Zusatz im Fahrzeugschein für Anhängerbetrieb - Führerscheinfrage
Hallo zusammen,
Wir planen gerade die Anschaffung eines neuen Wohnwagens.
Ich habe den B96 Führerschein und kann daher eine Kombination aus Auto und WoWa bis 4.250kg zGG fahren.
Nun hat unser Ford Galaxy ein zGG von 2.600kg. Also gingen WoWa bis 1.650kg.
Allerdings habe ich gerade gesehen das es im Fahrzeugschein einen Zusatz gibt:
F.1/F.2: +85 kg b. Anhängerbetrieb
F. 1 und 2 sind ja das technische und zulässige Gesamtgewicht. Heisst das, dass ich nur noch bis 1.565kg ziehen darf?
Wenn ja müsste ich also entweder den Wohnwagen deutlich weiter ablasten (wir suchen durchaus sehr grosse Wohnwagen die meistens zwischen 1.700 und 1.800kg zGG haben, da wir 2 Kinder und 2 Hunde haben) oder den PKW zusätzlich ablasten.
Beste Antwort im Thema
Hallo,
im Ducato-Wohnmobilforum wurde dieses Thema vor einigen Jahren behandelt. Damals meinte Giovanni in seiner bekannten Art auch, dass der Eintrag nicht zum zGG dazu zählen würde.
Die Nachfrage bei der ADAC-Rechtsberatung wurde dahingehend beantwortet, dass dieser Eintrag sehr wohl zum zGG dazu gezählt werden muss, steht ja auch so im Schein drin. Aus einem 3495kg-Womo wird dann ein 3595kg-Womo mit allen rechtlichen Konsequenzen. Auch die Polizei auf der Caravanmesse Düsseldorf habe ich dazu befragt, auch die kannten das Problem und haben mir bestätigt, dass sich durch den Zusatz das zGG erhöht. Das alles natürlich nur, wenn ein Anhänger angekuppelt ist. Sie sagten aber auch, dass sie diesem Eintrag noch keine so große Beachtung geschenkt hatten. Viele Womo-Besitzer haben sich den Zusatz dann beim TÜV austragen lassen.
Für den TE: Eintrag aus dem Schein austragen lassen. Das verringert somit zwar die Zuladung im Auto, dafür darf der Wohnwagen ein um diesen Wert höheres zGG haben, um trotzdem innerhalb der Führerscheingrenzen zu sein.
Alle sonstigen Aussagen würde ich nur glauben, wenn es hierfür was Schriftliches von offizieller Stelle gibt. Nur das hat Bestand, wenn einem der Schein genommen wird, weil man ein Fahrzeug führt, für das man keinen Schein hat. Alle anderen Aussagen wie "ich beschäftige mich beruflich damit" oder "ich habe mit dem Ministerium gesprochen" ist mit "Stammtischgeschwätz" gleichzusetzten, denn hier geht es um den Führerschein, der evtl. weg ist.
Gruß Axel
100 Antworten
Zitat:
@ISDNMODEM schrieb am 4. November 2018 um 11:43:19 Uhr:
Dann zeige mir mal bitte einen Wohnwagen oder gerne mehrere wo deine Wunschleergewichte stehen.
Wird er nicht können, obwohl ja scheinbar schlauer ist, als wir alle hier sind.
Und selbst, falls er einen findet, steht das zwar da, aber es gilt dann nur
für die nackte Grundversion, die keiner kauft.
Naja, ich lasse ihn mal weiter seine Luftschlösser bauen.
Zitat:
@Grimschlag schrieb am 4. November 2018 um 11:38:37 Uhr:
Zitat:
@ISDNMODEM schrieb am 4. November 2018 um 11:18:46 Uhr:
Einen 1800 kg Anhänger um 150 kg ablasten ?Am Ende kannst du nur noch (gesponnen) mit vollem Wassertank ohne Lebensmittel fahren weil du an der Zuladungsgrenze bei der zulässiger Gesamtmasse für deinen Führerschein bist.
Oder habe ich da einen Denkfehler ?Du hast keine Wohnwagen oder?
Damit du es auch siehst und glaubst, hänge ich hier mal ein Bild von unserem WW an.
Da führerscheinlichrechtlich die eingetragenen zulässigen Gesamtgewichte ausschlaggebend sind musst du tatsächlich die 85Kg zum zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs dazurechnen und dementsprechend beim Anhänger abziehen.
Bei der Zulassung wird nichts abgelastet. Dazu benötigst du erstmal die Änderung vom Tüv/Dekra je nach Bundesland. Erst dann kann die Zulassungsstelle das verminderte Gesamtgewicht in die Papiere übernehmen. Dazu musst du aber den Anhänger beim Tüv/Dekra vorführen, was du selbst, wegen zu kleinem Führerschein, nicht kannst.
Ich selbst fahre einen Espace. Dieser wurde vom Vorbesitzer auch abgelastet. Dazu wurden zwei von 7 Sitzplätzen ausgetragen. Das ablasten wäre auch "ohne technische Änderung" gegangen.
Zitat:
@Grimschlag schrieb am 4. November 2018 um 11:15:36 Uhr:
....aber man kann den 1.800kg WoWa ja einfach ablasten bei der Anmeldung. Ich will ihn nur nicht mehr als unbedingt nötig ablasten.
So einfach ist das auch nicht.
Wie hier schon stand, kann man zwar auf den Papierwert mit dem kleinsten zGG ablasten, wenn der Wohnwagen aber ein paar Extras (Rollos, Heizung, Therme, Heki, Lampen....) hat, dann bleibt nach dem Einräumen des Wohnwagens mit Geschirr und Bettzeug keine oder kaum Zuladung übrig. Wenn das Ding noch ne Markise, nen Mover und nen Fahrradträger evtl. sogar noch 2 Gasflaschen hat, kommst du mit dem niedrigsten zGG idR nicht mehr hin. Bitte vorher unbedingt wiegen.
