Wie Private Haftpflichtversicherung vom Verursacher kontaktieren?

Hallo,
mir ist vor Paar tagen ein Radfahrer (Jugendlich) hinten gegen mein geparktes Auto geknallt (5 Jahre alt). Ein Augenzeuge hat dieses beobachtet und weil man mich nicht ausfindig machen konnte haben die in der Zwischenzeit herbei gerufenen Eltern die Polizei geholt. Die Polizei hat ein zwei Markierungen auf dem Polizei Bericht gemacht und den Schaden auf 200€ geschätzt. Als ich mir den Wagen gemeinsam mit allen angeschaut habe konnte ich nicht wirklich einen großen Schaden verstellen, außer da wo die Polizei schon die stellen bisschen sauber gewischt hatten. Am nächsten Tag habe ich den Wagen dann sauber gemacht, man konnte danach erkennen das auch am Kofferraumdeckel eine ganz leichte schramme (Lenkrad) verursacht wurde und eine ganz leichte delle (wohl vom abstützen). Das alles konnte man nur im sauberen und bei genauen Hinschauen sehen. Laut Werkstatt beläuft sich der Schaden auf 1400€ und nicht bei 200€.
Jetzt zum Problem:
Die Eltern wollten es mit ihrer Privat Haftpflichtversicherung Regeln, mir wurde aber nicht mitgeteilt bei welcher Versicherung Sie Versichert sind. Mir blieb also nichts anderes übrig den Kostenvoranschlag den Eltern zu geben. Diese meinten der Preis sei viel zu hoch und das man ja als wir zusammen es uns angeschaut hatten nichts wildes gesehen hatten und das die Polizei auch der Meinung wäre, das es eine Kleinigkeit ist das man rauspolieren kann. Eine Schramme die wohl von der Pedale stammt wurde als vorschaden abgewimmelt.
Tja, nun warte ich seit einigen Tagen das deren Versicherung sich bei mir meldet aber bisher ist nichts geschehen. Wie kann ich mich mit deren Privaten Haftpflichtversicherung in Verbindung setzten?

Beste Antwort im Thema

Und jetzt mal einbfachlich fundierter Beitrag eines Gutachters, der sich in seinem Berufsleben mit Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtschäden befassen darf.

Deine Ansprüche richten sich gegen denjenigen, der den Schaden verursacht hat. Derjenige kann seine Versicherung einschalten, muss es aber nicht.

Du musst Deine Ansprüche belegen. Du musst also den Nachweis führen, dass Dein Gegner den Schaden verursacht hat und die Schadenhöhe reklamieren und belegen.

Die Haftpflichtversicherung zahlt nur den Schaden und daraus unmittelbar resultierende Folgeschäden. Das können dann auch Vermögensschäden sei, z.B. Nutzungsausfall. Darüber hinaus übernimmt die Versicherung auch Kosten, die der Schadenminderung dienen. Die Versicherung übernimmt aber im Rahmen der Schadenabwicklung keine Anwaltkosten etc.

Die Versicherung wird dann den Schaden regulieren. Entweder sie zahlt Deinen reklamierten Schaden, oder sie verweigert die Zahlung oder aber sie schaltet einen Gutachter ein, den sie in diesem Fall auch bezahlt.

Die Zahlung ablehnen wird sie nur dann, wenn z.B. der Versicherungsnehmer sein Verschulden abstreitet oder der Schadenhergang so geschildert wird, dass dem Verursacher keine Fahrlässigkeit unterstellt werden kann (dann muss er nicht haften) oder wenn von Vorsatz ausgegangen werden kann (dann muss die Versicherung nicht leisten).

Kommt der Versicherung etwas hinsichtlich Schadenhergang oder Schadenhöhe spanisch vor, wird sie einen Gutachter beauftragen. Der prüft dann alle Angaben auf Plausibilität und schreibt sein Gutachten. Bei Deinem Peanuts-Schaden wird das ein eigener oder ein KFZ-Gutachter sein, bei "richtigen" Schäden (so ab 30.000 € aufwärts) käme auch ein "richtiger" Gutachter, also ich oder einer meiner Kollegen, je nach Fachgebiet. Wobei Beschichtungsschäden sogar in mein Fachgebiet fallen...

