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Abgasgutachten AC STAG300

Themenstarteram 13. Januar 2011 um 8:49

Wir möchten nochmals alle Leser dieses Forum darauf hinweisen, dass rechtlich konforme Abgasgutachten für Autogasanlagen mit dem Steuergerät AC STAG300 nur durch uns ausgestellt werden können.

Auf dem Gutachten muss der Hersteller / offiziell benannte Importeur für die Richtigkeit des Gutachtens unterschreiben.

Wir sind der einzige offiziell benannte Importuer der Fa. AC SA für Steuergeräte des Typs AC STAG300.

Jede Firma die auf den Abgasgutachten als Hersteller/Importeur unterschreibt und dies nicht ist, betreibt eine Falschbeurkundung und dies ist Strafbar. Diese Gutachten sind das Papier nicht wert, auf dem Sie stehen.

Wir haben TÜV und DEKRA sowie deren jeweilige Aufsichtsbehörden darüber informiert.

Wenn Sie ein Abgasgutachten für Ihre Autogasanlage mit dem Steuergerät AC STAG300 haben und nicht sicher sind, ob es den gesetzlichen Vorschriften entspricht, dann melden Sie sich bitte bei uns, wir prüfen dies gerne für Sie.

Für weitere Fragen stehe wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Femitec GmbH & Co.KG

i.A. Jörg Salai

Leiter Technik und Verkauf

Ölhafenstraße 30-32

68169 Mannheim

Tel. 0621/1660750

 

Beste Antwort im Thema

Mal ne dumme Frage an den TE:

Ein Abgasgutachten ist eine Bescheinigung, dass sich die Emissionen nicht verschlechtern. Wenn jemand das Fahrzeug bzw. die Motorenbaureihe des Herstellers X mit den Komponenten vom Hersteller Y und Z gemessen hat und ein Gutachten darüber erstellt/anbietet, wo ist das Problem mit dem Importeur? Vorausgesetzt natürlich, das Gutachten selbst ist echt.

Ich frage deswegen, weil ein potenzieller Kompressorumbau meiner Karre einen Prüfstandslauf erfordern könnte und darüber ein individuelles Abgasgutachten erstellt werden würde. Die Richtigkeit des Gutachtens bescheinigt der Gutachter, nicht der Importeur.

§41a Abschnitt (4)

Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen.

Vom Abgasgutachten steht da nichts und Informationsunterlagen für Einbau/Verwendung/Wartung ändern sich nicht.

Einschlägig erscheint eher §47 STVZO, Abschnitt 6.

Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Und Abschnitt 9 besagt:

Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e.V., Adlerstraße 7, 4300 Essen 13. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend. Die Prüfstellen haben die verwendeten Meß- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Meßergebnisse und der Meßgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen.

Das heißt für mich, wenn der Abgasprüfstand durch die Technische Prüfstelle im Sinne von Abschnitt 9 zertifiziert/anerkannt ist und der zuständige technische Dienst eingebunden wurde, ist egal wer das Gutachten erstellt hat.

Eine Pflicht, das Abgasgutachten beim Importeur zu beziehen leitet sich daraus definitiv nicht ab. Jedoch muss jedes Abgasgutachten mit dem TÜV oder einer anerkannten Prüfstelle abgestimmt sein.

Betrug und illegal wirds also erst, wenn das angebliche Gutachten auf welches das Abgasgutachten verweist nicht existiert. Dafür ist der Verkäufer verantwortlich, der "Technische Dienst" muss es prüfen können. Importeur oder Hersteller sind sicher nicht kompetent die Richtigkeit _eines_ Abgasgutachtens zu beantworten. Allerdings können die die Richtigkeit _IHRER_ Gutachten bescheinigen.

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schön für Euch, aber solange mir als Endkunde der TÜV meine Gasanlage einträgt, ist mir reichlich wurscht, wer da als Aussteller draufsteht.

Zitat:

Original geschrieben von ffg

 

Wenn Sie ein Abgasgutachten für Ihre Autogasanlage mit dem Steuergerät AC STAG300 haben und nicht sicher sind, ob es den gesetzlichen Vorschriften entspricht, dann melden Sie sich bitte bei uns, wir prüfen dies gerne für Sie.

(Mal unabhängig von dem Sinn eines Abgasgutachtens)

Wenn ich eine eingetragene Gasanlage habe und ihr freundlicherweise feststellt das das Abgasgutachten nicht gültig ist dann seid ihr so Nett und verkauft mir ein neues.....weil ja sonst alles Illegal wird :-)

Tolle Verdienstmöglichkeit !