Was die Ablastung des Fahrzeugs angeht.....Vergiß es. Ich habe es über Umwege damals geschafft unseren 2007er Caddy anzulasten, damit meine Frau das Gespann ohne B96 oder BE fahren konnte. Das war aber nicht einfach, obwohl es nur um 60 kg Ablastung ging. Dazu benötigt man heute ne Freigabe vom Hersteller. Unser war ja noch Euro4, da ging sowas wohl noch. Heute macht das keiner mehr. Erst die Dekra fand den richtigen Weg. Der TÜV wollte partout nicht.
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Der dann auch keine Ahnung hat, weil er nicht die gewünschte Antwort gibt?
Die Antwort steht doch schon im ersten Beitrag, die hat der TE sich selbst gegeben.
Dann kam der gute Hinweis, ablasten ist ein Problem. Das glaubt der TE noch nicht.
Die eigentliche Erkenntnis ist aber, das der Führerschein B 96 nicht die beste Idee war und jetzt trotzdem ein Gewichtsproblem besteht.
Ggf kann man das Auto ablasten, da kenne ich die Reserven nicht.
Ich denke, er wird den Wowa ablasten, Führerscheinrechtlich hinkommen und völlig überladen durch die Gegend fahren.
Was spricht eigentlich immer gegen den BE-Führerschein? Prüfungsangst, Zeit, keine Fahrschulen in der Nähe?
[Kontext zu gelöschten Inhalten anderer User entfernt, NoGolf, MT-Team]
Geld! Es geht immer nur ums Geld!
Meine Frau hat den BE gemacht. In einer Woche. Kosten hielten sich erstaunlicherweise in Grenzen. Knapp 600 €. Die fährt jetzt besser mit dem Anhänger als ich, der das nie wirklich gelernt hat (Klasse 3)
Um deine Führerscheinfrage zu beantworten:
Zitat:
F. 1 und 2 sind ja das technische und zulässige Gesamtgewicht. Heisst das, dass ich nur noch bis 1.565kg ziehen darf?
Genau. Du darfst also blos noch einen Anhänger bis 1565kg zulässiges Gesamtgewicht ziehen. Darüber hinaus ist es "fahren ohne Fahrerlaubnis".
Wenn du allerdings -auch wenn das nicht mehr deiner Fragestellung entspricht- den Anhänger bis 1570kg belädst, wäre dass eine Überladung um weniger als 5%, die in Deutschland nicht geahndet wird (in anderen Ländern schon), eine Überladung hat nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun.
Zitat:
@Grimschlag schrieb am 4. November 2018 um 10:58:11 Uhr:
Ich habe den B96 Führerschein ...
Nun hat unser Ford Galaxy ein zGG von 2.600kg.
...
F.1/F.2: +85 kg b. Anhängerbetrieb
F. 1 und 2 sind ja das technische und zulässige Gesamtgewicht. Heisst das, dass ich nur noch bis 1.565kg ziehen darf?
...
So isses.
Es ist wie immer , jeder hat einen anderen Denkansatz und bringt alle Gewichte durcheinander .
Wenn er nur Klasse B hat , dann darf er nur folgendes fahren und zwar unter F2 (Im Zulassungsmitgliedstaat
zulässige Gesamtmasse) , das gilt für das ziehende Fahrzeug ,als auch bei dem Anhänger.
Beide Gewichte addiert ergeben das Für die Fahrerlaubnis richtige Gesamtgewicht .
Nichts mit tatsächlichem Gesamtgewicht oder gar Stützlast .
Dieser Zusatz-80 kg- betrifft: nur bei einer Vollbeladung würde auf der Waage im angekuppltem Zustand doch die Stützlast von 80kg das
zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges überhöhen , wäre damit unvorschriftsmäßig . Fällt aber unter die Tolleranzgrenze. Wird bei der Typprüfung berücksichtigt.
Klasse B nochmal :
1. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 3500kg -Zulässiger Gesamtmasse- , die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind , diese auch mit Anhänger bis 750 kg , nur unter diesen Gewichtsverhältnissen sind bei- B- 4250 kg Zuggewicht erlaubt .
2. Hat der Anhänger eine höhere zulässige Gesamtmasse , darf der gesamte Zug nur 3500 kg haben .
In dem Falle des Fragestellers ist bei Zuggewicht 3500 kg Ende .
Evtl. B 96 machen , aber das ist letzllicih auch kein großer Gewinn , es sind nur 750 kg mehr .
Evtl. BE , das wäre aber auch eine Kostenfrage .
Giovanni.
Du hast schon den Eingangspost vom TE gelesen dass er bereits B96 hat.
Ihm nützt das nur nix mit seiner aktuellen Vorstellung von vorhandenem Auto und gewünschten Wohnwagen.
Lass den Passus mit der Erhöhung beim Hängerbetrieb aus der Zulassung löschen.
Das macht der TÜV und anschließend die Zulassung.
Alles kein Problem.
Zitat:
@reidi schrieb am 4. November 2018 um 16:11:32 Uhr:
Lass den Passus mit der Erhöhung beim Hängerbetrieb aus der Zulassung löschen.
Das macht der TÜV und anschließend die Zulassung.Alles kein Problem.
[Provokation entfernt, NoGolf, MT-Team]
Das hat nur Bedeutung bei voller Aunutzung des ZGM und ist vollkomen korrekt .
[Provokation entfernt, NoGolf, MT-Team]
Giovanni.