Wohnanhänger im Wohngebiet abgestellt
Hallo Gemeinde,
ich wohne in einer ruhigen Wohnstaße in einem kleinem Vorort in der Nähe einer Großstadt.
Immer wieder kommt es vor, dass einige Mitbürger, die weder bei uns, und auch nicht in der
Straße wohnen, dort ihren Wohnanhänger abstellen, teilweise wird dadurch der Blick auf eine
Querstraße erschwert. Es gab mal eine Zeit, da hatten wir sieben Wohnanhänger auf max 200 Meter
Straße sowohl rechts (Parkbuchten) als auch links stehen. Wenn sich PKW begegnen, muß einer
in einer Lücke warten, um den anderen vorbei zu lassen. Gestern abend habe ich mal wieder
beobachtet, wie ein Fremder seinen Wohnwagen in unserer Straße abgestellt hat.
Ich habe mir Typ Farbe und Kennzeichen des Zugfahrzeuges gemerkt und werde heute abend noch
Fotos vom Wohnanhänger und vom Ventilstand der Reifen machen. Es ist ja lediglich eine Parkzeit
von zwei Wochen erlaubt, kurzfristiges Umsetzen auf einen anderen Platz ist ebenfalls verboten.
Mich ärgert diese Ansammlung von Wohnwagen sehr, es gibt genügend Plätze, wo man seinen
Anhänger gegen Gebühr abstellen kann. Diese Leute wollen ihren eigenen Anhänger nicht bei sich
auf der Straße stehen haben und stellen dann andere Parkplätze zu.
Ich bin sogar mal von einem Besucher gefragt worden, ob in den Wohnwagen einem gewissen Gewerbe
nachgegangen wird.
Diese Ansammlung reduziert auch den Wert der entsprechenden Wohnungen, wenn mal ein
Eigentümer verkaufen möchte.
Nun meine Frage: nutzt es was, wenn ich nach 14 Tagen das Ordnungsamt informiere? oder
interessiert die das gar nicht?
mich interessiert, welche Erfahrungen ihr gemacht habt.
danke und gruß
trollfahrer
Beste Antwort im Thema
Und wenn die Autobesitzer kein Geld für einen eigenen Abstellplatz haben, sollten sie sich das Auto verkneifen 😁.
183 Antworten
Zitat:
@Didi95 schrieb am 29. Juli 2018 um 21:54:32 Uhr:
...
Sage ich nichts gegen.
Kann dass vollkommen verstehen.
Haben auch eine Zeitlang in der Innenstadt gewohnt, da war selbst ein kfz fast schon sinnlos (öffentliche Verkehrsmittel sind in Deutschland einfach zu gut ausgebaut) - und man fragt sich - wieso manche in der Innenstadt Womobil, Wohnwagen und/oder kfz gleichzeitig brauchen und dann noch die Straßen mit verblüffenden Parkmanövern blockieren.Für mich oft unverständlich, aber wenn sie sich wenigsten an die Gesetze halten - sage ich nichts.
LG didi
Da sie rechtlich gesehen nichts falsch machen, kann man ihnen nichts auch vorwerfen.
Ich würde es moralischen Aspekten nicht machen, aber ich bin nicht der Nabel der Welt und möchte es auch nicht sein. Ich versuche nur, so gut es geht, für ein gutes Miteinander zu sorgen. Aber auch bei mir kommt hin und wieder der Eogist durch.
ein Anhänger steht bei uns schon seit mehreren Monaten, wird alle 8 Wochen mal um 5 Meter versetzt.
Ich habe zufällig eine Dame vom Ordnungsamt angetroffen und ihr davon erzählt. Sie wußte von dem Fall,
weil wohl auch andere Nachbarn sich via email an das Ordnungsamt gewandt haben.
