Preiserhöhung beim Golf?

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo,

habe gehört, dass ab 01.06. die Preise bei VW (speziell beim Golf) steigen sollen.

Um wieviel Prozent soll erhöht werden?

Beste Antwort im Thema

Wie wäre es, wenn Du mal besser hinhörst oder noch besser einfach mal so liest, was in der Presse steht.

Hier nur mal ein Beispiel.

http://www.auto-motor-und-sport.de/.../...erhoehung-bei-vw-705874.html

107 weitere Antworten
107 Antworten

Also wenn ich das richtig verstehe, wird das Lange warten NOCHMAL bestraft oder wie?

Zitat:

Original geschrieben von Franky783


Um es nochmal zu verdeutlichen. Diese Preisanpassung steht NICHT im Kaufvertrag!
Habe mit meinem Händler einen Vertrag nach "unverbindlicher Empfehlung der Volkswagen AG - Stand April 2008" abgeschlossen.
Natürlich kein Wort über Preisanpassung.
ABER:
Da von vornherein klar war, dass die Lieferzeit meines Golf länger als
4 Monate beträgt, steht dieser Passus in der AB!

Und zwar nur wenn die mehr als 4 monatige Lieferzeit von Anfang an
feststeht, steht der Passus in der AB und nirgends sonst und auch nur dann ist er rechtens!
Gesetzestexte wurden bereits hier gepostet!

Dies ist generelle Praxis beim Verkauf von Neuwagen. Sollte der
Händler hier auf sein Recht verzichten, ist dies als zusätzlicher Rabatt zu werten.
Eine Preisgarantie von mehr als 4 Monaten ist unüblich.

Bei mir steht der Passus auch nur in der AB UND es ist ein unverbindlicher Liefertermin von unter 4 Monaten angegeben?!

Zitat:

Original geschrieben von FO308



Zitat:

Original geschrieben von Franky783


Um es nochmal zu verdeutlichen. Diese Preisanpassung steht NICHT im Kaufvertrag!
Habe mit meinem Händler einen Vertrag nach "unverbindlicher Empfehlung der Volkswagen AG - Stand April 2008" abgeschlossen.
Natürlich kein Wort über Preisanpassung.
ABER:
Da von vornherein klar war, dass die Lieferzeit meines Golf länger als
4 Monate beträgt, steht dieser Passus in der AB!

Und zwar nur wenn die mehr als 4 monatige Lieferzeit von Anfang an
feststeht, steht der Passus in der AB und nirgends sonst und auch nur dann ist er rechtens!
Gesetzestexte wurden bereits hier gepostet!

Dies ist generelle Praxis beim Verkauf von Neuwagen. Sollte der
Händler hier auf sein Recht verzichten, ist dies als zusätzlicher Rabatt zu werten.
Eine Preisgarantie von mehr als 4 Monaten ist unüblich.

Bei mir steht der Passus auch nur in der AB UND es ist ein unverbindlicher Liefertermin von unter 4 Monaten angegeben?!

Wenn Inhalt von Verbindlicher Bestellung (VB) und AB auseinanderfallen, kommt kein wirksamer Kaufvertrag zustande, wenn der Änderung nicht zugestimmt wird, was dem Händler unmissverständlich angezeigt werden sollte.

Denn die AB ist in diesem Fall keine Bestätigung des Inhaltes der VB, sondern ein neues Angebot.

Bei FO 308 und anderen ist Preisänderungsklausel in AB Passus nicht notwendig, da Liefertermin kürzer als vier Monate, sodass die Frage einer Preiserhöhung sich nicht stellt.

Fragt bitte Eure Händler, warum Preisänderungsklausel nur in AB, nicht aber in VB.
Das wird eine schöne Märchenstunde.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Wenn Inhalt von Verbindlicher Bestellung (VB) und AB inhaltlich auseinanderfallen, kommt kein wirksamer Kaufvertrag zustande, wenn der Änderung nicht zugestimmt wird, was dem Händler unmissverständlich angezeigt werden sollte.
Denn die AB ist in diesem Fall keine Bestätigung des Inhaltes der VB, sondern ein neues Angebot.