Den Rechtsanwalt brauchst Du dann, wenn Du mit der Schadenregulierung nicht einverstanden bist. Sollte es zum Rechtsstreit kommen und Du bist der Sieger, zahlt die Gegenpartei auch Deinen Rechtsanwalt. Das hat dann aber mit der eigentlichen Schadenregulierung nichts mehr zu tun...

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Hallo,
die meisten der bisher erteilten "Ratschläge" solltest Du unbedingt ignorieren, sie sind unsinnig.
Nach dem bisherigen Geschehen gibt es nur eine sinnvolle Vorgehensweise.
Lass die Schadenshöhe durch ein Beweissicherungsgutachten eines unabhängigen Sachverständigen feststellen. Achte darauf, dass der SV den merkantilen Minderwert nicht vergisst.
Wenn Du auf Stress und Ärger stehst, kümmere Dich selbst um die Regulierung. Schicke das Gutachten und die Rechnung dafür an den Schädiger, Kostenpauschale nicht vergessen, setze eine Frist von 14 Tagen für die Bezahlung. Bei Nichteinhaltung sofort Mahnbescheid beantragen!
Du hast weder mit der Versicherung, noch mit den Eltern irgendetwas zu tun und solltest jede Kommunikation mit diesen vermeiden.
Wesentlich stressfreier ist es, wenn Du die Regulierung durch einen Rechtsanwalt erledigen lässt.

Ich frag mich nur, warum die Eltern des Jungen so ein Theater machen? Denen kann die Höhe des Schadens doch egal sein, sie müssen das doch lediglich ihrer Haftpflichtversicherung melden und die Sache ist für sie erledigt. Der Jahresbeitrag ändert sich ja nicht.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 12. Juni 2018 um 21:30:03 Uhr:


Hallo,
die meisten der bisher erteilten "Ratschläge" solltest Du unbedingt ignorieren, sie sind unsinnig.
Nach dem bisherigen Geschehen gibt es nur eine sinnvolle Vorgehensweise.
Lass die Schadenshöhe durch ein Beweissicherungsgutachten eines unabhängigen Sachverständigen feststellen. Achte darauf, dass der SV den merkantilen Minderwert nicht vergisst.
Wenn Du auf Stress und Ärger stehst, kümmere Dich selbst um die Regulierung. Schicke das Gutachten und die Rechnung dafür an den Schädiger, Kostenpauschale nicht vergessen, setze eine Frist von 14 Tagen für die Bezahlung. Bei Nichteinhaltung sofort Mahnbescheid beantragen!
Du hast weder mit der Versicherung, noch mit den Eltern irgendetwas zu tun und solltest jede Kommunikation mit diesen vermeiden.
Wesentlich stressfreier ist es, wenn Du die Regulierung durch einen Rechtsanwalt erledigen lässt.

Jo, und wenn der Gutachter einen sogenannten Bagatellschaden i.d.R. umter ca. 700 EUR feststellt (z.B. Smartrepair )
wirds eng mit der Übernahme der Gutachterkosten.
https://www.bussgeldkatalog.org/bagatellschaden/

Frag doch einfach erstmal deinen eigenen Versicherungsvertreter wie du dich verhalten sollst.
Das kostet dich nichts und der sollte sich auskennen mit der Thematik.

Ansonsten würde ich selbst den Kostenvoranschlag einer Lackiererei ,Fachwerkstatt dem Schädiger mit Fristsetzung übergeben.

Passiert dann nach der Frist nichts, kannste immer noch einen Advokado einschalten.

@Bytemaster
Naja die Polizei sagt ca 200 EUR Schaden, und der Kostenvoranschlag ist 1000 EUR höher .
Da würde ich auch erstmal aus Prizip schlucken.😁😁

Naja, die Polizei ist ja auch speziell ausgebildet, Fahrzeugschäden zu bewerten. Sind alles eigentlich Sachverständige für das Kfz.-Wesen usw.

Kleine Delle mit Lackschaden vorne beim Touran, nur in der Frontschürze; da hat der Sachverständige über 2.000,- € ermittelt. Und das war der SV von der gegnerischen Versicherung.