Als ich Freitag abend nach hause kam, war tagsüberein Schild "absolutes Halteverbot" aufgestellt worden,
um 19 Uhr, als ich zum Essen gafahren bin, stand der Anhänger noch an derselben Stelle, als ich um 20.30 Uhr
zurückkam, stand der Anhänger in der verkehrten Richtung aufgestellt, ca. 25 Meter weiter, im Laufe des
Samstags ist er dann auf gleicher Stelle umgedreht worden und steht jetzt in Fahrtrichtug.
Ich denke, dass OA wird sich nicht an der Nase führen lassen und jetzt erst recht gegen den Besitzer
vorgehen, ich werde dem OA melden, dass ich gerne als Zeuge zur Verfügung stehen werde, niemand
kann mir erzählen, dass der Anhänger in den 2,5 Stunden genutzt wurde, er ist lediglich umgesetzt worden,
um die 14-Tages-Frist zu umgehen, und das ist nicht erlaubt. Übrigens hat das OA auch noch Kreidemarkierungen
auf dem Bürgersteig angebracht, wo der anhänger noch am Freitag gestanden hat.
Ich empfinde es nach wie vor als eine bodenlose Unverschämtheit, anderen Mitbürgern ihren anhänger vor
die Nase zu stellen, und das über Monate. Der Wohnanhänger kommt noch nicht einmal aus meinem Ort, sondern
hat ein Kfz-Kennzeichen aus der Nachbarstadt
Zitat:
@trollfahrer schrieb am 30. Juli 2018 um 11:00:08 Uhr:
Als ich Freitag abend nach hause kam, war tagsüberein Schild "absolutes Halteverbot" aufgestellt worden,
um 19 Uhr, als ich zum Essen gafahren bin, stand der Anhänger noch an derselben Stelle, als ich um 20.30 Uhr
zurückkam, stand der Anhänger in der verkehrten Richtung aufgestellt, ca. 25 Meter weiter, im Laufe des
Samstags ist er dann auf gleicher Stelle umgedreht worden und steht jetzt in Fahrtrichtug.
Bedeutet also, der Wohnwagen steht im absoluten Haltverbot ?
Bei uns werden immer die Kennzeichen entfernt, bzw HU-Sticker abgeknibbelt, wenn sich die Nachbarn gestört fühlen. Habe da zwei Rentner im Verdacht, die des Nachts noch mit dem Hund gehen.
Ansonsten stehen auch zuhauf LKW-Gespanne über das Wochenende auf der Straße.
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Zitat:
niemand kann mir erzählen, dass der Anhänger in den 2,5 Stunden genutzt wurde, er ist lediglich umgesetzt worden, um die 14-Tages-Frist zu umgehen, und das ist nicht erlaubt.
Wie kommst Du darauf? Wenn der Anhänger umgesetzt wurde, ist dem Buchstaben des Gesetzes genüge getan.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 30. Juli 2018 um 13:24:51 Uhr:
Wie kommst Du darauf? Wenn der Anhänger umgesetzt wurde, ist dem Buchstaben des Gesetzes genüge getan.
Erst dann, wenn der Anhänger oder Wohnwagen vom Parkplatz "entfernt" wurde, ist dem Buchstaben des Gesetzes genüge getan.
Ich glaube nicht, daß da eine Fahrt um den Block, die in 1 Minute erledigt ist ausreicht.
Auch reicht es nicht, den Anhänger oder Wohnwagen auf dem Parkplatz nur um einige Meter zu verrücken oder umzudrehen.
Ich würde mich da, wenn Ich @trollfahrer wäre nicht so einfach abwimmeln lassen.
Hallo zusammen.
Ich meine zu wissen und behaupte deshalb, bis jemand das Gegenteil behauptet, dass die Stadt, Gemeinde usw trotzdem keine Handhabe hat den Hänger zu entfernen.
Hatten in meiner Heimatstadt einen identischen Fall der auch durch die Presse ging. Der beladene Bootsanhänger konnte erst entfernt werden als der TÜV abgelaufen war.
Vermutlich könnte man sogar, das extra zu diesem Zweck aufgestellte, Halteverbotsschild anfechten. Schilda in Reinkultur.
