Zahnriemen ist gerissen, gibt es noch Garantie?

Opel Vectra B

Hallo zusammen !!!

Folgendes ist passiert:

Mein Zahnriemen an meinem Vectra ist ohne Vorwarnung gerissen. Jetzt ist dieser aber im November 2013 erneuert worden ( hab die Rechnung rausgesucht ) ! Gefahren bin ich etwas über 20tkm - das ist doch nichts oder ??

Meine Frage ist die :

Hab ich eine Chance das die Werkstatt einen Garantiefall daraus macht ?? Oder ist das mein Problem ??

Über Antworten wäre ich echt froh

Beste Antwort im Thema

der Terminus "Garantie" ist hier schonmal komplett fehl am Platz! Das nennt sich Gewährleistung oder Sachmängelhaftung und ist im BGB geregelt.

Kurz : Bei sämtlichen Mängeln greift die Sachmängelhaftung, die - sofern nichts anderes auf Rechnung / Vertrag stehe - 2 Jahre lang ist.
Haken dabei : nach 6 Monaten greift die Beweislastumkehr. Ab dann musst DU beweisen, dass der Mangel bei Einbau schon vorhanden war.
In diesem Fall (November 2013) so ziemlich unmöglich! Auch wurde hier die Wasserpumpe nicht ersetzt (auf wessen Veranlassung auch immer). Sollte das der Grund sein für den Zahnriemenriss, hast du sowieso die A-Karte!
"Nur Zahnriemen" ist aber auch pillepalle - gewöhnlich wird da ein Komplettkit mit Riemen, Spannrolle und Umlenkrollen verbaut! alles andere ist MURKS und macht keine seriöse Werkstatt.

Wie schon einige hier schrieben : mal unverbindlich und ohne grosse Erwartungen mit der Werkstatt reden... aber ich denke, auf dem Schaden bleibst du sitzen... wirtschaftlicher Totalschaden. traurig.

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Zeitlich ist die Werkstatt bezüglich ihrer Arbeit und gewährleistungsrechtlich raus (12 Monate sind rum). Das gilt auch, wenn sie die WaPu damals nicht mitgetauscht oder anderweitig gemurkst haben. Abgelaufen ist abgelaufen.
Falls sie eine Garantie darüber hinaus gegeben hat, kann die noch greifen. Kann heißt in dem Fall, daß das nur Du und die Werkstatt wissen können...

Teiletechnisch hättest Du eine Chance, wenn Du zweifelsfrei nachweisen kannst, dass es der neue Zanriemen war - also ein Produktionsfehler desselben oder die Spannrolle oder eine der Umlenkrollen. Da wärst Du aber der Erste, der sowas hinbekommt. Alle Versuche, die ich kenne, liefen am Ende auf Einbaufehler oder Betriebsfehler hinaus (z.B. verölt oder Diesel draufgekommen).

Ich gehe mal davon aus, daß Du aufgrund der zeitschiene keine Möglichkeit einer rechtlichen Handhabe hast. Also ist das ein typischer Fall für "Laß uns mal drüber reden", verbunden mit der Hoffnung, daß Dir die Werkstatt einen guten Kulanzpreis für das Anstehende macht. Anwaltlich/gerichtlich sehe ich da keine Chance. Wie gesagt, wenn wirklich der Riemen oder ein anderes Teil schlecht aussehen, kann man zumindest versuchen, ein neues ZR-Kit vom Hersteller "gespendet" zu bekommen. Aber das macht an den Kosten nicht den Löwenanteil.

Sonst siehe Cocker! Das ist ein (wirtschaftlkciher) Totalschaden ohne wenn und aber. Reparabel ja, billig nein. Für Selbstschrauber nur ärgerlich und zeitraubend, für Werkstattkunden auch noch teuer.
Alles unter 600,- wäre ein gutes Angebot, alles über 1.000,- unseriös. Ist jetzt Deine Wahl.

Gruß
Roman

Zitat:

@RomanL schrieb am 25. Februar 2015 um 14:42:27 Uhr:


Na ja, Garantie als Stichwort ist nicht immer abwegig - gerade im Gebrauchtsegment. Es gibt eine Menge Werkstätten, die auf ihre Arbeit und Lieferleistung Garantien geben - abseits und zuzüglich zur gesetzlichen Gewährleistung (z.B. 2 Jahre oder 50.000km auf Einbauleistung).

aber nicht bei einem Vectra B. Werkstätten, die bei solchen Autos Garantie geben, schaufeln sich ihr eigenes Grab 😉

Zitat:

@RomanL schrieb am 25. Februar 2015 um 14:42:27 Uhr:


Fakt ist, aus dem Gewährleistungsrecht ergibt sich eine uneingeschränkte, 100%ige Ersatzpflicht bis zum allerletzten Tag des Gewährleistungszeitraums (24 Monate ab Einbau für Neuteile, 12 Monate für Einbauleistungen). Und genau das ist bei Reparaturen und Gebrauchtfahrzeugen ein immenses Risiko für die Werkstätten.

theoretisch ja, aber in der Praxis wegen der Beweislastumkehr gerade im Kfz-Bereich kaum durchsetzbar.

