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mein erster Strafzettel am neuen Auto

Audi A4 B8/8K
Themenstarteram 7. August 2008 um 14:01

Hi, ist zwar sicher nicht die richtige sektion aber so nett wie ihr alle seid helft ihr sicher weiter

hab nen strafzettel bekommen weil ich wohl das schild nicht deuten kann oder sich der kriponalrat ne brille kaufen muss

 

eingeschränktes halteverbot mit 2 zusatzschildern, 1x busse frei, 1x 1 Stunde mit parkscheibe.

dürfen da nur busse eine stunde stehen oder auch ich ? hab nach 15 min ein ticket bekommen,

würde ja bedeuten das beim parkverbot mit zusatz frei für anwohner und frei mit parkticket, sich nur anwohner ein ticket kaufen dürfen ??

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von hohirode

also alles kann man ja auch nicht wissen aber wissen wo es steht ;). Deiner Argumentation kann ich leider nicht folgen, für mich ist die Schilderkombination absolut korrekt. Du hast wohl recht, in Verbindung mit Z.314 / 315 nicht i.o. , jedoch kann ich eines der beiden Schilder beim besten Willen auf dem Foto nicht erkennen.

Für die Kombination des hier angebildeten Hauptzeichens 286-20 können die hier verwandten Zusatzzeichen 1024-14 sowie 1040-32 durchaus verwendet werden. Ich würde, wenn es notwendig wäre, auch so ausschildern. ;)

Nein, es ist umgekehrt. Das Zeichen für die Ausnahme mit der Parkscheibe (1024-14) darf nur in Verbindung mit den Zeichen 314, 315 oder 290 (Halteverbotszone) aufgestellt werden. Steht in der VwV-StVO (§ 13 Abs. 2):

"I. Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen (Zeichen 290) oder dort vorgeschrieben werden, wo das Zeichen 314 oder 315 aufgestellt ist."

Das Verwenden als Zusatzschild zu 286-20, wie hier vorliegend, ist damit eindeutig rechtswidrig. Nur verliert dadurch nicht das 286-20 seine Gültigkeit, sondern allenfalls das 1024-14 bleibt unwirksam. Busse dürften dann dort also uneingeschränkt halten.

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Zitat:

Original geschrieben von thbe

 

Die Schilderkombination ist im weiteren auch insofern rechtswidrig, weil sie der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) widerspricht, nach der das Zeichen mit dem Parkschild nur mit Parkzeichen kombiniert werden darf (314/315), nicht jedoch mit einem Halteverbotszeichen (283/286).

Der Aufsteller bzw. die aufstellende Behörde hat hier also rechtswidrig gehandelt.

also alles kann man ja auch nicht wissen aber wissen wo es steht ;). Deiner Argumentation kann ich leider nicht folgen, für mich ist die Schilderkombination absolut korrekt. Du hast wohl recht, in Verbindung mit Z.314 / 315 nicht i.o. , jedoch kann ich eines der beiden Schilder beim besten Willen auf dem Foto nicht erkennen.

Für die Kombination des hier angebildeten Hauptzeichens 286-20 können die hier verwandten Zusatzzeichen 1024-14 sowie 1040-32 durchaus verwendet werden. Ich würde, wenn es notwendig wäre, auch so ausschildern. ;)

am 8. August 2008 um 12:50

OT:

Meine erstes Ticket habe ich nach 20 km bekommen ;) In Ingolstadt ausm Forum gefahren auf die Landstraße in Richtung Augsburg.... Zack.... Nettes Foto für 63,50 Euro ;)

Gerade wenn man von nem kleineren Wagen auf eine etwas stärkere Variante umsteigt bemerkt man schnell mal net, wie zügig man doch schon unterwegs ist :)

Naja, ich nehms mit Fassung *g* Ist ein geiles Auto und die armen Bayern brauchen auch mal Geld *gg*

Mal ne grundsätzliche Frage - ist das Thema es wert, einen Thread darüber zu eröffnen ?? :rolleyes:

Ja, Strafzettel gehören dazu wie Zubehör.

Außerdem, ich habe hier schon viel schlimmere Sachen gelesen.

Zitat:

Original geschrieben von hohirode

also alles kann man ja auch nicht wissen aber wissen wo es steht ;). Deiner Argumentation kann ich leider nicht folgen, für mich ist die Schilderkombination absolut korrekt. Du hast wohl recht, in Verbindung mit Z.314 / 315 nicht i.o. , jedoch kann ich eines der beiden Schilder beim besten Willen auf dem Foto nicht erkennen.

Für die Kombination des hier angebildeten Hauptzeichens 286-20 können die hier verwandten Zusatzzeichen 1024-14 sowie 1040-32 durchaus verwendet werden. Ich würde, wenn es notwendig wäre, auch so ausschildern. ;)

Nein, es ist umgekehrt. Das Zeichen für die Ausnahme mit der Parkscheibe (1024-14) darf nur in Verbindung mit den Zeichen 314, 315 oder 290 (Halteverbotszone) aufgestellt werden. Steht in der VwV-StVO (§ 13 Abs. 2):

"I. Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen (Zeichen 290) oder dort vorgeschrieben werden, wo das Zeichen 314 oder 315 aufgestellt ist."

Das Verwenden als Zusatzschild zu 286-20, wie hier vorliegend, ist damit eindeutig rechtswidrig. Nur verliert dadurch nicht das 286-20 seine Gültigkeit, sondern allenfalls das 1024-14 bleibt unwirksam. Busse dürften dann dort also uneingeschränkt halten.

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