Zeugenanhörung zur Fahrerfeststellung

Moin zusammen,

hab da mal ne Frage und über die Sufu nix gefunden.

Hab einen Fragebogen "Zeugenanhörung zur Fahrerfestellung" erhalten.

Gefahren ist zum Tatzeitpunkt mein Schwager. In dem Schreiben steht das ich die Aussage verweigern kann wenn ich mit dem beschuldigten u.a. verschwägert bin.

Weiß jemand ob ich trotzdem mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen müsste?

Tatvorwurf steht nicht drin, nur "Vorfall mit Radfahrern in Kreisverkehr".

Mein Schwager hat nix bemerkt sagt er.

75 Antworten

@nogel Genau darum geht es, Optionen nicht unnötig verwerfen. Selbst wenn man sich im Recht fühlt, heißt dies noch lange nicht, dass man in diesem Rechtsstaat blind vertrauen darf.

Dass man letztlich auch zu tatsächlichen Fehlern steht, ist eine ganz andere Frage.

@TWG1980 Der Ansatz der Kfz.-Ummeldung bezog sich weniger auf den konkreten Fall.

Zitat:

@Foggy schrieb am 26. August 2021 um 15:30:19 Uhr:


Alter schlimmer wie im Kindergarten. Wird Zeit das bei uns die Halterhaftung wie in anderen Ländern eingeführt wird.

Dann kann man sich überlegen ob man den Fahrer angibt oder ob es an einem selbst hängen bleibt.

Bisschen sehr kurz gedacht. Für Parkverstösse gibt es bei uns bereits eine quasi Halterhaftung. Für alles was darüber hinaus geht, Gott sei Dank nicht.

Natürlich wurde ich mehrmals per Postzustellungsurkunde aufgefordert das Fahrtenbuch vorzulegen und ein erhöhtes Zwangsgeld angedroht. Natürlich wurde jedes Mal mit der Behörde Kontakt aufgenommen und abgefragt, wie ich nun zu verfahren hätte. Antwort: Wenn ich das Fahrzeug nicht benutze, könnte ich kein Fahrtenbuch führen und bräuchte nicht bei der Behörde zu erscheinen.
Die Behörde wird doch nur mitbekommen, dass HU durchgeführt und kaum den kompletten HU-Bericht. Selbst wenn der KM-Stand bei der HU übermittelt wird, was soll das der Behörde bringen, da im Fahrtenbuch ja gar keine Kilometerstände angegeben werden müssen.

Zitat:

@Knergy schrieb am 26. August 2021 um 16:33:47 Uhr:


Hallo TWG1980, das ist genau so ein Fall, wo es ohne konkrete Klärung nicht ratsam wäre, die Aussage zu verweigern. Wurde er adoptiert? Wenn nein, so gilt für ihn das Recht nicht.

Für die falschen Angaben drohen dir im schlimmsten Fall 5 Jahre Haft, in leichten Fällen ist es mit einer Geldstrafe getan. Letzteres hättest du wohl "sicher", sofern der Fahrer, der Stand jetzt NICHT dein Schwager ist, ermittelt wird. Ob du ihn als Schwager ansiehst ist dabei völlig egal.

Nein Pflegekind, nicht adoptiert. (mein Frau ist adoptiert, Schwiegereltern haben keine leiblichen Kinder). Die Tücken stecken wie immer im Detail. Hast du dazu eine quelle? Finde im Netz nix dazu.

Wie gesagt Auskunft ist eh raus, auf Wunsch meines ausrückklichen Wunsch meines .Schwagers

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Zitat:

@FTCK schrieb am 26. August 2021 um 16:38:15 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. August 2021 um 14:39:22 Uhr:


Fahrtenbuch ist für die Lücken des Halters gedacht.
Meldest das eine ab oder um,kann die Behörde ein Nachfolge- oder Ersatzfzg bestimmen.


Zeugnisverweigerungsrecht ist ganz schlechte Idee, denn damit wird der Täterkreis erheblich eingegrenzt und quasi auf dem Servierteller präsentiert, es sei denn, man lebt in einer Großfamilie.