Themenstarteram 13. Januar 2011 um 13:02

Über Sinn oder Unsinn von Abgasgutachten zu diskutieren ist nicht Gegenstand dieses Threads. Der Gesetzgeber hat im §41a STVZO dies so geregelt uns somit hat sich jeder daran zu halten. Da der TÜV/DEKRA mittlerweile die Original Abgasgutachten den Kunden mitgeben, kann nun jeder ob er will oder nicht draufschaun. Das es Leute gibt denen es egal ist, ob das Gutachten konform ist oder nicht mag sein, es gibt auch Autogasfahrer die nicht so denken.

Es wurden, wie am Beispiel des TÜV SÜD / Bytomski geschehen, die Eintragung der Autogasanlagen aberkannt. Nicht umsonst hat sich hier das Bundesministerium für Verkehr BW eingeschaltet.

Unsere Klarstellung hat nichts mit Geldmacherei zu tun, sonder mit der Einhaltung der gültigen Gesetzgebung.

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." Dieser Satz gilt auch für den Besitz nicht gesezteskonformer Abgasgutachten.

Leittragender ist zum Schluss der Kunde der dann unetr umständen den Ärger und die <kosten hat.

Wir reden hier von einem Dokument, das die Grundlage für die Erlangung der Betriebserlaubnis nach einer Autogasumrüstung darstellt.

Der TÜV trägt keine Autogasanlagen ein, er nimmt sie nach §19.2/21 ab und erstellt dann, wenn alle benötigten Dokumente vorliegen (inkl. gültiges AGG) das Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis aus. Erst mit diesem Dokument kann eine Autogasanlage bei der Zulassungstelle eingetragen werden und erst dann hat das Fahrzeug wieder eine gültige Betriebserlaubnis nach der STVZO.

 

 

Femitec GmbH & Co.KG

i.A. Jörg Salai

Leiter Technik und Verkauf

Ölhafenstraße 30-32

68169 Mannheim

Tel. 0621/1660750

 

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Mal ne dumme Frage an den TE:

Ein Abgasgutachten ist eine Bescheinigung, dass sich die Emissionen nicht verschlechtern. Wenn jemand das Fahrzeug bzw. die Motorenbaureihe des Herstellers X mit den Komponenten vom Hersteller Y und Z gemessen hat und ein Gutachten darüber erstellt/anbietet, wo ist das Problem mit dem Importeur? Vorausgesetzt natürlich, das Gutachten selbst ist echt.

Ich frage deswegen, weil ein potenzieller Kompressorumbau meiner Karre einen Prüfstandslauf erfordern könnte und darüber ein individuelles Abgasgutachten erstellt werden würde. Die Richtigkeit des Gutachtens bescheinigt der Gutachter, nicht der Importeur.

§41a Abschnitt (4)

Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen.

Vom Abgasgutachten steht da nichts und Informationsunterlagen für Einbau/Verwendung/Wartung ändern sich nicht.

Einschlägig erscheint eher §47 STVZO, Abschnitt 6.

Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Und Abschnitt 9 besagt:

Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e.V., Adlerstraße 7, 4300 Essen 13. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend. Die Prüfstellen haben die verwendeten Meß- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Meßergebnisse und der Meßgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen.

Das heißt für mich, wenn der Abgasprüfstand durch die Technische Prüfstelle im Sinne von Abschnitt 9 zertifiziert/anerkannt ist und der zuständige technische Dienst eingebunden wurde, ist egal wer das Gutachten erstellt hat.

Eine Pflicht, das Abgasgutachten beim Importeur zu beziehen leitet sich daraus definitiv nicht ab. Jedoch muss jedes Abgasgutachten mit dem TÜV oder einer anerkannten Prüfstelle abgestimmt sein.

Betrug und illegal wirds also erst, wenn das angebliche Gutachten auf welches das Abgasgutachten verweist nicht existiert. Dafür ist der Verkäufer verantwortlich, der "Technische Dienst" muss es prüfen können. Importeur oder Hersteller sind sicher nicht kompetent die Richtigkeit _eines_ Abgasgutachtens zu beantworten. Allerdings können die die Richtigkeit _IHRER_ Gutachten bescheinigen.

Themenstarteram 13. Januar 2011 um 13:46

Das Problem ergibt sich aus der ECE R115, Nr. 3.1 in der eindeutig festgelegt ist das nur der Hersteller oder der bevollmächtigte Vertreter Gutachten oder Freigaben erwirken kann.

