Yaris Schwache Frontscheibe?

Toyota Starlet 2 (P6)

Meine Schwägerin hat seit 04.2007 einen Yaris. Vor ca. 3 Monaten war der Turbo kaputt. No Problem, Werkstatt hat neuen auf Toyota-Kosten eingebaut. Vor ca. 4 Monaten hatte Frontscheibe nach Steinschlag Riß der sich ausbreitete. Scheibe von Toyota gewechselt, aber 'türlich Selbstbeteiligung! Nun vor 1 Woche wieder Steinschlag und Riß in der Frontscheibe. Hat der Toyota Yaris da schlechte Frontscheiben? Bitte melden!

21 Antworten

man sollte nich zu lange mit dem ausbessern warten wenn man einen steinschlag in der scheibe hat
carglass macht das doch laut werbung kostenlos per teilkasko...wenn wasser in das lock kommt und das gefriert...den rest kannste dir denken

ich hatte auch schon einen steinschlagschade vor kurzen.
bei mir wurde es gewechselt ohne dass ich SB zahlen musste ( hab aber normalerweise 150€ SB)

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von G0lf-V-GT


ich hatte auch schon einen steinschlagschade vor kurzen.
bei mir wurde es gewechselt ohne dass ich SB zahlen musste ( hab aber normalerweise 150€ SB)

Und somit leider einen Versicherungsbetrug begangen !

Viele von Euch kennen schon was jetzt kommt, aber es muss dennoch sein, denn wir wollen hier ja niemanden zum VERSICHERUNGSBETRUG anstiften.

Wenn eine Selbstbeteiligung abgeschlossen wurde, dann ist diese ein Vertragsbestandteil zwischen Versicherung und Kunde. Wenn nun ein Betrieb die SB nur zum Teil oder gar nicht verlangt, dann kommt der Kunde seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach und begeht Versicherungsbetrug, da alle Rabatte, die gewährt werden nicht dem Kunden sondern der Versicherung zustehen.

Hier einmal der Link dazu auf der M-T-Seite
http://www.motor-talk.de/t622339/f13/s/thread.html

Die entsprechenden Gerichts-Urteile kann man auch unter http://www.autoglasservicecenter.de in der Rubrik "Aktuell" oder auf der Homepage des ZDA ( Zentralverband Deutscher Autoglaser ) im Forum unter Versicherungsbetrug / Unlauterer Wettbewerb nachlesen.

Das jüngste Urteil hierzu hat der Bundesgerichtshof erst am 08.11.2007 gesprochen und eine dementsrechende Pressemitteilung vorab ( bis das Urteil in gedruckter Form vorliegt ) herausgegeben.

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister


Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister



Zitat:

Original geschrieben von G0lf-V-GT


ich hatte auch schon einen steinschlagschade vor kurzen.
bei mir wurde es gewechselt ohne dass ich SB zahlen musste ( hab aber normalerweise 150€ SB)
Und somit leider einen Versicherungsbetrug begangen !

Viele von Euch kennen schon was jetzt kommt, aber es muss dennoch sein, denn wir wollen hier ja niemanden zum VERSICHERUNGSBETRUG anstiften.

Wenn eine Selbstbeteiligung abgeschlossen wurde, dann ist diese ein Vertragsbestandteil zwischen Versicherung und Kunde. Wenn nun ein Betrieb die SB nur zum Teil oder gar nicht verlangt, dann kommt der Kunde seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach und begeht Versicherungsbetrug, da alle Rabatte, die gewährt werden nicht dem Kunden sondern der Versicherung zustehen.

Hier einmal der Link dazu auf der M-T-Seite
http://www.motor-talk.de/t622339/f13/s/thread.html

Die entsprechenden Gerichts-Urteile kann man auch unter http://www.autoglasservicecenter.de in der Rubrik "Aktuell" oder auf der Homepage des ZDA ( Zentralverband Deutscher Autoglaser ) im Forum unter Versicherungsbetrug / Unlauterer Wettbewerb nachlesen.

