Wohnanhänger im Wohngebiet abgestellt

Hallo Gemeinde,

ich wohne in einer ruhigen Wohnstaße in einem kleinem Vorort in der Nähe einer Großstadt.
Immer wieder kommt es vor, dass einige Mitbürger, die weder bei uns, und auch nicht in der
Straße wohnen, dort ihren Wohnanhänger abstellen, teilweise wird dadurch der Blick auf eine
Querstraße erschwert. Es gab mal eine Zeit, da hatten wir sieben Wohnanhänger auf max 200 Meter
Straße sowohl rechts (Parkbuchten) als auch links stehen. Wenn sich PKW begegnen, muß einer
in einer Lücke warten, um den anderen vorbei zu lassen. Gestern abend habe ich mal wieder
beobachtet, wie ein Fremder seinen Wohnwagen in unserer Straße abgestellt hat.
Ich habe mir Typ Farbe und Kennzeichen des Zugfahrzeuges gemerkt und werde heute abend noch
Fotos vom Wohnanhänger und vom Ventilstand der Reifen machen. Es ist ja lediglich eine Parkzeit
von zwei Wochen erlaubt, kurzfristiges Umsetzen auf einen anderen Platz ist ebenfalls verboten.
Mich ärgert diese Ansammlung von Wohnwagen sehr, es gibt genügend Plätze, wo man seinen
Anhänger gegen Gebühr abstellen kann. Diese Leute wollen ihren eigenen Anhänger nicht bei sich
auf der Straße stehen haben und stellen dann andere Parkplätze zu.
Ich bin sogar mal von einem Besucher gefragt worden, ob in den Wohnwagen einem gewissen Gewerbe
nachgegangen wird.
Diese Ansammlung reduziert auch den Wert der entsprechenden Wohnungen, wenn mal ein
Eigentümer verkaufen möchte.

Nun meine Frage: nutzt es was, wenn ich nach 14 Tagen das Ordnungsamt informiere? oder
interessiert die das gar nicht?

mich interessiert, welche Erfahrungen ihr gemacht habt.

danke und gruß

trollfahrer

Beste Antwort im Thema

Und wenn die Autobesitzer kein Geld für einen eigenen Abstellplatz haben, sollten sie sich das Auto verkneifen 😁.

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Zitat:

@wpp07 schrieb am 30. Juli 2018 um 15:28:56 Uhr:



Zitat:

@ceinsler schrieb am 30. Juli 2018 um 15:05:26 Uhr:


Frage: Wo steht wieviel Zeit vergehen muß, bis ich wieder an der Stelle Parken darf. Wieviel Sek.,Min., oder Std. ? Ist das irgendwie oder irgendwo festgelegt?

Haarspalterei?
Kein Wunder haben wir soviel Rechtsverdreher. Ich würde mal behaupten, dass der Hänger verwendet werden muss um danach wieder dort zu parken. Also mit einem offenen Hänger mindestens Gartenabfälle entsorgen. Mit einem Wohnwagen mindestens einmal außerhalb übernachten oder mit einem Boots- Pferdeanhänger geritten oder Boot gefahren zu sein. Der Einkauf mit letztgenannten Hängern bei Ikea scheidet offiziell meistens aus da Sportanhänger tw. Steuer befreit sind und Fremdnutzung ausgeschlossen ist.

Gruß

Vom gesunden Menschenverstand aus hast Du vollkommen Recht. Nur steht es eben nirgendwo geschrieben. Nein Nein, ich bin nicht Schwukele!!!!

Zitat:

@ceinsler schrieb am 30. Juli 2018 um 15:05:26 Uhr:


Frage: Wo steht wieviel Zeit vergehen muß, bis ich wieder an der Stelle Parken darf. Wieviel Sek.,Min., oder Std. ? Ist das irgendwie oder irgendwo festgelegt?

Da gibts keinen Zeitraum. Ausschlaggebend ist hier, dass der Hänger den Parkplatz tatsächlich verlassen hat und nicht nur einen Meter weiter gerollt wurde.

Und wenn man danach nur eine Runde um den Block fährt.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 30. Juli 2018 um 14:54:55 Uhr:


Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist erforderlich, aber nicht durch jeden bloßen Parkverstoß erfüllt.

Es gilt in der Rechtsprechung als anerkannt, dass schon alleine wegen der "negativen Vorbildfunktion" falsch parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen. Das wird (bei Pkw) auch in vielen Städten so praktiziert. Es reicht aus, wenn dort ein Fahrzeug "nur" im Haltverbot steht, es muss nicht noch eine Behinderung oder Gefährdung nachgewiesen werden. Ich wüsste jetzt nicht, warum man das bei Anhängern anders sehen sollte.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 30. Juli 2018 um 16:28:52 Uhr:


...

Es gilt in der Rechtsprechung als anerkannt, dass schon alleine wegen der "negativen Vorbildfunktion" falsch parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen. Das wird (bei Pkw) auch in vielen Städten so praktiziert. Es reicht aus, wenn dort ein Fahrzeug "nur" im Haltverbot steht, es muss nicht noch eine Behinderung oder Gefährdung nachgewiesen werden. Ich wüsste jetzt nicht, warum man das bei Anhängern anders sehen sollte.

Ganz im Gegenteil: Gerade bei Anhängern sollte noch konsequenter abgeschleppt werden. Es kann nicht sein, dass öffentlicher (knapper) Verkehrsraum zum Abstellplatz für Wohnanhänger derer wird, die sich die Stellplatzmiete ersparen wollen, und zum Betriebshof all der Unternehmer, die kein eigenes Gelände vorhalten wollen. Denn schnell heißt es "...was der kann, das kann ich auch" oder "...als Anständiger ist man ja sowieso immer nur der Dumme".

