zulassung
hallo leute,
ich habe mir selbstverstaendlich schon die links zur zulassung in der faq angesehen und vielen dank auch, dass so viele infos bereitgestellt werden, nur eine sache ist mir weiter unklar.
folgende situation wird bei mir beim autokauf eintreten:
ich sehe mir autos im internet an und werde mir dann ein potenzielles auto ansehen (vermutlich mehrere hundert kilometer von meinem wohnort entfernt) ... wenn mir das auto aber total zusagt, moecht ich das am liebsten sofort kaufen - jetzt meine frage: "ist das moeglich?" also quasi: an dem tag die versicherung online abschliessen und dann gleich starten? das mit der versicherung (ueber direktversicherer wie huk24) sollte ja nicht das problem sein, weil man das auto bereits fuer den selben tag versichern kann, oder?
aber was ist mit der zulassung?
ich habe ja keine chance, das auto davor zuzulassen? gibts da keine moeglichkeit, ein kennzeichen fuer einen tag zu "mieten" fuer das dies erlaubt ist?
es ist mein erster autokauf und ja, ich habe leider keine ahnung 🙁 ... aber waere nett wenn ihr mir bescheid geben koenntet.
vielen dank im voraus!
lg Matthi
Beste Antwort im Thema
Lieber Martin,
für Fragen, soweit ich diese beantworten kann, stehe ich immer zur Verfügung - aber ich denke, dass weisst du auch.
Von daher solltest du mal das hier überdenken:
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
und nur, weil ich es gewagt habe, hier 2x beiträge von dir zu zitieren und sie mit ernstgemeinten gegenfragen beantwortet habe, mich durch die Blume hindurch als "naiv" darzustellen, ist wohl ganz sicher nicht die beste art, wissen kund zu tun...
Wenn bei dir eine "ernstgemeinte Gegenfrage" so aussieht:
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
du weisst hoffentlich schon, dass diese Vorgehensweise illegal und somit für den Händler strafbar ist?
Von versicherungstechnischen konsequenzen im falle eines Unfalles mit dem wagen ganz zu schweigen...
also DU mich als naiv und jemanden hinstellen willst, der hier den Usern Tipps gibt, mit welchen sie sich strafbar machen - wunderst du dich dann
wirklichdarüber, dass die Gegenantwort entsprechend ausfällt?
Nichts gegen eine Nach- oder Gegenfrage - aber nicht in dieser Form.
Und der einzige, der hier behauptet hat, ich sei allwissend, bis doch wohl auch nur du (sollte ich einmal falsch liegen, wäre ich der Letzte, der dies hier nicht auch zugeben könnte).
Um zum Thema zurück zu kommen: Ich denke, die Problematik wurde von mir in aller Ausführlichkeit erörtert - irgendwann einmal habe ich aber auch keine Lust mehr, immer wieder dasselbe zu schreiben.
Jetzt sollten wir aber wieder zum Topic zurückkommen - mit persönlichen Streitereien ist dem TE (und auch sonst niemandem) nämlich nicht geholfen.
23 Antworten
Lies dir meine Postings nochmal durch, da steht alles beschrieben.
Sorry, aber ich habe keine Lust dazu, hier alles mehrfach zu schreiben, noch dazu für jemanden, der einfache Zusammenhänge nicht verstehen kann (z.B. WAS genau eine Überführungsfahrt und was eine Spazierfahrt ist) und der zudem noch mit Begriffen um sich schmeisst, won deren Bedeutung er nicht im Ansatz Ahnung hat (und die es noch nicht einmal gibt - Stichwort: Versicherungsbetrug usw.).
Von daher: Lass gut sein - der geneigte User wird sich selbst sein Bild machen können!
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Von daher: Lass gut sein - der geneigte User wird sich selbst sein Bild machen können!
wow...respekt...genau so stelle ich mir hier hilfe vor...lachhaft.
ob nun versicherungsbetrug....oder erschleichung...oder falscher verwendungszweck...ist doch käse und außerdem nicht der knackpunkt, um den es geht.
und ob ich den "Betrug" nun nach StGB oder Versicherungsgesetz oder sonstwas definiere, mag zwar dann juristisch nicht 100% korrekt sein, aber auch im moment unerheblich.
