Wie Private Haftpflichtversicherung vom Verursacher kontaktieren?
Hallo,
mir ist vor Paar tagen ein Radfahrer (Jugendlich) hinten gegen mein geparktes Auto geknallt (5 Jahre alt). Ein Augenzeuge hat dieses beobachtet und weil man mich nicht ausfindig machen konnte haben die in der Zwischenzeit herbei gerufenen Eltern die Polizei geholt. Die Polizei hat ein zwei Markierungen auf dem Polizei Bericht gemacht und den Schaden auf 200€ geschätzt. Als ich mir den Wagen gemeinsam mit allen angeschaut habe konnte ich nicht wirklich einen großen Schaden verstellen, außer da wo die Polizei schon die stellen bisschen sauber gewischt hatten. Am nächsten Tag habe ich den Wagen dann sauber gemacht, man konnte danach erkennen das auch am Kofferraumdeckel eine ganz leichte schramme (Lenkrad) verursacht wurde und eine ganz leichte delle (wohl vom abstützen). Das alles konnte man nur im sauberen und bei genauen Hinschauen sehen. Laut Werkstatt beläuft sich der Schaden auf 1400€ und nicht bei 200€.
Jetzt zum Problem:
Die Eltern wollten es mit ihrer Privat Haftpflichtversicherung Regeln, mir wurde aber nicht mitgeteilt bei welcher Versicherung Sie Versichert sind. Mir blieb also nichts anderes übrig den Kostenvoranschlag den Eltern zu geben. Diese meinten der Preis sei viel zu hoch und das man ja als wir zusammen es uns angeschaut hatten nichts wildes gesehen hatten und das die Polizei auch der Meinung wäre, das es eine Kleinigkeit ist das man rauspolieren kann. Eine Schramme die wohl von der Pedale stammt wurde als vorschaden abgewimmelt.
Tja, nun warte ich seit einigen Tagen das deren Versicherung sich bei mir meldet aber bisher ist nichts geschehen. Wie kann ich mich mit deren Privaten Haftpflichtversicherung in Verbindung setzten?
Beste Antwort im Thema
Und jetzt mal einbfachlich fundierter Beitrag eines Gutachters, der sich in seinem Berufsleben mit Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtschäden befassen darf.
Deine Ansprüche richten sich gegen denjenigen, der den Schaden verursacht hat. Derjenige kann seine Versicherung einschalten, muss es aber nicht.
Du musst Deine Ansprüche belegen. Du musst also den Nachweis führen, dass Dein Gegner den Schaden verursacht hat und die Schadenhöhe reklamieren und belegen.
Die Haftpflichtversicherung zahlt nur den Schaden und daraus unmittelbar resultierende Folgeschäden. Das können dann auch Vermögensschäden sei, z.B. Nutzungsausfall. Darüber hinaus übernimmt die Versicherung auch Kosten, die der Schadenminderung dienen. Die Versicherung übernimmt aber im Rahmen der Schadenabwicklung keine Anwaltkosten etc.
Die Versicherung wird dann den Schaden regulieren. Entweder sie zahlt Deinen reklamierten Schaden, oder sie verweigert die Zahlung oder aber sie schaltet einen Gutachter ein, den sie in diesem Fall auch bezahlt.
Die Zahlung ablehnen wird sie nur dann, wenn z.B. der Versicherungsnehmer sein Verschulden abstreitet oder der Schadenhergang so geschildert wird, dass dem Verursacher keine Fahrlässigkeit unterstellt werden kann (dann muss er nicht haften) oder wenn von Vorsatz ausgegangen werden kann (dann muss die Versicherung nicht leisten).
Kommt der Versicherung etwas hinsichtlich Schadenhergang oder Schadenhöhe spanisch vor, wird sie einen Gutachter beauftragen. Der prüft dann alle Angaben auf Plausibilität und schreibt sein Gutachten. Bei Deinem Peanuts-Schaden wird das ein eigener oder ein KFZ-Gutachter sein, bei "richtigen" Schäden (so ab 30.000 € aufwärts) käme auch ein "richtiger" Gutachter, also ich oder einer meiner Kollegen, je nach Fachgebiet. Wobei Beschichtungsschäden sogar in mein Fachgebiet fallen...
Den Rechtsanwalt brauchst Du dann, wenn Du mit der Schadenregulierung nicht einverstanden bist. Sollte es zum Rechtsstreit kommen und Du bist der Sieger, zahlt die Gegenpartei auch Deinen Rechtsanwalt. Das hat dann aber mit der eigentlichen Schadenregulierung nichts mehr zu tun...