Du traust unseren Behörden zuviel zu. Ehemaliger Kumpel von mir (2 ältere Brüder) ist mal mit 44 zuviel auf der Autobahn geblitzt worden, mit dem PKW des Vaters (alle 3 Brüder erwachsen und eigene Wohnung, 2 x im Selben Ort wie der Vater, 1 x im Nachbarort). Gegen des Wunsch des Kumpels hat der Vater die Aussage verweigert. Mein Kumpel wurde nie angeschrieben nur seine 2 Brüder, von denen einer noch nichtmal nen Führerschein hat).

In meinem Fall würde es auch Schwer, mein Schwager hat ja einen anderen Nachnamen und wohnt in einer anderen Stadt.

Zitat:

@FTCK schrieb am 26. August 2021 um 17:49:49 Uhr:


Natürlich wurde ich mehrmals per Postzustellungsurkunde aufgefordert das Fahrtenbuch vorzulegen und ein erhöhtes Zwangsgeld angedroht. Natürlich wurde jedes Mal mit der Behörde Kontakt aufgenommen und abgefragt, wie ich nun zu verfahren hätte. Antwort: Wenn ich das Fahrzeug nicht benutze, könnte ich kein Fahrtenbuch führen und bräuchte nicht bei der Behörde zu erscheinen.
Die Behörde wird doch nur mitbekommen, dass HU durchgeführt und kaum den kompletten HU-Bericht. Selbst wenn der KM-Stand bei der HU übermittelt wird, was soll das der Behörde bringen, da im Fahrtenbuch ja gar keine Kilometerstände angegeben werden müssen.

In den gespeicherten HU Berichten sind selbstverständlich die KM Stände enthalten, auch evtl Mängel sind einsehbar, prüfer, Datum, Uhrzeit
Und im Fahrtenbuch sind die km Stände vor und nach der Fahrt einzutragen.

Wie gesagt, da hast Glück gehabt,dass die keine Lust hatten, sonst wäre auch noch ein Zwangsgeld möglich gewesen, Plus Bußgeld für nicht führen des Fahrtenbuchs. Obwohl das Pillepalle ist

Zitat:

@windelexpress [url=https://www.motor-talk.de/.../zeugenanhoerung-zur-fahrerfeststellung-

Und im Fahrtenbuch sind die km Stände vor und nach der Fahrt einzutragen.

Wie gesagt, da hast Glück gehabt,dass die keine Lust hatten, sonst wäre auch noch ein Zwangsgeld möglich gewesen, Plus Bußgeld für nicht führen des Fahrtenbuchs. Obwohl das Pillepalle ist

Falsch: Kilometerstände sind nur in einem steuerlichen Fahrtenbuch einzutragen und nicht für ein nach §31a StVZO. Habe ein Muster dazu von der Behörde hier vorliegen. Somit kann die Behörde nie nachvollziehen, ob du gefahren bist und du kannst ein reines Lügenbuch erstellen, wenn du denn mal eine Halterfeststellung wegen Falschparkens oder ähnlichem erfolgt. Außerdem besteht keine Mitführungspflicht. Also auch vor polizeilichen Kontrollen gefeit.

(3) Der Fahrzeughalter hat
a)der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. August 2021 um 20:14:21 Uhr:


(3) Der Fahrzeughalter hat
a)der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen.

Ja und? Was ist daran neu? Diese Schreiben kenne ich. Aber wenn du gar kein Fahrtenbuch hast, weil du (angeblich) nicht gefahren bist, kannst du niemandem ein Fahrtenbuch zeigen. Ich hätte ja ein Fahrtenbuch gekauft und unbenutzt dem Behördenmitarbeiter gezeigt, aber er hat jeweils auf mein Erscheinen verzichtet.
Du solltest dich mit deinem Halbwissen (siehe Eintrag zu Kilometerständen) nicht so weit aus dem Fenster lehnen, wenn man keine Ahnung hat. Ist dann nur blamabel.

Auszuhändigen? Nicht elektrisch möglich? Ist der Gesetzestext noch nicht im Neuland angekommen?

In Sachen Kilometerstand hast Du ihn mE falsch verstanden. In den HU Protokollen ist der dokumentiert. Und da das Auto die Kilometer nicht auf dem Grundstück abgespult haben dürfte, wäre dies ein Beleg für die Nutzung.