So und nicht anders. Warum sollten denn auch andere Rechtsgrundlagen gelten als bei jedem anderen Kaufvertrag?

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Huginzwei


So wie ich Dich verstanden habe, erwartest Du alle möglichen ausservertraglichen Leistungen vom Händler, um Dich zufrieden zu stellen. Dem Händler gestehst Du maximal eine devote Haltung zu.

Ist ja legitim, wenn Du Deine Konsequenzen aus der Angelegenheit ziehst, aber jetzt ärgerst Du Dich wohl eher darüber, dass Du nicht genau genug verhandelt hast vor dem Abschluss und suchst nun einen Schuldigen dafür. Finde ich dem Händler gegenüber unfair, wenn man nicht zu seinem gegebenen Wort ( Vertragsunterschrift) steht.

Devot? Kann es sein, dass das Thema bei Dir "leicht" emotional vorbelastet ist, oder warum übertreibst Du so maßlos? Also um das ganze irgendwie zu einem vernünftigen Ende zu bringen, kurz nochmal zusammengefasst, was ich zuletzt geschrieben habe:

1. Ich persönlich habe einen für mich zufriedenstellenden Vertrag ausgehandelt. Ich habe auch das Problem der Preiserhöhung nicht. Von daher habe ich momentan keinerlei Bedarf an Schuldigen

2. Ich halte es für fair, dass ein Händler seinen Kunden gesondert darauf hinweist, wenn bei Vertragsabschluss schon absehbar ist, dass der vereinbarte Preis vermutlich überschritten werden wird.

3. Ich kann es verstehen, dass Kunden, die auf dieses Problem nicht hingewiesen wurden, unzufrieden über die weitergegebene Preiserhöhung sind, selbst dann, wenn sie rechtlich einwandfrei ist.

4. Ich bin der Meinung, dass ein Händler gut beraten ist einem Kunden die 200€ Zusatzrabatt zuzugestehen, um diesen weiterhin zu binden.

Ob man damit einem Händler zu nahe tritt oder nicht und ob man daraus ableiten kann, dass ich von meinem Händler eine devote Haltung erwarte, das soll jeder selbst entscheiden. Ich empfehle an der Stelle aber nochmal einen Blick in den "Sind die VW Händler satt?"-Thread (wo diese Diskussion so langsam auch besser hin passt).

Zitat:

Original geschrieben von Huginzwei



Zitat:

Original geschrieben von tjost


Und die AGB´s sind vor Gericht immer haltlos.
Mit Verlaub...wenn Du dich so allgemein ausdrückst, ist das Quatsch. 🙄

Also, wenn ein Passus in den AGB aus welchen Gründen auch immer nichtig wird gelten alle AGB´s nicht mehr. Auch der Hinweis das ein nichtiger Passus den Rest der AGB nicht betrifft ist nichtig vor dem BGB. Frag mich aber bitte nicht nach Paragraf. Und es findet sich in den AGB´s immer ein Passus der nichtig sein kann. Deshalb werden alle 1/2 Jahre die AGB´s geändert bzw umformuliert.

So meine Damen und Herren,

meine um 20:30 Uhr abgeschlossene verbindliche VW-Bestellung enthält die zum 26.05.2009 gültigen Preise und zwar bis einschließlich Lieferung irgendwann im 4. Quartal😁.

Dies wurde den Verkaufsberatern von der Verkaufsleitung per E-Mail mitgeteilt (scheint auch eine Empfehlung von VW zu sein, für alle Bestellungen bis einschl. 27.05.2009). Möglicherweise ist das noch nicht bis zu allen VB durchgedrungen😕.

Die Bestellung enthält als Gesamtbetrag die UPE und unter besondere Vereinbarungen mit Vorrang gegenüber den nachseitigen Verkaufsbedingungen den Nachlaß einschl. USt.

Grüsse vom nun Wartenden.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von FO308


Bei mir steht der Passus auch nur in der AB UND es ist ein unverbindlicher Liefertermin von unter 4 Monaten angegeben?!

Fragt bitte Eure Händler, warum Preisänderungsklausel nur in AB, nicht aber in VB.
Das wird eine schöne Märchenstunde.