Die Kosten für Gutachter und Anwalt überschreiten bei einem derart alten Auto schon nach dem ersten Anwaltsbrief den Wert des Autos... bei einem neueren Wagen aber durchaus rentabel.

Teilweise sind die Werkstätten auch bereit, den Schaden zu beheben, aber in diesem Fall hier denke ich eher nicht, weil die Kosten jeglichen Rahmen sprengen würden

Zitat:

@RomanL schrieb am 25. Februar 2015 um 14:42:27 Uhr:


Wie schon gesagt: Beweis ist wichtig!

genau, aber nicht immer möglich.

@TE
wenn du dich jetzt da reinknien willst, finde erstmal raus, warum der Schaden passiert ist - was ist genau kaputtgegangen?
Zahnriemen gerissen? Oder übergesprungen wegen Spannrolle oder Wasserpumpen-Schaden?
Gutachter bestellen, der sich das anguckt und das ganze schriftlich macht und parallel dazu schonmal einen Anwalt kontaktieren. Geht kostentechnisch erstmal auf deine Kappe.
Wird kein billiger Spass...
Mit der Werkstatt reden, wieso die Wasserpumpe (falls Verursacher des Schadens) nicht erneuert wurde?
Und und und ... isses das wert? Musst du selber entscheiden.

Jepp, genau so ist es. Recht haben und recht bekommen sind selten das Selbe...

Wobei ich hier ja sogar ganz klar bezweifle, daß er überhaupt einen Rechtsanspruch ableiten kann. Aus meiner Sicht spricht alles dagegen. Selbst ein grober Montagefehler wäre inzwischen verjährt ;-(

Gruß
Roman

PS: Es gibt tatsächlich Wersktätten, die auch auf alten Autos auf ihre Arbeit 2 oder sogar 3 Jahre Garantie geben! Lack z.B. ist ein Kandidat dafür, Scheiben ebenso, auch bei Getriebeinstandsetzungen sind 36 Monate Garantie keine Seltenheit. Auf Motorreparaturen wäre sowas wirklich sinnfrei ;-)

Zitat:

@RomanL schrieb am 25. Februar 2015 um 15:11:18 Uhr:


Zeitlich ist die Werkstatt bezüglich ihrer Arbeit und gewährleistungsrechtlich raus (12 Monate sind rum). Das gilt auch, wenn sie die WaPu damals nicht mitgetauscht oder anderweitig gemurkst haben. Abgelaufen ist abgelaufen.

Das stimmt so leider nicht.

Man hat erstmal generell 24 Monate Gewährleistung auf die ganze Reparaturleistung. Aber:
Die Werkstatt kann diese in ihren AGB auf 12 Monate verkürzen. Dies gilt dann auch auf die verbauten Teile, da es ein Werk ist!
Wenn dies der Fall ist, hat man eh schlechte Karten.

Wichtig ist also, ob man die AGB akzeptiert hat bzw. auch einsehen konnte!

Bitte immer schön vorsichtig mit Aussagen zu rechtlichen Themen...

Gruß

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Zitat:

@RomanL schrieb am 25. Februar 2015 um 15:24:35 Uhr:


Wobei ich hier ja sogar ganz klar bezweifle, daß er überhaupt einen Rechtsanspruch ableiten kann. Aus meiner Sicht spricht alles dagegen. Selbst ein grober Montagefehler wäre inzwischen verjährt ;-(

nunja, verjährt ist sowas nach genau 24 Monaten. Der Rechtsanspruch ist rein theoretisch vorhanden, aber die Beweisführung ist sowohl aufwändig als auch finanziell unrentabel.

Praktisch gesehen also unsinnig.

Was in der Konsequenz bedeutet:

Zur Werkstatt fahren und mal die Möglichkeiten abklopfen. Schütteln die gleich den Kopf, Sache abhaken, ad acta legen und nach einem neuen Gebrauchten umschauen... gleichzeitig den alten mit dem Motorschaden in der Bucht verticken 😉

Und die Werkstatt sollte man in Zukunft meiden, wenn auch nicht ganz klar ist, ob die wirklich schuld an dem Dilemma sind...

