen. Zur Dauer des Verfahrens habe ich gar nichts gesagt, auch hier bist Du wieder nicht in der Lage, das Gelesene auch zu verstehen.

Ich verstehe nicht, warum Du, der offensichtlich keine Ahnung von der Materie hat (was ja noch nicht schlimm wäre), ständig andere dumm von der Seite anmachst.

Von Motoren magst Du was verstehen, das kann ich nicht beurteilen.

Hier redest Du aber beharrlich von Sachen, von denen Du nichts verstehst. Eine Wikipedia-Seite gelesen zu haben reicht sicher nicht aus, um zwei Staatsexamen zu bestehen. Dennoch meinst Du ständig, andere in beleidigender Art und Weise runterputzen zu müssen.

Ist Deine Persönlichkeit wirklich so mickrig, dass Du mit anderen so umgehen musst? Echt arm...

Wer es wissen will: Berufung gibt es nur bei Urteilen des Amtsgerichts. Für alles oben drüber ist die Revision das statthafte Rechtsmittel, und das Verfahren gehört mit ganz wenigen Ausnahmen vor den BGH.

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Zitat:

@Softail-88 schrieb am 23. Dezember 2016 um 11:35:27 Uhr:



Bei einer deutlichen Reife-Verzögerung kann das Jugend-Strafrecht auch auf Erwachsene angewandt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn ein nicht durch Intelligenz auffallender 22-Jähriger mit Minderjährigen um die Häuser zieht und dabei die Gruppe etwas anstellt.
Bei Alpi dürfte es - als Abiturient und Student - wohl völlig ausgeschlossen sein. Ich möchte aber nicht ausschließen, daß sein Anwalt es auf der Schiene probieren wird.

Das wird er sicher nicht, denn ab 21 ist es mit dem Jugendstrafrecht in jedem Fall Essig. Die von Dir angesprochene Reifeverzögerung führt dazu, dass 18-20-Jährige in diesem Fall nach Jugendstrafrecht behandelt werden *können*.

Hier war er bei der Tat 23 Jahre alt, es ist also auf jeden Fall Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Eine Reifeverzögerung wäre hier nur noch bei der Bewertung der Schuld und damit bei der Strafzumessung zu beachten.

Auch Dein Beispiel mit dem 22-jährigen ändert nichts. Zwar wird das Verfahren dann vor dem Jugendgericht geführt, aber der 22-jährige Täter wird nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt.

Ich sehe es übrigens genauso wie einige andere, das Mordmerkmal "Vertuschung einer Straftat" kommt nur dann in Betracht, wenn die Tötung eines Menschen erfolgte, um eine andere Straftat zu verdecken.

Da das Opfer hier mit der vorherigen Fahrerflucht nichts zu tun hat, wurde keine andere Tat vertuscht, sondern eine "nur" weitere begangen. Ich kenne ja nun die Anklageschrift nicht, aber ich glaube keine Sekunde, dass der Mordvorwurf auf dem Merkmal "Vertuschungsabsicht" beruht.

Ich bin ja nun kein Strafrechtler, aber den Mordvorwurf halte ich immer noch für recht abwegig.

Das Wörtchen "um" ist hier wichtig:
Das bedeutet, er hat es in Kauf genommen jemanden totzufahren, damit er flüchten kann. Das ist aber kaum der Fall, da ein Unfall denkbar ungünstig bei der Flucht gewesen wäre. Mit einem Auto könnte man eventuell argumentieren, dass er sich den Weg "freifahren" wollte und dabei jedes Hindernis niedergemäht hätte. Mit einem Zweirad ist diese Argumentation schon etwas weit hergeholt.

Aber er hat ganz klar durch seine extrem riskante Fahrweise einen Gefährdung des Strassenverkehrs vorgenommen und dabei ist es sogar zu einem Unfall mit Todesfolge gekommen. Und da greift Paragraph 315C StGB.

Und daher meine ich als Laie, dass der Staatsanwalt da über das Ziel hinausgeschossen ist. Ich weiss allerdings nicht, wie gross der Spielraum eines Staatsanwalts dabei ist. Natürlich gehe ich davon auch davon aus, dass der nicht total bescheuert ist und etwas vollkommen Unrealistisches formuliert, was vor einem Gericht keine reele Chance hat. Auch ich werde mich überraschen lassen, was letztendlich von den Rechtsprofis da ausgehandelt wird.

Zitat:

@Vulkanistor schrieb am 23. Dezember 2016 um 17:44:53 Uhr:


Aber er hat ganz klar durch seine extrem riskante Fahrweise einen Gefährdung des Strassenverkehrs vorgenommen und dabei ist es sogar zu einem Unfall mit Todesfolge gekommen. Und da greift Paragraph 315C StGB.