Gruß
Zitat:
@wpp07 schrieb am 30. Juli 2018 um 14:17:44 Uhr:
Hallo zusammen.
Ich meine zu wissen und behaupte deshalb, bis jemand das Gegenteil behauptet, dass die Stadt, Gemeinde usw trotzdem keine Handhabe hat den Hänger zu entfernen.
Mit welcher Begründung soll eine Stadt oder Gemeinde keine Handhabe dagegen haben einen nicht ordnungsgemäß abgestellten Hänger zu entfernen ?
Kommentierung zu § 12 III b StVO:
Eine neue 2-Wochenfrist wird nach dem Normzweck nur dann in Gang gesetzt, wenn ein neuer Parkvorgang erkennbar ist, insbesondere andere Kfz. in der Zwischenzeit dort einparken konnten; hingegen unterbricht das kurzfristige Herausziehen und anschließende Wiederabstellen des Anhängers am ursprünglichen Platz nicht. Wird der Parkplatz allerdings für die Dauer einer Fahrt für andere Fahrzeuge freigegeben, so kann die Unterbrechung entgegen Frankfurt DAR 93,305 nicht vom Zweck der Fahrt abhängen; auch wenn eine 30 minütige Fahrt nur der Umgehung des III b dient, beginnt die Frist von neuem.
Problem ist hier nur, dass das OLG Frankfurt etwas mehr Gewicht hat, als die dies ablehnende Meinung von anderen Juristen. Das OLG hat hier - m. E. richtig - auf den Gesetzeszweck abgestellt, nämlich das Überwintern von Wohnwagenanhängern und der Wegnahme von Parkraum entgegen zu wirken. Eine Wochenendfahrt oder eine Fahrt zur Werkstatt hingegen dürften nach Auffassung des OLG geeignet sein, die Frist neu in Gang zu setzen. Nächste Problem wäre, den Zweck der Fahrt zu beweisen. Ich musste zur Werkstatt, weil ein Reifen ziemlich platt aussah - und dann bin ich auch in 30 min wieder zurück.
Freigesprochen wurde der Betroffene (damals 40,- DM) trotzdem, da er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand.
Ein Anhänger auf fahrzeugfremden Stützen (Steine, Holz) ist im übrigen nicht betriebsbereit und parkt nicht im Rahmen des Gemeingebrauch.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 30. Juli 2018 um 14:35:47 Uhr:
Zitat:
@wpp07 schrieb am 30. Juli 2018 um 14:17:44 Uhr:
Hallo zusammen.
Ich meine zu wissen und behaupte deshalb, bis jemand das Gegenteil behauptet, dass die Stadt, Gemeinde usw trotzdem keine Handhabe hat den Hänger zu entfernen.Mit welcher Begründung soll eine Stadt oder Gemeinde keine Handhabe dagegen haben einen nicht ordnungsgemäß abgestellten Hänger zu entfernen ?
Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist erforderlich, aber nicht durch jeden bloßen Parkverstoß erfüllt.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 30. Juli 2018 um 14:35:47 Uhr:
Zitat:
@wpp07 schrieb am 30. Juli 2018 um 14:17:44 Uhr:
Hallo zusammen.
Ich meine zu wissen und behaupte deshalb, bis jemand das Gegenteil behauptet, dass die Stadt, Gemeinde usw trotzdem keine Handhabe hat den Hänger zu entfernen.Mit welcher Begründung soll eine Stadt oder Gemeinde keine Handhabe dagegen haben einen nicht ordnungsgemäß abgestellten Hänger zu entfernen ?
Geisslein das kann ich dir leider nicht beantworten. Ein anderer Fall war ein defekter jedoch zugelassener Pkw. Diesen zog die Polizei (ließ ziehen) auf einen Verkehrsteiler. Dort stand er wochenlang und niemand entfernte ihn.
