"ALPI fährt" droht lebenslange Haft..
Servus,
wie seht Ihr das?
Der Renter war betrunken und ist bei rot über eine Ampel.
Alpi fuhr mit 100 durch die Stadt.
Also Richter möchte ich da nicht sein.
Gruß
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@4-Ventiler schrieb am 4. Februar 2017 um 06:50:58 Uhr:
@hoinzi,
zu allererst würde ich
den Artikel richtig und vollständig lesen
ehe du den Bremer Schreiberling als Esel hin stellst
und dir anmaßt welche Zeit das Gericht beanspruchen darf und auf welches Gericht das verwiesen wird.
Dass Du offenkundig erhebliche Mängel beim Leseverständnis hast, haben ja schon andere festgestellt. Ich habe niemanden als Esel hingestellt. Für dauernde Beleidigungen bist hier ausschließlich Du zuständig.
Im Gegensatz zu Dir habe ich den passenden Beruf gelernt, um dem "Schreiberling" widersprechen zu können.
Wer sagt, die Revision dauert drei Monate und dass anschließende Verfahren vor dem BGH sechs bis sieben Monate, hat schlicht keine Ahnung. Die Revision ist das Verfahren vor dem BGH. Da gibt es nichts dazwischen. Zur Dauer des Verfahrens habe ich gar nichts gesagt, auch hier bist Du wieder nicht in der Lage, das Gelesene auch zu verstehen.
Ich verstehe nicht, warum Du, der offensichtlich keine Ahnung von der Materie hat (was ja noch nicht schlimm wäre), ständig andere dumm von der Seite anmachst.
Von Motoren magst Du was verstehen, das kann ich nicht beurteilen.
Hier redest Du aber beharrlich von Sachen, von denen Du nichts verstehst. Eine Wikipedia-Seite gelesen zu haben reicht sicher nicht aus, um zwei Staatsexamen zu bestehen. Dennoch meinst Du ständig, andere in beleidigender Art und Weise runterputzen zu müssen.
Ist Deine Persönlichkeit wirklich so mickrig, dass Du mit anderen so umgehen musst? Echt arm...
Wer es wissen will: Berufung gibt es nur bei Urteilen des Amtsgerichts. Für alles oben drüber ist die Revision das statthafte Rechtsmittel, und das Verfahren gehört mit ganz wenigen Ausnahmen vor den BGH.
1878 Antworten
Es läuft umgekehrt !!!
Das nennt sich Rechtsstaat
Schuld muß nachgewiesen werden bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.
Ermittlungsbehörden müssen nicht nur Schuld- sondern auch Unschuldsbeweise bewerten
Recht spricht ein Gericht ....im Namen des Volkes
Nennt sich Gewaltenteilung.
Funktioniert in D ganz gut ist nämlich ein Rechtsstaat.
Anders als die Türkei oder die ehemalige DDR das sind bzw waren Unrechtsstaaten
Nachweisen, dass er die nötige Sorgfalt hat walten lassen.
Ich hab selber schon mal so ein Schreiben mit eben diesem Vorwurf von der Kripo bekommen. Da ist nix passiert außer einer Verkehrskontrolle.
Von daher hab ich eine Vorstellung davon, was das nach sich zieht.
Zitat:
@Rainkra schrieb am 29. Februar 2020 um 14:38:38 Uhr:
Es läuft umgekehrt !!!Das nennt sich Rechtsstaat
Schuld muß nachgewiesen werden bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.
Ermittlungsbehörden müssen nicht nur Schuld- sondern auch Unschuldsbeweise bewerten
Recht spricht ein Gericht ....im Namen des Volkes
Nennt sich Gewaltenteilung.
Funktioniert in D ganz gut ist nämlich ein Rechtsstaat.
Anders als die Türkei oder die ehemalige DDR das sind bzw waren Unrechtsstaaten
Er hat unwiderlegbar eine Straftat begangen. Er hat seinen führerscheinlosen Sohn sein 612PS-Geschoss überlassen. Da muss der Staatsanwalt ihm nichts beweisen. Der Sachverhalt ist unstrittig.
Der Vater muss zusehen, wie er da so rauskommt, dass er die notwendige Sorgfalt im Umgang mit dem Schlüssel für den Staatsanwalt nachvollziehbar hat walten lassen.
Das Äußerste, was der Vater erreichen kann, ist dass das Verfahren straffrei eingestellt wird. Wie das bei mir auch erfolgte.
Richtig!!!!
deshalb hab ich viel weiter oben schon geschrieben daß er im Knast gut aufgehoben ist.
Der Sohn nämlich der Täter!!
Das Gericht muß klären ob der Vater ihm das Auto ( die Tatwaffe) überlassen hat
Ich weiß es nicht und ich vermute du weißt es genauso wenig ....
Das Gericht wird es herausfinden und entsprechend be- bzw verurteilten
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Mord ist Mord.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Der Versuch ist da nicht aufgeführt, weil bei Straftatbeständen, die ein Verbrechen darstellen, also mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bewehrt sind, der Versuch immer strafbar ist.
