"ALPI fährt" droht lebenslange Haft..

Servus,

wie seht Ihr das?

Der Renter war betrunken und ist bei rot über eine Ampel.

Alpi fuhr mit 100 durch die Stadt.

Also Richter möchte ich da nicht sein.

Gruß

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@4-Ventiler schrieb am 4. Februar 2017 um 06:50:58 Uhr:



@hoinzi,
zu allererst würde ich
den Artikel richtig und vollständig lesen
ehe du den Bremer Schreiberling als Esel hin stellst
und dir anmaßt welche Zeit das Gericht beanspruchen darf und auf welches Gericht das verwiesen wird.

Dass Du offenkundig erhebliche Mängel beim Leseverständnis hast, haben ja schon andere festgestellt. Ich habe niemanden als Esel hingestellt. Für dauernde Beleidigungen bist hier ausschließlich Du zuständig.

Im Gegensatz zu Dir habe ich den passenden Beruf gelernt, um dem "Schreiberling" widersprechen zu können.

Wer sagt, die Revision dauert drei Monate und dass anschließende Verfahren vor dem BGH sechs bis sieben Monate, hat schlicht keine Ahnung. Die Revision ist das Verfahren vor dem BGH. Da gibt es nichts dazwischen. Zur Dauer des Verfahrens habe ich gar nichts gesagt, auch hier bist Du wieder nicht in der Lage, das Gelesene auch zu verstehen.

Ich verstehe nicht, warum Du, der offensichtlich keine Ahnung von der Materie hat (was ja noch nicht schlimm wäre), ständig andere dumm von der Seite anmachst.

Von Motoren magst Du was verstehen, das kann ich nicht beurteilen.

Hier redest Du aber beharrlich von Sachen, von denen Du nichts verstehst. Eine Wikipedia-Seite gelesen zu haben reicht sicher nicht aus, um zwei Staatsexamen zu bestehen. Dennoch meinst Du ständig, andere in beleidigender Art und Weise runterputzen zu müssen.

Ist Deine Persönlichkeit wirklich so mickrig, dass Du mit anderen so umgehen musst? Echt arm...

Wer es wissen will: Berufung gibt es nur bei Urteilen des Amtsgerichts. Für alles oben drüber ist die Revision das statthafte Rechtsmittel, und das Verfahren gehört mit ganz wenigen Ausnahmen vor den BGH.

1878 weitere Antworten
1878 Antworten

24. Bei dem Unfall war er 23.

Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 22. Dezember 2016 um 23:12:50 Uhr:


Vielleicht bekommt er ja noch wegen Reifeverzögerung Jugendstrafrecht. Wie alt ist er eigentlich?

JA und so schließt sich der Kreis!
Er hatte Abi - und ist deswegen reife verzögert!

Nee, mit 23 wird das nichts mehr mit dem Jugendstrafrecht. Das geht nur für "Heranwachsende" bis 21 Jahre.

Ich muß nochmal auf meinen vorherigen Beitrag zurückkommen: Soweit ich es verstanden habe geht es genau darum, daß er auf der Flucht vor dem vorherigen Unfall einen Menschen getötet hat. Man muß eben NICHT einen Menschen töten WOLLEN, um als Mörder verurteilt zu werden, es reicht völlig, daß man es tut.
Heute war wieder ein Fall in der Zeitung: Da hat sich einer an Sylvester an den Feiernden gestört und auf sie geschossen - und ein kleines Mädchen getötet. Der hat auch nicht gezielt auf das Mädchen geschossen, aber er hat es getötet. Also sah der Richter Mord.

Und letztlich ging das ganze nicht zuletzt deshalb durch die Presse, weil es eben etwas besonderes, etwas neues ist. Ich kann die Argumente des Staatsanwalts durchaus nachvollziehen: Wer mit über 100 durch die Stadt rast, der nimmt den evt. Tod eines anderen in Kauf. Und wenn ich das tue, um einen Unfall zu verschleiern, dann ist das lt. Gesetzbuch Mord. Zumindest interpretiert das der Staatsanwalt so. Und ich glaube mich erinnern zu können, daß das eben das neue, einmalige an dem Fall ist und es bis jetzt noch nie zu einer Mord-Verhandlung bei einem Verkehrsdelikt gekommen ist.

Ich halte das ganze übrigens "nur" für schweren Totschlag, aber das ist eben meine Meinung und nicht die des Staatsanwalts.

Jedenfalls ist es ein "interessanter Fall" - und das bedeutet wohl, daß es sehr lange dauert und die Juristen einen Haufen Geld verdienen.

Ähnliche Themen

Zitat:

@hoinzi schrieb am 23. Dezember 2016 um 09:20:39 Uhr:


Nee, mit 23 wird das nichts mehr mit dem Jugendstrafrecht. Das geht nur für "Heranwachsende" bis 21 Jahre.

Bei einer deutlichen Reife-Verzögerung kann das Jugend-Strafrecht auch auf Erwachsene angewandt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn ein nicht durch Intelligenz auffallender 22-Jähriger mit Minderjährigen um die Häuser zieht und dabei die Gruppe etwas anstellt.
Bei Alpi dürfte es - als Abiturient und Student - wohl völlig ausgeschlossen sein. Ich möchte aber nicht ausschließen, daß sein Anwalt es auf der Schiene probieren wird.

Neee, softail. Die Tötung war eben nicht Bestandteil der Flucht. Man muss das trennen - auch wenns schwer fällt.

Das ist der Knackpunkt der Geschichte. Mal gucken, wie die erste Instanz das beurteilt.

aha er ist so schnell von der Unfallstelle weg gefahren damit der Verkehr nicht behindert wird.

Und so schnell ist er gefahren damit der Film dramatisch wirkt.
Dies ist ihm gelungen...

wie lange her war den die Unfallflucht?

