Zusatzschild: "An Schultagen" - Wann ist das?
Ich hab gestern vor einer Schule einen Blitzer gesehen. Vor dieser Schule gilt tempo 30 mit dem Zusatzschild "An Schultagen".
Können denn in den Schulferien Schultage sein?
Klar können in einer Schule auch in den Ferien Veranstaltungen laufen. Aber darf ich bei diesem Zusatz nicht davon ausgehen, daß die 30 momentan nicht gelten?
Moorteufelchen
Beste Antwort im Thema
Als einfach strukturierter Mensch muss ich feststellen, dass dies eine sehr lebenswichtige Fragestellung ist wegen 500 m Tempo 30.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Tempolimit "an Schultagen"' überführt.]
99 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von CV626
Das Problem ist, dass andere Gerichte zu diesem Punkt auch anders entschieden haben. Die Rechtslage ist also wohl weiterhin strittig.
Dann zeig uns doch bitte erst mal nur das eine Urteil, in dem entschieden wurde, dass eine Kreuzung ein Streckenverbot aufhebt. Mehr wollten wir doch garnicht.
Kann an nicht davon ausgehen, daß Schild und Zusatzschild eine nicht trennbare Einheit bilden?
Moorteufelchen
Zitat:
Original geschrieben von Moorteufelchen
Kann an nicht davon ausgehen, daß Schild und Zusatzschild eine nicht trennbare Einheit bilden?
Warum sollte man davon ausgehen?
Das Hauptschild wurde aufgestellt um Schüler während der Schulzeit zu schützen. Das Zusatzschild wurde angebracht, um den Autofahrern entgegen zu kommen und den Verkehr nicht unnötig zu behindern, wenn keine Schulkinder da sind.
Welches ist wohl das höher zu bewertende Ziel? Wenn man mal kurz über Sinn und Zweck solcher Schilder nachdenkt, kommt man sehr schnell selber drauf, warum das Hauptschild trotz ungültigem Zusatzschild noch gültig sein muss.
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Dann zeig uns doch bitte erst mal nur das eine Urteil, in dem entschieden wurde, dass eine Kreuzung ein Streckenverbot aufhebt. Mehr wollten wir doch garnicht.Zitat:
Original geschrieben von CV626
Das Problem ist, dass andere Gerichte zu diesem Punkt auch anders entschieden haben. Die Rechtslage ist also wohl weiterhin strittig.
Nachdem ich das nochmal überprüft habe, bin ich da wohl einer Fehlinformation aufgesessen. Das eine Blog, das ich verlinkt habe, behauptet, dass das OLG München das so beschlossen hätte, und zwar in dem gleichen Urteil, wo festgestellt wird, dass am Kreisverkehr das Tempolimit endet. Ich habe das Urteil gefunden, und anscheinend hat der Blogautor hat das Urteil nicht sehr aufmerksam gelesen. Da steht nämlich nur "Es muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung gilt".
Immerhin weiß ich jetzt, woher diese Fehlinformation kommt, die kursiert schon jahrelang im Netz.
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Zitat:
Original geschrieben von CV626
Das Problem ist, dass andere Gerichte zu diesem Punkt auch anders entschieden haben. Die Rechtslage ist also wohl weiterhin strittig.
Dann benenne sie doch.
Extrem ungewöhnlich wäre es nämlich schon, wenn ein Verkehrsrichter nicht wüsste, dass ein Kreisverkehr eine eigenständige (kreisförmige) Strecke ist. Auch wenn das Ding nicht viel größer als ein Kuhfladen wäre und man nicht mal am Lenkrad drehen bräuchte. Steht das Zeichen 215 - Kreisverkehr, dann ist es Kreisverkehr.
Damit befährt man immer drei verschiedene Strecken
- die zuführende Straße ist Strecke 1,
- der Kreisel selbst ist eine eigenständige Strecke 2, und
- die wegführende Straße ist Strecke 3,
an denen jeweils eigenständige Streckenverbote gelten und an den Zu- oder Abfahrten des Kreisels aufgehoben werden bzw. ausgeschildert werden müssen.
Dass diese Änderung des Streckenverbots an einer Kreuzung/ Einmündung erfolgt, ja sicherlich. Die Orte, um von einer Strecke auf eine andere Strecke zu kommen sind üblicherweise Kreuzungen oder Einmündungen. Aber daraus sollte man nun nicht ableiten, dass es mit der Kreuzung zusammen hängt, es hängt am Streckenwechsel.
