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zulassung

Themenstarteram 11. März 2009 um 22:58

hallo leute,

ich habe mir selbstverstaendlich schon die links zur zulassung in der faq angesehen und vielen dank auch, dass so viele infos bereitgestellt werden, nur eine sache ist mir weiter unklar.

folgende situation wird bei mir beim autokauf eintreten:

ich sehe mir autos im internet an und werde mir dann ein potenzielles auto ansehen (vermutlich mehrere hundert kilometer von meinem wohnort entfernt) ... wenn mir das auto aber total zusagt, moecht ich das am liebsten sofort kaufen - jetzt meine frage: "ist das moeglich?" also quasi: an dem tag die versicherung online abschliessen und dann gleich starten? das mit der versicherung (ueber direktversicherer wie huk24) sollte ja nicht das problem sein, weil man das auto bereits fuer den selben tag versichern kann, oder?

aber was ist mit der zulassung?

ich habe ja keine chance, das auto davor zuzulassen? gibts da keine moeglichkeit, ein kennzeichen fuer einen tag zu "mieten" fuer das dies erlaubt ist?

es ist mein erster autokauf und ja, ich habe leider keine ahnung :( ... aber waere nett wenn ihr mir bescheid geben koenntet.

vielen dank im voraus!

lg Matthi

Beste Antwort im Thema

Lieber Martin,

für Fragen, soweit ich diese beantworten kann, stehe ich immer zur Verfügung - aber ich denke, dass weisst du auch.

Von daher solltest du mal das hier überdenken:

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

und nur, weil ich es gewagt habe, hier 2x beiträge von dir zu zitieren und sie mit ernstgemeinten gegenfragen beantwortet habe, mich durch die Blume hindurch als "naiv" darzustellen, ist wohl ganz sicher nicht die beste art, wissen kund zu tun...

Wenn bei dir eine "ernstgemeinte Gegenfrage" so aussieht:

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

du weisst hoffentlich schon, dass diese Vorgehensweise illegal und somit für den Händler strafbar ist?

Von versicherungstechnischen konsequenzen im falle eines Unfalles mit dem wagen ganz zu schweigen...

also DU mich als naiv und jemanden hinstellen willst, der hier den Usern Tipps gibt, mit welchen sie sich strafbar machen - wunderst du dich dann wirklich darüber, dass die Gegenantwort entsprechend ausfällt?

 

Nichts gegen eine Nach- oder Gegenfrage - aber nicht in dieser Form.

 

Und der einzige, der hier behauptet hat, ich sei allwissend, bis doch wohl auch nur du (sollte ich einmal falsch liegen, wäre ich der Letzte, der dies hier nicht auch zugeben könnte).

 

Um zum Thema zurück zu kommen: Ich denke, die Problematik wurde von mir in aller Ausführlichkeit erörtert - irgendwann einmal habe ich aber auch keine Lust mehr, immer wieder dasselbe zu schreiben.

 

Jetzt sollten wir aber wieder zum Topic zurückkommen - mit persönlichen Streitereien ist dem TE (und auch sonst niemandem) nämlich nicht geholfen.

 

 

 

 

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am 12. März 2009 um 6:03

Es gibt mehrere Möglichkeiten:

1. Du kaufst das Auto von Privat, welches noch zugelassen ist.

Im Kaufvertrag wird eine Klausel verfasst, nach welcher du das Fahrzeug innerhalb von ein paar Tagen auf dich ummelden musst.

Dann setzt du dich in das Fahrzeug und fährst damit nach hause, am nächsten Tag meldest du es auf dich um und fertig.

2. Das Fahrzeug ist nicht zugelassen

-Kauf beim Händler: Gegen Hinterlegung eines Pfandbetrages geben manche Händler das Rote Händlerkennzeichen mit, damit kannst du das Auto nach hause fahren und musst halt sehen, dass die Kennzeichen schnellstens wieder beim Händler landen.

