Wohnmobil steht dauerhaft im Wohngebiet | Argumente dagegen
Hallo Zusammen,
Ich bräuchte mal euer Schwarmwissen. Gegeben eine Sackgasse (verkehrsberuhigten Bereich) mit Wendeschleife in einem Wohngebiet. In dieser Wendeschleife sind mehrere Stellplätze markiert (quer zur Fahrbahn). Diese Stellflächen sind von der Größe her klar für PKW gedacht aber nicht extra für PKW ausgewiesen. Im gesamten Wohngebiet ist es üblich, das Fahrzeuge auf dem eigenem Grundstück stehen und die wenigen Stellflächen von Besuchern oder zum Kurzzeitparken genutzt werden.
Dort parkt nun ein Anwohner dauerhaft mit seinem Wohnmobil, welches aber selbstverständlich viel zu lang ist und nicht in die markierte Fläche passt.
Zu einer Behinderung käme es allerdings nur in einem konstruierten Fall, wenn ein großer LKW da wenden müsste, weil die Wendeschleife recht groß ist. Eine Feuerwehr würde vermutlich keine Probleme zum Wenden haben. Die bräuchten vielleicht einen Zug mehr um herum zu kommen.
Das Problem ist also nicht unbedingt eine Behinderung des Verkehrs. Eher ist es so, dass a) alle Anwohner die Stellplätze für Besucher etc nutzen wollen und b) dass dieses Wohnmobil die Umgebung optisch nicht unbedingt "aufwertet".
Kurz und knapp: es nervt einfach, dass sich ein Anwohner dieser Stellplätze auf diese Weise ermächtigt.
Gäbe es eine konkrete Argumentation, wenn man das Gespräch mit dem Eigentümer suchen würde oder hat man eigentlich nichts gegen diese Art der Nutzung zum Leidwesen aller Anderen in der Hand?
Es geht ausdrücklich nicht darum einen Nachbarschaftsstreit vom Zaun zu brechen, sondern darum mit konstruktiven Argumenten zu versuchen den Eigentümer davon zu überzeugen sich einen passenderen Stellplatz für das Gefährt zu suchen.
Was sagt ihr?
76 Antworten
Wenn du groß bin will auch mal solche Probleme haben.
Meistens wird das erst verfolgt oder das Schild geändert, wenn sich die Müllabfuhr oder Feuerwehr selbst bei der Behörde beschwert. Ansonsten wird es geduldet.
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 23. Juli 2022 um 13:58:49 Uhr:
Wenn ein Auto nicht auf eine Parkfläche passt kann es da auch nicht parken.
Das stimmt doch so pauschal nicht. Es gibt Parkflächen, die auch eine hintere Begrenzung haben. Dann darf das Fahrzeug hinten nicht überstehen, siehe Bild 1. Beim Querparken ist aber häufig nur die seitliche Markierung vorhanden, also links und rechts. Dann gibt es keine Vorschrift, dass das Heck des Fahrzeugs in Höhe der Linie enden muss. Jedenfalls nicht so eindeutig, denn die StVO sagt dazu nur "Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind." Bei Bild 2 darf ein Fahrzeug also ggf. auch hinten etwas rausstehen.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 23. Juli 2022 um 13:47:23 Uhr:
Zitat:
@Florian48 schrieb am 23. Juli 2022 um 13:34:37 Uhr:
Nö, da irre ich nicht. Der TE schreibt "… welches aber selbstverständlich viel zu lang ist und nicht in die markierte Fläche passt." Also genau der Fall, den das OLG verhandelt hat: Parken außerhalb der markierten Fläche.Das ist falsch !
Da gehts ums Parken "außerhalb gekennzeichneter Parkflächen".
Sind "gekennzeichnete, bzw. markierte Parkflächen vorhanden, hast Du nur innerhalb dieser Flächen zu parken.
Nein, eben nicht. Das wäre nach dem OLG nur der Fall, wenn ein Zusatzschild "Nur innerhalb der markierten Parkstände" vorhanden ist.