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Ich habe mir einen Lackierer rausgesucht, der mit Versicherungen zusammen arbeitet (steht auf seiner Homepage, ggf. fragst du mal bei deiner Versicherung an, mit wem die zusammen arbeiten), habe mir einen Kostenvorschlag über 711,-€ für das Lackieren einer Seitentür geben lassen, diesen bei der Versicherung des Hundebesitzers eingereicht und kurze Zeit später die Rückmeldung von der Versicherung bekommen, dass die Kosten gegen den Schaden übernommen werden.

Unabhängig von der Schadenhöhe, kannst Du Dich nicht an die Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw. dessen Eltern wenden. Wie hier richtig gesagt wurde, wäre dies nur bei einer KFZ-Haftpflicht möglich.

Bleibt der zivilrechtliche Weg. Bei geringen Schaden ohne passende Rechtsschutz wäre der schriftliche Weg an den Schädiger erstmal günstiger. Mit Rechtsschutz: ruf den Anwalt an. Eltern haften für ihn zwar nicht mehr, sollte Familinhaftplicht bestehen, ist der Junior mit versichert, sofern er nicht absichtlicht gehandelt hat. Daher sollte es im Interesse der Eltern sein, es über die Versicherung zu regeln.

Nein, er kann sich an die private Haftpflichtversicherung wenden und versuchen, mit denen außergerichtlich eine Entschädigung auszuhandeln. Er muss es aber nicht, kann auch direkt mit dem Jugendlichen verhandeln.

Nur wenn er denn klagen muss, dann nur direkt gegen den Jugendlichen, ges. vertreten durch seine Eltern (beide).

Zitat:

@PeterBH schrieb am 12. Juni 2018 um 22:47:07 Uhr:


Nein, er kann sich an die private Haftpflichtversicherung wenden und versuchen, mit denen außergerichtlich eine Entschädigung auszuhandeln. Er muss es aber nicht, kann auch direkt mit dem Jugendlichen verhandeln.

Schadensregulierung a la orientalischer Basar...
Der nächste Supertipp .... 🙄

Zitat:

@PeterBH schrieb am 12. Juni 2018 um 22:47:07 Uhr:


Nein, er kann sich an die private Haftpflichtversicherung wenden und versuchen, mit denen außergerichtlich eine Entschädigung auszuhandeln. Er muss es aber nicht, kann auch direkt mit dem Jugendlichen verhandeln.

Nur wenn er denn klagen muss, dann nur direkt gegen den Jugendlichen, ges. vertreten durch seine Eltern (beide).

Nein, das ist nur im Bereich der KFZ-Haftpflicht möglich, da diese alleinig eine verpflichtende Haftpflichtversicherung ist. Dieses Prozedere wird gerne von Krankenversicherern nach Unfällen mit Personenschaden genutzt.

Trotz des Wortlauts "Pflicht" ist niemand in D verpflichtet eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Ansprüche sind in dem Fall an den Verursacher zu stellen. Dieser sollte den Schaden der Versicherung zu melden und geniesst in diesem Fall sogar passiven Rechtsschutz, sollten die Kosten Deines Gutachters zu hoch sein für allgemeine Schadensregulierungen. Das steht dann auf einem anderen Blatt.

Um die Eingangsfrage zu beantworten, nein, er kann sich nicht an die Versicherung direkt wenden.

Wenn ein Gutachter der Meinung ist das der Schaden nur 600€ sei, zahlt die Versicherung auch nur diese 600€? Auch wenn ich keine Lackiererei dafür finden würde?

Was hier teilweiße verzapft wird ist unglaublich ! 🙂

Der Geschädigte, in diesem Fall der TE, hat das Recht einen eigenen Gutachter zur Bestimmung des Schadens an seinem Fahrzeug einzuschalten.
Und zwar einen Gutachter "seiner" Wahl und nicht ein Gutachter, welcher die Versicherung von der Gegenseite schickt.
Desweiteren steht es dem TE zu einen Anwalt mit dazu zu holen. Beim derzeitigen Erfahrungsstand würde Ich das dem TE sogar raten
Anspruch auf einen Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur und Wertminderung.

Auch wenn es viele hier nicht hören möchten. Das bezahlt alles der Gegner, bzw. die Versicherung des Gegners.
Sei der Schaden auch noch so hoch.

Und seit wann schätzt die Polizei einen Unfallschaden. Das überlasse Ich dem Gutachter, den Ich mir besorge.

