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Wirklich Eigenschaden?

Themenstarteram 16. November 2005 um 14:30

Folgendes ist passiert:

Zum Umzug einen 7,5 Tonner auf meinen Namen gemietet. Aufgrund Erfahrung ist mein Bruder gefahren.

Als dieser dann aus der Recht kleinen Ausfahrt rausgefahren ist, hat er leider nicht weit genug ausgeholt und den dicht neben sich stehenden BMW eine Beule verpasst. Der BMW ist auf meinen Namen zugelassen.

Den Fall der Versicherung vom Vermieter gemeldet. Diese lehnt ihn wegen Eigenschaden ab. Ist das OK?

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32 Antworten

Hi,

ohne jetzt zu wissen, ob der Mietvertrag des LKWs irgendwelche speziellen Klauseln enthält:

Absolut korrekt - wegen eben jenen "familieninternen" Schäden fährt man auf Reisen auch nicht unbedingt Kolonne, wenns net anders geht.

Formal hast ja du als Mieter des LKWs deinen eigenmn Wagen geschädigt - damit ist natürlich der Ausschluss klar. (unabhängig vom tatsächlichen Fahrer)

Klingt leider nicht gut für dich.

Grüße

Schreddi

PS: Immer mal den Fall mit vorstellen, wieviele Leute sich nen Wagen mioeten würden um den eigenen platt zu fahren (ist zwar SB mit daber, aber manchmal rechnetssa sich ja ;))

Zitat:

Die Haftpflichtversicherung bietet generell nur Versicherungsschutz für Ansprüche, die von Dritten gegen die versicherten Personen geltend gemacht werden.

Dritte in diesem Sinne sind dabei alle, die nicht im Versicherungsvertrag mitversichert sind.

Schäden, die der Versicherte selbst erleidet, sind daher als so genannte Eigenschäden nicht versichert.

Als Mieter des LKW bist Du über dessen Haftpflichtversicherung versichert.

Damit bist Du kein Dritter im Sinne der Haftpflichtversicherung.

Der Schaden an Deinem PKW ist somit nicht versichert.

Die Vollkaskoversicherung des BMW zahlt den Schaden.

Falls Du eine hast.

Hallo allerseits,

die sich hier abzeichnende Mehrheitsmeinung teile ich - noch nicht.

Der Geschädigte des BMW ist der Halter und Eigentümer AITEC. AITEC hat also den sogenannten Direktanspruch eines Geschädigten an den Kfz.-Haftplichtversicherer des Mietfahrzeuges. Sein Lkw-Vermieter hat als VN des LKW-Versicherungsfahrzeuges kein Weisungsrecht gegenüber seinem Versicherer.

Der Vermieter hat also nicht zu bestimmen für welche Schäden sein Versicherer einzutreten und nicht einzutreten hat. Somit war das halt seine unmassgebliche Meinung.

Mein Vorschlag für AITEC: Lass dir einen KV für die Schadenbeseitigung an deinem BMW erstellen (bei einem Gutachten eines Kfz.-Sachverständigen trägst du das Kostenrisiko) und stelle damit dem Grunde nach direkt an die Lkw-Versicherung deines Vermieters Schadenersatzansprüche.

Nun warte das Ergebnis ab. Wenn der Versicherer tatsächlich nicht eintrittspflichtig ist, muss er begründend und detaliert mit Rechtsbelehrung die Eintrittspflicht ablehnen. Hier laufen dann Fristen.

Die Formulierung "Schäden mitversicherter Personen untereinander" gilt so grundsätzlich nicht in der Kfz.-Haftpflichtversicherung.

Fakt ist. Die Halter der beteiligten Unfallfahrzeuge sind zwei unterschiedliche Personen. Der Bruder des Lkw-Mieters war berechtigter Fahrer des Lkw's. Sollte der Bruder gemäß Mietvertrag nicht berechtigt gewesen sein diesen Lkw zu fahren, muss das noch lange nicht zwingend heissen, dass der Lkw.-Versicherer seine Eintrittspflicht verneinen darf.

