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Fahrten zum Tüv OHNE Zulassung - mal wieder

Themenstarteram 7. März 2009 um 10:25

Hi,

ich weis es wird öfters gefragt, aber ich habe eine weiterführende Frage, die mir die Suchfunktion nicht beantworten konnte.

Was ich weis:

Wenn ein Auto abgemeldet ist, keine gültige HU/AU mehr hat, ich es somit nicht mehr zulassen kann, darf ich wenn ich meine alten Kennzeichen und eine Versicherungsdoppelkarte habe zum Tüv/Zulassungsstelle fahren.

Jetzt zwei weitere Probleme:

1. Ich habe während der Standzeit einige Reparaturen am Auto durchgeführt, unter anderem am Lenkgetriebe, die spur muss also neu vermessen werden. Darf ich auf dem Weg zum Tüv einen Umweg über eine Werkstatt/Reifendienst machen?

2. Ich habe einen anderen Motor eingebaut (nicht baugleich). Damit habe ich keine gültige Betriebserlaubnis für mein Auto (nehm ich mal an?). Ist diese nötig um Fahrten ohne Zulassung machen zu dürfen?

Ansonsten bleibt mir nichts anderes übrig, als mir ein Kurzzeitkennzeichen zu holen. Dies wollte ich eigentlich wegen der Gebüren vermeiden.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Urlauber

Was ich weis:

Wenn ein Auto abgemeldet ist, keine gültige HU/AU mehr hat, ich es somit nicht mehr zulassen kann, darf ich wenn ich meine alten Kennzeichen und eine Versicherungsdoppelkarte habe zum Tüv/Zulassungsstelle fahren.

Falsch, einfach so mit den alten Kennzeichen darfst Du das erstmal nicht machen !

Zitat:

Darf ich auf dem Weg zum Tüv einen Umweg über eine Werkstatt/Reifendienst machen?

Ja, darfst Du, gehört ja zum Zulassungsverfahren, denn das Fahrzeug muss für die Zulassung den Vorschriften entsprechen und das kann in dem Fall nur eine Werkstatt machen.

Zitat:

2. Ich habe einen anderen Motor eingebaut (nicht baugleich). Damit habe ich keine gültige Betriebserlaubnis für mein Auto (nehm ich mal an?). Ist diese nötig um Fahrten ohne Zulassung machen zu dürfen?

Vor der Zulassung zum TÜV (oder Dekra, je nach Bundesland) und die Betriebserlaubnis herstellen lassen (durch Abnahme) und dann zur Zulassungsstelle.

 

Findet sich alles in der FZV §10:

"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. "

 

- Versicherungsbestätigung besorgen (früher "Doppelkarte"), auf der Vermerkt sein MUSS, dass Fahrten gem. §10 FZV auch abgedeckt sind, ohne diesen gesonderten Vermerk keine Fahrt möglich.

- sich bei der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab (geht telefonisch) zuteilen lassen, erst damit ist das Zulassungsverfahren eingeleitet und es dürfen derartige Fahrten ausgeführt werden.

- das alte Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein, es gibt gem. der FZV keine Sperr- oder automatischen Reservierungsfristen mehr, also entweder hat man das Glück (häufig aber eben nicht immer) und bekommt "sein" altes Kennzeichen auch "wieder", oder muss sich ein Neues mit der von der Zulassungsstelle genannten Kombination prägen lassen, mit dem dann ungestempelt gefahren werden darf.

- ist das Zulassungsverfahren "eingeleitet" und es existiert eine Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk der Zulässigkeit für FZV §10, dann dürfen ALLE Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung auch ausgeführt werden. Also zur Werkstatt, dann zum TÜV/Dekra und dann zur Zulassungsstelle. Dort dann das Fahrzeug "normal" zulassen und dann ist das Zulassungsverfahren damit auch abgeschlossen.