Wer kann denn eine Überführungsfahrt machen? doch keine Privatperson, sondern nur ein gewerbetreibender im sinne seines (fahrzeug-)gewerbes. oder?
wenn max müller eine "überführungsfahrt" macht, dann macht er sie nicht mit gewerblichen hintergrund, sondern er macht eine privatfahrt, ob er die am WE zum Baggersee oder in der woche macht, um für sich privat ein Fzg. von A nach B zu bringen, ist dabei unerheblich.
komm mal nicht so überheblich rüber. ich lerne auch gerne dazu, aber die art von dir ist ja unter aller würde. 🙄
Sollte noch irgend ein anderer User hier eine Frage haben, so stehe ich gern zur Verfügung🙂
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Sollte noch irgend ein anderer User hier eine Frage haben, so stehe ich gern zur Verfügung🙂
Moderationspolitik....kopf in sand und abwarten oder wie?
Wäre schön und vor allem hilfreich, wenn du dennoch erklären könntest...und zwar ohne dabei wieder herablassend und allwissend rüberzukommen - was genau eine "überfahrungsfahrt" ist bzw. ob es hierfür eine rechtliche rahmenbedingung gibt.
würde dir die chance geben, dann doch als allwissend dazustehen. 😉
und nur, weil ich es gewagt habe, hier 2x beiträge von dir zu zitieren und sie mit ernstgemeinten gegenfragen beantwortet habe, mich durch die Blume hindurch als "naiv" darzustellen, ist wohl ganz sicher nicht die beste art, wissen kund zu tun...
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So...wie sagt man so schön..."selbst ist der Mann".
Also anstatt hier überheblich zu tun, habe ich selber mal nachgeschaut und bin dabei auf Jagusch/Hentschel, aaO, Rn 12 gestoßen.
Hier wird nochmals erläutert, wann ein rotes AKZ verwendet werden darf...demnach bei:
...für Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten). Probefahrten in diesem Sinne sind Fahrten mit dem Ziele, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen, zum Beispiel von Herstellern, Händlern und Inhabern von Werkstätten, auch mit Interessenten und mit Vorführwagen. Überführungsfahrten sind Fahrten zur beabsichtigten Überbringung an einen anderen Ort
OK, dies würde also offensichtlich in diesem Falle vorliegen.
Das ganze hätte man ganz sicher auch freundlich als Allwissender rüberbringen können, ohne dabei andere denunzieren zu müssen.
Lieber Martin,
für Fragen, soweit ich diese beantworten kann, stehe ich immer zur Verfügung - aber ich denke, dass weisst du auch.
Von daher solltest du mal das hier überdenken:
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
und nur, weil ich es gewagt habe, hier 2x beiträge von dir zu zitieren und sie mit ernstgemeinten gegenfragen beantwortet habe, mich durch die Blume hindurch als "naiv" darzustellen, ist wohl ganz sicher nicht die beste art, wissen kund zu tun...
Wenn bei dir eine "ernstgemeinte Gegenfrage" so aussieht:
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
du weisst hoffentlich schon, dass diese Vorgehensweise illegal und somit für den Händler strafbar ist?
Von versicherungstechnischen konsequenzen im falle eines Unfalles mit dem wagen ganz zu schweigen...
also DU mich als naiv und jemanden hinstellen willst, der hier den Usern Tipps gibt, mit welchen sie sich strafbar machen - wunderst du dich dann
wirklichdarüber, dass die Gegenantwort entsprechend ausfällt?
Nichts gegen eine Nach- oder Gegenfrage - aber nicht in dieser Form.
Und der einzige, der hier behauptet hat, ich sei allwissend, bis doch wohl auch nur du (sollte ich einmal falsch liegen, wäre ich der Letzte, der dies hier nicht auch zugeben könnte).
Um zum Thema zurück zu kommen: Ich denke, die Problematik wurde von mir in aller Ausführlichkeit erörtert - irgendwann einmal habe ich aber auch keine Lust mehr, immer wieder dasselbe zu schreiben.
Jetzt sollten wir aber wieder zum Topic zurückkommen - mit persönlichen Streitereien ist dem TE (und auch sonst niemandem) nämlich nicht geholfen.
@ twelferider:
eigentlich war ich bis zu deinen Texten von heute fast immer einer Meinung mit dir!
