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- §29 Abs.5 - Verdeckte Plaketten auf Kennzeichen bei Radträgern?
§29 Abs.5 - Verdeckte Plaketten auf Kennzeichen bei Radträgern?
5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
Wie verträgt sich das eigentlich mit einem Heckträger? dadurch verdecke ich doch die TÜV-Marke.
Moorteufelchen
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von eugain
ich bin mal gespannt, was der Obstkuchen dazu meint.... :)
Ich warte da erst mal ab, vielleicht wird §10 Abs.9 FZV per Mehrheitsentscheidung hier außer Kraft gesetzt, dann stehe ich doch nur wieder als einziger Ahnungsloser herum. ;)
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16 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von där kapitän
An meiner Heckbox habe ich auch ein Kennzeichen ohne HU-Siegel und Landessiegel.
Dass ich überhaupt noch ruhig schlafen kann!?
cheerio
Kann es sein, dass Du da etwas falsch verstanden hast ? :)
Zitat:
Original geschrieben von där kapitän
An meiner Heckbox habe ich auch ein Kennzeichen ohne HU-Siegel und Landessiegel.
Dass ich überhaupt noch ruhig schlafen kann!?
cheerio
Bei solchen Sprüchen wirst du hier ganz schnell angePflaumt :D