Also wird auch der Versuch nach §211 StGB geahndet. Allerdings kann die Strafe beim Versuch abgemildert werden (§23 Abs. 2 StGB)
Niemand muss dem Staatsanwalt was beweisen. Andersrum wird ein Schuh draus. Ein "fahren lassen ohne Führerschein" gibt es auch nicht. Der Führerschein ist nur eine Karte. Gemeint ist wohl eher die Fahrerlaubnis.
Das wiederum regelt der §21 StVG und da heißt es in Absatz 1 Ziff. 2: als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Über "anordnen" muss man nicht diskutieren, Zulassen ist so auszulegen, dass der Halter aktiv einwilligt. Das ist nicht erfüllt, wenn der Sprößling oder wer auch immer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, den Schlüssel aus dem Schlüsselschrank oder vom Buffet, oder sonstwo in der Wohnung wegnimmt.
Anders als bei Waffen schreibt der Gesetzgeber keine sichere Aufbewahrung vor, die den Schlüssel vor unbefugter Ingebrauchnahme verwahrt, solange der sich in einem abgeschlossenen Raum (z.B. Wohnung) befindet.
So auch das AG Hagen (Az. 140 C 206/12) welches die Klage eines Kfz-Versicherers in so einem Fall abwies. Da lag der Schlüssel auf der Kommode im Flur in der Wohnung, die nur Familienmitgliedern zugänglich ist.
Wenn der Filius sich also ohne Wissen des Halters den Schlüssel schnappt, wird eine Verurteilung des Halters nach 21 (1) 2 scheitern.
Das mit der Schuld ist auch so eine Sache.
"Die Schuld auf sich nehmen" sagt man wohl so. Aber was soll das bedeuten?
Im Strafrecht ist die Schuld eine der drei Säulen einer strafbaren Handlung. Die Tat muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft sein.
rechtswidrig sind Taten, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen
schuldhaft sind sie, wenn keine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt (§§19-21 StGB)
Wenn jetzt jemand im Prozess beispielsweise aussagt, er habe den Fahrzeugschlüssel ohne das Wissen des Berechtigten an sich genommen, ist das eine Aussage, die zur Tatbestandserörterung ("zulassen"😉 beiträgt. Mit der Schuld hat das nichts zu tun. Die stellt das Gericht fest.
Wie schon weiter vorn angeführt, wir haben einen bekannt autoaffinen Sohn, der ohne Fahrerlaubnis offensichtlich diverse Erfahrungen am Steuer hat sammeln können.
Daraus könnte das Gericht eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Vaters bezüglich des Schlüssels ableiten. Nur darauf wollte ich hinaus. Es gibt schwerwiegende Folgen des unerlaubten fahren lassen, da wird genau untersucht werden, warum der Sohn bereits mit Autos umgehen konnte und ob der Vater daran Anteil hatte.
Das ist alles recht und gut, aber eben Einzelfälle und jeder ist einzeln zu bewerten.
Ich habe den Fall nicht gelesen, lediglich ein paar Dinge, die hier in den Raum gestellt wurden und die so eben nicht stimmen. Grundsätzlich kann mir keiner strafrechtlich einen Strick daraus drehen, wenn ich zu Hause meine Autoschlüssel nicht wegsperre und sie jemand heimlich nimmt, um unerlaubt zu fahren.
Der muss auch keine "Schuld auf sich nehmen", denn die hat er automatisch, wenn er keinen Schuldausschließungsgrund hat. Das ist Strafrecht.
Wenn der Bengel jetzt einen massiven Schaden anrichtet, können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, die auch auf den Versicherer des Kfz übergehen und ggf. auch auf den Halter. Dann geht es um eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Selbst die hat aber das AG Hagen in dem von mir geschilderten Fall abgelehnt. Natürlich sind auch hier einzelne Umstände zu würdigen.
Es entstand durch die Darstellung hier der Eindruck, dass sich derjenige strafbar macht, der seine Autoschlüssel nicht so verwahrt, dass keiner dran kommt. Das ist aber nicht richtig.
Die Beurteilung juristischer Fragen in diesem Forum ist immer stark gefühlslastig und wenig an den Vorschriften ausgerichtet. Die zu kennen würde aber manchmal helfen.
Zitat:
@Lewellyn schrieb am 29. Februar 2020 um 14:49:03 Uhr:
Er hat unwiderlegbar eine Straftat begangen. Er hat seinen führerscheinlosen Sohn sein 612PS-Geschoss überlassen. Da muss der Staatsanwalt ihm nichts beweisen. Der Sachverhalt ist unstrittig.
Ich verstehe ja deinen Gedankengang, aber juristisch ist das schon hanebüchen.
§ 21 Abs. 1Nr. 2 StVG setzt ein Anordnen oder Zulassen voraus. Beides setzt ein voluntatives Element voraus welches im Strafverfahren für einen Schuldspruch festzustellen ist. Es muss demnach mindestens bedingter Vorsatz bestehen ("mir doch egal, wenn Sohnemann mit dem Auto fährt"😉.