Auch das VG Berlin Urteil vom 20. September 2007 Az. 11 A 884.06 sprach: "Ein Parken auf der Markierung oder außerhalb bedeutet für sich genommen keinen Parkverstoß, womit prinzipiell auch ein wesentlich breiterer Lkw dort parken dürfte."
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Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 23. Juli 2022 um 13:58:49 Uhr:
Wenn ein Auto nicht auf eine Parkfläche passt kann es da auch nicht parken. Wenn das Ordnungsamt kein Auge zudrückt gibts ein Ticket
Und welche Vorschrift liegt dem Ticket zugrunde?
Zitat:
@Rockville schrieb am 23. Juli 2022 um 14:19:55 Uhr:
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 23. Juli 2022 um 13:58:49 Uhr:
Wenn ein Auto nicht auf eine Parkfläche passt kann es da auch nicht parken.Das stimmt doch so pauschal nicht. Es gibt Parkflächen, die auch eine hintere Begrenzung haben. Dann darf das Fahrzeug hinten nicht überstehen, siehe Bild 1. …
Deine Erläuterung stimmt nicht. In deinem Bild 1 ist das Parken längerer Fahrzeuge verboten, weil sie auf einer Sperrfläche stehen würden. Die Markierung allein bewirkt nicht, dass dort keine längeren oder breiteren Fahrzeuge stehen dürfen.
Zitat:
@Florian48 schrieb am 23. Juli 2022 um 14:37:57 Uhr:
Die Markierung allein bewirkt nicht, dass dort keine längeren oder breiteren Fahrzeuge stehen dürfen.
Doch, natürlich bedeutet sie das. Du verstehst leider die ganzen zitierten Urteile nicht, daher kommst du immer zu falschen Schlussfolgerungen. Die StVO regelt doch ganz klar:
"Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten."
und
"Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind."
Das Urteil des OLG Oldenburg bezieht sich NICHT auf eine Situation wie in Bild 1, sondern auf ein Parken am X in Bild 2. Das ist mit "außerhalb der markierten Parkflächen" gemeint.
Der Hintergrund war, dass manche Gemeinden mit dem bloßen Anbringen von Markierungen das Parken regeln und gleichzeitig ein Verbot für die nicht markierten Stellen aussprechen wollten. Genau das geht aber mit den Markierungen nicht, sie verbieten nicht das Parken "außerhalb", also an Stellen, an denen es gar keine Markierungen gibt. Hat mit dem Thema hier nichts zu tun.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 23. Juli 2022 um 13:30:46 Uhr:
Wenn Ich mir ein Wohnmobil besorgen würde und Ich hätte als einzige Abstellmöglichkeit nur die Parkplätze, bzw. den einen Parkplatz vor Nachbars Haus, dann sollte genug Anstand vorhanden sein, wenn man eine solche Anschaffung ankündigt und abklärt.
Aber nicht die Frechheit besitzen, daß mein Wohnmobil künftig dort abgestellt wird und vom Nachbarn, dem das Fahrzeug auf den Keks geht erwartet wird, daß der dann im Beschwerdefall pers. beim WoMo-Besitzer vorstellig wird.
Wenn vor meiner Haustüre Parkbuchten sind, würde ich diese natürlich möglichst* nutzen. Habe ich aber keine, muss ich nunmal auf die Parkbuchen in der Nähe ausweichen. Der Nachbar ist da natürlich eine arme Sau, aber das war er bereits, als die Parkbuchten vor seinem Haus angelegt wurden. Das Grundstück des Nachbarn endet am Gartenzaun. Somit muss er nicht gefragt werden. Außerdem würde ich es auch nicht als mein Stammparkplatz ansehen, sondern als einen Ort, wo ich nur temporär parke.
*In meinem Fall kann ich laut Straßenverkehrsordnung vor meiner Haustüre parken, ich parke aber (mit einem PKW) immer gegenüber bei einem Nachbarn. Das machen auf unserer Straßenseite alle so, damit großere Fahrzeuge (z.B. die Feuerwehr) kein Slalom durch unsere kleine Straße fahren müssen. Gefragt hat noch keiner, aber es hat sich auch noch keiner beschwert.