Aber ausschließlich derartig zweckgebundene Fahrten, keine Ersatzteilbeschaffungen und auch nicht kurz zu Aldi, weil es direkt auf dem Weg liegt

Bei der Zuteilung des Kennzeichens gleich vermerken lassen, wie lange man Zeit für das Zulassungsverfahren hat. Durch Werkstattaufenthalt können es auch mehrere Tage dauern und sollte abgesprochen werden. Oft erhält man bis zu einer Woche Zeit, bis der Wagen dann auch tatsächlich zugelassen werden muss.

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6 Antworten
am 7. März 2009 um 10:51

Zitat:

1. Ich habe während der Standzeit einige Reparaturen am Auto durchgeführt, unter anderem am Lenkgetriebe, die spur muss also neu vermessen werden. Darf ich auf dem Weg zum Tüv einen Umweg über eine Werkstatt/Reifendienst machen?

Nein, darfst du nicht, nur auf dem direktem Wege!

Zitat:

Original geschrieben von Urlauber

Was ich weis:

Wenn ein Auto abgemeldet ist, keine gültige HU/AU mehr hat, ich es somit nicht mehr zulassen kann, darf ich wenn ich meine alten Kennzeichen und eine Versicherungsdoppelkarte habe zum Tüv/Zulassungsstelle fahren.

Falsch, einfach so mit den alten Kennzeichen darfst Du das erstmal nicht machen !

Zitat:

Darf ich auf dem Weg zum Tüv einen Umweg über eine Werkstatt/Reifendienst machen?

Ja, darfst Du, gehört ja zum Zulassungsverfahren, denn das Fahrzeug muss für die Zulassung den Vorschriften entsprechen und das kann in dem Fall nur eine Werkstatt machen.

Zitat:

2. Ich habe einen anderen Motor eingebaut (nicht baugleich). Damit habe ich keine gültige Betriebserlaubnis für mein Auto (nehm ich mal an?). Ist diese nötig um Fahrten ohne Zulassung machen zu dürfen?

Vor der Zulassung zum TÜV (oder Dekra, je nach Bundesland) und die Betriebserlaubnis herstellen lassen (durch Abnahme) und dann zur Zulassungsstelle.

 

Findet sich alles in der FZV §10:

"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. "

 

- Versicherungsbestätigung besorgen (früher "Doppelkarte"), auf der Vermerkt sein MUSS, dass Fahrten gem. §10 FZV auch abgedeckt sind, ohne diesen gesonderten Vermerk keine Fahrt möglich.

- sich bei der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab (geht telefonisch) zuteilen lassen, erst damit ist das Zulassungsverfahren eingeleitet und es dürfen derartige Fahrten ausgeführt werden.

- das alte Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein, es gibt gem. der FZV keine Sperr- oder automatischen Reservierungsfristen mehr, also entweder hat man das Glück (häufig aber eben nicht immer) und bekommt "sein" altes Kennzeichen auch "wieder", oder muss sich ein Neues mit der von der Zulassungsstelle genannten Kombination prägen lassen, mit dem dann ungestempelt gefahren werden darf.

- ist das Zulassungsverfahren "eingeleitet" und es existiert eine Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk der Zulässigkeit für FZV §10, dann dürfen ALLE Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung auch ausgeführt werden. Also zur Werkstatt, dann zum TÜV/Dekra und dann zur Zulassungsstelle. Dort dann das Fahrzeug "normal" zulassen und dann ist das Zulassungsverfahren damit auch abgeschlossen.

Aber ausschließlich derartig zweckgebundene Fahrten, keine Ersatzteilbeschaffungen und auch nicht kurz zu Aldi, weil es direkt auf dem Weg liegt

Bei der Zuteilung des Kennzeichens gleich vermerken lassen, wie lange man Zeit für das Zulassungsverfahren hat. Durch Werkstattaufenthalt können es auch mehrere Tage dauern und sollte abgesprochen werden. Oft erhält man bis zu einer Woche Zeit, bis der Wagen dann auch tatsächlich zugelassen werden muss.

Themenstarteram 7. März 2009 um 12:35

ah, super! vielen Dank für die ausführliche Antwort ! du hast endlich mal Klarheit geschaffen ;)

Was mir aber noch unklar ist: Ich darf mit dem noch nicht eingetragenen Motor zum Tüv Fahren um ihn eintragen zu lassen, wenn ich das Zulassungsverfahren eingeleitet habe, oder?