Das jüngste Urteil hierzu hat der Bundesgerichtshof erst am 08.11.2007 gesprochen und eine dementsrechende Pressemitteilung vorab ( bis das Urteil in gedruckter Form vorliegt ) herausgegeben.

das ist sicher kein versicherungsbetrug, weil die kosten meine werkstatt übernommen hat und soweit ich weiß krieg jede werkstatt immer gleich viel, egal wie viel sie fürs wechseln verlangen. da ist ein bestimmt betrag festgelegt, oder?

Ähnliche Themen

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von G0lf-V-GT


das ist sicher kein versicherungsbetrug, weil die kosten meine werkstatt übernommen

Genau hier steckt der Versicherungsbetrug, denn es wurde dem Kunden ein Rabatt gewährt, welcher der Versicherung zusteht. Somit hat der Kunde seine vertragliche Kostenübernahme nicht eingehalten.

Zitat:

Original geschrieben von G0lf-V-GT


soweit ich weiß krieg jede werkstatt immer gleich viel, egal wie viel sie fürs wechseln verlangen. da ist ein bestimmt betrag festgelegt, oder?

Es spielt keine Rolle, was die Werkstatt berechnet, es kommt auf den Eigenanteil an, und der war nun mal 0 Euro statt 150 Euro.

Man sollte die Gerichtsurteile die ich verlinkt habe auch lesen, um zu verstehen um was es geht. Das gleiche gilt auch für Zugaben wie Einkaufs- oder Tankgutscheine.

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister


(...)
Man sollte die Gerichtsurteile die ich verlinkt habe auch lesen, um zu verstehen um was es geht. Das gleiche gilt auch für Zugaben wie Einkaufs- oder Tankgutscheine.

Mich lässt das Gefühl nicht los, dass manch einer hier Lobbyarbeit leistet. Dass die Sache unter unlauterer Wettbewerb fallen könnte (mit dem "Rabattgesetz" heutzutage bin ich mir nicht mehr ganz so sicher) gebe ich Dir recht.

Aber dass mir die Werkstatt (vorausgesetzt sie macht eine Gute arbeit, wir gehen beide davon aus) ein Preisnachlass gewährt, soll ich mich strafbar machen? Die Werkstattrechnung muss gegenüber der Versicherung sowieso "glaubhaft" sein und nur diesen Betrag, abzüglich der SB, erhält die Werkstatt. Die 150€ hätte die Werkstatt sowieso von Dir verlangt, oder?

Ich kann mich natürlich täuschen, aber Deine Probe auf Exempel von da unten, kann mich nicht überzeugen, dass der Kunde ein Versicherungsbetrüger sein soll!?

Meine Meinung.

Kunde Versicherungsbetrüger?

Tja, dann frag ich mich warum die Versicherungen selber auf solche Angebote verweisen, wenn es doch so gegen ihre Tasche geht?

Denke mal das lohnt sich für die auch weil solche Angebote eh von den beiden bekannten günstigeren gemacht werden, also die Versicherung auch so weniger bezahlt als wenn der Kunde zum Hersteller geht und dort wechseln lässt.

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von pitton27


Aber dass mir die Werkstatt (vorausgesetzt sie macht eine Gute arbeit, wir gehen beide davon aus) ein Preisnachlass gewährt, soll ich mich strafbar machen?

Der Bundesgerichtshof hat erst am 08.11.2007 alle daraufgezielten Urteile bestätigt.

Die Werkstatt verleitet durch den Preisnachlass, den sie dem Kunden gewährt, zum Versicherungsbetrug. Der Kunde hat einen Vertrag mit seiner Versicherung, bei dem er unterzeichnet hat sich am ENTSTANDENEN Schaden mit der SB zu beteiligen. Ausserdem steht auch in den Vertragsbedingungen, dass alle Rabatte die gewährt werden, der Versicherung zustehen und NICHT dem Kunden.

Der ENTSTANDENE Schaden ist immer der, den der KUNDE bezahlt hätte, wenn er die Rechnung selbst beglichen hätte. Hat er eine Gutschrift pder sonstige Vergünstigung erhalten reduziert sich der tatsächlich entstandene Schaden um die Gutschrift oder die Zugabe.

Zitat:

Original geschrieben von pitton27


Die Werkstattrechnung muss gegenüber der Versicherung sowieso "glaubhaft" sein und nur diesen Betrag, abzüglich der SB, erhält die Werkstatt. Die 150€ hätte die Werkstatt sowieso von Dir verlangt, oder?