Auf §§ 315c StGB kann man hier nicht abstellen, da es sich nicht nur um eine Gefährdung handelt und weitere Rechtsfolgen eingetreten sind.

Die Weiterentwicklung des Rechts wird bei der Würdigung dieses Falls sicherlich eine Rolle spielen.

Leute, ich muß einen Rückzug machen - Hoinzi hat Recht, ab 21 wird zwingend Erwachsenen-Strafrecht angewandt. In dem Fall, den ich im Kopf hatte (vor -zig Jahren als Presse-Berichterstatter) bekam der einzige Erwachsene zwar eine weitaus geringere Strafe als eigentlich vorgesehen - man hat aber durch den Gruppenzwang der Jugendlichen quasi eine Art von "minderschwere Schuld" konstruiert.

Nur zur Info!

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Meiner Meinung nach gibt es genau EINEN Grund der Strafmilderung:
die eigenen schweren Verletzungen.

Alle Anderen Umstände sind strafverschärfend.
Eine Gefährdung ist bei einem Toten etwas verharmlost!

Letztendlich wird seine Filmerei ihm das Genick brechen!

Zitat:

@Wolverine68 schrieb am 24. Dezember 2016 um 06:08:06 Uhr:


Meiner Meinung nach gibt es genau EINEN Grund der Strafmilderung:
die eigenen schweren Verletzungen.

Ich hoffe nicht! Das wäre eine Verhöhnung sämtlicher unschuldiger Unfallopfer. In Deutschland gibt es wie bekannt nur einen kleinen, eher symbolischen Ausgleich von Schmerzen und gesundheitlichen Schäden, auch Dauerschäden. Das ist eher das allgemeine Lebensrisiko. Mit anderen Worten: Wurde - wie ich z. B. - einer umgefahren und hat dauernde Schmerzen und Einschränkungen, dann ist das halt so. Kann passieren, Pech gehabt.

Wenn Alpi nun wegen seiner Verletzungen einen Nachlaß bei der Strafe bekommt, also weniger stark bestraft wird, dann hat er dadurch enen echten Vorteil! Obwohl er selbst und nur er durch sein eigenes Verhalten seinen Körperschaden verursacht hat, soll er anders als ein unverschuldet Verunfalter dafür eine Art Entschädigung bekommen? Das kann es doch wohl nicht sein, oder?

Ich weiß nicht, ob das rechtlich möglich ist, aber in meinen Augen müßte die Anklage eher sagen, er hat den Tod eines Menschen und die schweren Verletzungen eines zweiten Menschen - hier: Er selbst - verursacht. Damit hat er Leid für Dritte verursacht und u. a. unser Sozialsystem finanziell belastet.

Ja, das empfände ich als richtig: Seine Verletzungen sollten sich nicht strafmindernd, sondern strafverschärfend auswirken.

Ich gehe nur von sollte aus, denn das deutsche Strafrecht erscheint mir im Mittel doch ein sehr sanftes zu sein. Über wirklich harte Strafen liest man nie. Deshalb erwarte ich ja nur einen erhobenen Zeigefinger, also eine kürzere Gefänginsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gruß Michael

Zitat:

@cng-lpg schrieb am 24. Dezember 2016 um 10:35:03 Uhr:



Wenn Alpi nun wegen seiner Verletzungen einen Nachlaß bei der Strafe bekommt, also weniger stark bestraft wird, dann hat er dadurch enen echten Vorteil! Obwohl er selbst und nur er durch sein eigenes Verhalten seinen Körperschaden verursacht hat, soll er anders als ein unverschuldet Verunfalter dafür eine Art Entschädigung bekommen? Das kann es doch wohl nicht sein, oder?

Ich weiß nicht, ob das rechtlich möglich ist, aber in meinen Augen müßte die Anklage eher sagen, er hat den Tod eines Menschen und die schweren Verletzungen eines zweiten Menschen - hier: Er selbst - verursacht. Damit hat er Leid für Dritte verursacht und u. a. unser Sozialsystem finanziell belastet.

Ja leider ist es
in der Auslegung der Gesetze
und der üblichen neuzeitlichen Rechtsprechung allg so
dass Eigenschäden eines Täters, Bemitleidung oder Entschuldigungen gegenüber Geschädigten strafmildernd bewertet werden.

Selbs wenn die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit belegt würde,
ist es möglich dass der verrückte Biker nach einer Therapie wieder hinter dem Lenker sitzt,
es sei denn ein Gutachten spricht ihm das generell ab 😰.

Tschüss

Zitat:

@cng-lpg schrieb am 24. Dezember 2016 um 10:35:03 Uhr:



Ja, das empfände ich als richtig: Seine Verletzungen sollten sich nicht strafmindernd, sondern strafverschärfend auswirken.

