Zapfhahn fallen lassen
Hallo ihr hier und wo wir schon dabei sind: Frohe Festtage!
Ich hätte da mal eine Frage an euch Profis:
Folgende Situation:
Fahre mit meiner Ma an die Tankstelle, sie fährt, ihr Auto, ich Beifahrerin.
Tankstelle recht voll. Sag ich, ich tanke, geh du doch schon mal rein, dann geht das schneller. Nehme Zapfhahn, tanke voll, will Zapfhahn wieder einhängen, vertue mich, Zapfhahn fällt wieder raus und knallt unten gegen Auto. Ca. 3 cm sanft hellgrauer Kratzer und Delle drumrum *jaul
Kann ich das meiner Haftpflicht melden? Und wenn ja, bis wann muss ich das tun?
Danke!
17 Antworten
Hm, jetzt danke ich euch erstmal ganz lieb für die Antworten!
Aber inzwischen weiss ich gar nicht mehr wo mir der Kopf steht, bzw. was ich nun annehmen soll. Da ich meine private Haftpflicht damals per I-Net abgeschlossen habe, habe iesch gar kein freundlisches Versicherunsfuzzi-Dings *schmunzel*
Natürlich verklagt mich meine Mutter nicht, aber es hat mich so geärgert, dass mir das passiert ist und ich hätte ihr den Schaden halt gerne auf dem Weg bereinigt.
Ich neige dazu, zu vergessen, dass Versicherungen irgendwie stets ein Schlupfloch für fast alle Eventualitäten haben.
LG
trampelinchen
Zitat:
Original geschrieben von trampelinchen
Ich neige dazu, zu vergessen, dass Versicherungen irgendwie stets ein Schlupfloch für fast alle Eventualitäten haben.
Das stimmt garantiert nicht, ist aber als landläufige Meinung unausrottbar. 😉
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Das stimmt garantiert nicht, ist aber als landläufige Meinung unausrottbar. 😉Zitat:
Original geschrieben von trampelinchen
Ich neige dazu, zu vergessen, dass Versicherungen irgendwie stets ein Schlupfloch für fast alle Eventualitäten haben.
Und manchmal bekommen die Versicherungen auch noch eins von den Gerichten auf den Deckel. So hat der BGH mit Urteil vom 13.12.2006 das Schlupfloch "Benzinklausel" ein bisschen zugemauert🙂.
Ich hab mich da heute noch mal ein bißchen schlau gemacht und muß meine bisherigen Meinungen etwas relativieren. In diesem Urteil hat der BGH seine bisherige Rechtssprechung in einem kleinen, aber feinen Punkt aufgegeben, nämlich betreffend der Auslegung der Benzinklausel. Diese muß aus sich heraus ausgelegt werden, und wenn da steht, dass Schäden beim Gebrauch eines Kfz in der Privathaftpflicht nicht versichert sind, dann gilt dieser Ausschluss auch nur für Schäden "beim Gebrauch des Kfz" und nicht bei allen sonstigen Tätigkeiten, die mit dem Kfz im Zusammenhang stehen.
Im konkreten Fall hatte ein Bauarbeiter im Fahrzeug seines Arbeitgebers einen normalen Heizlüfter angeschaltet, um die Scheiben zu enteisen. Als er 10 Minuten später wiederkam, waren Brandschäden entstanden. Der BGH entschied: Die Privathaftpflicht des Bauarbeiters mußte zahlen. Da habe ich jetzt doch erhebliche Zweifel, ob die o.g. Be-und Entlade-Ufälle auch weiterhin aus der Privathaftpflicht herausfallen.
Fraglich ist allerdings, ob die Instanzgerichte dem so folgen. Das OLG Köln entschied im Sommer - in Kenntnis der BGH-Entscheidung, die es auch zitierte - dass bei einem Falschbetanken (Diesel bei einem Leih-LKW nicht in den Tank, sondern in den Motoröleinfüllstutzen gefüllt) die Privathaftpflicht des Falschtankers nicht zahlen muss. Auch da hat sich mE eine Gefahr des Gebrauchs des Kfz wohl eher nicht verwirklicht.
Fazit: Es könnte in Ansehung des BGH-Urteils sein, dass die Privathaftpflicht doch grundsätzlich zahlen muss. Dann stellt sich aber als zweite Frage, was twelferider und madcruiser schon diskutiert haben: ob es (1.) überhaupt eine Haftung bei Gefälligkeitshandlungen gibt und (2.), ob die Versicherung, falls keine Haftung besteht, trotzdem zahlt. Das kann ich aber auch nicht einschätzen.
@trampelinchen:
Einfach den Schaden mal bei Deiner Privathaftpflicht melden. Zu 99 Prozent lehnen die die Regulierung ab. Wenn Du dann eine Rechtsschutzversicherung hast, kannst Du sie ja verklagen, sonst ist das Prozessrisiko zu hoch.