Es spielt keine Rolle wie hoch die Rechnung ist, denn der entstandene Schaden ist der Schaden der auf der Rechnung steht abzüglich aller Vergünstigungen. Und am entstandenen Schaden muss man die SB bezahlen.

Lautet die Rechnung 450 Euro und man erhält eine Gutschrift oder einen Tankgutschein von 150 Euro, dann ist der Schaden, den man erlitten hat nicht 450 Euro wie auf der Rechnung steht, sondern nur 300 Euro. Und von diesen 300 Euro muss man die SB bezahlen.

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von x.spooky.x


Tja, dann frag ich mich warum die Versicherungen selber auf solche Angebote verweisen, wenn es doch so gegen ihre Tasche geht?

Was die Versicherungen bewerben, das ist die Kostenübernahme bei der Steinschlagreparatur und nicht beim Austausch der Scheibe.

Diese zwei Dinge bitte nicht verwechseln.

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister


(...)
Lautet die Rechnung 450 Euro und man erhält eine Gutschrift oder einen Tankgutschein von 150 Euro, dann ist der Schaden, den man erlitten hat nicht 450 Euro wie auf der Rechnung steht, sondern nur 300 Euro. Und von diesen 300 Euro muss man die SB bezahlen.

Seltsame Auffassung!

Also, wenn der Schaden 450€ ist, dann kriegt die Werkstatt von der Versicherung nur 300€, stimmt's? Weil man annimmt, dass die Werkstatt von mir die 150€ hat, ich unterschreibe dafür, da kriege ich doch eine Rechnung, die die Werkstatt der Versicherung vorweisen MUSS, nicht wahr, sonst wäre es Betrug!? Wenn dieser SB-Beweis der Versicherung nicht vorliegt, die melden sich sofort bei dem Versicherungsnehmer.

Und nun bedankt sich der Händler bei mir, in Form eines Gutscheines i.H.v. 150€, dass ich ihn gewählt habe und nicht den anderen.

Ist das Versicherungsbetrug? Höchstens unlauterer Wettbewerb.

Du kannst rechtlich 2 Ereignisse nicht kombinieren, "Eins nach dem anderen, sonst fallen wir hinten durch!" pflegt mein Anwalt immer zu sagen.

Ich habe die Urteile im ganzen nicht gelesen, sodass ich hier nur kommentieren kann, was Deine Links wieder gegeben haben. Bitte um Verständnis!

PS: Anders ist natürlich dann, wenn mit dem 150€ Gutschein, für die Reparatur beworben wird. Da erkennt man die Zusammenhänge. Und darauf beziehen sich die Urteile, denke ich. Bitte korrigieren!

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von pitton27


Seltsame Auffassung!
Also, wenn der Schaden 450€ ist, dann kriegt die Werkstatt von der Versicherung nur 300€, stimmt's? Weil man annimmt, dass die Werkstatt von mir die 150€ hat, ich unterschreibe dafür, da kriege ich doch eine Rechnung, die die Werkstatt der Versicherung vorweisen MUSS, nicht wahr, sonst wäre es Betrug!? Wenn dieser SB-Beweis der Versicherung nicht vorliegt, die melden sich sofort bei dem Versicherungsnehmer.

Der Betrieb schickt eine Rechnung über 450 Euro an die Versicherung und überweist dem Betrieb 300 Euro. Die Versicherung geht davon aus, dass der Kunde die 150 Euro SB bezahlt hat. Es wird nie eine Quittung mit der erfolgten Zahlung des Kunden der Versicherung eingereicht. Es muss also nicht nachgewiesen werden, dass der Kunde die SB bezahlt hat, da die Versicherung davon ausgeht, dass sie ehrliche Kunden hat. Und daher wird sich die Versicherung auch nicht beim Kunden melden

Bezahlt nun der Kunde die SB nicht, dann ist der Schaden ist ja nicht mehr 450 Euro, sondern die Rechnung lautet 450 Euro, da man ja 150 Euro zurückbekommt.