58 Antworten
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 13. Juni 2018 um 11:14:37 Uhr:
...Den Rechtsanwalt brauchst Du dann, wenn Du mit der Schadenregulierung nicht einverstanden bist. Sollte es zum Rechtsstreit kommen und Du bist der Sieger, zahlt die Gegenpartei auch Deinen Rechtsanwalt. Das hat dann aber mit der eigentlichen Schadenregulierung nichts mehr zu tun...
Dann könnte es aber schon zu spät sein einen vernünftigen RA zu finden, der sich wegen ausstehender Zweimark-fuffzig so richtig ins Zeug legt.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 13. Juni 2018 um 12:14:22 Uhr:
am 13. Juni 2018 um 09:54:37 Uhr[/url]:Dass eine Versicherung keinen Gutachter und keine Anwaltskosten zahlen muss, gehört ins Reich der Fabel,
Soso...
Die Versicherung leistet für durch ihren VN verursachte Sachschäden Dritter und sich unmittelbar daraus ergebender Sachfolgeschäden.
Darüber hinaus werden i.d.R. Kosten übernommen, die der Schadenminderung dienen. Wer mehr wissen will: einfach mal nach "GDV AHB" googeln oder in die eigenen Unterlagen schauen.
Unter welche dieser Kategorien fällt Deiner Meinung nach der Anwalt, den sich der AS aus Vorsicht nimmt, ohne dass es bisher überhaupt zu einer Entscheidung der Versicherung gekommen ist?
In meiner Tätigkeit haben bisher 2x AS versucht, Anwaltkosten zu reklamieren. Habe ich beide Male aus der Schadensumme gestrichen und das wurde natürlich auch so akzeptiert.
Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 13. Juni 2018 um 12:36:46 Uhr:
Dann könnte es aber schon zu spät sein einen vernünftigen RA zu finden, der sich wegen ausstehender Zweimark-fuffzig so richtig ins Zeug legt.
Es steht Dir frei, jederzeit einen Rechtsanwalt einzuschalten. Aber zahlen musst Du ihn selber.
Bei den Schadensummen, mit denen ich arbeite, sitzen auch oft genug von der AS beauftragte Anwälte mit am Tisch. Auf den Inhalt meines Gutachtens hat das aber nicht den geringsten Einfluss und deren Kosten werden i.d.R. auch nicht reklamiert. Wenn doch, ziehe ich sie eben von der Schadensumme wieder ab...
Lieber Hannes, ich habe nicht gesagt, dass diese grundsätzlich diese Kosten übernehmen. Ebensowenig ist es falsch, dass sie diese grundsätzlich nicht übernehmen.
In diesem Fall begründet sich die Haftung für Rechtsverfolgungskosten bereits aus der Weigerung der Eltern, das ganze weiterzuverfolgen, weil sie die Kosten zu hoch finden. Ob die Privathaftpflicht das zahlt oder ob die Eltern / der Jugendliche selber drauf sitzen bleiben (ggf. sogar wegen Obliegenheitsverstoß aus dem Versicherungsvertrag im Innenverhältnis komplett leer ausgehen) ist im Einzelfall zu klären.
Holzschnittartiger "Rechtsrat" ist stets fragwürdig. Jeder Fall liegt ein bißchen anders...
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Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 13. Juni 2018 um 12:51:40 Uhr:
Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 13. Juni 2018 um 12:36:46 Uhr:
Dann könnte es aber schon zu spät sein einen vernünftigen RA zu finden, der sich wegen ausstehender Zweimark-fuffzig so richtig ins Zeug legt.Es steht Dir frei, jederzeit einen Rechtsanwalt einzuschalten. Aber zahlen musst Du ihn selber.
Bei den Schadensummen, mit denen ich arbeite, sitzen auch oft genug von der AS beauftragte Anwälte mit am Tisch. Auf den Inhalt meines Gutachtens hat das aber nicht den geringsten Einfluss und deren Kosten werden i.d.R. auch nicht reklamiert. Wenn doch, ziehe ich sie eben von der Schadensumme wieder ab...
In diesem Fall sind doch schon Probleme eingetreten, so dass mMn das Hinzuziehen eines RA absolut gerechtfertigt ist.
Rechtsanwalts- und SV-Kosten gehören immer zu den Nebenkosten des Schadens und sie sind von dem zu ersetzen, der die Haftung für den Schaden an der Backe hat. Diese Kosten werden in ständiger Rechtsprechung neben der eigentlichen Hauptsacheforderung zugesprochen, wenn und soweit eine Haftung zu bejahen ist. Wenn sich außergerichtlich manche Geschädigte billiger abwatschen lassen, ist das deren Sache und mag ab und zu an Umständen liegen, von denen hier keiner was weiß.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 13. Juni 2018 um 11:14:37 Uhr:
Und jetzt mal einbfachlich fundierter Beitrag eines Gutachters, der sich in seinem Berufsleben mit Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtschäden befassen darf.