Zitat:

@weltleser schrieb am 26. August 2021 um 21:29:49 Uhr:


In Sachen Kilometerstand hast Du ihn mE falsch verstanden. In den HU Protokollen ist der dokumentiert. Und da das Auto die Kilometer nicht auf dem Grundstück abgespult haben dürfte, wäre dies ein Beleg für die Nutzung.

Doch digital geht. Mir wurde PDF vorgeschlagen statt persönliches Erscheinen, aber eine leere PDF wollte die Behörde scheinbar auch nicht.
Mit Kilometerstand habe ich keinen falsch verstanden. Wenn du 26 Monate nach der vorhergegangen HU 60.000km mehr auf dem Tacho hast, sagt das ja nichts darüber aus, wann du gefahren bist. Die kann man ja auch schon in den ersten 14 Monaten, bevor das Fahrtenbuch fällig war, abgespult haben.

Zitat:

@FTCK schrieb am 26. August 2021 um 21:24:29 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. August 2021 um 20:14:21 Uhr:


(3) Der Fahrzeughalter hat
a)der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen.

Ja und? Was ist daran neu? Diese Schreiben kenne ich. Aber wenn du gar kein Fahrtenbuch hast, weil du (angeblich) nicht gefahren bist, kannst du niemandem ein Fahrtenbuch zeigen. Ich hätte ja ein Fahrtenbuch gekauft und unbenutzt dem Behördenmitarbeiter gezeigt, aber er hat jeweils auf mein Erscheinen verzichtet.
Du solltest dich mit deinem Halbwissen (siehe Eintrag zu Kilometerständen) nicht so weit aus dem Fenster lehnen, wenn man keine Ahnung hat. Ist dann nur blamabel.

Du musst es ja wissen!

Nicht jeder Behördenmitarbeiter würde sich von Dir für dumm verkaufen lassen. Sei doch zufrieden, dass Du so drum herum gekommen bist.
Ein arrangierterer hätte Dir Deinen Spaß schon ausgetrieben.
Auf eine Aussage am Telefon, "ich fahr ja nicht" lässt sich nicht jeder drauf ein,insbesondere da das bei einer zweijährigen Auflage, ja simpelst nachzuprüfen ist. Auch ohne deine Schüssel gesehen zu haben.

Und wie du Besserwisser?
Habe nicht umsonst alles vorher mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht abgeklärt.

Hallo, TWG1980,

nur mal pro Forma zum Aussageverweigerungsrecht in so einem Fall:

Handelt es sich hier um einen "direkten" Schwager (Bruder Deiner Frau, Ehemann Deiner Schwester), hättest Du ein Aussageverweigerungsrecht.

Gegenüber dem Schwippschwager (z. B. Ehemann der Schwester Deiner Frau), der von vielen ja ebenfalls nur "Schwager" genannt wird, hast Du m. W. kein Aussageverweigerungsrecht.

Im vorliegenden Fall hast Du gegenüber dem Schwager (der er ja für Dich vom Gefühl her offensichtlich trotzdem ist) kein Aussageverweigerungsrecht, da er mit Deiner Frau nicht leiblich oder durch Adoption verwandt, sondern "nur" ein Pflegekind ist (bitte nicht falsch verstehen: Ist in keinster Weise abwertend gemeint, lässt sich aber so am einfachsten erklären).

Zitat:

@TWG1980 schrieb am 26. August 2021 um 13:40:30 Uhr:


Danke für euer Feedback, meinem Schwager ist eingefallen was war, Radfahrer hat ihm angeblich die Vorfahrt genommen, beide mussten bremsen, passiert ist nichts (kein Kontakt oder Sturz).

Wollte Dein Schwager den Kreisverkehr verlassen und war der Radfahrer dabei z. B. auf dem querenden Radweg oder wie hat es sich genau zugetragen?

Zitat:

Gebe ihn an und gut ist.

Das dürfte das Sinnvollste sein und Lob an Deinen Schwager, dass er zu seinem möglichen Fehler stehen und Dir den Ärger ersparen will.

Viele Grüße,

Uhu110

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