 

Kauf beim Händler - Fahrzeug abgemeldet: Du kaufst, nimmst die Fahrzeugpapiere mit. Am nächsten Tag gehst du zur Zulassungsstelle und lässt das Fahrzeug auf dich zu.

Mit den Schildern geht es wieder zum Händler - Schilder anbringen und Heimfahrt antreten.

 

Themenstarteram 12. März 2009 um 9:01

besten dank fuer deine antwort.

ich werde wohl beim haendler kaufen

dazu folgende frage:

Zitat:

-Kauf beim Händler: Gegen Hinterlegung eines Pfandbetrages geben manche Händler das Rote Händlerkennzeichen mit, damit kannst du das Auto nach hause fahren und musst halt sehen, dass die Kennzeichen schnellstens wieder beim Händler landen.

hat jeder haendler solche rote kennzeichen? aber ok, das laesst sich wohl nachfragen.

Zitat:

Kauf beim Händler - Fahrzeug abgemeldet: Du kaufst, nimmst die Fahrzeugpapiere mit. Am nächsten Tag gehst du zur Zulassungsstelle und lässt das Fahrzeug auf dich zu.

mit welchem kennzeichen wuerde ich dann fahren?

Zitat:

Mit den Schildern geht es wieder zum Händler - Schilder anbringen und Heimfahrt antreten.

aber muss man dann wieder die paar 100 km zum haendler fahren? das leuchtet mir irgendwie nicht so ein ... kann ich ihm nicht einfach die roten kennzeichen schicken und die schilder selbst befestigen?

viele gruesse

Matthi

Es werden Dir, wenn Du Wert darauf legst das Fahrzeug (vor dem Kauf bzw. Anmeldung) selbst in Augenschein zu nehmen, zwei Wege nicht erspart bleiben.

Das erste mal zur Besichtigung, und das zweite mal mit den Schildern um den Wagen abzuholen. Ist irgendwie alles ganz einfach und logisch.

Die ganz harte Variante:

Du kaufst das Fahrzeug auf dem Papier ohne es vorher gesehen zu haben und auch ohne Probefahrt, schickst dem Händler das Geld (evtl. Teilbetrag) und der schickt Dir dann die Papiere und Unterlagen damit Du den Wagen dann zulassen kannst auf Deinen Namen.

Und jetzt die Bonus-Variante:

Du beauftragst einen Fachmann vor Ort (gegen Entgeld), der das zu erwerbende Fahrzeug vorab besichtigt und bewertet. Diese Bewertung schliesst auch eine Probefahrt ein. Darauf hin gibt es ein schriftliches Statement zum Objekt Deiner Begierde und Du kannst dann Entscheiden ob ein Kauf stattfindet oder nicht. Die weitere Vorgensweise wäre dann wie oben "Harte Variante".

Auf diesem Wege kauft zumindest nicht die Katze in Sack.

www.diepruefer.de

Zitat:

Original geschrieben von matthi00

hat jeder haendler solche rote kennzeichen? aber ok, das laesst sich wohl nachfragen.

I.d.R. ja, denn das sind ja die Kennzeichen, die verwendet werden, wenn Probefahrten mit den Angebotenen Fahrzeugen durchgeführt werden.

Aber: Ob dir der Händler diese Kennzeichen für die Überführungsfahrt nach hause überlässt ist der fragliche Punkt.

Bei einem Händler in der Nähe, den man evtl. noch kennt, kann so etwas schon mal gehen.

Je weiter weg der Händler ist, je unwahrscheinlicher wird das, denn der Händler braucht ja das rote Kennzeichen wieder, wenn der nächste Interessent eine Probefahrt durchführen will.

Zitat:

Original geschrieben von matthi00

 

mit welchem kennzeichen wuerde ich dann fahren?

In diesem Beispiel würdest du zunächst einmal gar nicht fahren.

Du müsstest das Fahrzeug kaufen und die Papiere mitnehmen, das Auto bleibt abgemeldet beim Händler stehen.