Als Inhaber der Abgasmessungen und einzig offiziell bevollmächtigter Vertreter des Herstellers (FA. AC SA), stellen wir die Messergebnisse dem TÜV zur Verfügung.

Nach den gültigen Richtlinien darf nur ein akkreditierter technischer Dienst auf Basis dieser Messungen Einzelabgasgutachten ausstellen. Hier ist die Familienbildung gem. ECE R115 die Grundlage. Es wird immer von Serienfahrzeugen ausgegangen.

Auf den Einzelabgasgutachten ist der Importeuer/Hersteller genannt, der auf der Rückseite durch seine Unterschift dieses Gutachten bestätigen muss.

Wenn sich andere Hersteller von Autogasanlage nicht darum kümmern, das diese Gutachten rechtlich korrekt unterschrieben werden, dann ist da nicht unser Problem. Die Verantwortung hierfür liegt dann beim technischen Dienst, der das Einzelabgasgutachten ausstellt.

Bei einem Nachträglichen Kompressorumbau, wird das Serienfahrzeug verändert, was eine Einzelprüfung des Kompressorumbaus erfordert und der eventuell nötigen Änderungen an Fahrwerk und Bremsen.

Abgastechnisch wird eine Einzelprüfung sicher auch nötig sein.

Wird das Fahrzeug nun auf Autogas umgerüstet und liegt in seiner Leistung innerhalb der Unter-/Obergrenze die durch die Famielienbildung der ECE R115 vorgegeben ist, dann kann dafür ein Gutachten ausgestellt werden.

Liegt das Fahrzeug außerhalb der Grenzen, dann kann eine Einzelabgasmessung gem. TYP1 Test (ECE R115) druchgeführt werden. Besteht das Fahrzeug diesen Einzeltest, steht einer Positiven Ausstellung eines Abgasgutachten sicher nicht im Weg. Ob dies kostentechnisch sinnvoll ist muss dann jeder selbst entscheiden.

Der Einbau und die Inbetriebnahme einer Autogasanlage regelt der §41a STVZO dessen Grundlage die ECE R115, ECE83, ECE49 sind.

Die benötigten Informationen bezüglich der Anwendung des §41a STVZO werden im Bundesverkehrsblatt 08/2006 und 08/2007 dargestellt.

Andere § der STVZO sind für die Inbetriebnahme einer Autogasanlage nicht relevant, auch wenn dies den anschein hat (z.B. §19.3 STVZO)

 

 

Femitec GmbH & Co.KG

i.A. Jörg Salai

Leiter Technik und Verkauf

Ölhafenstraße 30-32

68169 Mannheim

Tel. 0621/1660750

Diese Abgasgutachten sind egal wer Sie ausstellt nicht das Papier wert auf dem sie geschrieben sind. Diese bescheinigen lediglich, dass das Autogassystem in Verbindung mit jenem Fahrzeug in der Lage sein soll die fahrzeugspezifischen Emissionswerte einzuhalten. Und das auch noch ausgerechnet bei universell ausgelegten und frei programmierbaren Autogasanlagen. Toll, da hat man 10mal das gleiche Fahrzeug mit denselben Autogasanlagen von 10 verschiedenen Umrüstern, und jeder interpretiert den Lambdakorrekturwert (wenn überhaupt) anders. Soviel zur Sinnhaftigkeit von Abgasgutachten. Meiner Meinung nach gehören diese STAG, KME, und sonstige 15 Euro Valtek Injektor-Anlagen verboten. Die Halbwertzeit dieser Injektoren lassen mich persönlich sehr daran zweifeln, ob und wie lange diese in der Lage sind z.B. eine Euro4 Abgasnorm einzuhalten.

Zitat:

Original geschrieben von ffg

... Da der TÜV/DEKRA mittlerweile die Original Abgasgutachten den Kunden mitgeben, kann nun jeder ob er will oder nicht draufschaun. Das es Leute gibt denen es egal ist, ob das Gutachten konform ist oder nicht mag sein, es gibt auch Autogasfahrer die nicht so denken. ...

Mein AGG habe ich zwar bekommen, es wurde aber dann bei der Eintragung von der Zulassungsstelle einbehalten, und ich habe vorher keine Kopie gemacht. Dies bereue ich nun, aber nur aus dem Grund, daß mir bei der Eintragung nicht der auf dem AGG ausgewiesene niedrigere CO2 Wert eingetragen wurde.