Meine Meinung ist, das AITEC 100% Schaderersatzanspruch hat und behält.

Viel Glück.

Grüße

Beukeod

Hi,

nicht der Vermieter hat abgelehnt - die Versicherung hat dies...

Meines Erachtens absolut zurecht - zudem wissen wir auch nicht, was genau im LKW-Mietvertrag stand bezüglich der Haftung bei eigenverschuldeten Unfällen. Hat der Vermieter dann einen Anspruch gegen den Mieter? Soviel zum Thema "Dritter".

Grüße

Schreddi

Hallo Schreddi,

...VR hat abgehnt, hatte ich überlesen. OK.

Aber, ein VR lehnt in der Praxis schon mal taktisch pauschal ab, nach dem Motto, mal gucken wie sie/er (die/der AS)guckt.

Wenn der VR aber begründend mit dem Hinweis ablehnt, dass Einwände gegen seine Entscheidung nur binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden können (und das muss er bei endgültiger Ablehnung), dann darf man davon ausgehen, dass er juristisch eindeutig seine Eintrittsverpflichtung geprüft hat. Das Bisherige würde ich deshalb seitens des Versicherers als Taktieren bezeichnen.

Übrigens, müßen wir hier doch nicht einer Meinung in einem speziellen Einzelfall sein, bei dem noch nicht einmal alles Relevante bekannt ist.

Mir ging es i.o. Beitrag einzig um die Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten.

Grüße

Beukeod

Wiederholend

Zitat:

Dritte in diesem Sinne sind dabei alle, die nicht im Versicherungsvertrag mitversichert sind.

Berechtigte Fahrer können keine Dritten sein.

Rest s.o.

Eigenschaden

 

madcruiser, leider, durch wiederholen werden unzutreffende Aussagen nicht richtiger .......maximal multipliziert, sorry.

 

Ich habe heute diesen Fall, eben das was davon bekannt ist , mit einem Gruppenleiter einer Kfz.-Schadenabteilung einer Versicherung besprochen.

Das Ergebnis:

Die Halter des geschädigten Pkw`s und der Halter des schadenverursachenden Lkw`s sind zwei unterschiedliche Personen. Somit ist eindeutig und unstrittig die Eintrittspflicht des Versicherers des Verursacher-Lkw`s gegeben.

Die Thematik "mitversicherte Personen" ist unerheblich. Das zum Zeitpunkt des Unfalles der Bruder des Lkw-Mieters der Fahrer war, bleibt ohne Betracht.

 

Nach Aussage des Verfassers, soll der Versicherer jedoch die Eintrittspflicht abgelehnt haben. Kann ja berechtigt gewesen sein. Nur warum?

Die Begründung dafür ist jedoch bis dato unbekannt geblieben.

Ablehnungsgründe kann es viele geben, z.B.:

Versicherer ist leisungsfrei weil der Erstbeitrag gemäß §38 oder der Folgebeitrag gemäß VVG §39 nicht entrichtet oder zu spät entrichtet wurde.

Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers. Unwahre Angaben was den Schadensfall angeht.

Verschweigen von meldepflichtigen Schaden-Umständen.

Und vieles andere mehr.

Dieses nur für am Thema Interessierte.

Fazit. Die Begründung der Versagung lesen und prüfen lassen.

Die Eigenschadendefinition ist bekannt und die sollte auch Dein Gruppenleiter kennen.

Bei Kfz ist nicht auf den Halter oder VN abzustellen, sondern die aus dem Vertrag berechtigten Versicherten.

Hier ist der Bruder berechtigter Fahrer und der Schaden liegt ebenfalls bei einem aus dem Haftpflichtversicherten berechtigten Nutzer (Mieter) vor.

Die Thematik "mitversicherte Personen" als unerheblich zu bezeichnen ist nicht gerade ein Zeichen von Sachverstand.

Eigenschaden

 

Lass es doch einfach ohne schiebe "was" nach.

Nur so erwähnt. Dass es ein Rechtsberatungsgesetz gibt hat seinen guten Grund!

