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Zapfhahn fallen lassen

Themenstarteram 24. Dezember 2007 um 5:58

Hallo ihr hier und wo wir schon dabei sind: Frohe Festtage!

Ich hätte da mal eine Frage an euch Profis:

Folgende Situation:

Fahre mit meiner Ma an die Tankstelle, sie fährt, ihr Auto, ich Beifahrerin.

Tankstelle recht voll. Sag ich, ich tanke, geh du doch schon mal rein, dann geht das schneller. Nehme Zapfhahn, tanke voll, will Zapfhahn wieder einhängen, vertue mich, Zapfhahn fällt wieder raus und knallt unten gegen Auto. Ca. 3 cm sanft hellgrauer Kratzer und Delle drumrum *jaul

Kann ich das meiner Haftpflicht melden? Und wenn ja, bis wann muss ich das tun?

Danke!

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17 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von trampelinchen

Kann ich das meiner Haftpflicht melden?

probieren kannst du es.....und sowas sollte schnellstmöglich erfolgen....

ruf am besten mal vorher bei deinem klinkenputzer an....

meist können die bis zu einem gewissen betrag selbst "schecks" ausstellen ohne dass die konzernzentrale dafür beauftragt werden muss....quasi auf dem "unbürokratischen" weg....

Wenn Du nicht Halter, Eigentümer und auch nicht gefahren bist ist das ein Privathaftpflichtschaden und kein Klinkenputzer mussen irgendeiner Direktion etwas verheimlichen...

Moin,

Ja ... könnte ggf. ein Privathaftpflichtschaden sein ... einfach mal mit dem Sachbearbeiter oder Vertreter deine Versicherung reden.

MFG Kester

am 24. Dezember 2007 um 21:46

sofern Du eine eigene Privat-Haftpflicht hast, und nicht etwas über Deine Ma/PA mitversichert bist, könnte deine PH für den Schaden vielleicht aufkommen

Zitat:

Original geschrieben von trampelinchen

 

Kann ich das meiner Haftpflicht melden? Und wenn ja, bis wann muss ich das tun?

Danke!

Warum schreibt Sie wohl "meiner Haftpflicht"??? Ja, Meldung muss lt. Vertrag "umgehend" erfolgen.

am 24. Dezember 2007 um 23:41

@trampelinchen 

 

Hallo,

 

das ist leider kein Fall für Deine private Haftpflicht. Das Betanken eines Fahrzeuges - mit Einverständnis des Berechtigten (hier: Deiner Mutter) - zählt zum Betrieb des Fahrzeuges, daher zahlt die private Haftpflicht nicht. Dann zahlt nur die Vollkasko Deiner Mutter.

 

Der Fall ist vergleichbar mit den Unfällen mit Einkaufswagen beim Einladen, wurde z.B. hier diskutiert:

 

www.motor-talk.de/.../...aftpflicht-oder-kfz-haftpflicht-t1594362.html

 

Dabei gehört das Betanken noch eher zum Betrieb des Fahrzeuges als das Beladen, also keine Chance, die private Haftpflciht in Anspruch zu nehmen.

 

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

probieren kannst du es.....und sowas sollte schnellstmöglich erfolgen....

 

ruf am besten mal vorher bei deinem klinkenputzer an....

meist können die bis zu einem gewissen betrag selbst "schecks" ausstellen ohne dass die konzernzentrale dafür beauftragt werden muss....quasi auf dem "unbürokratischen" weg.... 

Das klappt aber nur, wenn der "Klinkenputzer" gar keine Ahnung hat, oder Dir zum Schaden seines Arbeitgebers etwas Gutes tun will. Du kannst Ihn getrost fragen, das kostest ja nichts, und vielleicht hast Du Glück.

Zitat:

Original geschrieben von K080907

...das ist leider kein Fall für Deine private Haftpflicht. Das Betanken eines Fahrzeuges - mit Einverständnis des Berechtigten (hier: Deiner Mutter) - zählt zum Betrieb des Fahrzeuges, daher zahlt die private Haftpflicht nicht.

Gibt es dazu einen Passus in den AGB's oder einschlägige Gerichtsurteile?

am 25. Dezember 2007 um 23:29

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von K080907

 

...das ist leider kein Fall für Deine private Haftpflicht. Das Betanken eines Fahrzeuges - mit Einverständnis des Berechtigten (hier: Deiner Mutter) - zählt zum Betrieb des Fahrzeuges, daher zahlt die private Haftpflicht nicht.

Gibt es dazu einen Passus in den AGB's oder einschlägige Gerichtsurteile?

