Zusatz im Fahrzeugschein für Anhängerbetrieb - Führerscheinfrage

Hallo zusammen,

Wir planen gerade die Anschaffung eines neuen Wohnwagens.

Ich habe den B96 Führerschein und kann daher eine Kombination aus Auto und WoWa bis 4.250kg zGG fahren.

Nun hat unser Ford Galaxy ein zGG von 2.600kg. Also gingen WoWa bis 1.650kg.
Allerdings habe ich gerade gesehen das es im Fahrzeugschein einen Zusatz gibt:

F.1/F.2: +85 kg b. Anhängerbetrieb

F. 1 und 2 sind ja das technische und zulässige Gesamtgewicht. Heisst das, dass ich nur noch bis 1.565kg ziehen darf?

Wenn ja müsste ich also entweder den Wohnwagen deutlich weiter ablasten (wir suchen durchaus sehr grosse Wohnwagen die meistens zwischen 1.700 und 1.800kg zGG haben, da wir 2 Kinder und 2 Hunde haben) oder den PKW zusätzlich ablasten.

Beste Antwort im Thema

Hallo,

im Ducato-Wohnmobilforum wurde dieses Thema vor einigen Jahren behandelt. Damals meinte Giovanni in seiner bekannten Art auch, dass der Eintrag nicht zum zGG dazu zählen würde.
Die Nachfrage bei der ADAC-Rechtsberatung wurde dahingehend beantwortet, dass dieser Eintrag sehr wohl zum zGG dazu gezählt werden muss, steht ja auch so im Schein drin. Aus einem 3495kg-Womo wird dann ein 3595kg-Womo mit allen rechtlichen Konsequenzen. Auch die Polizei auf der Caravanmesse Düsseldorf habe ich dazu befragt, auch die kannten das Problem und haben mir bestätigt, dass sich durch den Zusatz das zGG erhöht. Das alles natürlich nur, wenn ein Anhänger angekuppelt ist. Sie sagten aber auch, dass sie diesem Eintrag noch keine so große Beachtung geschenkt hatten. Viele Womo-Besitzer haben sich den Zusatz dann beim TÜV austragen lassen.
Für den TE: Eintrag aus dem Schein austragen lassen. Das verringert somit zwar die Zuladung im Auto, dafür darf der Wohnwagen ein um diesen Wert höheres zGG haben, um trotzdem innerhalb der Führerscheingrenzen zu sein.

Alle sonstigen Aussagen würde ich nur glauben, wenn es hierfür was Schriftliches von offizieller Stelle gibt. Nur das hat Bestand, wenn einem der Schein genommen wird, weil man ein Fahrzeug führt, für das man keinen Schein hat. Alle anderen Aussagen wie "ich beschäftige mich beruflich damit" oder "ich habe mit dem Ministerium gesprochen" ist mit "Stammtischgeschwätz" gleichzusetzten, denn hier geht es um den Führerschein, der evtl. weg ist.

Gruß Axel

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Giovanni, du solltest zulässige und tatsächliche Massen nicht vermengen.
Beim Führerschein geht es nur um zulässige Massen und wenn die sich bei Anhängerbetrieb erhöht, dann gilt dieser höhere Wert.

Andersrum frage ich mich, ob du einen Führerschein besitzt.
Wenn sich die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs durch die Stützlast erhöhen darf muss diese auch vom zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers wieder abgezogen werden um nicht höher als die führerscheinrechtlichen 4250Kg zu kommen.
Wenn hier jemand Probleme hat, tatsächliche und zulässige Gewichte zu unterscheiden dürftest das wohl du sein.
Also nochmals für dich: Er hat eine zulässige Gesamtmasse des Autos von 2600 Kg. Im Anhängerbetrieb ist die zulässige Gesamtmasse +85Kg also 2685Kg, auch wenn er als Beispiel nur eine tatsächliche Stützlast von 50Kg bei fast leerem Auto (tatsächliches Gewicht von mir aus 2300Kg) hätte.
Entscheidend sind die eingetragenen, zulässigen Gesamtgewichte. Und das ist nunmal beim Zugfahrzeug im Anhängerbetrieb 2680Kg

Der folgende Link ist informativ und nützlich, wenn es um den Führerschein und Anhänger geht:
https://www.fahrschule-frank.com/.../bbe-rechner0.html

Zitat:

@Hayabusasven schrieb am 4. November 2018 um 12:14:32 Uhr:


Was spricht eigentlich immer gegen den BE-Führerschein? Prüfungsangst, Zeit, keine Fahrschulen in der Nähe?

Ich stand damals auch vor der Entscheidung B96 oder BE...
Da man ja nie weiß, welche Zugfahrzeuge man im Leben fährt und das Auto wahrscheinlich öfters wechselt wie den WoWa, würde ich jedem vom B96 abraten. Das Teil ist Quatsch.

BE ist inhaltlich das gleiche wie B96, nur das man zum Schluss nochmal 30 min mit dem Prüfer durchs Dorf fahren muss...

