Zu schnell gewesen, von Polizei rausgezogen worden

Hallo,

Ich wollte heute Mittag meine Frau vom Flughafen abholen, stand noch im Stau, war schon spät dran und in der Eile habe ich etwas aufs Gas gedrückt. Hatte laut Tacho etwa 135 kmh drauf, bei erlaubten 100 kmh. Mit Toleranzabzug wohl um die 28 kmh zu schnell. Wären 80€ und 1 Punkt.
Ich weiß natürlich, dass sich das nicht gehört und ist eigentlich auch nicht mein Fahrstil, aber heute ist es im Stress nun mal so passiert.

Jedenfalls war dann plötzlich ein Polizei-Mannschaftswagen hinter mir, kurz darauf kam das blinkende "Stop" Symbol und wir fuhren zusammen an der nächsten Autobahn-Ausfahrt raus.

Der Polizist sagte zur mir:
"Denken Sie eigentlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht für Sie gelten?
Bei 10 kmh zu schnell kann man gerne drüber hinweg sehen aber ihre Geschwindigkeit grenzte schon fast an ein Fahrverbot.
Es kommt schon mal vor, dass die Autobahnpolizei hier ein mobiles Blitzgerät aufbaut und dann ist der Führerschein weg. Und Ihren Führerschein brauchen Sie doch sicher."

Führerschein, Fahrzeugpapiere etc. wollte der Polizist nicht sehen. Er ging nach dem
Gespräch zurück zum Streifenwagen und sie fuhren davon.

Mir stellt sich jetzt die Frage, ob da jetzt noch irgendwas auf mich zu kommt, eine Anzeige oder ähnliches? Aber wüsste jetzt auch nicht, wie dann meine tatsächliche Geschwindigkeit festgestellt werden soll. Hattet ihr schon mal etwas in der dieser Art? Danke.

Beste Antwort im Thema

Glück gehabt, Der wollte dir nur einen Einlauf verpassen und das hat Du bekommen. Wollte er dich anzeigen hätte er sich die Papiere zeigen lassen. Aber bei +35 über Limit bleibt nach Abzug aller Toleranzen beim Hinterherfahren nichts übrig was den Papierkram rechtfertigt.
Schwein gehabt und immer daran denken das Glücksträhnen plötzlich enden können.

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Zitat:

@trouble01 schrieb am 1. September 2016 um 17:02:32 Uhr:



Zitat:

@Fallawaypress schrieb am 1. September 2016 um 16:56:42 Uhr:


Hallo,

Ich wollte heute Mittag meine Frau vom Flughafen abholen, stand noch im Stau, war schon spät dran und in der Eile habe ich etwas aufs Gas gedrückt.

Das war selbst gemachter Stress. Dann hätte die Dame halt paar Minuten länger gewartet und alle wären locker und entspannt.

Kennst Du seine Frau? Weißt Du, ob zu spät kommen nicht auch mit Stress sanktioniert worden wäre?

Zitat:

@uhu110 schrieb am 1. September 2016 um 23:36:50 Uhr:


Hallo, Birscherl,

Zitat:

@uhu110 schrieb am 1. September 2016 um 23:36:50 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 1. September 2016 um 21:50:01 Uhr:


Ein Mannschaftswagen hat keinen geeichten Tacho, daher hätte er dir eh nix können 😉

es gibt eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tacho.

In manchen Bundesländern werden bei diesen Messungen pauschal 20 % abgezogen, in anderen gibt es eine andere Berechnung, die aber im Endeffekt auch in etwa bei 20 % liegt. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 135 km/h bei erlaubten 100 würde also kaum eine Verwarnung anfallen. Das heißt aber nicht, dass man gar keine Handhabe hat, denn es gibt ja auch noch den Vorwurf der nichtangepassten Geschwindigkeit. …

Danke für die Bestätigung, das ist ja genau das was ich gesagt habe: "daher hätte er dir eh nix können". Wir reden ja nur von diesem Fall mit den geschilderten Geschwindigkeiten, nicht von einer allgemein nicht vorhandenen Handhabe.