Du magst in Deinem Fachgebiet eine absolute Koryphäe sein, von Schadensersatzrecht und ordentlicher Regulierung hast Du keine Ahnung.
Zitat:
Die Haftpflichtversicherung zahlt nur den Schaden und daraus unmittelbar resultierende Folgeschäden. Das können dann auch Vermögensschäden sei, z.B. Nutzungsausfall. Darüber hinaus übernimmt die Versicherung auch Kosten, die der Schadenminderung dienen. Die Versicherung übernimmt aber im Rahmen der Schadenabwicklung keine Anwaltkosten etc.
Rechtsanwalts - ebenso Gutachterkosten gehören zu den unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Kosten und sind immer ersatzpflichtig.
Zitat:
Die Versicherung wird dann den Schaden regulieren. Entweder sie zahlt Deinen reklamierten Schaden, oder sie verweigert die Zahlung oder aber sie schaltet einen Gutachter ein, den sie in diesem Fall auch bezahlt.
Die Versicherung kann so viele Gutachter einschalten wie sie mag. Die können dann möglicherweise die Firmenfahrzeuge oder Toilettenräume der Versicherung begutachten.
Am Fahrzeug eines Geschädigten haben sie
nichtszu suchen!
Zitat:
Kommt der Versicherung etwas hinsichtlich Schadenhergang oder Schadenhöhe spanisch vor, wird sie einen Gutachter beauftragen. Der prüft dann alle Angaben auf Plausibilität und schreibt sein Gutachten. Bei Deinem Peanuts-Schaden wird das ein eigener oder ein KFZ-Gutachter sein, bei "richtigen" Schäden (so ab 30.000 € aufwärts) käme auch ein "richtiger" Gutachter, also ich oder einer meiner Kollegen, je nach Fachgebiet. Wobei Beschichtungsschäden sogar in mein Fachgebiet fallen...
Besser, Du bleibst bei Deinem Fachgebiet...
Zitat:
Den Rechtsanwalt brauchst Du dann, wenn Du mit der Schadenregulierung nicht einverstanden bist. Sollte es zum Rechtsstreit kommen und Du bist der Sieger, zahlt die Gegenpartei auch Deinen Rechtsanwalt. Das hat dann aber mit der eigentlichen Schadenregulierung nichts mehr zu tun...
Quatsch!
Es ist sicher gut gemeint, wenn viele hier Ratschläge geben wollen.
Was ich nicht verstehe, warum häufig Dinge im Brustton der Überzeugung behauptet werden, die man vielleicht am Stammtisch gehört hat, die aber vollkommen blödsinnig sind.
Das verunsichert nicht nur den aktuellen Fragesteller, sondern verleitet auch andere Leser zu gravierenden Regulierungsfehlern, wenn sie selbst irgendwann in eine solche Situation kommen.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 13. Juni 2018 um 13:15:03 Uhr:
Rechtsanwalts - ebenso Gutachterkosten gehören zu den unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Kosten und sind immer ersatzpflichtig.
Da ich mich nicht auf Dein Niveau herabbegeben werde, nur so viel:
Zeige mir in diesem Dokument den Passus, aus dem das hervorgeht oder schweige...
Das hat mit den Kraftfahrtbedingungen der Haftpflichtversicherung nichts zu tun.
Als leichte Kost mit weiterverweisenden Hinweisen kann man hier ausnahmsweise mal reinschauen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 13. Juni 2018 um 13:40:35 Uhr:
Das hat mit den Kraftfahrtbedingungen der Haftpflichtversicherung nichts zu tun.Als leichte Kost mit weiterverweisenden Hinweisen kann man hier ausnahmsweise mal reinschauen.
Erstens sind wir hier im Bereich der Privathaftpflicht, nicht der KFZ-Haftpflicht.
Zweitens: wo steht in dem Urteil geschrieben, dass diese Kosten durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind?
Zitat:
@Mosel-Manfred schrieb am 13. Juni 2018 um 11:46:33 Uhr:
Dann ist der Ansprechpartner aber immer der Verursacher?
ja
Zitat:
@Mosel-Manfred schrieb am 13. Juni 2018 um 11:46:33 Uhr:
Oder bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten? Schadensansprüche schriftlich per Einschreiben an diese/ n ?
nein. Eltern haften nicht für ihre Kinder (auch wenn das immer wieder behauptet wird)
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 13. Juni 2018 um 13:36:47 Uhr:
Zitat:
@rrwraith schrieb am 13. Juni 2018 um 13:15:03 Uhr:
Rechtsanwalts - ebenso Gutachterkosten gehören zu den unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Kosten und sind immer ersatzpflichtig.Da ich mich nicht auf Dein Niveau herabbegeben werde, nur so viel:
Zeige mir in diesem Dokument den Passus, aus dem das hervorgeht oder schweige...