Nochmal: Man muss ihm nachweisen, dass er auf der Flucht den Tod eines Menschen billigend in Kauf genommen hat. Diesen Nachweis kann man (wahrscheinlich) nicht bringen, weil der Fluchtgedanke mit einem Motorrad einen Unfall ausschließt - denn die Flucht wird ja durch einen Unfall behindert bzw. beendet. Er hat also nicht den Tod eines Menschen billigend in Kauf genommen.
Das war jetzt das letzte Mal der immer gleichen Erklärung.

??????????

auch nochmal:
warum ist er denn so schnell gefahren?

oder war das filmen vorher doch Strategie
er fährt immer so schnell....

Der Beweis ist erbracht in dem er viel zu schnell innerhalb der Ortschaft gefahren ist.
Sein Film mit den Legosteinen ist sogar bedingter Vorsatz
DAS reicht!

welche Beweise werden noch benötigt?

Die Sachverständigen haben die genauen Geschwindigkeiten....

"Mühle zu!"

Schauen wir mal in Paragraf 315C StGB "Gefährdung des Straßenverkehrs" nach.
Genauer Absatz 2:

Zitat:

Wer im Straßenverkehr

ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Doch wie werden Gefährdungsdelikte geahndet?

Es gibt im Allgemeinen zwei verschiedene Arten von Sanktionen, zwischen denen man bei einer Verurteilung unterscheidet. Zum einen kann es zu einer Geld- oder auch Freiheitsstrafe kommen, zum anderen besteht die Möglichkeit des Führerscheinentzuges.

Der Führerscheinentzug wird häufiger genutzt, hier macht es auch kaum einen Unterschied, ob man die Tat zum ersten Mal begangen hat oder häufiger auffällig geworden ist. Dies ist bei der Geldstrafe oder auch dem möglichen Freiheitsentzug anders. Hier wird sehr genau darauf geachtet, ob es sich um einen Ersttäter handelt oder einen Wiederholungstäter. Bei kleineren Delikten und Ersttätern droht oft nur eine Geldstrafe. Kam es jedoch in Folge eines provozierten Unfalls zu Opfern und wurde dies vorsätzlich in Kauf genommen, ist das Gericht dazu angehalten, eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

Nachzulesen unter:

https://www.bussgeldkatalog.org/.../?...

Es ist also eigentlich klar geregelt, wie in einem solchen Fall gerichtlich vorzugehen ist.

Eine Anklage auf Mord ist dagegen deutlich schwieriger zu konstruieren.

Vielleicht hat das was mit dem Streben nach "härteren Gesetzen" zu tun, anstatt einfach mal die bestehenden Gesetze und Strafmasse voll auszuschöpfen. Dann würde Alpi volle fünf Jahre kassieren.

Wer zur Vertuschung einer Straftat einem Menschen tötet begeht einen Mord aus niederen Beweggründen....

Alternative
Totschlag (im minderschweren Fall)
(grob) Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge
hm.... 3-5 Jahre ist da fast nicht zu machen...

in der ersten Instanz

Zitat:

@Wolverine68 schrieb am 23. Dez. 2016 um 14:5:54 Uhr:


Wer zur Vertuschung einer Straftat einem Menschen tötet begeht einen Mord aus niederen Beweggründen....

Er hat den aber nunmal nicht getötet UM die Straftat zu vertuschen, sondern WÄHREND er eine Straftat vertuschen wollte. Das wurde jetzt hier aber mindestens 3x erklärt. Ändert am Ergebnis nix, aber wahrscheinlich an dessen Bewertung

Es gibt im Juristischen die schöne Formulierung "billigend in Kauf nehmen" - aber fragt mich bitte nicht, wie das zu werten ist. Ich glaube ehrlich gesagt auch nicht, daß juristisch der Unterschied zwischen Fates UM oder WÄHREND in diesem Fall ins Gewicht fällt. Das wäre m.E. von Interesse, wenn er schön brav mit 50 gefahren und ihm der Rentner dann vors Mopped gelaufen wäre. Bei Tempo 100 oder mehr dürfte das schon bedingter Vorsatz sein. Jedenfalls ist die Argumentation des Staatsanwalts nachvollziehbar, wenngleich sie auch bei mir nicht unbedingt auf Gegenliebe stößt.

Trotzdem steht im Gesetz nur "tötet". Es steht nicht drin, daß das Absicht oder Gewollt sein muß. Und getötet hat er. Das hätte er vermutlich nicht, wenn er nicht so gerast wäre.

Mit max. 5 Jahren dürfte man in diesem speziellen Fall jedenfalls nicht hinkommen. Das ist für einen, der "halt mal" Scheiße gebaut hat, nicht für eine derartige Form von Vorsatz.

Zitat:

@Vulkanistor schrieb am 23. Dezember 2016 um 13:13:28 Uhr:



Eine Anklage auf Mord ist dagegen deutlich schwieriger zu konstruieren.

Das Problem ist, daß Du ja nicht eine Anklage auf Mord konstruieren sollst - das Problem ist, daß der Staatsanwalt das bereits getan HAT. Und wenn wir mal davon ausgehen, daß der nicht gerade aus Blödhausen stammt, dann geht das halt mal. Und soviel ich mitgekriegt habe, lag das eben genau daran, daß er auf der Flucht war und somit den Tot des Fußgängers "zur Vertuschung einer Straftat" verursacht hat- ob gewollt oder ob das gar hinderlich war bei der Flucht, steht wohl weniger zur Debatte. Und was wir davon halten dürfte das Gericht wohl nicht interessieren.....

Natürlich nur falls der Ankläger damit durchkommt - das ist ja noch alles andere als sicher.

Deine Antwort
Ähnliche Themen