Die Abzüge ohne geeichten und ohne justierten (den gibt’s nämlich auch noch) Tacho kann man beispielsweise hier nachlesen.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 1. September 2016 um 19:30:54 Uhr:


Beim Hinterherfahren ohne geeichten Tacho und Co. werden ggf. sehr hohe Toleranzen abgezogen. Da wäre nichts mehr wirklich übrig geblieben.

15km/h wären übrig geblieben (wobei die 20km/h abzug bestimmt auch mal vorher "aufgeschlagen" werden).

Gruß Metalhead

Wieso 15 km/h?

20 % von 135 km/h sind 27 km/h, die werden von den 135 abgezogen, bleiben 108 km/h und vorwerfbar also 8 km/h. Das wird gerade bei nicht justierten und nicht geeichten Tachos bei keinem Gericht durchgehen.

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Wie man aus so einem Kram zwei Seiten machen kann, ist immer wieder interessant zu beobachten...😁

Zitat:

@birscherl schrieb am 2. September 2016 um 09:31:12 Uhr:


Wieso 15 km/h?

20 % von 135 km/h sind 27 km/h, die werden von den 135 abgezogen, bleiben 108 km/h und vorwerfbar also 8 km/h.

Stimmt über 100km/h sind es ja 20%, darunter 20km/h

Zitat:

Das wird gerade bei nicht justierten und nicht geeichten Tachos bei keinem Gericht durchgehen.

Warum, dafür ist die hohe Toleranz doch da.

Nach der Methode will man aber dickere Fische fangen und wegen 8km/h macht man sich keine Mühe.

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 2. September 2016 um 09:47:26 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 2. September 2016 um 09:31:12 Uhr:


Wieso 15 km/h?

20 % von 135 km/h sind 27 km/h, die werden von den 135 abgezogen, bleiben 108 km/h und vorwerfbar also 8 km/h.


Stimmt über 100km/h sind es ja 20%, darunter 20km/h

Nö, die 100er-Grenze gilt für geeichte Tachos.

Für ungeeichte:

  • teilweise Abzug von 7 Prozent des Skalenendwertes des Tachometers zuzüglich 3 Prozent von der verbleibenden Geschwindigkeit, zuzüglich weiterer 3 km/h (OLG Stuttgart VRS 79, 43), teilweise aber auch 7 Prozent vom Skalenendwert zuzüglich 10 Prozent des Ablesewertes (OLG Düsseldorf NZV 92, 496; OLG Hamm DAR 97, 285) oder
  • 12 Prozent des Ablesewertes zuzüglich 7 Prozent des Skalenendwertes (OLG Köln DAR 91, 193; MDR 98, 650) oder
  • 13,5 bis 15 Prozent vom Ablesewert zuzüglich 7 Prozent vom Skalenendwert (OLG Düsseldorf NZV 97, 321; VRS 85, 302) oder
  • insgesamt 20 Prozent des Ablesewertes (BayObLG DAR 78, 202; OLG Frankfurt VRS 51, 220; OLG Hamm DAR 81, 364; OLG Oldenburg zfs 92, 246; OLG Schleswig NZV 91, 437).

Wichtiger Hinweis: Werden die in dieser Checkliste genannten Grundsätze nicht beachtet, führt dies nicht zur grundsätzlichen Unverwertbarkeit der Messung. Vielmehr ist es eine Frage der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter, ob er eine Messung, die unter Nichtbeachtung der von der Rechtsprechung geforderten Grundsätze durchgeführt wurde, für verwertbar hält oder nicht; ggf. sind weitere Toleranzen einzuräumen (OLG Düsseldorf DAR 94, 326; OLG Schleswig NZV 91, 437; OLG Stuttgart DAR 90, 392; OLG Hamm 26.9.99, 5 Ss OWi 478/99; OLG Hamm 16.5.00, 5 Ss 19/00; Beck/Berr, a.a.O., Rz. 378).