 

In den AGB ist so ein Spezialfall sicher nicht erwähnt, und ob sich schon mal ein Gericht mit so einem Fall beschäftigt hat, kann ich über die Feiertage auch nicht prüfen. Das halte ich aber auch für eher unwahrscheinlich, der Fall kommt wohl zu selten vor:)

 

Also habe ich mal versucht, logisch zu denken. Es gibt schon viele Urteile zu den Parkplatzunfällen mit Einkaufswagen (s. Link weiter oben), und wenn der beim Be- und Entladen wegrollt, zählt es zum Betrieb des Kfz und somit ist nicht die Privathaftpflicht einstandspflichtig.

Rein logisch, behört das Betanken selbstverständlich auch zum Betrieb eines Kfz (wozu auch sonst), und ist somit in der Kraftfahrtversicherung abgesichert,so sehe ich es jedenfalls.

 

Von den Einkaufswagenunfällen unterscheidet sich dieser Fall nur dadurch, dass diesmal das eigene und nicht ein fremdes Fahrzeug beschädigt wurde. Daher müsste hier auch die Vollkasko zahlen (falls es da nicht einen Ausschluß gibt, bin mir nicht ganz sicher). Wäre die Zapfpistole aber nicht gegen das Auto, sondern gegen die Zapfsäule gefallen und hätte diese beschädigt, hätte die Kfz-Haftpflicht und nicht die private Haftpflicht zahlen müssen.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

 

das ist leider kein Fall für Deine private Haftpflicht. Das Betanken eines Fahrzeuges - mit Einverständnis des Berechtigten (hier: Deiner Mutter) - zählt zum Betrieb des Fahrzeuges, daher zahlt die private Haftpflicht nicht. Dann zahlt nur die Vollkasko Deiner Mutter.

Nach der sog. Benzinklausel in der PHV ist nicht versichert:

Die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs ... wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Die TE war im vorliegenden Fall jedoch weder

-Fahrerin (gefahren ist die Mutter)

-Besitzerin (ebenfalls die Mutter)

-Halterin (auch hier die Mutter)

des Fahrzeuges.

Somit greift die Benzinklausel hier gerade nicht und die PHV der TE ist grundsätzlich eintrittspflichtig.

Sinn und Zweck der Benzinklausel ist es, Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden.

Diese Überschneidung kommt jedoch vorliegend von vornherein nicht in Betracht, da die Halterin des Fahrzeuges hier die Geschädigte ist und keine dritte Person.

Zitat:

Original geschrieben von K080907

 

Der Fall ist vergleichbar mit den Unfällen mit Einkaufswagen beim Einladen, wurde z.B. hier diskutiert:

 

www.motor-talk.de/.../...aftpflicht-oder-kfz-haftpflicht-t1594362.html

Nein, ist er nicht.

Bei den Einkaufswagenschäden ist i.d.R. der Fahrer/Halter/Besitzer des Fahrzeuges auch der Schadenverursacher.

Dann greift die Benzinklausel - vorliegend haben wir jedoch eine andere Fallgestaltung.

Die Fahrerin/Halterin/Besitzerin des Fahrzeuges ist selbst die Geschädigte und nicht die Schadenverursacherin.

 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

 

Dabei gehört das Betanken noch eher zum Betrieb des Fahrzeuges als das Beladen, also keine Chance, die private Haftpflciht in Anspruch zu nehmen.

Das Betanken gehört zweifelsfrei zum Gebrauch des Fahrzeuges.

Da die TE jedoch weder Halterin, noch Fahrerin, noch Besitzerin des fraglichen Fahrzeuges ist, fällt der Schaden in die PHV.

Möglich wäre allerdings ein Ausschluss über die sog. Verwandtschaftsklausel.

Hierauf kann aber mangels weiterer Informationen durch die TE nicht eingegangen werden.

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Das Betanken eines Fahrzeuges - mit Einverständnis des Berechtigten (hier: Deiner Mutter) - zählt zum Betrieb des Fahrzeuges, daher zahlt die private Haftpflicht nicht. Dann zahlt nur die Vollkasko Deiner Mutter.

Das ist und bleibt die richtige Antwort.

Der Schaden ist eindeutig gelegentlich des Betrieb des Fahrzeuges mit Einverständnis des Halters und Fahrers passiert.

Tanken gehört zwangsnotwendig zum Betreiben eines Kfz.

Selbst wenn es anders wäre:

Das Mißgeschick gelegentlich einer Gefälligkeit ist grundsätzlich nicht über die Privathaftpflicht abgesichert.

Schlußendlich:

Die beschriebene Kratzer läßt sich vermutlich für kleines Geld (100 EUR) beim Lackdoc oder einem Karosseriebetrieb fachgerecht beheben.

