z.B. Lockdown - keine Zulassung möglich - Versicherungsschutz Kasko/Vollkasko

Hallo zusammen,

Annahme, dass eine Zulassung und Abmeldung auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich sind.

Folgende Situation:

Man ist jetzt durch Fahrzeugkauf Eigentümer eines abgemeldeten Fahrzeugs geworden. Dieses steht weiterhin beim Freundlichen auf dem Grundstück und wartet auf Öffnung der Zulassungsstellen. Man hat bereits die EVB und die schriftliche Zusicherung der Versicherung zu HP und VK/TK ab Zulassung (so steht es da, also nicht ab Erwerb). Der Händler hat die Vollmacht zur Anmeldung.

Man hat sein nicht abgemeldetes Altfahrzeug in Zahlung gegeben, die Versicherung von diesem und dem neuen Fahrzeug werden die gleiche sein.

Zwei Themen:

1.) Bei Übergabe eines nicht abgemeldeten Fahrzeugs entsteht die typische Situation. Bislang war das nie ein Problem. Die Abmeldung erfolgten dort immer zügig. Nun nicht mehr. Man ist nicht mehr Eigentümer, aber zahlt. Der Händler wird die Nummernschilder abnehmen. Man darf darauf vertrauen, dass es nicht bewegt wird. Es bleibt also Vertrauenssache zum Händler, richtig? Wenn das Auto geklaut wird, ist es ein Schaden des aktuellen Versicherungsnehmers, obwohl dieser nicht mehr Eigentümer ist? Oder besteht einfach keine TK/VK mehr, sondern nur HP?

2.) Das frisch erworbene Fahrzeug steht nun ohne Vollkasko/Teilkasko auf dem Grundstück des Händlers. Denn eine Zulassung ist nicht möglich. Wie kann für diese Phase der Kasko-Versicherungsschutz geregelt werden? Eine Ruheversicherung liegt ja nicht vor, da der Eigentümer nicht der vorige Versicherungsnehmer war.

Gibt es da ein übliches Vorgehen? Steht gar der Händler gerade für Schäden/Verlust eines an ihn überlassenen Fahrzeugs, das er zur baldigen Zulassung mit der gegebenen Vollmacht bekommen hat?

36 Antworten

Zitat:

@digidoctor schrieb am 17. Dezember 2020 um 14:09:40 Uhr:


Scheinbar trifft es ganz gut. Denn wie schon gesagt, ist es das Durchdenken einer möglichen Situation. Es sollte nicht unterschlagen werden, dass bei Leistungszeitpunkt 2021 die 19% reguläre Steuer anfällt. Je nach Vereinbarung steigt dann der zu zahlende Bruttopreis je nach Abmachung.

Oh Moment! Daher habe ich diese Woche noch mein Kaufvertrag unterschrieben. Die Leistung erfolgt damit in 2020. Der Umsatz des Händlers wird in 2020 generiert und damit zu 16% MwSt.

Bilanztechnisch hat der Händler eine offene Forderung sowie in der GuV Umsatz. Ich habe daher extra genau darauf geschaut, dass es so im Kaufvertrag festgehalten ist und keine anschließende Anpassung, da ich ja erst im Jahr 2021 zahle (vor Übergabe).

Prinzipiell kann ich also sagen: Mir ist's fast egal wie lange es dauert. Ich fahre uneingeschränkt (ok, habe mich auf max. 3tkm pro Monat beschränkt, aber die nächsten Wochen werde ich wohl kaum fahren dank Urlaub + Corona-Lockdown) meinen 1er und ob Mitte, Ende Januar oder gar erst im Februar, der Tausch/Kauf erfolgt gem. dem Vertrag.

Nein. Für die Höhe der Mehrwertsteuer ist erstmal nicht das Bestelldatum entscheidend. Sondern der Zeitpunkt der Leistungserfüllung = Übergabe. Steht in Deinem Vertrag Preis + 16% MwSt dann hat der Händler evtl Pech und Du Glück. Der Händler muss dann aber sicher 19% abführen. Steht im Vertrag Preis + gültige MwSt - dann erwarte mal eine Rechnung mit 19%. War er so „blöde“ sich auf ersteres einzulassen - dann ist er entweder wirklich in den Arsch gekniffen mit der Differenz. Oder er hat Dich mit der MwSt geködert und so wenig Nachlass gegeben dass er die 2,5% Differenz verschmerzen kann.

Jep, einzig allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist maßgebend! Übereignung in 2021= 19% MwSt.! Wer die letztlich bezahlt, ist dem Vater Staat/Fiskus ziemlich latte..., im Zweifel eher der Käufer... ;-)

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 17. Dezember 2020 um 14:54:24 Uhr:


Jep, einzig allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist maßgebend! Übereignung in 2021= 19% MwSt.! Wer die letztlich bezahlt, ist dem Vater Staat/Fiskus ziemlich latte..., im Zweifel eher der Käufer... ;-)

Da habe ich eine andere Meinung: Die Leistungserbringung war in 2020. Folglich gilt die MwSt 2020 zu 16%.

Nur die Zulassung erfolgt in 2021. Ggf. könnte somit die Zulassungstätigkeit mit 19% MwSt bepreist werden.

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 17. Dezember 2020 um 14:40:32 Uhr:


Nein. Für die Höhe der Mehrwertsteuer ist erstmal nicht das Bestelldatum entscheidend. Sondern der Zeitpunkt der Leistungserfüllung = Übergabe. Steht in Deinem Vertrag Preis + 16% MwSt dann hat der Händler evtl Pech und Du Glück. Der Händler muss dann aber sicher 19% abführen. Steht im Vertrag Preis + gültige MwSt - dann erwarte mal eine Rechnung mit 19%. War er so „blöde“ sich auf ersteres einzulassen - dann ist er entweder wirklich in den Arsch gekniffen mit der Differenz. Oder er hat Dich mit der MwSt geködert und so wenig Nachlass gegeben dass er die 2,5% Differenz verschmerzen kann.