Lustig, die eigenen Versicherungsbedingungen dienen als Nachweis dafür, dass die nicht zahlen müssen. Wenn mir also jemand in die Karre fährt und der schreibt mir dann freundlich, dass er nicht zahlen müsse, so ist das quasi Gesetz?
Was dem Geschädigten ersetzt werden müssen, welche einzelnen Positionen angesetzt werden können, ergibt sich entweder aus den Gesetzen oder aus entsprechenden Urteilen, idealerweise vom BGH.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 13. Juni 2018 um 13:58:28 Uhr:
Erstens sind wir hier im Bereich der Privathaftpflicht, nicht der KFZ-Haftpflicht.
der Schaden entstand aber durch einen Verkehrsunfall. Also richten sich auch die Entschädigungsansprüche nach den Regeln, die bei einem Verkehrsunfall nun mal gelten. Und da sind die Anwaltskosten zu erstatten.
Ob man das macht und nicht lieber doch den einfacheren Weg des Auspolierens geht (Stoßstange tauschen, geht´s noch?), ist ja jedem selbst überlassen.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 13. Juni 2018 um 13:58:28 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 13. Juni 2018 um 13:40:35 Uhr:
Das hat mit den Kraftfahrtbedingungen der Haftpflichtversicherung nichts zu tun.Als leichte Kost mit weiterverweisenden Hinweisen kann man hier ausnahmsweise mal reinschauen.
Erstens sind wir hier im Bereich der Privathaftpflicht, nicht der KFZ-Haftpflicht.
Zweitens: wo steht in dem Urteil geschrieben, dass diese Kosten durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind?
Der Oberbegriff ist hier der deliktische Schadenersatz. Dein Verständnisproblem liegt darin, dass Du unter Schaden offenbar nur den reinen Sachschaden subsumierst. Das ist aber zu kurz gegriffen. In ständiger Rechtsprechung werden auch die Nebenkosten dem Schaden zugeschlagen. Sie erhöhen lediglich nicht den Gebührenstreitwert, nach welchem z.B. die Gerichts- und Anwaltskosten berechnet werden.
Die Nebenkosten fallen unter den Begriff des ersatzfähigen Schadens und das ist der z.B. in §§ 249, 823 BGB gemeinte zu ersetzende Schadensumfang.
In deinem beruflichen Alltag wird es wohl nur um den Sachschaden an dem betroffenen Gegenstand selbst gehen. Das schließt sich gegenseitig aber nicht aus. 😉
Zitat:
@PeterBH schrieb am 13. Juni 2018 um 13:59:32 Uhr:
Lustig, die eigenen Versicherungsbedingungen dienen als Nachweis dafür, dass die nicht zahlen müssen. Wenn mir also jemand in die Karre fährt und der schreibt mir dann freundlich, dass er nicht zahlen müsse, so ist das quasi Gesetz?Was dem Geschädigten ersetzt werden müssen, welche einzelnen Positionen angesetzt werden können, ergibt sich entweder aus den Gesetzen oder aus entsprechenden Urteilen, idealerweise vom BGH.
Nö. Was der Schädiger dem Geschädigten ersetzen muss, ist das eine. Was der Schädiger von seiner Versicherung wiederbekommt das andere. Was die Versicherung ersetzt, ist in dem verlinkten Dokument klar definiert.
Wenn ein Gericht den Schädiger verurteilt auch nicht gedeckte Kosten zu zahlen, interessiert das die Versicherung überhaupt nicht.
Es interessiert die Versicherung ja auch nicht im geringsten, ob ihre VN einen Schaden durch vertragswiedriges Nicht- oder verspätetes Erbringen einer Leistung verursacht hat (Vermögensschaden ist nicht gedeckt) oder durch Pfusch (Erfüllungsschaden, nicht gedeckt). Die VN haftet dem Geschädigten gegenüber aber sehr wohl.
Beispiel:
Eine VN liefert eine Maschine aus, bei der Inbetriebnahme der noch nicht übergebenen Maschine verursacht sie einen Schaden an dieser. Um die Maschine zu reparieren, muss diese zum Hersteller zurück transportiert werden. Hierfür muss das Hallendach geöffnet, ein Kran bestellt und die Maschine aus der Halle gehoben werden. Der Betrieb steht einen halben Tag still, weil in der Halle nicht gearbeitet werden darf. Die Haftpflichtversicherung zahlt: gar nichts.