Quelle.

Zitat:

@birscherl schrieb am 2. September 2016 um 09:57:43 Uhr:



Wichtiger Hinweis: Werden die in dieser Checkliste genannten Grundsätze nicht beachtet, führt dies nicht zur grundsätzlichen Unverwertbarkeit der Messung. Vielmehr ist es eine Frage der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter, ob er eine Messung, die unter Nichtbeachtung der von der Rechtsprechung geforderten Grundsätze durchgeführt wurde, für verwertbar hält oder nicht; ggf. sind weitere Toleranzen einzuräumen (OLG Düsseldorf DAR 94, 326; OLG Schleswig NZV 91, 437; OLG Stuttgart DAR 90, 392; OLG Hamm 26.9.99, 5 Ss OWi 478/99; OLG Hamm 16.5.00, 5 Ss 19/00; Beck/Berr, a.a.O., Rz. 378).

Quelle.

Eben. Und hier haben die Polizisten halt gemeint, es reicht der besagte "Einlauf". Das war eine IMHO absolut richtige (wie der TE selber bestätigt) und sachgerechte Einschätzung der Sache.
Denn: Wenn das Ganze erst mal beim Amtsrichter im Bußgeldeinspruchsverfahren ist, der schon 10 Jahre lang zwei Mal die Woche immer dieselben Geschichten hört, dann kann man sich ja vorstellen, wie es ausgeht.

Also: Kopf hoch, das war eine richtig gute Aktion.

Zitat:

@birscherl schrieb am 2. September 2016 um 09:57:43 Uhr:


  • teilweise Abzug von 7 Prozent des Skalenendwertes des Tachometers zuzüglich 3 Prozent von der verbleibenden Geschwindigkeit, zuzüglich weiterer 3 km/h (OLG Stuttgart VRS 79, 43), teilweise aber auch 7 Prozent vom Skalenendwert zuzüglich 10 Prozent des Ablesewertes (OLG Düsseldorf NZV 92, 496; OLG Hamm DAR 97, 285) oder
  • 12 Prozent des Ablesewertes zuzüglich 7 Prozent des Skalenendwertes (OLG Köln DAR 91, 193; MDR 98, 650) oder
  • 13,5 bis 15 Prozent vom Ablesewert zuzüglich 7 Prozent vom Skalenendwert (OLG Düsseldorf NZV 97, 321; VRS 85, 302) oder
  • insgesamt 20 Prozent des Ablesewertes (BayObLG DAR 78, 202; OLG Frankfurt VRS 51, 220; OLG Hamm DAR 81, 364; OLG Oldenburg zfs 92, 246; OLG Schleswig NZV 91, 437).

Geil, Danke. 😁

Gruß Metalead

Hallo, Birscherl,

Zitat:

@birscherl schrieb am 2. September 2016 um 08:52:08 Uhr:


Danke für die Bestätigung, das ist ja genau das was ich gesagt habe: "daher hätte er dir eh nix können". Wir reden ja nur von diesem Fall mit den geschilderten Geschwindigkeiten, nicht von einer allgemein nicht vorhandenen Handhabe.

nö, ich habe nicht bestätigt, dass der Kollege nichts hätte machen können.

Wenn Du meinen Beitrag richtig gelesen hättest, hättest Du gesehen, dass es noch die Option der nicht angepassten Geschwindigkeit gegeben hätte.

Diese habe ich selber schon mehrfach genutzt, wenn es nicht möglich war, eine gerichtsverwertbare Geschwindigkeit nachzuweisen.

Hier hat es dann gereicht, nachzuweisen, dass überhaupt erheblich zu schnell gefahren wurde, ohne eine konkrete Geschwindigkeit.