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Zitat:

@Oetteken schrieb am 4. November 2018 um 16:59:33 Uhr:


Giovanni, du solltest zulässige und tatsächliche Massen nicht vermengen.
Beim Führerschein geht es nur um zulässige Massen und wenn die sich bei Anhängerbetrieb erhöht, dann gilt dieser höhere Wert.

Wer nicht lesen kann , geschweige die materie beherrscht sollte keinen Kommentar abgeben .

Ich habe immer von ZGm geschrieben .

Freundchen, nicht nur im Straßenverkehr wäre -Augen auf - eine Option.

Schau mal, was ich geschrieben habe .

-Das hat nur Bedeutung bei voller Aunutzung des ZGM und ist vollkomen korrekt .-

Wenn du und auch Fuzzi nicht die einfachsten Merkmale zum Anhängerberieb beherrschen ,ist es schlimm , allerdings ist mir bekannt , dass selbst Leute , die sich Fachleute nennen,weder Zulässiges und Tatsächliches Gewicht , noch die rechtliche Bedeutung von Stützlast und Zusatz zur Stützlast auseinanderhalten können . Steht I.R. unter 22 in Zulassung Teil 1-: F1/F2u.7.2u.8.2+ 80 kg z.B.-

Wer das nicht richtig versteht , bekommt nämlich Ärger, nur wegen der Stützlast im angekuppelten Zustand gewogen . Das klingt etwas kompliziert , ist es auch für Otto-Normalverbraucher , aber einfacher geht das nicht.

Das ist zwar nicht ganz einfach , jedenfalls so schwer , dass selbst die ASFINAG diese Überhöhung

als Erhöhung des ZGw gerechnet hatte und waren nicht davon abzubringen . Kollegen mit WOMO wurden in der Maut dadurch höher eingeschätzt. Eine Vignette reichte ihnen nicht mehr.

Schau mal ins Lexikon des Forums.

Damit habe ich mich bis zum Justizminister in Wien beschäftigt und nun ist die ASFNAG auf dem richtigen Weg und nimmt den Zusatz nicht als Gewichtserhöhung an .

Aber , das werdet ihr doch kaum verstehen . Die Etage ist zu hoch .

Giovanni.

Giovanni, dein überheblicher Tonfall gefällt mir nicht.
Bleibe doch bitte sachlich.

Wenn du folgendes schreibst vermengst du tatsächliche und zulässige Massen:
"Schau mal, was ich geschrieben habe . Das hat nur Bedeutung bei voller Aunutzung des ZGM und ist vollkomen korrekt."

Wenn du schon weitreichende Untersuchungen zum Thema hinter dir hast, verlinke doch bitte deine Erkenntnisse zur Thematik.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 4. November 2018 um 17:43:49 Uhr:


Giovanni, dein überheblicher Tonfall gefällt mir nicht.
Bleibe doch bitte sachlich.

Wenn du folgendes schreibst vermengst du tatsächliche und zulässige Massen:
"Schau mal, was ich geschrieben habe . Das hat nur Bedeutung bei voller Aunutzung des ZGM und ist vollkomen korrekt."

Wenn du schon weitreichende Untersuchungen zum Thema hinter dir hast, verlinke doch bitte deine Erkenntnisse zur Thematik.

Der muss dir auch nicht gefallen . Ich bin angegriffen worden , von Nichtwissern und Laien , also wehre ich mich, und so , dass keine Fragen mehr offen sind .
Giovanni.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 4. November 2018 um 17:43:49 Uhr:


Giovanni, dein überheblicher Tonfall gefällt mir nicht.
Bleibe doch bitte sachlich.

Wenn du folgendes schreibst vermengst du tatsächliche und zulässige Massen:
"Schau mal, was ich geschrieben habe . Das hat nur Bedeutung bei voller Aunutzung des ZGM und ist vollkomen korrekt."

Wenn du schon weitreichende Untersuchungen zum Thema hinter dir hast, verlinke doch bitte deine Erkenntnisse zur Thematik.

Da steht doch:

Zitat:

F.1/F.2: +85 kg b. Anhängerbetrieb

Da steht "bei Anhängerbetrieb". Nicht "Bei Anhängerbetrieb und voller Ausladung". Sondern "Bei Anhängerbetrieb". Und wenn der Anhänger nur 30kg hat, gilt trotzdem das +85kg ...

Giovanni, Beleidigungen ersetzen keine Argumente.
Wo ich dich angegriffen haben sollte müßtest du schon mal erklären und deine Vermengung von zulässigen und tatsächlichen Massen auch.

Ach Giovanni,
Erstmal schreibe ich mich mit "y" und das hat auch seinen Grund.

Ob du es glaubst oder nicht beschäftige ich mich beruflich mit dem Thema Führerscheine, zulässige und tatsächliche Massen, 100er Zulassung usw.
Was die ASFINAG als privates Unternehmen macht ist erstmal irrelevant. Wenn die die Maut nach der Sockenfarbe des Fahrers oder an der Körbchengröße der Beifahrerin festmachen ist das ihre Sache.