O.

hatte ich getan. mir wurde gesagt, dass sie das machen müssten, wäre so vom gesetz her vorgeschrieben.

zusätzlich meinet er, es wäre unwahrscheinlich, dass VW die preise anhebt 😛 der liefertermin war mir aber wichtiger als eine etwaige preisanpassung, hab also nicht widersprochen. mal sehn was ich dann letztlich zahlen muss 🙂

Zitat:

Original geschrieben von blubb0815



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Fragt bitte Eure Händler, warum Preisänderungsklausel nur in AB, nicht aber in VB.
Das wird eine schöne Märchenstunde.

O.

hatte ich getan. mir wurde gesagt, dass sie das machen müssten, wäre so vom gesetz her vorgeschrieben.
zusätzlich meinet er, es wäre unwahrscheinlich, dass VW die preise anhebt 😛 der liefertermin war mir aber wichtiger als eine etwaige preisanpassung, hab also nicht widersprochen. mal sehn was ich dann letztlich zahlen muss 🙂

Da haben sie dir aber Blödsinn erzählt. Es ist nur gesetzlich vorgeschrieben, dass der Preis

mindestens

4 Monate garantiert sein muss.

Zitat:

Original geschrieben von Singleton



Zitat:

Original geschrieben von blubb0815


hatte ich getan. mir wurde gesagt, dass sie das machen müssten, wäre so vom gesetz her vorgeschrieben.
zusätzlich meinet er, es wäre unwahrscheinlich, dass VW die preise anhebt 😛 der liefertermin war mir aber wichtiger als eine etwaige preisanpassung, hab also nicht widersprochen. mal sehn was ich dann letztlich zahlen muss 🙂

Da haben sie dir aber Blödsinn erzählt. Es ist nur gesetzlich vorgeschrieben, dass der Preis mindestens 4 Monate garantiert sein muss.

war ja auch zum thema "märchenstunde", die von go-4-golf angesprochen wurde 😉

So jetzt melde ich mich auch mal zu Wort!
Hier nochmals, da der andere Thread wohl doch nicht der richtige war :-) Also sorry für zwei Postings!

1.

Wo steht geschrieben, dass der Verkäufer nach Vertragsabschluss (unter Kenntnisnahme der AGB), der
keine Preisanpassungsklausel beinhaltet den Preis verändern darf.
In meinem Fall ist weder ein handschriftlicher Zusatz (formularmäßige Ergänzung) noch eine Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden.
Die AB dagegen trägt den Passus (mit 5% etc.). In diesem Fall entbehrt dies jeglicher rechtlicher Grundlage, da der KV nur durch zwei gleichgerichtete Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme entstehen kann. Wie meine Vorredner schon sagten würden diese im vorliegenden Fall differenzieren. Weiterhin hat der Verkäufer unter Berücksichtigung der Anspruchsgrundlage §433 BGB Eigentum an der gekauften Sache zu verschaffen, sowie der Käufer den vereinbarten Kaufpreis als wesentlichen Bestandteil des Vertrages zu zahlen. Hier kann ja nicht von irgendwelchen dynamischen Verträgen gesprochen werden.
Der Preiserhöhungsvereinbarung muß weiterhin eine entsprechende Preisminderungsvereinbarung gegenüberstehen, denn der Händler soll nicht nur Preiserhöhungen sondern auch Preisermäßigungen an den Kunden weitergeben. Diese fehlt vollkommen.

Zusammenfassend - ohne Zusatz eines entsprechenden Passus im Vertrag oder in den beiliegenden AGB gibts auch keine Preiserhöhung. Und wenn das nicht reicht:

2.

Zitat:

Die Preiserhöhung soll einem Sprecher zufolge nur für neue Kaufverträge gelten. Bereits bestellte Fahrzeuge seien nicht betroffen. [Quelle welt.de]

Somit gibt Volkswagen eine Preiserhöhung nur an die Händler weiter, wenn es sich um neue Bestellungen handelt oder Änderungen der Ausstattung vorgenommen wurden.