Wenn du das Fahrzeug zugelassen hast, musst du mit den Kennzeichen nochmals zum Händler, die Kennzeichen anbringen und kannst sodann mit deinen eigenen Kennzeichen die Heimfahrt antreten (das ist auch der übliche Weg).

Zitat:

Original geschrieben von matthi00

aber muss man dann wieder die paar 100 km zum haendler fahren? das leuchtet mir irgendwie nicht so ein ... kann ich ihm nicht einfach die roten kennzeichen schicken und die schilder selbst befestigen?

Wenn dir der Händler nicht seine roten Kennzeichen für die Überführungsfahrt nach hause zur Verfügung stellt (siehe oben), dann bleibt nur dieser Weg - sprich zweimal zum Händler.

Deswegen bietet es sich grundsätzlich an, ein Fahrzeug im näheren Umkreis zu kaufen.

Zitat:

Original geschrieben von HamburgDino

Und jetzt die Bonus-Variante:

Du beauftragst einen Fachmann vor Ort (gegen Entgeld), der das zu erwerbende Fahrzeug vorab besichtigt und bewertet. Diese Bewertung schliesst auch eine Probefahrt ein. Darauf hin gibt es ein schriftliches Statement zum Objekt Deiner Begierde und Du kannst dann Entscheiden ob ein Kauf stattfindet oder nicht. Die weitere Vorgensweise wäre dann wie oben "Harte Variante".

Auf diesem Wege kauft zumindest nicht die Katze in Sack.

Je weiter der Weg zum Wunschfahrzeug ist und je teurer das Fahrzeug, umso sinnvoller ist diese Variante.

Denn häufig sagen Bilder und die Beschreibung des Fahrzeuges nicht alles zum Gesamtzustand aus.

Rechnet man die Kosten für zwei Fahrten zum Händler, so ist diese Variante u.U. durchaus lohnend - insbesondere auch für Laien, die den Zustand eines Gebrauchtwagens nicht so dezidiert beurteilen können, wie ein Sachverständiger.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Aber: Ob dir der Händler diese Kennzeichen für die Überführungsfahrt nach hause überlässt ist der fragliche Punkt.

Bei einem Händler in der Nähe, den man evtl. noch kennt, kann so etwas schon mal gehen.

Hallo Twelferider,

du weisst hoffentlich schon, dass diese Vorgehensweise illegal und somit für den Händler strafbar ist?

Von versicherungstechnischen konsequenzen im falle eines Unfalles mit dem wagen ganz zu schweigen...

somit fällt die Möglichkeit der roten AKZ weg für den TE.

@matthi:

fahrzeug am besten werktags besichtigen, sollte es dir zusagen, kann man noch am selben tag auf die dort im ort ansässige Zulassungsstelle und zumindest mit kurzzeitkennzeichen nach hause fahren.

in deinem ort lässt du dann das fahrzeug ganz regulär auf dich zu.

am 12. März 2009 um 11:14

Einen Händler, der dir seine "rote Nummer" überlässt, wirst du heute nicht mehr finden, ... weil es auch nicht zulässig ist!

Es gibt für solche Fälle das Kurzkennzeichen! Du fährst morgens zu einem Händler, ... wenn du ein Auto kaufst, wird der Händler innerhalb der normalen Dienststunden ein sog. Kurzkennzeichen für 5 Tage besorgen. Eine Versicherungskarte bzw. den entsprechenden Code kannst du dir vorher besorgen (gilt ja nur, wenn du tatsächlich ein Kurzkennzeichen holst). Innerhalb der Gültigkeit von den 5 Tagen kannst du das Auto unbeschränkt fahren, einen regulären Versicherungsvertrag abschließen und das Auto an deinem Wohnsitz zulassen!

schön, dass du meine worte nochmal exakt bestätigst... :D

am 12. März 2009 um 11:48

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

schön, dass du meine worte nochmal exakt bestätigst... :D

Habe ich inzwischen auch gemerkt, hat sich zeitlich überschnitten! Während du schon auf den Absendeknopf gedrückt hast, habe ich noch die letzten Buchstaben getippert! Aber das zeigt doch, dass wir Beide mit unserer Aussage richtig liegen! :-))

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Aber: Ob dir der Händler diese Kennzeichen für die Überführungsfahrt nach hause überlässt ist der fragliche Punkt.