Wenn du es aber besser als die meisten hier weißt kannst du uns sicher eine glaubwürdige Quelle nennen, das die 85Kg sich nicht auf den Führerschein auswirken. Angenommen die meisten hier haben recht und er darf tatsächlich weniger ziehen: Kommst du für seine Strafe (fahren ohne Fahrerlaubnis) auf? Vermutlich nicht. Daher ist es auf jeden Fall sicherer davon auszugehen dass sich die zulässige Gesamtmasse im Anhängerbetrieb erhöht.

Davon abgesehen würde ich auch einen respektvolleren Ton bevorzugen.

Ach, der Typ zeigt doch in fast jeden seiner Beiträge das er nicht richtig ließt und keine Ahnung hat.

Würde er das, was er von anderen fordert, selbst umsetzen würde ihm der Unsinn den er schreibt auch auffallen.

So, nun bin ich wieder da:
Mark, aber lesen kannst du doch, oder ?
Vielleicht muss ich doch etwas mehr ausholen , damit es auch diejenigen verstehn könne , die es eigentlich kaum können oder nicht wollen .
Dieser beschriebene Eintrag hat folgende Bewandtnis und bezieht sich nur auf die Stützlast mit angekupeltem Anhänger .
Wenn ein LKW oder Womo mit 3500 kg zulässiger Gesamtmasse bei voller Beladung und angekuppeltem Anhänger auf die Waage geschoben wird , hat er zwar 3500 Zulässige Gesamtmasse , aber die Waage zeigt doch z.B. in diesem Falle tatsächlich 3580 kg an . Oder ?
Eben, weil die Stützlast die Achslasten und das Tatsächliche Gewicht über das Mass verändern .
Weil der Gesetzgeber verpflichtet ist , solche Unklarheiten vorher mit zu bedenken , damit der Bürger nicht straffällig werden kann durch die Schuld der Verordnung muss eine andere Klärung her .
Deshalb steht unter + soundsoviel Kg , hier 80kg , bei mir 100kg .
Eine Löschung wäre vollkommen dumm und kontraproduktiv , denn dieser Zusatz ist doch für den Fahrzeugführer einen Vorteil . Sonst würde er bußgeldbewehrt handeln .
Warum ich mich bin in alle Einzelheiten damit befaßt habe :
1. Ist es mein Beruf .
2. In einem Forum hat vor ein paar Jahren ein Womofahrer beklagt , er wäre von der österreichischen Asfinag
mit seinem 3,5 t ZGm Womo verpflichtet worden eine GOBOX anzubringen und Strafe zu zahlen , weil irgendein Kasper diese +100 Kg aus dem Zusatz als zul.Gesamtmasse gezählt hat . ER sollte keien Vignette sondern eine GoBox führen .
Das hat mich interessiert , schon aus beruflichen Gründen , deshalb habe ich mich mit TÜV , ich sage mal nicht mit welchem , kurzgeschlossen . Die machten pralle Augen und waren der meinung : Ja ist eine Erhöhung der
zul Gesamtmasse.
Man stelle sich vor . was da alles ins Rutschen gekommen wäre , Fahrerlaubnisse und jede Menge Regeln .
Daraufhin habe ich mich mit unserem Ministerium und dieses mit dem KBA verbunden .
Nach einigen Wochen kam die Mitteilung , wie ich sie oben schon beschrieben habe .
Dieses Zusatz erhöht definitiv nicht die Zulässige Gesamtmasse , sondern dient der Bußgeldverhütung und ist vom
Gesetgeber eingepreißt , damit der Fahrzeugführer nicht belastet werden kann.
Nun bin ich bis zur ASFINAG und von da bis zum Verkehrs Ministerium in Wien vorgedrungen und habe die überzeugt von der Regelkonformität.
Wenn mir nun jemand unterstellt ich würde die Gewichte nich einhalten , dannwerde ich zum ....!
Tut mir leid, es ist etwas mehr geworden , aber ich glaube zur Klärung der Sache ist der Umweg nötig gewesen .
Schönen Abend .
Giovanni.

Und bei Fahrzeugen ohne diesen Zusatz? Da war es dem Gesetzgeber egal?

Dein Beispiel von dem WoMo ist aber nach dem was du schreibt im Betrieb ohne Anhänger.

War der besagte WoMO-Fahrer mit Anhänger unterwegs? Dann wäre die zulässige Gesamtmasse über 3500Kg gewesen.--> GoBox
Ohne wäre sie bei 3500Kg--> keine GoBox
Die Erhöhung (im konkreten Fall des TE 85Kg) sind ja nur im Anhängerbetrieb relevant.

Eine Löschung bzw eine Verminderung der zulässigen Gesamtmasse wäre nicht kontraproduktiv sondern würde ihn auf die sichere Seite bringen, vor allem wenn er die zulässige Gesamtmasse (inklusive der im Anhängerbetrieb tatsächlich anfallenden Stützlast) des Zugfahrzeugs in der Realität nicht ausnützt.

Das erinnert mich an die deutsche Kfz-Steuer für Wohnwagenanhänger, wo die zulässige Stützlast des Anhängers von der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers abgezogen wird, bevor die Steuer ermittelt wird.
Mit dem Führerschein hat das aber nichts zu tun.

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