Anlasslos muss jedenfalls bei einem volljährigen Kind im Haus kein Schlüssel weggeschlossen werden.
Wenn der bisher immer zuverlässige Sohn ohne jeden Anhaltspunkt den offen liegenden Schlüssel ohne Wissen des Vaters an sich nimmt, ist dies kein Zulassen. Anders ist dies erst zu bewerten, wenn der Vater davon Kenntnis hat, dass der Sohn schonmal Auto gefahren ist oder ihn täglich um den Schlüssel anbettelt. Ob dann in der Folge von Fahrlässigkeit (zivil und versicherungsrechtlich relevant) oder bedingten Vorsatz (strafrechtlich relevant) auszugehen ist, wäre dann noch offen. Hat der Vater angesichts einer bekannten Vorgeschichte des Sohnes beispielsweise immer seinen Schlüssel sicher verwahrt, aber gerade an dem Tag das einfach vergessen, ist wohl kaum von bedingtem Vorsatz auszugehen.
Mit Sicherheit tut der Vater bei einem solchen Vorgang gut daran, nicht zu schweigen, sondern auch entlastende Umstände vorzutragen. Eine sinnvolle Strategie ist aber in jedem Einzelfall zu erörtern.
Zitat:
@Lewellyn schrieb am 29. Februar 2020 um 15:15:22 Uhr:
Wie schon weiter vorn angeführt, wir haben einen bekannt autoaffinen Sohn, der ohne Fahrerlaubnis offensichtlich diverse Erfahrungen am Steuer hat sammeln können.
Wenn das so ist und der Vater davon auch nachweislich Kenntnis hatte, dann bestand in der Tat eine besondere Sorgfaltspflicht. Zur Folge s.o.
Zitat:
@Lewellyn schrieb am 29. Februar 2020 um 14:49:03 Uhr:
Das Äußerste, was der Vater erreichen kann, ist dass das Verfahren straffrei eingestellt wird. Wie das bei mir auch erfolgte.
Nein, das Äußerste ist ein Freispruch.
das ist lächerlich ixtra - glaubst du wirklich dass der Mörder zum ersten Mal den Schlüssel unterschlagen hat und mit "Papas" Auto losgezogen ist?
das halte ich für ziemlich weltfremd!
Geglaubt wird in der Kirche.
Hier muss man es beweisen, und da sehe ich noch immer nichts, was Du zu bieten hättest.
Sachen gibt´s - die gibt´s gar nicht- da könnt man ja glatt vom Glauben abfallen....
Vollkrass.. kauft jemand ein Auto für 150kEuro - und überlässt es einem Freund - der seinem Sohn - und dem fällt nix besseres ein, seiner 16 jährigen Beifahrerin zu zeigen, wie man ein Auto schrottet...
Der Junge Mann wird übrigens wegen unberechtigten Gebrauch beschuldigt eine Straftat begangen zu haben....
Zitat:
@Roadrunner2018 schrieb am 2. März 2020 um 16:11:01 Uhr:
Ich WEISS => dass kein Mensch von Haus Auto fahren kann!- und da er noch nie einen Schein besaß....
Vielleicht hat er Fahrschule gemacht und ist immer durch die Theorie gefallen. Da gibt es so viele Möglichkeiten, die Du alle nicht kennen kannst. Also mutmaßt Du munter weiter.
...und du verteidigst munter einen Mörder und seinen unverantwortlichen Vater - was wohl besser ist?
Mit Dir zu diskutieren ist völlig witzlos.
Du hast keine Ahnung, dafür jede Menge Meinung. In letzter Zeit erinnerst Du mich massiv an Trump, der zeigt ähnliche Verhaltensweisen.
Wenn Du mir jetzt noch zeigst, wo ich "munter einen Mörder" und seinen "unverantwortlichen Vater" verteidige, dann sprechen wir weiter.
Ich will Dich nur auf eines hinweisen: Jeder gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld durch ein Gericht festgestellt wurde. Da kannst Du dich mit Deinen Tiraden auf den Kopf stellen, trotzdem ist es so.
Zum Glück lassen sich Gerichte auf bloße Vermutungen, wie Du es machst, nicht ein.
Und damit auch Du es vielleicht noch kapierst: ich sage keineswegs, dass der Vater nicht verurteilt werden soll, wenn er sich schuldig gemacht hat. Ich sage nur, dass wir dazu nichts wissen, Du aber ständig irgendwelche Kenntnisse oder Taten des Vaters herbeifantasierst, von denen Du absolut nichts wissen kannst, weil Du weder dabei warst, noch die Akte gelesen hast.
Du hältst aber Deine vagen Vermutungen für die einzig mögliche Wahrheit und verteidigst Sie bis ins Letzte, auch mit Angriffen ad personam, wenn Dir sonst nichts mehr einfällt. Du verstehst gar nicht, warum ich Dir ständig widerspreche.
Das spricht nicht für Dich und wir müssen alle froh und dankbar sein, dass Du weder Polizist noch Jurist bist.