Bei einem Händler in der Nähe, den man evtl. noch kennt, kann so etwas schon mal gehen.

Hallo Twelferider,

du weisst hoffentlich schon, dass diese Vorgehensweise illegal und somit für den Händler strafbar ist?

Von versicherungstechnischen konsequenzen im falle eines Unfalles mit dem wagen ganz zu schweigen...

Würdest du mir bitte in kurzen Worten begründen, warum das "illegal" sein sollte - das wäre schön.

 

In der Fahrzeug Zulassungsverordnung ist nämlich geregelt, dass ein rotes Händlerkennzeichen AUSDRÜCKLICH für Prüfungs- Probe und Überführungsfahrten ausgegeben wird.

Wenn der TE also das Fahrzeug kauft und es mit diesem Kennzeichen zu seinem Wohnort überführt - was bitte ist das denn anderes als eine Überführungsfahrt?

 

Und strafbar macht sich der Händler auch?

 

Macht sich der Händler denn dann auch strafbar, wenn er dem Kunden das Fahrzeug mit dem roten Kennzeichen nicht für eine Überführungsfahrt, sondern für eine Probefahrt aushändigt?

 

Bitte an dieser Stelle kurz die Rechtsnorm nennen, aufgrund welcher sich der Händler strafbar machen soll, wenn er ein rotes Kennzeichen zur bestimmungsgemässen Verwendung (nämlich zu einer Überführungsfahrt) verwendet - würde mich jetzt wirklich interessieren!

 

Strafbar würde sich der TE höchstens machen, wenn er nach der Überführung noch mit dem Fahrzeug spazieren fahren würde!

Und auch nur dann (im Falle der nicht bestimmungsgemässen Verwendung des Kennzeichens würde es Probleme geben mit dem Versicherungsschutz).

 

PS: Nur deshalb, weil zwei Personen die gleiche, falsche Rechtsauffassung haben, wird diese dadurch nicht richtig.

 

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Würdest du mir bitte in kurzen Worten begründen, warum das "illegal" sein sollte - das wäre schön.

 

In der Fahrzeug Zulassungsverordnung ist nämlich geregelt, dass ein rotes Händlerkennzeichen AUSDRÜCKLICH für Prüfungs- Probe und Überführungsfahrten ausgegeben wird.

Richtig...und zwar für Überführungs-/Probefahrten, welche im Namen des HÄNDLERS erfolgen.

ist das Fahrzeug jedoch verkauft, geht der gefahrenübergang und somit die versicherungspflicht auf den Käufer über.

sobald das Fzg. also verkauft ist und vom Hof des händlers rollt, liegt eine private Fahrt vor, dies wird durch die händlerversicherung für das rote AKZ nicht abgedeckt.

Er begeht also versicherungsbetrug.

am 12. März 2009 um 12:57

Genauso ist es ! Wenn du es immer noch nicht glaubst, dann spreche mal einen (seriösen) Händler darauf an!

Ich bin seit fast 40 Jahren Kunde eines bestimmten Autohauses. Habe früher von denen auch immer deren "rote Nummer" bekommen. Bis die Vorschriften geändert wurden und es die Kurzkennzeichen gibt! Ab da war es vorbei! Die Begründung des Händlers hierfür ..... siehe die vorstehenden Beiträge!

Als "Überführungsfahrt" gelten nur Fahrten des Händlers!

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

Richtig...und zwar für Überführungs-/Probefahrten, welche im Namen des HÄNDLERS erfolgen.

ist das Fahrzeug jedoch verkauft, geht der gefahrenübergang und somit die versicherungspflicht auf den Käufer über.