Und jetzt mal einbfachlich fundierter Beitrag eines Gutachters, der sich in seinem Berufsleben mit Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtschäden befassen darf.

Deine Ansprüche richten sich gegen denjenigen, der den Schaden verursacht hat. Derjenige kann seine Versicherung einschalten, muss es aber nicht.

Du musst Deine Ansprüche belegen. Du musst also den Nachweis führen, dass Dein Gegner den Schaden verursacht hat und die Schadenhöhe reklamieren und belegen.

Die Haftpflichtversicherung zahlt nur den Schaden und daraus unmittelbar resultierende Folgeschäden. Das können dann auch Vermögensschäden sei, z.B. Nutzungsausfall. Darüber hinaus übernimmt die Versicherung auch Kosten, die der Schadenminderung dienen. Die Versicherung übernimmt aber im Rahmen der Schadenabwicklung keine Anwaltkosten etc.

Die Versicherung wird dann den Schaden regulieren. Entweder sie zahlt Deinen reklamierten Schaden, oder sie verweigert die Zahlung oder aber sie schaltet einen Gutachter ein, den sie in diesem Fall auch bezahlt.

Die Zahlung ablehnen wird sie nur dann, wenn z.B. der Versicherungsnehmer sein Verschulden abstreitet oder der Schadenhergang so geschildert wird, dass dem Verursacher keine Fahrlässigkeit unterstellt werden kann (dann muss er nicht haften) oder wenn von Vorsatz ausgegangen werden kann (dann muss die Versicherung nicht leisten).

Kommt der Versicherung etwas hinsichtlich Schadenhergang oder Schadenhöhe spanisch vor, wird sie einen Gutachter beauftragen. Der prüft dann alle Angaben auf Plausibilität und schreibt sein Gutachten. Bei Deinem Peanuts-Schaden wird das ein eigener oder ein KFZ-Gutachter sein, bei "richtigen" Schäden (so ab 30.000 € aufwärts) käme auch ein "richtiger" Gutachter, also ich oder einer meiner Kollegen, je nach Fachgebiet. Wobei Beschichtungsschäden sogar in mein Fachgebiet fallen...

Den Rechtsanwalt brauchst Du dann, wenn Du mit der Schadenregulierung nicht einverstanden bist. Sollte es zum Rechtsstreit kommen und Du bist der Sieger, zahlt die Gegenpartei auch Deinen Rechtsanwalt. Das hat dann aber mit der eigentlichen Schadenregulierung nichts mehr zu tun...

Prima!1x DANKE .

Dann ist der Ansprechpartner aber immer der Verursacher? Oder bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten? Schadensansprüche schriftlich per Einschreiben an diese/ n ?

Zitat:

@Mosel-Manfred schrieb am 13. Juni 2018 um 11:46:33 Uhr:



Dann ist der Ansprechpartner aber immer der Verursacher?

So ist es. Es sei denn, die Versicherung übernimmt die Abwicklung im Namen des VN. Bei größeren Schäden ist das die Regel. Sollte der AS aber z.B mit der Höhe des Schadenersatzes nicht einverstanden sein, muss er den VN verklagen, nicht die Versicherung.

Schöner Merksatz:
Die Haftpflichtversicherung steht hinter ihren Versicherten, nicht vor ihnen...

Zitat:

@Geisslein schrieb am 13. Juni 2018 um 09:54:37 Uhr:


Was hier teilweiße verzapft wird ist unglaublich ! 🙂
...

Dem stimme ich, bis auf die Schreibweise mit "ß", vollumfänglich zu.

Berlin-Paul hat eigentlich schon geschrieben, wie es richtig geht. Dass eine Versicherung keinen Gutachter und keine Anwaltskosten zahlen muss, gehört ins Reich der Fabel, sofern es sich nicht um absolute Bagatellschäden handelt. Allerdings muss eine Versicherung auch eine gutachterliche Schadensfeststellung nicht hinnehmen; regelmäßig wird im Rahmen des claims management eine solche Kostenschätzung geprüft, sofern es nicht ein unerheblicher Fall ist.
Konfliktpotential besteht in solchen Fällen immer. Und einen Direktanspruch gegen die Privathaftpflichtversicherung gibt es - anders als in der KFZ-Haftpflicht - nicht.

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