Ich bin sicherlich kein law-and-order-Vertreter, aber da sollte man konsequent sein.

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Zitat:

@ceinsler schrieb am 30. Juli 2018 um 15:38:30 Uhr:


Vom gesunden Menschenverstand aus hast Du vollkommen Recht. Nur steht es eben nirgendwo geschrieben. Nein Nein, ich bin nicht Schwukele!!!!

Die Frage ist, muß es denn einen festgeschriebenen Zeitraum geben ?!
Stichwort, wie von dir genannt "gesunder Menschenverstand" 😉

Bedeutet ja auch nicht automatisch, daß man nur dort nicht parken darf wo es explizit ausgeschrieben ist.

Hallo zusammen.
Muss ich erneut erwähnen, dass unter dem Suchbegriff "Bootsanhänger Südwest Presse" der Bericht kommt warum eben die Bürgerdienste den Anhänger nicht abschleppen ließen? Wir holen ja auch, gerichtlich verfügt, Schwerverbrecher aus Tunesien zurück (lassen wir das, ist mir nur so rausgerutscht).

Gruß

Zitat:

@wpp07 schrieb am 30. Juli 2018 um 17:49:20 Uhr:


Muss ich erneut erwähnen, dass unter dem Suchbegriff "Bootsanhänger Südwest Presse" der Bericht kommt warum eben die Bürgerdienste den Anhänger nicht abschleppen ließen?

Was willst du denn mit diesem Beispiel sagen, außer dass die Rechtsauffassung des dortigen Ordnungsamtes falsch sein muss? Denn zitiert wird es mit den Worten, dass der Anhänger dort "völlig korrekt und ordnungsgemäß" parke, weil er niemanden behindere. Das ist doch bei einem damals seit 1,5 Jahren parkenden Anhänger Unsinn.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 30. Juli 2018 um 18:16:06 Uhr:



Zitat:

@wpp07 schrieb am 30. Juli 2018 um 17:49:20 Uhr:


Muss ich erneut erwähnen, dass unter dem Suchbegriff "Bootsanhänger Südwest Presse" der Bericht kommt warum eben die Bürgerdienste den Anhänger nicht abschleppen ließen?

Was willst du denn mit diesem Beispiel sagen, außer dass die Rechtsauffassung des dortigen Ordnungsamtes falsch sein muss? Denn zitiert wird es mit den Worten, dass der Anhänger dort "völlig korrekt und ordnungsgemäß" parke, weil er niemanden behindere. Das ist doch bei einem damals seit 1,5 Jahren parkenden Anhänger Unsinn.

Florian,
Ich bin kein Jurist und habe das Gelesene nur weiter gegeben. Verstehen kann ich das selbst nicht. Muss jedoch so gewesen sein.

Gruß

Zitat:

@wpp07 schrieb am 30. Juli 2018 um 17:49:20 Uhr:


Hallo zusammen.
Muss ich erneut erwähnen, dass unter dem Suchbegriff "Bootsanhänger Südwest Presse" der Bericht kommt warum eben die Bürgerdienste den Anhänger nicht abschleppen ließen?

Es ist in der Tat ein Armutszeugnis der Stadt, daß man sich hier über gültige Gesetze hinwegsetzt und diesem Treiben munter zuschaut, ja sogar noch zulässt.
Einem Autofahrer wird die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs in Frage gestellt, wenn dieser regelmäßig im Parkverbot oder Haltverbot das Auto abstellt, oder keine Parktickets löst.

Fahrzeuge, bei denen der TÜV abgelaufen ist, werden abgeschleppt, obwohl diese ebenso völlig korrekt und ordnungsgemäß abgestellt sind.

mail an das OA ist versendet,
bin mal gespannt

Der eine steht im Halteverbot, der andere auf einem ausgewiesenen Parkplatz. Das ist ein kleiner Unterschied.

Vom Ergebnis geb ich euch natürlich Recht, die Dinger gehören - wenn abgekoppelt - auf Privatgrund; und für mich eigentlich auch unabhängig von der gesetzlichen - nie richtig nachprüfbaren - 14 Tage Regelung.

Das Versetzen des Anhängers, so dass er danach auf einem anderen Parkplatz steht, begründet auf jeden Fall eine neue Frist. Das Gesetz stellt auf die Freigabe des Parkplatzes ab, nicht auf die Nutzung des Anhängers.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 31. Juli 2018 um 12:38:20 Uhr:


Das Versetzen des Anhängers, so dass er danach auf einem anderen Parkplatz steht, begründet auf jeden Fall eine neue Frist. Das Gesetz stellt auf die Freigabe des Parkplatzes ab, nicht auf die Nutzung des Anhängers.

Das verrücken am selben Platz reicht auch. Dann ist der Ventinstand anders und somit kann die Standzeit nicht mehr nachgewiesen werden.

Reicht natürlich nicht, erschwert vielleicht die Beweisführung. Und ohne nähere Angaben des Betroffenen würde wohl jeder Richter das als typische Ausrede ansehen.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 31. Juli 2018 um 14:36:14 Uhr:


Das verrücken am selben Platz reicht auch. Dann ist der Ventinstand anders und somit kann die Standzeit nicht mehr nachgewiesen werden.

Ist aber nicht zulässig, denn der Parkplatz wurde nicht frei gemacht.
Es stellt auch kein Problem dar, es nachweisen zu können, ob der Wohnwagen aus dem Parkplatz entfernt und bewegt wurde, oder ob er nur einen Meter vor oder zurückbewegt wurde.

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