Ich will deine Kompetenz und Ernsthaftigkeit nie und nimmer in Frage stellen, warum auch?

Aber, bedenke bitte, der Mann ist Volljurist und seit vielen Jahren Leiter einer Kfz.-Schadengruppe bei einer Versicherung mit großem Marktanteil.

Wenn du kein Problem damit hast, schreibe doch mal explizit in`s Forum, auf welche Rechtsgrundlage sich deine, ich denke mal unprofessionelle Annahme bezieht.

Also nenne bitte die nachprüfbare anzuwendende Rechtsgrundlage. Wenn ein Versicherer seine Eintrittspflicht verneint, muss er diese nachprüfbar nennen und gegen diese kann dann u.U. geklagt oder als zutreffend erkannt werden. Dieses dürfte für dich ja kein Problem sein wenn du schon die Kompetenz eines "Proffesionellen" in Frage stellen kannst.

Ich bin mal gespannt aber nicht auf weitere "Allgemeinplätze".

Grüße

Beukeod

Ich habe mir jetzt den Kopf über dieses Problem zerbrochen, am Ende des Überlegungsprozesses bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass hier kein Eigenschaden vorliegt.

Meine Überlegung:

Ich bin mit meinem Fahrzeugschaden in diesem Falle tatsächlich Dritter.

Wird mein PKW durch den Bruder (Fahrer des LKW) beschädigt habe ich folgende Anspruchsgrundlagen:

-gegen den Halter des LKW

-gegen den Fahrer des LKW

-gegen den Versicherer des LKW

Ich erfülle in diesem Moment keine dieser drei Eigenschaften.

Mitversicherte Person lt. Kfz-Versicherungsbedingungen ist der berechtigte Fahrer eines Fahrzeuges - das war der Bruder.

Da ich zum Schadenzeitpunkt nicht gefahren bin ich zu diesem Zeitpunkt nicht mitversicherte Person und damit Dritter.

Sollte ich jetzt etwas übersehen haben, bitte ich um Hinweise, danke.

man sollte mal einen Richter fragen, der letztendlich zu entscheiden hätte

die hier wieder zu beobachtende Interessenkollision ist auch verständlich:

der Fragesteller will seinen Schaden ersetzt haben

und die bekannten Versicherungsleute hier im Forum wollen die Ansprüche klein halten

aber – wie bereits mehrfach wiederholt – die Meinungen und Beiträge hier sind ja ganz nett, aber letztendlich entscheidet allein ein Richter am Amtsgericht

und so weiter (LG, OLG, BVG, EuGH)

Der Fall ist schwer.

Beukeod bitte ich an dieser Stelle das Persönliche herauszunehmen und sauber zu argumentieren.

Autoritätsbeweise interessieren hierbei nicht,

alleine die Qualität der Argumente sollte entscheidend sein.

AITEC kann nur empfohlen werden in der Sache einen RA zu konsultieren.

In MT kann er sich bestenfalls eine Meinung bilden.

Grundsätzlich zum Haftpflichtrecht.

Die von mir im ersten Post genannte Eigenschadendefinition ist unstrittig und braucht wohl nicht diskutiert werden.

Gegenseitige Ansprüche von in einem Vertrag mitversicherter Personen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Hierfür bieten Sachversicherungen den entsprechenden Schutz.

Wir haben die Besonderheit das AITEC als Mieter des LKW sowohl versicherte Person als auch Geschädigter ist.

Zur Durchführung eines Umzuges hat er sich den LKW gemietet.

Als Erfüllungsgehilfen hat er dabei seinen Bruder zum Fahren des LKW bestimmt.

Dieser Erfüllungsgehilfe hat in Verrichtung seiner Arbeit den PKW seines "Herrn" beschädigt.

Entscheidend ist aus meiner Sicht also nicht das Verwandschaftsverhältnis oder die Personenidentität, sondern der Umstand, das der Bruder für AITEC unterwegs war.

Schädiger und Geschädigter sitzen damit im selben Boot.

Sicherlich ein schmaler Grad, für mich aber dennoch eindeutig.

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