Aber zum zulassen muss ich die Fahrzeugdaten nennen und sie im Nachhinein wieder ändern?

ebenso bei der Versicherung. Sie wird ja evtl. den Beitrag nochmal ändern (mehr Leistung).

 

Also nochmal zum Vorgehen, damit ich nichts falsch verstehe: Ich hole mir bei der Versicherung eine Doppelkarte für meinen bmw 316i und leite ein Zulassungsverfahren für den 316i ein, hoffe dass ich meine alten Kennzeichen wieder bekomme, fahre dann zum Tüv und lasse den Motor eintragen und die HU/AU machen. Und jetzt muss ich der Zulassungsstelle und der Versicherung gleich melden, dass der bmw jetzt ein 318is ist, bevor die endgültigen Papiere ausgestellt werden? (sonst sind ja wieder Gebüren für neue Papiere fällig)

Zitat:

Original geschrieben von Urlauber

Was mir aber noch unklar ist: Ich darf mit dem noch nicht eingetragenen Motor zum Tüv Fahren um ihn eintragen zu lassen, wenn ich das Zulassungsverfahren eingeleitet habe, oder?

Ja, das sogenannte "eingeleitete Zulassungsverfahren" in Verbindung mit der Versicherungsbestätigung erlaubt alle diese Fahrten.

Beim Motorumbau ist ohnehin immer die BE des Fahrzeugs erloschen, auch mit "richtiger" Zulassung fährst Du "eigentlich" illegal, aber eben genau diese Abnahmefahrt und nur diese sind weiterhin erlaubt.

Weil es eben auch nicht anders geht, bzw. nur mit hohem Aufwand über einen Anhänger. Auch eine eigenständige Kurzzeitzulassung ist nur an einem völlig zulässigem Fahrzeug erlaubt. Oder eben auf den Fahrten, damit der Wagen überhaupt eine Zulässigkeit erhalten kann.

 

Zitat:

Aber zum zulassen muss ich die Fahrzeugdaten nennen und sie im Nachhinein wieder ändern?

ebenso bei der Versicherung. Sie wird ja evtl. den Beitrag nochmal ändern (mehr Leistung).

Ja, warum nicht, geht nicht anders und ist kein Problem.

Die genauen Daten bekommt die Versicherung ohnehin erst immer nach der Zulassung und korrigiert ggf. den vorab genannten Beitragssatz.

Bei der Zulassungsstelle ist das auch kein Problem, denn das Fahrzeug selber, die Fahrgestellnummer / FIN, verändert sich ja nicht. Einzig interessante ist der Hubraum und Schadstoffklasse zur Steuerberechnung, aber die Steuer wird ohnehin erst fällig, wenn der Zulassungsvorgang abgeschlossen ist, also auch nichts Wichtiges falsch vorab genannt.

 

Zitat:

Also nochmal zum Vorgehen, damit ich nichts falsch verstehe: Ich hole mir bei der Versicherung eine Doppelkarte für meinen bmw 316i

mit dem Vermerk: auch für Zulassungsfahrten nach FZV §10 (oder vergleichbar, je nach Versicherung)

 

Zitat:

und leite ein Zulassungsverfahren für den 316i ein,

Durch Zuteilung eines Kennzeichens von der Zulassungsstelle

 

Zitat:

hoffe dass ich meine alten Kennzeichen wieder bekomme,

Fragen ob das Kennzeichen noch frei ist und Dir zugeteilt werden kann, ansonsten neu notwendig, auch gleich den Zeitraum abklären, bis das Zulassungsverfahren abgeschlossen sein muss. Drei Tage oder was eben tatsächlich benötigt wird, wenn man sich auch "reinhängt" und das "durchzieht"

 

Zitat:

fahre dann zum Tüv und lasse den Motor eintragen und die HU/AU machen. Und jetzt muss ich der Zulassungsstelle und der Versicherung gleich melden, dass der bmw jetzt ein 318is ist, bevor die endgültigen Papiere ausgestellt werden? (sonst sind ja wieder Gebüren für neue Papiere fällig)

Die Zulassungsstelle erkennt ja an den Papieren vom TÜV, die Du vorlegen musst, was da passiert ist und trägt das gleich korrekt ein.