Zitat:

@cocker schrieb am 25. Februar 2015 um 13:04:20 Uhr:


"Nur Zahnriemen" ist aber auch pillepalle - gewöhnlich wird da ein Komplettkit mit Riemen, Spannrolle und Umlenkrollen verbaut! alles andere ist MURKS und macht keine seriöse Werkstatt.

Man kann auch Glück haben. Beim xev wurden damals nur die Rollen und der Riemen erneuert. Die Werkstatt war ein größerer FOH und ließ mich entscheiden ob sie die Wapu mit ersetzen sollen. Da ich es nicht besser wusste und sie meinten, die ist noch iO läuft dieses Wunderteil mittlerweile weit über 10 Jahre.

Ich weiss schon, alle Intervalle sind bis zum Gehtnichtmehr überzogen, aber ich wollte nix mehr investieren und der Nachbesitzer fährt auch nur den TÜV runter.

Ein Guter hälts aus . . . 😁

nunja - bei meinem X18XE wurde auch "nur" bei jedem 2. ZR-Wechsel die WaPu miterneuert. Hatte auch immer Glück ... kann aber nicht jeder von sich behaupten 😉
Heut würde ich das nicht mehr so machen...

So war gestern in der Werkstatt und habe mein Problem vorgetragen. Der Werkstattmeister ist nicht gerade vor Begeisterung aus dem Fester gesprungen aber egal. Er muss das jetzt erst mal prüfen - sprich ich muss also noch immer auf eine Antwort warten!!!

zumindest prüfen sie mal und schmeissen dich ned gleich raus 😉

Ich würde den Vorschlag bringen, du suchst nen gebrauchten Motor, zahlst die weiteren Teile und die bauen in dir mal kostenlos ein. Damit wärst du sehr gut bedient.

@hlmd: Du hast da leider eine von der Rechtsprechung abweichende Ansicht. Ließ dazu am besten noch mal nach, was letztinstanzlich (!) zu diesem Thema entschieden wurde. Es gibt bei Reparaturen an Kfz keine 24monatige Gewährleistung, da kein neues Produkt hergestellt wird. Das gilt sogar, wenn ein Neufahrzeug nachgebessert wird.
Dazu gab's in den letzten jahren nun wirklich zig Urteile. Aber wie gesagt, fallt da bitte nicht auf die ersten Sprüche der Amtsgerichte aus den Anfängen der Diskussion rein! Es zählt immer das, was die letzte abgerufenen Instanz bescheidet...und das ist ziemlich eindeutig - Neuteile 24, Arbeitsleistung 12. Da haben die AGB keine Relevanz - es sei denn, sie erweitern den Anspruch.

Aber ich will da auch niemanden vom Klageweg abhalten. Probierte einfach aus...

Gruss
Roman

EOT

@RomanL
Nein ich irre mich nicht!

Lt. BGB gilt eigentlich immer eine 24-monatige Gewähleistungspflicht auf alle Werkstatttätigkeiten.

Es gibt ein dickes ABER. Und hier zitier ich mal den ADAC:

"Eine Werkstatt muss wenigstens zwölf Monate für Mängel einstehen, die sie verursacht hat. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist hierfür zwar eine längere Frist von zwei Jahren vorgesehen, doch diese darf auf die Hälfte reduziert werden – was in der Praxis allermeist getan wird. Auch die in vielen Betrieben zugrunde gelegten Reparaturbedingungen des Zentralverbands des deutschen Kfz-Gewerbes (ZDK) beschränken die Haftung auf zwölf Monate. Entsprechend der gesetzlichen Sachmängelhaftung muss die Werkstatt einen Mangel unter Übernahme aller Kosten im eigenen Betrieb beheben. Ausgeschlossen sind Defekte aufgrund von gewöhnlichem Verschleiß. "
http://www.adac.de/.../

Dieses Verkürzen kann die Werkstatt allerdings nur auf die Werkstattleistung anwenden (da lag ich mit dem Werk etwas daneben). Die normale Sachmängelhaftung bleibt davon aber unberührt.

Ich habe hier mal die AGBs vom Unger. Steht da ganz gut verständlich (§13):
https://www.atu.de/de/downloads/AGB_Werkstatt_D_30072012_clean.pdf


Gruß

trotzdem sind aber auch diese 12 Monate beim TE vorbei ... also so oder so Pustekuchen 😉
Was die Werkstatt jetzt auf eigene Kosten macht (falls sie was auf eigene Kosten macht), ist sozusagen "Good Will" ...

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