Da ich einen Finanzbackground habe, habe ich natürlich darauf geachtet. Der Originalwortlaut ist: "Preis inkl. MwSt". Bei dieser Formulierung ist die Höhe der MwSt tatsächlich für mich egal.

Nichts mit gängig, etc. Auch die AGB ermöglichen hier keine Anpassung. Daher ist's mir im Zweifel egal. Aber wie oben geschrieben: Leistungserbringung war in 2020. Ggf. lediglich die Leistung der Zulassung könnte 2021 sein. Wäre mir aber vollkommen egal. Die MwSt-bezogenen 3 EUR mehr für die Zulassung darf dann der Händler tragen 😉

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@afis Ähmmmm..., ist Dir das Auto denn schon übereignet worden?
Nur dann hat der Händler geleistet...
Finanzhintergrund? Aber dann offenbar keinen steuerrechtlichen Hintergrund...
PS: Jegliche etwaige vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer&Käufer ist für diesen Sachverhalt für den Staat völlig irrelevant! Er zieht sich die 19%MwSt. so oder so...!

@afis

Dann unterscheidet sich Deine Meinung von der der Finanzbehörde. Es ist weder von dem Händler eine Leistung erbracht worden (Übergabe des Wagens), noch von Dir (Zahlungen).

Genau diese Fälle wird sich der Finanzbeamte ganz genau anschauen, wenn die Steuererklärung kommt oder noch schlimmer, wenn der Betrieb geprüft wird.

@CivicTourer @DarkDarky
Tja, lest mal meinen zweiten Part und zieht nicht alles auseinander: die Formulierung gem. Vertrag habe ich genannt.ich bleibe bei meiner Meinung zur MwSt, aber selbst wenn sie falsch ist, ist es mir aufgrund des Vertrags und der hierin enthaltenen Formulierung egal.

Vielleicht ist es sogar besser, wenn man die Zulassung im neuen Jahr selbst macht und nicht über den Händler als Dienstleistung?

Inwiefern besser?

Damit keine steuerschädliche Verbindung zur Leistung im Vorjahr entsteht. Vor allem nicht im gleichen Vertrag wie der Kauf z.B. als inkludierte Leistung.

Zitat:

@Klaus1085 schrieb am 17. Dezember 2020 um 16:35:32 Uhr:


Genau diese Fälle wird sich der Finanzbeamte ganz genau anschauen, wenn die Steuererklärung kommt oder noch schlimmer, wenn der Betrieb geprüft wird.

...genau das war letztens bei uns in der Baufirma auch Gesprächsthema, jetzt zum Jahresende drehen die Leute richtig durch und wollen am besten bis zum Jahresende noch "ganze Häuser" gebaut haben.

Drehen von wegen irgendwelche Sachen jetzt noch mit 16% abrechnen und erst im neuen Jahr ausführen... das wird eher Essig sein.
Nicht umsonst wird verlangt, dass auf einer Rechnung das Leistungsdatum / Lieferdatum angegeben wird... das wird bei den nächsten Steuerprüfungen durch die Finanzämter wohl einer der Haupt-Prüfpunkte werden.

@digidoctor ...zum Jahresende steht ne Inventur an, bei einer Steuerprüfung genügt ein Blick in die Inventurliste, ob das betreffende Auto draufsteht oder nicht.
Und der Händler wird das Auto bei der Inventur nicht einfach unterschlagen können... weil da macht man ganz einfach ne Gegenprüfung indem man mal in die Bankkonten guckt... Auto wurde vom Hersteller an den Händler geliefert, vom Händler bezahlt, das Auto ist nicht in der Inventurliste... also wohl verkauft, also wo ist der Zahlungseingang vom Kunden?

Zitat:

@digidoctor schrieb am 17. Dezember 2020 um 20:42:19 Uhr:


Damit keine steuerschädliche Verbindung zur Leistung im Vorjahr entsteht. Vor allem nicht im gleichen Vertrag wie der Kauf z.B. als inkludierte Leistung.

Wird separat ausgewiesen... daher könnte man das auch einfach trennen ??

@afis Es gibt hier keine Kann/Soll-Auslegung! Der Fiskus zieht bei Leistungserbringung (Übereignung des Autos!) zu 100% die dann gültige MwSt ein! (Muss-Bestimmung!) Irgendwelche Abmachungen etc. zwischen anderen sind dermaßen unerheblich...
Natürlich würde es auch im umgekehrten Fall so laufen (MwSt. bei Vertrag "hoch", L-Erbringung bei MwSt. "niedrig" = niedrige MwSt.; automatisch!
Alles andere ist Steuerbetrug. Und der Händler weiß auch, dass dieser Betrug sofort auffallen würde... Ergo wird er es gar nicht erst versuchen; ausser er wäre saudämlich...

Zitat:

Wird separat ausgewiesen... daher könnte man das auch einfach trennen ??

Ich bin kein Experte, könnte mir bei verschiedenen Positionen und separater Rechnungsstellung Steuerunschädlichkeit vorstellen. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen. Wenn die Händlerin der Meinung ist, dass das alles durchgeht, soll sie doch einfach alles selbst regeln und einen Bruttopreis garantieren.

Jedenfalls habe ich schon die abenteuerlichsten Variationen gehört. Ich halte es mit der Bibel. Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist. Ende.

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