Da interessieren schon Urteile, die ein Streckenlimit an einer Kreuzung definieren und nicht am Wechsel der Strecke. Was der Schreiberling des verlinkten Jura-Blogs eindeutig falsch interpretiert und geschrieben hat. Ein Spezi für Strafrecht ist nicht zwangsweise ein Fachanwalt Verkehrsrecht, Anwälte greifen im "falschen" Fachgebiet auch gerne mal tief ins Klo. 😉
Den Griff ins Klo betrifft aber nicht nur gebietsfremde Anwälte, da sind Ärzte, Ingenieure, ... auch nicht anders.
@pflaumenkuchen, ja, das mit dem Klo-Griff hab ich ja selbst gemerkt. Siehe mein Beitrag direkt über deinem.
Beim Thema Kreisverkehr gibt es aber wohl nun wirklich keine Kontroverse, dass jemand steif und fest behauptet, das Tempolimit gelte auch nach dem Kreisverkehr noch, das habe ich nun wirklich noch nicht gesehen.
Zitat:
Original geschrieben von CV626
@pflaumenkuchen, ja, das mit dem Klo-Griff hab ich ja selbst gemerkt. Siehe mein Beitrag direkt über deinem.
Habe ich doch gemerkt, 😉
nur hatte sich Dein Veröffentlichen mit meinem zu dem Zeitpunkt noch schreiben zeitlich überschnitten
Zitat:
Beim Thema Kreisverkehr gibt es aber wohl nun wirklich keine Kontroverse, dass jemand steif und fest behauptet, das Tempolimit gelte auch nach dem Kreisverkehr noch, das habe ich nun wirklich noch nicht gesehen.
Mindestens Einer muss es aber gemacht haben.
Das Urteil ist von einem OLG, zweite Instanz, hier hat es zwei Mal jemand anders gesehen.
Hier muss (hat wahrscheinlich) die Bußgeldstelle das zumindest in der ersten Instanz anders gesehen, sondern wäre das Thema nicht vor einem AG gelandet und dann der AG-Richter entweder korrekt und die Bußgeldstelle einen weiter gewollt haben; oder der Richter auch falsch entschieden haben und der Autofahrer in die zweite Runde gegangen.
Wenn alle der gleichen Meinung sind, trifft man sich zwei Mal vor einem Richter 😁
Bei dem Urteil geht es glaube ich nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Haftungsfrage bei einem Unfall. Ein Unfallgegner war der Meinung, der andere hätte ein tempolimit nicht beachtet und somit eine Schuld. Das Gericht hat das nicht so gesehen, er hat Rechtsmittel eingelegt, das nächste Gericht hat die Entscheidung der ersten Instanz nochmal bestätigt. Warum er Rechtsmittel eingelegt hat, wissen wir nicht, vielleicht war es ein notorischer Rechthaber, der auch auf seinen Anwalt nicht gehört hat.
Dazu muss ich allerdings sagen, ich habe nur die Urteilsbegründung der höheren Instanz gelesen und mir darauf meinen eigenen Reim gemacht, das muss also nicht unbedingt stimmen.
Hi Community,
folgende Situation:
Geislingen an der Steige, B10, Innerorts. Auf einer Strecke von etwa 500m gibt es zwischen zwei Schulen die Beschilderung "30" mit dem Zusatzschild "7 bis 17 Uhr" und "an Schultagen.
In normalen Situationen eigentlich klar, also vor 7 Uhr und nach 17 Uhr sowie am Wochenende, Feiertagen und in Ferienzeiten darf man hier 50 fahren.
Doch wie sieht das aktuell, danke der Coronakrise aus? Die Schulen sind aktuell ja offiziell geschlossen. Gilt hier zwischen 7 und 17 Uhr nun 30 oder 50??
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Tempolimit "an Schultagen"' überführt.]
Es gilt 30 km/h.
Die Beschilderung ist hier eindeutig.
Montag bis Freitag sind ja offiziell Schultage und die Schulen sind nur angesichts einer Ausnahmesituation geschlossen.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Tempolimit "an Schultagen"' überführt.]
Es sind im Moment keine Ferien, nur die Schulen geschlossen.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Tempolimit "an Schultagen"' überführt.]
Es gelten 30! Und lass dich dort nicht vom neuen Blitzerhänger der Stadt erwischen 😉
Die Bezeichnung Schultag bezieht sich auf Ferien, Wochenenden usw. Nicht auf die Coronaschließung.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Tempolimit "an Schultagen"' überführt.]
Gerade diese Situation lädt doch gern zur Kontrolle ein. Und wird auch fleißig praktiziert. 😁
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Tempolimit "an Schultagen"' überführt.]
Das hab ich mir schon fast gedacht. Danke euch!
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Tempolimit "an Schultagen"' überführt.]
https://www.kfz-auskunft.de/news/21573.html
Letzter Absatz ist interessant.
Gruß Metalhead
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Tempolimit "an Schultagen"' überführt.]