Für ECE 115er Umbauten trifft das zu, aber ECE 67 zusammen mit 21 STVO lässt die Freiheit beliebige Quellen eines Abgasgutachtens zu verwenden. Deswegen gibts auch die TÜV Abnahme beim 67er Umbau, die beim 115er entfällt.

@Alex

Deswegen sind nach ECE 115 verbaute OEM Anlagen mit einem gesperrten Steuergerät versehen. Dadurch müssen die Rails bei der Dosierung einfach reproduzierbar passen und es kann das Kennfeld nicht "hingebogen" werden. Wird einen Grund haben wieso die billigen Valteks nach meinem Kenntnisstand in keinem OEM System auftauchen.

Was ich nun überhaupt nicht verstehe bei diesen Einzel-Abgasgutachten ist: Was wird da überhaut bezüglich der Abgase bescheinigt wenn der Umrüster die Anlage selber programmiert und damit alles möglich herauskommen kann?

Was steht in so einem Gutachten drinnen?

Bei ECE115 verstehe ich es, aber bei der gängigeren Variante mit einer Universalanlage verstehe ich es gar nicht.

Zitat:

Original geschrieben von GaryK

Für ECE 115er Umbauten trifft das zu, aber ECE 67 zusammen mit 21 STVO lässt die Freiheit beliebige Quellen eines Abgasgutachtens zu verwenden. Deswegen gibts auch die TÜV Abnahme beim 67er Umbau, die beim 115er entfällt.

Yes! Hundert Prozent korrekt!

Und im Labor kämpft man dann wacker darum, das die Warze überhaupt erstmal auf Benzin die Euronorm erfüllt. Ist bei Euro 5- Fahrzeugen gar nicht komisch, wenn ich diesbezüglich mal meinen Umrüster frei zitieren darf, der in den Abgaslabore (vom TÜV Rheinland in Köln) diesbezüglich Nerven lässt. (Fiat...)

Grüße: zinnenberg

@Nikolabob

Jedem Abgasgutachten sollte nicht Photoshop oder das Bauchgefühl eines Doktor Humoris Causa (Dr. h.c.) der staatlichen mongolischen Hochschule für Landmaschinenschlosserei zugrundeliegen sondern ein Prüfstandslauf. Bei diesem Lauf wird z.B. ein VW Golf mit einem Steuergerät X, dem Verdampfer Y und den Injektoren Z einem kompletten Euro-Zyklus unterworfen. Ziel ist es zu zeigen, dass eine korrekt abgestimmte Anlage die Euro-Norm einhält, welche der Wagen auch unter Benzin einzuhalten hat.

Dieser Prüfstandslauf ist nicht ganz billig, aber dessen Ergebnis darf für eine Motorenfamilie mit einer Zylinderleistung zwischen 70% und 115% des gemessenen Fahrzeugs verwendet werden. z.B. hat bei Audi der V6 3.0 ASN Motor mit 162 kW den gleichen Kolben wie der 2.0 ALT mit knapp 100kW. Zylinderleistung: 27 kW beim ASN und 25 kW beim ALT. Wäre (geraten) eine Familie. Könnte man nach unten auch noch für den 1.6er Sauger mit 18kW je Zylinder anwenden und dessen V6 Ableger mit dem 2.4er Motor. Beim aufgeladenen 1.8T mit 190PS (BEX) Motor ist ein neues Gutachten zu fertigen, da sowohl andere Motorenbaureihe (Turbo) als auch mit 35kW eine zu hohe Zylinderleistung vorliegt.

Wenn also ein Abgasgutachten für ein BRC Steuergerät mit BRC Rails erstellt wurde, dann darf nicht einfach Keihin oder Valtek genommen werden. Das mit Keihin heißt dann MTM Ecodrive und hat eigene Gutachten. Wirft jemand wie Bytomski also ein AC STAG 300 Steuergerät mit einem Valtek hastenichgesehen Rail und einem Verdampfer aus der Mongolei in einen Karren und gibts für diese Kombination kein Abgasgutachten, dann müsste der Umrüster diesen Umbau auf einen Abgasprüfstand karren und die Eignung nachweisen. Kostet ca 500-800€ je Lauf und in Summe mindestens 2500€ aufwärts (Hörensagen).

Deswegen sollte man bei einem Umbau gerade mit sehr preiswerten und wenig verbreiteten Anlagen sicher sein, dass dieses Abgasgutachten existiert. Für große wie Prins, BRC und Landi Renzo ist das sehr wahrscheinlich. Ich wette z.B., dass das Prins-Steuergerät mit den uralten (und billigen) Valtek Injektoren keine Chance hat die Euro-4 Norm einzuhalten, auch wenn das "Öko-Hightec, Made in Germany" draufsteht.