Im Fall der TE geht es aber nicht um einen Parkplatz vor der Haustüre, sondern in einem Wendekreis. Wie die örtlichkeiten dort genau sind, müssten wir spekulieren. Eventuel wohnen beide am Wendekreis, und der Wagen parkt zeitgleich vor dem eigenen Grundstück, und dem der Nachbarn.
Zitat:
@Rockville schrieb am 23. Juli 2022 um 14:47:34 Uhr:
Zitat:
@Florian48 schrieb am 23. Juli 2022 um 14:37:57 Uhr:
Die Markierung allein bewirkt nicht, dass dort keine längeren oder breiteren Fahrzeuge stehen dürfen.Doch, natürlich bedeutet sie das. Du verstehst leider die ganzen zitierten Urteile nicht, daher kommst du immer zu falschen Schlussfolgerungen. Die StVO regelt doch ganz klar:
"Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten."
und
"Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind."
…
Leider bist du derjenige, der die Urteile nicht versteht. Das OLG hat doch klar geschrieben "… regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens. …".
Zitat:
@Florian48 schrieb am 23. Juli 2022 um 17:13:14 Uhr:
Das OLG hat doch klar geschrieben "… regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens. …".
Eben drum.
Das Wie: Quer oder längs oder schräg, halbseitig auf dem Gehweg oder ganzseitig auf dem Gehweg oder gar nicht auf dem Gehweg etc. Also eben "innerhalb der Linien", so wie es jedes Kind verstehen würde.
Es regelt aber nicht das Wo: Man darf nicht nur dort parken, wo es Markierungen gibt, sondern auch an jeder anderen Stelle, wo solche Markierungen nicht vorhanden sind.
Zitat:
@Florian48 schrieb am 23. Juli 2022 um 17:13:14 Uhr:
Leider bist du derjenige, der die Urteile nicht versteht. Das OLG hat doch klar geschrieben "… regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens. …".
Wie: so dass, das in der eingezeichneten Parkbegrenzung parkende Fahrzeug, die Grenzen (linien) nicht überragt.
Wo: ist nicht geregelt (sofern nicht gesondert ausgeschildert), also komplett außerhalb ist das Parken nicht verboten.
Nein. Das "innerhalb der Linien" wäre ebenfalls das "Wo", und das wird eben nicht geregelt. Steht doch in den Urteilen. Lest ihr die Posts eigentlich auch, die hier verfasst werden?
Deine Sturheit in Ehren, aber du hast dich hier völlig verrannt, was deinen letzten Satz eher peinlich erscheinen lässt. Lies einfach den Sachverhalt, es reicht eigentlich der erste Satz.
Zitat:
@Rockville schrieb am 23. Juli 2022 um 17:43:04 Uhr:
Deine Sturheit in Ehren, aber du hast dich hier völlig verrannt, was deinen letzten Satz eher peinlich erscheinen lässt. Lies einfach den Sachverhalt, es reicht eigentlich der erste Satz.
Es ist unglaublich, welche Engelsgeduld du mit gewissen Usern aufbringst. Daß das zitierte Urteil einen ganz anderen Fall behandelt, war doch LÄNGST geklärt. Wenn sich jemand in die Gegenrichtung verrennt (oder es nicht zugeben will), dann laß ihn doch.
Zitat:
@bug99 schrieb am 23. Juli 2022 um 17:36:53 Uhr:
Wie: so dass, das in der eingezeichneten Parkbegrenzung parkende Fahrzeug, die Grenzen (linien) nicht überragt.
Endlich begreife ich das morgendliche Erstaunen in manchen Kundengesichtern vor'm Aldi-Parkplatz, sobald ich den Omnibus über sechs oder sieben Stellplätze hinweg abstelle, um mich für den Arbeitstag mit Essen & Trinken zu versorgen.