Gruß
Edith sagt: wenn du Bootsanhänger und Südwest Presse bei Gockelsuche eingibst wirst du geholfen ( nein ich kann das nicht kopieren, Apfel hängt am Ladegerät und macht in dem Fall was er (es, sie, das) will.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 30. Juli 2018 um 14:49:55 Uhr:
Kommentierung zu § 12 III b StVO:Eine neue 2-Wochenfrist wird nach dem Normzweck nur dann in Gang gesetzt, wenn ein neuer Parkvorgang erkennbar ist, insbesondere andere Kfz. in der Zwischenzeit dort einparken konnten; hingegen unterbricht das kurzfristige Herausziehen und anschließende Wiederabstellen des Anhängers am ursprünglichen Platz nicht. Wird der Parkplatz allerdings für die Dauer einer Fahrt für andere Fahrzeuge freigegeben, so kann die Unterbrechung entgegen Frankfurt DAR 93,305 nicht vom Zweck der Fahrt abhängen; auch wenn eine 30 minütige Fahrt nur der Umgehung des III b dient, beginnt die Frist von neuem.
Problem ist hier nur, dass das OLG Frankfurt etwas mehr Gewicht hat, als die dies ablehnende Meinung von anderen Juristen. Das OLG hat hier - m. E. richtig - auf den Gesetzeszweck abgestellt, nämlich das Überwintern von Wohnwagenanhängern und der Wegnahme von Parkraum entgegen zu wirken. Eine Wochenendfahrt oder eine Fahrt zur Werkstatt hingegen dürften nach Auffassung des OLG geeignet sein, die Frist neu in Gang zu setzen. Nächste Problem wäre, den Zweck der Fahrt zu beweisen. Ich musste zur Werkstatt, weil ein Reifen ziemlich platt aussah - und dann bin ich auch in 30 min wieder zurück.
Freigesprochen wurde der Betroffene (damals 40,- DM) trotzdem, da er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand.
Ein Anhänger auf fahrzeugfremden Stützen (Steine, Holz) ist im übrigen nicht betriebsbereit und parkt nicht im Rahmen des Gemeingebrauch.
Bedeutet also, daß es nicht ausreicht um die Frist von neuem zu starten, wenn der Wohnwagen oder Anhänger nur mal kurz um den Wohnblock gezogen wird um dann nach einer Fahrzeit von 2 Min oder weniger erneut auf dem selben Parkplatz abzustellen.
Frage: Wo steht wieviel Zeit vergehen muß, bis ich wieder an der Stelle Parken darf. Wieviel Sek.,Min., oder Std. ? Ist das irgendwie oder irgendwo festgelegt?
Das steht nirgends. Daher gibt es doch das Problem. Eigentlich müsste - zumindest bei Parkraumknappheit - eine Fahrt von 2 min. schon reichen und der Parkplatz ist weg. Anders natürlich nachts um 02.00 Uhr und in einer Kleinstadt. Nur solange nicht ein anderes OLG anders entschieden hat, würde ich mich lieber an deren Entscheidung orientieren.
Zitat:
@ceinsler schrieb am 30. Juli 2018 um 15:05:26 Uhr:
Frage: Wo steht wieviel Zeit vergehen muß, bis ich wieder an der Stelle Parken darf. Wieviel Sek.,Min., oder Std. ? Ist das irgendwie oder irgendwo festgelegt?
Haarspalterei?
Kein Wunder haben wir soviel Rechtsverdreher. Ich würde mal behaupten, dass der Hänger verwendet werden muss um danach wieder dort zu parken. Also mit einem offenen Hänger mindestens Gartenabfälle entsorgen. Mit einem Wohnwagen mindestens einmal außerhalb übernachten oder mit einem Boots- Pferdeanhänger geritten oder Boot gefahren zu sein. Der Einkauf mit letztgenannten Hängern bei Ikea scheidet offiziell meistens aus da Sportanhänger tw. Steuer befreit sind und Fremdnutzung ausgeschlossen ist.
Gruß