ABER jetzt muss ich dir widersprechen:
Der Händler darf dir seine rote Nummer nicht heraus geben. Diese ist nur für SEINEN FUHRPARK von der Zulassungstelle an ihn heraus gegeben!
In dem Moment wo der TE das Auto kauft ist es seins und nicht mehr das vom Händler!
Somit ist die rote Nummer raus aus der Geschichte!
@MartinSHL:
feine Funsstelle mit Nachweis, nur aus meiner Sicht falsch gedeutet:
Zitat:
Überführungsfahrten sind Fahrten zur beabsichtigten Überbringung an einen anderen Ort
Hier meint der Gesetzgeber die Fahrten vom HÄNDLER von einem Ort zum anderen, wenn das Auto in seinem Besitz ist!
Der TE soll sich ein Kurzzeitkennzeichen (übrigens 1 - 5 Tage) holen und mit dem Auto heim fahren. Muss jedoch aufpassen was seine Versicherung alles auf dieser Fahrt versichert. Es ist fast immer nicht alles mitversichert!
Dann kann er daheim auf seiner Zulassungsstelle die ordentliche Zulassung in Gang bringen!
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Der Händler darf dir seine rote Nummer nicht heraus geben. Diese ist nur für SEINEN FUHRPARK von der Zulassungstelle an ihn heraus gegeben!
nachdem ich ja zuvor gegen twelferider "gewettert" habe, muss ich nun der fairness halber ihn unterstützen. 😉
Bei meinen o.g. recherchen bin ich auf ein
gerichtsurteilgestoßen, welches die verwendung von roten AKZ auch zur privaten Überführung eines PKW zulassen.
im genannten fall wurde ein fahrzeug verkauft und rote nummern mitgegeben, dies sei laut gericht nicht zu beanstanden, der dann jedoch auf dem weg zu einem baggersee erfolgte unfall mit totalschaden sei zum reinen privatvergnügen geschehen und somit nicht durch die roten AKZ gedeckt.
Danke Martin😉
Ganz im Ernst:
Das Urteil ist doch wirklich interessant, bezogen auf unseren Fall und es bestätigt so ziemlich meine Vorpostings.
Der Versicherungsschutz wurde hier versagt wegen des Verstosses gegen die Verwendungsklausel § 2 AKB - weil hier eben bestimmungswidrig eine Spritztour unternommen wurde.
Wie richtig geschrieben, wurde es eben NICHT beanstandet, dass vom Händler das rote Kennzeichen grundsätzlich herausgegeben wurde.
@Hugaar:
Das rote Kennzeichen wird an den Händler ausgegeben (bitte meine Vorpostings beachten) zur bestimmungsgemässen Verwendung.
Auch die Versicherung macht KEINE Einschränkungen in Bezug auf den Nutzerkreis des Kennzeichens - nur in Bezug auf die Verwendung des Kennzeichens.
Ich hatte es auch schon geschrieben: Eine Einschränkung kann nur von der Zulassungsstelle als kennzeichenausgebende Stelle erfolgen.
Dies geschieht aber in der Praxis ebenfalls nur noch (bzw. wieder) in Bezug auf die bestimmungsgemäse Verwendung ohne die sonstigen Einschränkungen.
Noch ein kurzer Satz:
Als ehemaliger Geschäftsführer eines Zweiradbetriebes ist mir die "Problematik" der roten Kennzeichen aus hocheigener Erfahrung noch allzugut bekannt.
Jetzt kommen wir zwar etwas vom Thema ab, aber eigentlich gehört es ja noch dazu:
Bei einem Motorrad ist die Abgrenzung teilweise noch haariger, als bei einem Auto in Bezug auf die bestimmungsgemässe Verwendung.
Ein Motorrad stellt heutzutage de facto zum ganz überwiegenden Teil ein Freizeitgerät dar.
Kommt nun ein Kunde und ich gebe ihm eine Maschine für einen halben oder ganzen Tag mit rotem Kennzeichen zu einer längeren Probefahrt, was ist dann?
Der Kunde fährt den halben Tag mit der Maschine durch die Gegend - 200 Kilometer.
Ist das noch eine Probefahrt im klassischen Sinne oder fährt der schon zu seinem Vergnügen spazieren (eine kleine Spritztour z.B. wie in dem Urteil)?
Da muss man schon sehr vorsichtig agieren und wissen, worauf es ankommt.