Zum Teil vor unserer Einfahrt geparkt, welche Rechte habe ich?

Guten Morgen,

Mein Nachbar parkt schon des Öfteren sehr dreist, da die 3 Fahrzeuge haben und alle unbedingt in unmittelbarer Nähe stehen müssen. Kam heute von der Arbeit wieder und sehe, dass er mit der Hälfte des Autos bei uns so in der Einfahrt stand, die andere Hälfte war vor seiner Garage. Ziemlich umständlich reinzufahren gewesen, rausfahren wäre absolut katastrophal, man hätte über den Bordstein fahren müssen und das ganze, auch nicht gesund für mein Fahrzeug, hätte mir unten gewiss alles abgerissen.

Da die Einfahrt auch eine kleine Wölbung hat, müssen wir theoretisch schief aus der Einfahrt raus, damit wir nicht immer aufsetzen, auch die Fahrzeuge der Bewohner des Hauses.

Was könnte man in dem Fall tun und was wären da meine Rechte? Würde es dafür eine Strafe geben, so zu parken und die Einfahrt bzw Ausfahrt so massiv zu behindern?

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32 Antworten

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 30. Januar 2024 um 12:38:38 Uhr:



Zitat:

@aleexdmn schrieb am 30. Januar 2024 um 04:30:24 Uhr:


Was könnte man in dem Fall tun und was wären da meine Rechte? Würde es dafür eine Strafe geben, so zu parken und die Einfahrt bzw Ausfahrt so massiv zu behindern?

Dem Foto nach zu beurteilen ist dort Parkverbot. Ordnungsamt anrufen, oder Polizei. Wenn die dich abwimmeln, Foto machen, Zeit notieren und Anzeige erstatten.
Mit denen zu reden hat ja scheinbar nichts gebracht.

Ich habe es bei mir auch aufgegeben zu reden. Hatte keinen Zweck. Inzwischen rufe ich immer die Polizei und lasse durch diese abschleppen (habe ja keinerlei Ahnung, wem das Fahrzeug gehört,.... ;-))

Alles klar, wird nächstes mal in Erwägung gezogen, bringt ja alles weitere nichts, lernen tuen die ja nicht dadurch 😁

Zitat:

@keksemann schrieb am 30. Januar 2024 um 11:48:08 Uhr:



Zitat:

Ja, fangen an zu diskutieren, selbst der Besuch parkt dreist bei uns im Hof, was absolut untersagt ist. War mir zu blöd hab einen Zettel hingehangen dass das nächste mal abgeschleppt wird oder das Ordnungsamt informiert wird


da würde ich aber dann elegant die Ausfahrt behindern. Der Wagen würde erstmal stehen bleiben... bis das OA da ist... auf deren Wunsch aber bitte... oder gleich die Rennleitung, weil sie wahrscheinlich DIEBSTAHL schreiben werden.

Die Polizei wird Nötigung schreiben (aber nicht gegen den Falschparker). 😉

Gruß Metalhead

Zitat:

@hase_im_pfeffer schrieb am 30. Januar 2024 um 13:45:14 Uhr:


Und ein Verweis auf die StVO ohne Fakten zu liefern ist unsachlich

§ 12 Abs. 3 StVO

Zitat:

Das Parken ist unzulässig
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Es gibt keine Beschränkung in der Breite der Einfahrt die freibleiben müsste.

Bei schmalen Einfahrten muss neben diesen noch Platz frei bleiben... ggf. hast du da deine 2,5m her? Also zusätzlich zur eigentlichen Einfahrt.

Restbreite der Fahrbahn hatte ich erst 2,5m geschrieben (und editiert). Sind aber 3,05m gemäß einiger Urteile.

Ja stimmt

Diese Fundstelle StVO ist zutreffend

Aber ich hatte mal das mit den 2,50m irgendwo gelesen und war damals ganz erstaunt

Aber ich recherchiere

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War es ggf. im Zusamenhang mit Einfahrten unter 2,5m Breite, bei denen trotzdem 2,5m frei bleiben müssen? (Beruhte dann jedoch auf einem Urteil, denn festgelegt ist das IMHO nirgends)

Also wenn man mal so quer liest, urteilen die Gerichte in der Richtung, dass sogar Rangieren nicht als Behinderung gilt. (Eine Beispiel Fundstelle im Anhang, hier bzgl gegenüber liegend)

Also das Recht auf bequeme Ausfahrt scheint nicht zu bestehen

Rangieren

Zitat:

@hase_im_pfeffer schrieb am 30. Januar 2024 um 14:50:00 Uhr:


Also das Recht auf bequeme Ausfahrt scheint nicht zu bestehen

Wohl aber ein eingeschränktes Halteverbot vor abgesenkten Bordsteinen. 😉

Da darf keiner Parken.

Gruß Metalhead

Wobei man hier nicht weiß, wie die komplette Straße aussieht

Zitat:

@hase_im_pfeffer schrieb am 30. Januar 2024 um 14:50:00 Uhr:


Also wenn man mal so quer liest, urteilen die Gerichte in der Richtung, dass sogar Rangieren nicht als Behinderung gilt. (Eine Beispiel Fundstelle im Anhang, hier bzgl gegenüber liegend)

Also das Recht auf bequeme Ausfahrt scheint nicht zu bestehen

Ist hier irrelevant. Das wäre ggf. bei einer sehr engen Ausfahrt relevant. Hier ist die StVO eindeutig und da gibt es keine zwei Meinungen.
Die Urteile bzgl. Rangieren sind mir bekannt, haben jedoch nichts mit diesem Fall zu tun.

Die Straße ist sehr eng und nur einseitig mit Parkplätzen versehen, zum Teil stand der vor seiner Garage, zum Teil auf unserer Einfahrt.

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Zitat:

@keksemann schrieb am 30. Januar 2024 um 06:16:47 Uhr:


Hast Du den Nachbarn mal auf sein Verhalten angesprochen? Das wäre in jedem Fall zuerst zu tun und auch Dein gutes Recht.

<Hölle> Ich habe jüngts in diesem Forum gelernt das sowas *grenzwertig* ist. Ich denke ohne Schwarzgurt und 3 Ehrendane sollte man das nicht versuchen 😉

😁 gar nix hast du gelernt 😁

Zitat:

@hase_im_pfeffer schrieb am 30. Januar 2024 um 15:30:19 Uhr:


Wobei man hier nicht weiß, wie die komplette Straße aussieht

Völlig egal, der Bordstein im Bereich der roten Markierung ist definitiv abgesenkt und da darf niemand stehen (sie kommt man überhaupt darauf das könnte erlaubt sein?).

Gruß Metalhead

Manche parken überall.

... da darf nichtmal der Garagenbesitzer parken.

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