Frohes Fest!

 

am 26. Dezember 2007 um 9:41

Zitat:

Original geschrieben von twelferider 

 

Nach der sog. Benzinklausel in der PHV ist nicht versichert:

Die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs ... wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

 

Die TE war im vorliegenden Fall jedoch weder

-Fahrerin (gefahren ist die Mutter)

-Besitzerin (ebenfalls die Mutter)

-Halterin (auch hier die Mutter)

 

des Fahrzeuges.

 

Somit greift die Benzinklausel hier gerade nicht und die PHV der TE ist grundsätzlich eintrittspflichtig.

 

 

Das ist alles grundsätzlich richtig. Hier hat aber die TE im Einverständnis mit Ihrer Mutter das Fahrzeug betankt, hat also zumindest für den Tankvorgang die Aufgaben des Kfz-Führers wahrgenommen - und fällt damit unter die sog. Benzinklausel. Das wird sich ihre Mutter zurechnen lassen müssen.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

 

Selbst wenn es anders wäre:

Das Mißgeschick gelegentlich einer Gefälligkeit ist grundsätzlich nicht über die Privathaftpflicht abgesichert.

Bei Schäden aus Gefälligkeitshandlungen besteht (soweit nicht ein Ausschlusstatbestand z.B. nach § 4 AHB betroffen ist) Versicherungsschutz über die PHV.

Die PHV gewährt ggf. im Rahmen der passiven Rechtsschutzfunktion Deckung für die Abwehr der unberechtigten Ansprüche.

Sofern die Gefälligkeitshandlung einen wirtschaftlichen Wert darstellt greift der stillschweigende Haftungsausschluss zwischen dem Gefälligen und dem Gefälligkeitsnehmer - also keine Haftung des Gefälligen.

Die Haftpflicht wird für diesen Fall die Ansprüche abwehren.

Das Betanken eines Fahrzeuges stellt jedoch keinen wirtschaftlichen Wert für den Gefälligkeitsnehmer dar (anders als z.B. die Hilfeleistung bei einem Umzug).

am 26. Dezember 2007 um 21:46

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Bei Schäden aus Gefälligkeitshandlungen besteht (soweit nicht ein Ausschlusstatbestand z.B. nach § 4 AHB betroffen ist) Versicherungsschutz über die PHV.

ganz recht, ... endlich mal wieder einer, der nicht aus Halbwissen gleich eine "Expertenmeinung" macht :)

... und ist dies (echte Gefälligkeit) im "Standard-Schutz" ausgeklammert, wird das oft über zukaufbare so genannte "Extra/Plus-Pakete" wieder mit eingeschlossen.

Da aber die meisten Versicherten verständlicher Weise ihre speziellen Vertragsbedingungen nicht auswendig kennen (und damit gar nicht wissen, welchen genauen Versicherungsschutz sie haben), ist es eigentlich immer das Beste erst einmal seinen "persönlichen" Versicherungsfuzzi in Kenntnis zu setzen ... der wird sich (hoffentlich) den speziellen Vertrag vornehmen und kann dann vorab mal klären ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Meistens hängt auch viel vom genauen Wortlaut der Schadenmeldung ab ... ;)

Ein kleiner Hinweis:

Die Privathaftpflicht deckt die Schäden ab, für die ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht:

Und der besteht für Gefälligkeitshandlungen eben nicht. ;)

Zitat:

Gefälligkeitshandlung

Gemäß ständiger Rechtsprechung ist es unbillig, jemanden wegen Schäden in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung (z.B. Mithilfe beim Umzug) verursacht wurden, wenn der Schaden durch leicht fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Dies führt im Rahmen der Haftpflichtversicherung dazu, dass der Versicherer seine Rechtsschutzfunktion ausübt und die Ansprüche im Namen des Versicherungsnehmers als rechtlich unbegründet zurückweist. Einige Versicherer bieten in derartigen Fällen den Verzicht auf die Haftungsprüfung an und regulieren gegenüber dem Anspruchsteller bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.

Also werdet Ihr in den AHB nur etwas zu dem Thema finden, falls dort für den Fall einer Gefälligkeitshandlung entgegen der gesetzlichen Haftung ein Anspruch versichert ist.

Im vorliegenden Beispiel des TE kommt noch hinzu, dass es in D absolut verpönnt ist seine Familie zu verklagen, d.h. hier werden die Voraussetzungen des Entstehens eines Schadensersatzanspruches gelegentlich von "Gefälligkeitshandlungen" nochmals höher gelegt.

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