Wenn dem Händler bedingt durch die Preiserhöhung keine Änderung der Einkaufspreise widerfährt darf auch keine Preisanpassung erfolgen. Die Erhöhung muß im Verhältnis zu den im Bereich des Händlers eingetretenen Änderungen stehen (BGH NJW 1990, 2518; ZIP 1986, 919).

Wie soll der Händler da noch argumentieren - ausser das er seine eigene Wohlfahrt maximiert?!

Zitat:

Ich habe dann nur mal das Anfangsgestammel kopiert

Ich glaube er die Leute

Fehlt da wirklich nichts?????

Da kannste dir n Ei drauf pellen 😉 ... ich bin Legastheniker, was ist deine Ausrede ? 😉 😛

Zum Thema Preisschutz und längere Lieferzeiten als 4 Monate: go-4-golf hat eine tolle Quelle gefunden, in dem alles bis ins kleinste Detail erklärt wird. Es handelt sich um das Buch "Der Autokauf - Rechtsfragen beim Kauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge sowie beim Leasing von Dr. Kurt Reinking und Dr. Christoph Eggert 10. Auflage 2009, also Topaktuell. Ist wohl DAS Buch zum Thema Autokauf schlechthin.

Das Ding ist sehr teuer, aber glücklicherweise findet sich bei buecher.de eine Leseprobe, welche die wichtigen Seiten zum Thema Preiserhöhung enthält, inklusive von Quellenangaben von Gerichtsurteilen.

Das pdf findet sich hier: http://bilder.buecher.de/zusatz/23/23541/23541413_lese_1.pdf

Das Thema Preiserhöhung findet sich ab Seite 34.

Zitat:

Es kommt nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den vereinbarten Leistungszeitraum an. Eine Klausel, die offen lässt, ob unter der Lieferzeit die vereinbarte oder die tatsächliche Lieferzeit zu verstehen ist, ist bedenklich. Die Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrages, also mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Verkäufers. (Seite 35)

Zitat:

Ein höherer Preis als der bei Vertragsschluss vereinbarte darf dem Käufer nicht abverlangt werden, wenn die ursprünglich vereinbarte, unter 4 Monaten liegende Lieferfrist nachträglich verlängert wird. (Seite 36)

Also: Ist bei euch eine unverbindliche Lieferzeit von kleiner als 4 Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung vereinbart, dann kann der Händer die Preiserhöhung nicht verlangen, auch wenn sich die tatsächliche Lieferzeit auf über 4 Monate verlängert.

Ich wollte mal kurz mitteilen, was ich gerade von meinem 🙂 erfahren habe - bei dem herrscht übrigens ganz schöner Trubel wegen der Preiserhöhung:

VW räumt allen Golf-Besteller, die vor der Preiserhöhung bestellt haben, einen kompletten, also unbefristeten, Preisschutz ein.

Und das gelte ausdrücklich auch nur für Golf-Besteller und soll ein Signal des Vertrauens für alle Kunden sein. Mein Händler hat mir das so weitergegeben, ich hoffe mal inständig, dass es auch so kommt.

Zitat:

Original geschrieben von georgi74



Zitat:

Ein höherer Preis als der bei Vertragsschluss vereinbarte darf dem Käufer nicht abverlangt werden, wenn die ursprünglich vereinbarte, unter 4 Monaten liegende Lieferfrist nachträglich verlängert wird. (Seite 36)

Du meintest wohl eher, dass eine unverbindliche Lieferzeit von < 4 Monaten 
ab zu Gang der AB vereinbart ist, der Händler die Preiserhöhung verlangen kann wenn sich die tats. Lieferzeit auf über 4 Monate verlängert.

Also: Ist bei euch eine unverbindliche Lieferzeit von > als 4 Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung vereinbart, dann kann der Händer die Preiserhöhung nicht verlangen, auch wenn sich die tatsächliche Lieferzeit auf über 4 Monate verlängert.

Das trifft ja nicht den Kern... problematisch ist, dass in vielen Verträgen kein Passus in den AGB und keine handschriftlichen Zusätze vorhanden sind. Warum soll in diesem Fall der Händler einfach eine Preiserhöhungsklausel innerhalb der AB einführen, obwohl diese nie im originalen KV abgeschlossen wurden.

Deine Antwort
Ähnliche Themen