Was für Verletzungen hat er jetzt eigentlich davongetragen?

Er hat wohl Nervenschäden zum rechten Arm. So etwas dauert dann in der Regel sehr lang, kann evtl. aber mittels Operation verbessert werden. Wobei man sagen muß, daß die eingeschränkte Beweglichkeit eines Armes grundsätzlich nicht gegen das Motorradfahren spricht. Ich muß das wissen, ich habe es selber gemacht! ;-)

Wer nicht gerade ein Anfänger ist, der kann das kompensieren und fährt auch mit nur einem voll einsetzbaren Arm sicher. Allerdings gilt das nach meiner Überzeugung nur für Fälle wie meinen und nicht wie den eines Alpi: Mein Schrottarm ist links und wenn man ein bißchen ruppig kuppelt... Nun ja, das geht ja. Aber Gas und Bremse nicht richtig bedienen? Das ist eine andere Hausnummer! Dafür wird er sicher Auto fahren können, das konnte ich 2x mehrere Monate wegen des Schlüsselbeins nicht (zusammen wohl ein 3/4 Jahr), denn auf der Fahrerseite läuft der Gurt über die linke Schulter.

Aus eigener Erfahrung mit ähnlichen Einschränkungen als Unfallfolge kann ich eines sagen: Lästig und nervend und im Alltag durchaus hinderlich, aber damit kann man leben. Was für den älteren Mann ja nicht gilt. Also habe ich mit Alpi diesbezüglich kein Mitleid.

Frohe Weihnachten!

Danke, habe nicht viel zu den Verletzungen gefunden... einmal hieß es, Elle gebrochen und Schulter verletzt, aber das ist ja sehr allgemein und muß ja nicht zwingend ein Dauerschaden sein.
Ebenfalls frohe Weihnachten!

Er ist zum Prozess mit einem fixierten rechten Arm vorgeführt worden.
Rund ein halbes Jahr nach dem Unfall istdies schon ein Zeichen!
Wenn er nicht simuliert(was ich nicht denke) ist der Arm in Arsch...

Wenn man sich die Legosteine Filmsequenz reinzieht ist doch ein Allmacchtgefühl zu spüren....
Der hat dabei garnicht in Erwägung gezogen, dass er auch verletzt oder tödliche Verletzungen erhalten könnte.
Warum dass wichtig ist?
Das lässt den Unfall in einem Licht erscheinen, so dass er die tödlichen Verletzung Anderer unbescholtener Personen als legitimes Mittel in Betracht gezogen hat.

KLAR er wollte niemanden töten um seine Flucht gelingen hu lassen.
ABER er hat den Tod billigend i Kauf genommen....

DAS REICHT!

Es reicht auch, wenn man ein Taschenmesser in der Hose aus, um auy einem Diebstahl
einen Raub zu machen.
Auch wen der andere nicht mal weiß, dass der "Dieb" ein Messer bei sich trägt.
Es reicht auch, wenn das Messer im Auto liegt.

Wenn ein Dieb zu einem Supermarkt fährt ist das ein anderer Fall wie wenn er zu Fuss kommt...
Dann kann man auch den Führerschein einziehen.

Warum ich es erklären?

Damit einige Verstehen, wie abstrakt die Rechtsprechung auf Geschenes reagiert

Das Todesopfer ist bei rot gelaufen und trägt somit eine erhebliche Mitschuld an Alpis Verletzungen. Da wird Alpis Krankenkasse einen Regress gegen evtl. Erben prüfen.

Da sehe ich eher weniger Chancen. Das Mitverschulden des Opfers tritt hier wegen der massiven Überschreitungen von Alpi zurück. Das könnte nur dann anders aussehen, wenn bewiesen werden könnte, dass der Unfall bei Tempo 50 auch passiert wäre.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob hier auch noch die zivilrechtliche Haftung diskutiert werden sollte... 😉

Ich bin gespannt, was bei den Gutachten rauskommt....
Beispiel?
Gefahrene Geschwindigkeit?
Licht an?
wie lange konnte der Fußgänger das motorr sehen.
welche Geschwindigkeit hätte Alpi fahrenmüssen.
Wie weit (wie lange) ist die Unfallstelle entfernt...

Es war rot. Der hätte da nicht sein dürfen. Mutmaßlich war er auch nicht nüchtern. Wenn Alpi korrekt gefahren wäre, hätte das Todesopfer 100% Schuld. Nun war aber Alpi zu flott unterwegs. Deshalb muss die Schuld geteilt werden. Das Zivilrecht folgt wahrscheinlich der strafrechtlichen Schuldzumessung.

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