Viele Grüße,

Nachteule

Zitat:

@uhu110 schrieb am 2. September 2016 um 11:16:14 Uhr:


Hier hat es dann gereicht, nachzuweisen, dass überhaupt erheblich zu schnell gefahren wurde, ohne eine konkrete Geschwindigkeit.

Und wie weist man sowas nach?

Erheblich zu schnell ist ja immer relativ.

Gruß Metalhead

Zitat:

@uhu110 schrieb am 2. September 2016 um 11:16:14 Uhr:


… Wenn Du meinen Beitrag richtig gelesen hättest, hättest Du gesehen, dass es noch die Option der nicht angepassten Geschwindigkeit gegeben hätte. Diese habe ich selber schon mehrfach genutzt, wenn es nicht möglich war, eine gerichtsverwertbare Geschwindigkeit nachzuweisen.
Hier hat es dann gereicht, nachzuweisen, dass überhaupt erheblich zu schnell gefahren wurde, ohne eine konkrete Geschwindigkeit.

Vorwerfbare 8 km/h sind aber nicht "erheblich zu schnell". Für die "nicht angepasste Geschwindigkeit" braucht’s eh keine konkrete Geschwindigkeit, das kann im Winter auf Glatteis schon Schrittgeschwindigkeit sein. Und da der TE keinen geschädigt, behindert oder genötigt hat, kommt der Vorwurf der "nicht angepassten Geschwindigkeit" hier auch nicht zum Tragen.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 2. September 2016 um 08:29:32 Uhr:



Zitat:

@trouble01 schrieb am 1. September 2016 um 17:02:32 Uhr:


Das war selbst gemachter Stress. Dann hätte die Dame halt paar Minuten länger gewartet und alle wären locker und entspannt.

Kennst Du seine Frau? Weißt Du, ob zu spät kommen nicht auch mit Stress sanktioniert worden wäre?

Da stellt sich im Anschluß aber gleich die Frage, welcher Streß bei dieser Konstellation nun der Schlimmere gewesen wäre.

...vom warten am Flughafen ist noch niemand gestorben, durch zu schnelles Fahren schon......

rzz

Hallo, Birscherl,

Zitat:

@birscherl schrieb am 2. September 2016 um 11:44:43 Uhr:


Vorwerfbare 8 km/h sind aber nicht "erheblich zu schnell". Für die "nicht angepasste Geschwindigkeit" braucht’s eh keine konkrete Geschwindigkeit, das kann im Winter auf Glatteis schon Schrittgeschwindigkeit sein. Und da der TE keinen geschädigt, behindert oder genötigt hat, kommt der Vorwurf der "nicht angepassten Geschwindigkeit" hier auch nicht zum Tragen.

stimmt so nicht.

Für diesen Tatvorwurf

Zitat:

103600
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Ver- A - 1 100,00
kehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat

wird weder eine Schädigung, Gefährdung noch Behinderung oder gar eine Nötigung (wäre sowieso ein anderes Kaliber) gefordert.

Hier reicht es erfahrungsgemäß schon, wenn man z. B. in der Anzeige schreibt, dass man selber auf einer Strecke "X" laut Tacho durchgehend um einiges über den erlaubten 100 gefahren ist, dass mehrfach auf die Geschwindigkeitsbeschränkung hingewiesen wurde und dass sich das andere Fahrzeug trotzdem entfernt hat.

Da Du das Glatteis mit angesprochen hast:

Auf glatten bzw. schneebedeckten Straßen kann schon eine relativ geringe Geschwindigkeit auch ohne Unfall oder Gefährdung nicht angepasst sein, wenn deutlich erkennbar ist, dass das Fahrzeug dauernd schlingert und dass dieses Schlingern oder Schlittern nicht absichtlich herbeigeführt wurde.

Hallo, Metalhead,

der Nachweis kann schon durch die Aussage der Polizeibeamten als Zeugen gebracht werden.

Sind diese Angaben schlüssig und nachvollziehbar, geht die Anzeige durch.

Viele Grüße,

Uhu 110

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