Und da der Betrieb die Rechnung in Höhe von 450 Euro bei der Versicherung einreicht, gaugelt er der Versicherung einen höheren Schaden vor, als tatsächlich dem Kunden entstanden wäre, wenn der Kunde diesen Schaden selbst bezahlt hätte.

Denn den Kunde hätte es ja nur 300 Euro gekostet, also 450 Euro Rechnungsbetrag minus 150 Euro Gutschrift oder Gutschein.

Und da der Kunde nur 300 Euro Schaden erlitten hat und nicht 450 wie auf der Rechnung steht und den Rabatt an die Versicherung nicht weitergibt begeht ER Versicherungsbetrug.

Dass der Kunde dafür verantwortlich ist, liegt daran, weil ER Vertragspartner der Versicherung ist und nicht der Betrieb. Daher kann der Betrieb seinen Kunden auch von dessen vertraglicher Verpflichtung sich am ENTSTANDENEN Schaden mit der SB zu beteiligen, nicht entbinden.

Zitat:

Original geschrieben von pitton27


Und nun bedankt sich der Händler bei mir, in Form eines Gutscheines i.H.v. 150€, dass ich ihn gewählt habe und nicht den anderen.
Ist das Versicherungsbetrug? Höchstens unlauterer Wettbewerb.

Die Gerichte und der BGH haben entschieden, dass sich der Betrieb des unlauteren Wettbewerbs durch Anstiftung zum Versicherungsbetrug strafbar macht. Wenn der Betrieb die Anstiftung begeht, dann begeht der KUNDE den Betrug.

Durch den Gutschein, den er bekommt und den er nicht seiner Versicherung weitergibt hat er sich einen geldwerten Vorteil ( Rabatt ) verschafft, der nach den AKBs der Versicherung zusteht.

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister


(...)
1. Bezahlt nun der Kunde die SB nicht, dann ist der Schaden ist ja nicht mehr 450 Euro, sondern die Rechnung lautet 450 Euro, da man ja 150 Euro zurückbekommt.

2. Und da der Betrieb die Rechnung in Höhe von 450 Euro bei der Versicherung einreicht, gaugelt er der Versicherung einen höheren Schaden vor, als tatsächlich dem Kunden entstanden wäre, wenn der Kunde diesen Schaden selbst bezahlt hätte.

3. Denn den Kunde hätte es ja nur 300 Euro gekostet, also 450 Euro Rechnungsbetrag minus 150 Euro Gutschrift oder Gutschein.

4. Und da der Kunde nur 300 Euro Schaden erlitten hat und nicht 450 wie auf der Rechnung steht und den Rabatt an die Versicherung nicht weitergibt begeht ER Versicherungsbetrug.

5. Dass der Kunde dafür verantwortlich ist, liegt daran, weil ER Vertragspartner der Versicherung ist und nicht der Betrieb. Daher kann der Betrieb seinen Kunden auch von dessen vertraglicher Verpflichtung sich am ENTSTANDENEN Schaden mit der SB zu beteiligen, nicht entbinden.
(...)
6. Durch den Gutschein, den er bekommt und den er nicht seiner Versicherung weitergibt hat er sich einen geldwerten Vorteil ( Rabatt ) verschafft, der nach den AKBs der Versicherung zusteht.

Warte, warte, Du scheinst mehrere Konfliktsituationen durcheinander zu bringen. Aber der Reihe nach:

1. Ich komme nicht ganz mit: Schaden ist doch gleich Rechnung. Die Werkstatt rechnet doch mit der Versicherung den Schaden abzüglich 150€ SB. Bis hier sind wir doch einig, oder? Wenn die Werkstatt sagt: "Pass auf Kunde, Du brauchst mir die SB nicht zu bezahlen, aber ich werde diese Summe der Versicherung aufschlagen, ja, das ist Betrug und beide sind schuldig. Die Versicherung haben doch Stundenaufrechnungssätze und Materialkostenübersicht, fällt denen da was nicht auf?

2. Richtig, s. bitte Pkt. 1!

3. Du meinst, die Versicherung hätte es 300€ gekostet.

4. Richtig.

5. Das ist richtig. Nur wenn der Kunde ehrlich ist, und die Werkstatt hinter seinem Rücken agiert, er gegenüber der Versicherung in Regress kommt, muss er zivilrechtlich seinen entstandenen Schaden von der Werkstatt zurückklagen.