Der Umrüster ist wie jeder Chiptuner dann in der Pflicht den Wagen sauber abzustimmen, denn die prinzipielle Eignung wurde nachgewiesen. Und hier schläft der Staat und dessen Aufsicht durch TÜV/Dekra leider. Es wäre mir neu, dass der TÜV bei der Abnahme z.B. Adaptionswerte anschaut oder andere geeignete / plausible Untersuchungen durchführt. Dann würde mancher Pfusch und später als Motorschaden endender Umbau nicht auf der Straße unterwegs sein.

Nichts persönlich gegen dich Zinnenberg, struktureller Fehler nach meinem Empfinden. Der TÜV verdient an den Zulassungen nebst Gutachten und der Verbraucher hat am Ende trotzdem nichts von der Existenz eines Abgasgutachtens.

Zitat:

Original geschrieben von GaryK

Es wäre mir neu, dass der TÜV bei der Abnahme z.B. Adaptionswerte anschaut oder andere geeignete / plausible Untersuchungen durchführt. Dann würde mancher Pfusch und später als Motorschaden endender Umbau nicht auf der Straße unterwegs sein.

Nichts persönlich gegen dich Zinnenberg, struktureller Fehler nach meinem Empfinden. Der TÜV verdient an den Zulassungen nebst Gutachten und der Verbraucher hat am Ende trotzdem nichts von der Existenz eines Abgasgutachtens.

Der Gesetzgeber sagt "Mach dies soundso" und dann machen wir "soundso". Bei einer §19.2 wird nur geprüft, ob für das zu prüfende Fahrzeug ein Abgasgutachten & die GSP vorliegt. Da wird abgasseitig nichts mehr gemessen. Papier ist gefordert, Papier ist da, ok. Was anderes wäre auch illusorisch. Es kann nicht jede Prüfstelle Adapter und Software für alle auf dem Markt befindlichen Anlagen bereithalten, ganz zu schweigen davon, die Einstellung einer Anlage mit einer womöglich nicht deutschsprachigen, komplexen (oder popeligen) Software mal eben zu beurteilen. (Im Labor ist das was anderes, da ist der Auftraggeber mit dem Laptop und der Einstellsoftware vor Ort (sonst klappt es garantiert nicht auf Anhieb) und die Laborfachleute machen die ganze Zeit über nichts anderes. Wie die Erstellung der Abgasgutachten (Einzelgutachten, Referenzgutachten) im Detail abläuft, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Und wenn der Gesetzgeber Referenzgutachten zulässt, ist das halt so.)

Warum hat der Verbraucher nix von der Existenz des Abgasgutachtens? Er bekommt sein Fahrzeug damit zugelassen und ohne eben nicht.

Die Abstimmung der Gemischaufbereitung bzw. das Troubleshooting eines in Verkehr befindlichen Fahrzeuges, sei es der Softwarestand eines Steuergerätes für Benzin (oder halt für den Gasbetrieb) inklusive Einstellung der Software, ist immer noch Sache der Werkstatt.

Grüße: zinnenberg

 

Bei Euro 1-3 kann ich die Haltung verstehen, ab Euro-4 und Euro-5 ists mittels OBD2 relativ einfach.

Wenn es nach mir ginge, würde ich bei der HU bei jedem Fahrzeug die Fehlerspeicher auslesen (ich weiß ja, wie gut gefüllt die bei neueren Fahrzeugen zumeist sind), aber dafür fehlt es zur Zeit immer noch an bei jedem Fahrzeug verwendbarer und bezahlbarer Diagnosetechnik. Wenn man jeden Prüfer mit so etwas ausstatten will, muß das refinanziert werden und eine gewisse Zukunftstoleranz haben. Im Feldversuch wird seit einer ganzen Weile bereits damit gearbeitet, aber wahrscheinlich ist die Hardware schon veraltet, wenn sie in der Masse zum Einsatz kommt.

Fehlerhafte Einstellungen von Autogasanlagen werden auch dann nur bemängelt werden, wenn sie auf die Fehlererkennung des Fahrzeugs durchschlagen, wir werden sicher nicht mit zwanzig verschiedenen (sicherlich lizenzpflichtigen) Diagnoseprogrammen verschiedener Hersteller von Gasanlagen herumlaufen. Es sei denn, der Gesetzgeber schreibt es vor; dann wird es der Kunde bezahlen.

Grüße: zinnenberg

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