Genau diese Daten bekommt dann auch die Versicherung von der Zulassungsstelle mitgeteilt. Man sollte allerdings immer, besonders bei derartigen Umbauten nochmals gesondert mit der Versicherung direkt nach der Zulassung in Verbindung setzen, damit da nichts schief geht oder verwürfelt wird. Sind ja auch noch ggf. Fragen nach Voll- oder Teilkasko zu klären.

am 7. März 2009 um 13:38

Zitat:

Ja, darfst Du, gehört ja zum Zulassungsverfahren, denn das Fahrzeug muss für die Zulassung den Vorschriften entsprechen und das kann in dem Fall nur eine Werkstatt machen.

Seit wann? Ich durfte es nicht und musste mir Kurzzeitkennzeichen besorgen.

Zitat:

Original geschrieben von Autobahnheizer

Seit wann?

War es jemals anders ?

 

Zitat:

§16 StVZO Grundregel der Zulassung

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, ...

Zitat:

§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung

1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht ...

In der vorhergehenden Version als Teilbereich der StVZO war es auch nicht anders.

Ein Fahrzeug mit unzulässigem Ansaugtrakt wegen nicht eingetragenem Sportluftfilter wird kaum einem genehmigten Typ entsprechen, somit ist die Zulassung in dem Zustand rechtlich nicht möglich.

Eine Fahrt zur Werkstatt zwecks Umbau, Rückbau, Reparatur hat den direkten Zusammenhang für das Zulassungsverfahren und ist daher auch "ungestempelt" zulässig. Eben nicht nur zulässig, sondern eigentlich zwingend, solange Werkstattmechaniker keine Hausbesuche machen.

Ein (technisch) unzulässiges Fahrzeug kann nicht (verwaltungsrechtlich) zugelassen werden. Dass der Wagen technisch in Ordnung ist und den Vorschriften entspricht wird doch auch per Unterschrift des Zulassungsantrages vom Fahrzeughalter bestätigt, denn der trägt nunmal die Verantwortung für den technischen Zustand.

Wie soll das auch gehen, mit platten Reifen, den Neumond anstrahlenden Xenon Scheinwerfern im Winter oder ausgebranntem Innenraum erst zur Zulassungsstelle, um der Vorführpflicht nach §6 Abs. 8 FZV nachzukommen und dann erst zur Werkstatt?

 

Auch die "Notwendigkeit" eines Kurzzeitkennzeichen oder auch rotem Händlerkennzeichen ist in diesem Zusammenhang völliger Quatsch. Diese Kennzeichen dürfen auch nur an technisch einwandfreien Fahrzeugen entsprechend den Vorschriften der StVZO benutzt werden.

Derartige Fahrten sind mit diesen Kennzeichen auch nur deshalb zulässig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Erteilung eine BE stehen, aber das darf man auch im vorab zugeteilten aber noch ungestempelten Kennzeichen machen.

 

Allerdings existieren Stolperstellen:

- Das ungestempelte Kennzeichen gilt nur im direkten Bereich der Zulassungsstelle und den daran direkt angrenzenden Zulassungsbereichen.

Muss das Fahrzeug außerhalb dieser Begrenzung benutzt werden, weil dort die Werkstatt liegt, dann geht das mit ungestempeltem Kennzeichen nicht, dann muss es tatsächlich eine Kurzzeitzulassung sein.

- Ist das Zulassungsverfahren eingeleitet, muss es auch innerhalb einer bestimmten recht kurzen Zeit abgeschlossen sein, also der Wagen zugelassen werden.

Geht die Fahrt erstmal zum Kumpel in die Garage, um da jedes Wochenende mal zu werkeln und dann so in 4 Wochen, nachdem es dann nochmal zum Lackierer gebracht wurde, ..., das geht auch nicht. Dafür ist dann auch das KZK notwendig.

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