z.B. Lockdown - keine Zulassung möglich - Versicherungsschutz Kasko/Vollkasko
Hallo zusammen,
Annahme, dass eine Zulassung und Abmeldung auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich sind.
Folgende Situation:
Man ist jetzt durch Fahrzeugkauf Eigentümer eines abgemeldeten Fahrzeugs geworden. Dieses steht weiterhin beim Freundlichen auf dem Grundstück und wartet auf Öffnung der Zulassungsstellen. Man hat bereits die EVB und die schriftliche Zusicherung der Versicherung zu HP und VK/TK ab Zulassung (so steht es da, also nicht ab Erwerb). Der Händler hat die Vollmacht zur Anmeldung.
Man hat sein nicht abgemeldetes Altfahrzeug in Zahlung gegeben, die Versicherung von diesem und dem neuen Fahrzeug werden die gleiche sein.
Zwei Themen:
1.) Bei Übergabe eines nicht abgemeldeten Fahrzeugs entsteht die typische Situation. Bislang war das nie ein Problem. Die Abmeldung erfolgten dort immer zügig. Nun nicht mehr. Man ist nicht mehr Eigentümer, aber zahlt. Der Händler wird die Nummernschilder abnehmen. Man darf darauf vertrauen, dass es nicht bewegt wird. Es bleibt also Vertrauenssache zum Händler, richtig? Wenn das Auto geklaut wird, ist es ein Schaden des aktuellen Versicherungsnehmers, obwohl dieser nicht mehr Eigentümer ist? Oder besteht einfach keine TK/VK mehr, sondern nur HP?
2.) Das frisch erworbene Fahrzeug steht nun ohne Vollkasko/Teilkasko auf dem Grundstück des Händlers. Denn eine Zulassung ist nicht möglich. Wie kann für diese Phase der Kasko-Versicherungsschutz geregelt werden? Eine Ruheversicherung liegt ja nicht vor, da der Eigentümer nicht der vorige Versicherungsnehmer war.
Gibt es da ein übliches Vorgehen? Steht gar der Händler gerade für Schäden/Verlust eines an ihn überlassenen Fahrzeugs, das er zur baldigen Zulassung mit der gegebenen Vollmacht bekommen hat?
36 Antworten
@DarkDarky
Liest du überhaupt? Wenn ja, dann ist es mir egal, da die Vertragsformulierung für mich vorteilhaft ist.
Weiterhin teile ich deine Meinung nicht, aber ist vollkommen wurscht
Spezialfrage: Wenn das Fahrzeug 20.000 kostet, man 10.000 Inzahlungnahme vereinbart und das Fahrzeug bis 2021 bis zur Übergabe weiterfährt....fraglich, ob die Zahlung von 10.000 Euro im Vorjahr dann für die 16% ausreicht. Denn restlich bezahlt wird ja noch mit dem anderen Auto und der Händler behält Eigentum üblicherweise bis zur endgültigen Zahlung. Da muss man vielleicht die Inzahlungnahme vorfinanzieren und bekommt es später vom Händler wieder zurück bei Fahrzeugabgabe.
@afis Liest DU nicht???
Deine/Eure Vertragsausgestaltung ist völlig irrelevant für den Vater Staat!
Oh man, einige Leute meinen oder besser glauben, besonders schlau zu sein...
Nicht aufregen. Meinen ist halt nicht wissen.
Ähnliche Themen
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 17. Dezember 2020 um 21:45:33 Uhr:
@afis Liest DU nicht???
Deine/Eure Vertragsausgestaltung ist völlig irrelevant für den Vater Staat!
Oh man, einige Leute meinen oder besser glauben, besonders schlau zu sein...
Für Vater Staat ist es egal, für mich nicht. Denn wenn es so wäre, wie du schreibst, dann müsste der Händler die Differenz zahlen!
Nur ein kurzer Hinweis:
@DarkDarky scheint recht zu haben, was die Differenz der MwSt angeht.
https://www.adac.de/news/mehrwertsteuer-senkung-tipps-autokauf/
Aber nochmals, mir kann es egal sein, da mein Vertrag gem. Punkt 1 der ADAC-Beispiele gestaltet wurde. Gut, dass ich darauf geachtet hatte, denn eigentlich war ich auch sicher bzgl. der Buchung des Umsatzes bei Kauf und nicht bei Überweisung...