6. Wie gesagt, wenn alles nachweisbar ist. Es sei denn, der Händler wirbt so eklatant wie: "Sie kriegen ihre SB zurück in Form von Benzingutscheinen, wenn Sie bei uns die Frontscheibe wechseln!" 🙂 Bloß, wer macht denn sowas? Aber hast recht, Sachen gibt's.

Aber, wie Tony Soprano schon sagte, "Die Kcake fließt immer von oben nach unten". 😉

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von pitton27


1. Ich komme nicht ganz mit: Schaden ist doch gleich Rechnung. Die Werkstatt rechnet doch mit der Versicherung den Schaden abzüglich 150€ SB. Bis hier sind wir doch einig, oder? Wenn die Werkstatt sagt: "Pass auf Kunde, Du brauchst mir die SB nicht zu bezahlen, aber ich werde diese Summe der Versicherung aufschlagen, ja, das ist Betrug und beide sind schuldig. Die Versicherung haben doch Stundenaufrechnungssätze und Materialkostenübersicht, fällt denen da was nicht auf?

Der Rechnungsbetrag sollte eigentlich dem Schaden entsprechen, der entstanden ist.

Die Versicherung muss nur den TATSÄCHLICH entstandenen Schaden bezahlen. Und von diesem TATSÄCHLICH entstandenen Schaden muss der Kunde die SB tragen.

Lautet eine Rechnung auf 450 Euro ( vorschriftsmässig nach Herstellervorgaben ) und der Kunde bekommt 150 Euro geschenk, dann ist der TATSÄCHLICH entstandene Schaden nur 300 Euro und nicht wie auf der Rechnung 450 Euro.

Es geht also nicht darum, dass der Betrieb die Rechnung höher ausstellt, sondern um die Höhe des TATSÄCHLICH entstandenen Schadens. Und wenn jemand 450 Euro in Rechnung stellt, und aber nur Einnahmen in Höhe von 300 Euro erzielen will, dann ist der Schaden eben NICHT 450 Euro sondern NUR 300 Euro.

Der TATSÄCHLICH entstandene Schaden ist der Schaden, der dem Kunden entstanden wäre, wenn er alle Kosten selbst getragen hätte, also keine Versicherung im Spiel wäre.

In unserem Falle hätte also der Kunde einen TATSÄCHLICHEN Schaden von 300 Euro gehabt, da er ja eine Gutschrift bzw. einen Gutschein in Höhe von 150 Euro erhalten hat.

Der Betrieb übersendet in unserem Beispiel eine Rechnung, die zwar im eigentlichen Sinne nicht "überhöht" ist, da nach Herstellervorgaben, ausgestellt wurde, an die Versicherung. Aber dennoch ist die Rechnung um den Betrag zu hoch, den der Kunde geschenkt bekommt, weil sie nicht den TATSÄCHLICH entstandenen Schaden in Höhe von 300 Euro für den Kunden wiederspiegelt, da der Versicherung nicht mitgeteilt wird, dass der Kunde einen Rabatt erhalten hat, der laut AGB nicht dem Kunden sondern der Versicherung zusteht.

Da die Versicherung nur die Rechnung über 450 Euro sieht geht die Versicherung davon aus, dass der TATSÄCHLICHE Schaden 450 Euro kostet und überweist dem Betrieb 300 Euro, damit er zusammen mit den 150 Euro die geforderten 450 Euro erhält.

Da der betrieb aber 150 Euro dem Kunden schenkt entspricht der Gesamtschaden nun nicht mehr 450 Euro, wie es auf der rechnung steht, sondern nur noch 300 Euro. Und diese 300 Euro sind entscheident. Denn der VN muss vom TATSÄCHLICH entstandenen Schaden seine SB bezahlen. Und dies ist nun einmal nicht mehr der reine Rechnungsbetrag, sondern der Rechnungsbetrag abzüglich aller Vergünstigungen, die der Kunde erhält.

Und somit wird die Versicherung getäuscht und betrogen.

@Autoglasmeister
Ist doch alles klar.

Deine Antwort
Ähnliche Themen