1. Ist in der Fahrzeug Zulassungsverordnung absolut nirgends geregelt, dass eine Prüfungs- oder Überführungsfahrt im Namen des Händlers zu erfolgen hat.

2. Trifft den Käufer eine Versicherungspflicht nach Pflichtversicherungsgesetz nur dann, wenn er das Fahrzeug zulässt.

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

Er begeht also versicherungsbetrug.

Sorry, aber das ist nun wirklich absoluter Nonsens!

 

1. Den Straftatbestand des "Versicherungsbetruges" gibt es im StGB gar nicht - es wäre höchstens ein Betrug zum Nachteil einer Versicherung und

2. Hat das aber nicht das Allermindeste mit einem Betrug i.S. des StGB zu tun.

Würde der Händler einem Kunden z.B. nach dem Kauf die Rote Nummer über das Wochenende mit nach Hause geben, damit dieser mit dem neuen Fahrzeug etwas spazieren fahren kann, DANN liegt eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens und ein Verstoß gegen die Verwenderklausel des § 2 Ziffer 2a AKB vor.

 

Die Verwenderklausel nach § 2 AKB ist der Knackpunkt!

 

Es würde sich insoweit um eine Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensfall handeln, aber ganz sicher nicht um einen Straftatbestand des "Versicherungsbetruges".

Die Versicherung schränkt in den Bedingungen den Nutzerkreis NICHT ein!

Eingeschränkt ist (siehe Verwenderklausel) nur der Verwendungszweck!

 

Und genau hier liegt das Problem für den Händler, wenn er den Kunden nicht kennt: Er weiss nicht, was der Kunde mit dem Kennzeichen anstellt bzw. ob der Kunde das Kennzeichen nur zur Überführung nutzt, oder ob er nicht doch damit spazieren fährt.

Deswegen auch mein Hinweis im ersten Posting, dass ein Händler einem Kunden, den er nicht kennt, vermutlich NICHT seine roten Kennzeichen aushändigen wird.

 

@Wessie:

Ich brauche keinen seriösen Händler darauf ansprechen, ich kann hier noch aus eigener Erfahrung sprechen (so lange ist das bei mir nämlich noch nicht her).

 

In letzter Zeit haben einmal bestimmte Zulassungsstellen damit begonnen, die Nutzung der roten Kennzeichen einzuschränken in Bezug auf den Verwendungszweck.

Das ging sogar so weit, dass teilweise die Nutzung nur noch für "Die Anregung eines Fahrzeugkaufes" gestattet werden sollte (sprich die Probefahrt durch einen Kaufinteressenten).

Insoweit sind die Landratsämter mittlerweile jedoch gewaltig zurück gerudert.

Vielleicht solltest DU mal mit einem seriösen Händler sprechen, der öfter mit solchen Dingen zu tun hat

;)

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Würde der Händler einem Kunden z.B. nach dem Kauf die Rote Nummer über das Wochenende mit nach Hause geben, damit dieser mit dem neuen Fahrzeug etwas spazieren fahren kann, DANN liegt eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens und ein Verstoß gegen die Verwenderklausel des § 2 Ziffer 2a AKB vor.

und wo liegt der unterschied, ob "Max Mustermann" am WE spazieren fährt mit der roten nummer oder ob er privat mit dem fahrzeug nach Hause fährt?

Beides sind fahrten, die in keinem zusammenhang mit dem händler stehen und für die der händler nicht haftbar ist, da es sich in beiden fällen um eine Privatnutzung handelt, und diese deckt die händlerversicherung nicht ab.

du sagst ja selbst, der VERWENDUNGSZWECK ist eingeschränkt udn zwar durch vorgabe durch die versicherung.

und der zweck ist begründet mit "Fahrten durch den händler bzw. im sinne des verkaufs/vorführung/etc.".

wenn ich in HH ein auto kaufe und dann heim nach FFM fahre, hat das nix mehr mit dem händler zu tun, denn dem ist egal, ob ich das auto zulasse oder nicht, dies ist rein mein privater spaß.

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