Wie gut muss die Werkstatt arbeiten
Hiiiiilfe!!!
Ich lasse gerade einen Parkplatzrempler in einer "Fachwerkstatt" reparieren.
Die gegnerische Versicherung zahlt.
Beschädigungen: Kotfügel (über Radkasten) eingedrückt, Stoßfänger Lack ab, Felge Kratzer. Alles hinten links.
Ich habe gesagt, es soll so aussehen wie vor dem Unfall.
Beim ersten Übergabetermin fiel mir auf, dass eine Falte, die ins Blech eingerbeitet ist, verschwunden war. Sie verläuft ca 3 cm vom Radkasten entfernt im Halbkreis. Ich hoffe Ihr wisst, wass ich meine.
Ich habe das beanstandet.
Beim zweiten Übergabetermin war die Falte nun wieder da, aber im Bereich des Tankdeckels war der Lack ungleichmäßig aufgebracht. Der Kratzer an der Felge wurde nur poliert. Er ist aber noch zu sehen. Also habe ich den Wagen nochmal da gelassen.
Jetzt die Fragen:
Muss ich Abstriche hinnehmen? Nach dem Motto: Das Fahrzeug ist instandgesetzt aber nicht neu. (Wie gesagt: Die Versicherung zahlt!!!)
Habt Ihr Tipps und Tricks wie man unsaubere Arbeit oder Fehler erkennen kann? (Lack, Blech)
Da ich kein Fachmann bin, konnte ich nur das beanstanden, was auch ein Blinder sieht.
Was ist, wenn in 4-5 Jahren das alles von innen durchgammelt?
(Garantie 2 Jahre)
Da ich nicht so oft mit Werkstätten zu tun habe, weiss ich nicht so genau was da so abgeht. Aber allein schon die Tatsache mir den Wagen so übergeben zu wollen verwirrt mich doch etwas.
Ich bin für jeden Beitrag von Euch dankbar!
Mit verwirrten Grüßen
uruguru
120 Antworten
Lass dir die ablehnende Antwort schriftlich geben und nimm dir ohne weitere Diskussion einen Anwalt, falls Du keinen kennst lass dir einen vom ADAC benennen. Die Anwaltskosten gehen zu Lasten der Versicherung.
Und lass dich nicht auf einen von der Versicherung bestellten Gutachter ein, das musst du nicht, du hast freie Wahl.
Die Aussage bzgl. der Wertminderung ist natürlich Unsinn - auch dazu wäre in dem Gutachten Stellung genommen worden, dass dir von Anfang an hätte zugestanden.
Hallo,
vorsicht - warum sollten Werkstattfehler, gegen die mit Anwalt vorgegangen wird, zu Lasten der Versicherung gehen?
Ein Anwalt macht hier nur mit einer Rechtsschutz im Rücken oder aber einem legeren Verhältnis zum Konto Sinn...
Und wegen einer evlt. einzuklagenden Wertminderung ein Anwalt? Der wird sich freuen wenn der Großteil schon durch ist und schief gelaufen ist.
Und was ein Gutachter hier noch zum Schadenfall erkennen will, ist auch fraglich....
Also - mit der Kostenschraube wär ich etwas vorsichtig.
Grüße
Schreddi
Hi Schreddi,
es geht NICHT um den evtl. Streit über die mangelhafte Reparatur, das ist sekundär, es geht ganz ausdrücklich um das Erstgutachten, dass nie erstellt wurde.
Dieses Gutachten kann mit Hilfe der Fotos auch nach (erfolgloser bzw. mangelhafter) Reparatur erstellt werden.
So wie ich das sehe, steht dem Geschädigten dieses Gutachten nach wie vor zu, insbesondere weil die Einschätzung der Werkstatt bzgl. Reparaturwürdigkeit und / oder Reparaturumfang offensichtlich falsch war.
Sollte die Versicherung dieser Argumentation zustimmen, ist die Inanspruchnahme eines Anwaltes zu Lasten der Versicherung natürlich abwegig, sollte sie sich verweigern halte ich sie für gerechtfertigt.
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Und was ein Gutachter hier noch zum Schadenfall erkennen will, ist auch fraglich....
Grüße
Schreddi
Ist denn die tatsächliche Schadenhöhe schon ermittelt worden?
😰
edit:
Göölfs Ausführungen kann ich nur zustimmen.
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Hi,
nein und genau das meinte ich.
Sicher - das Kind ist im Brunnen - und schon mächtig am ersaufen, was aber in allererster Linie wohl an der gewählten Werkstatt liegt.
So wie ich es gelesen habe ist doch aber bereits irgendwie (schlecht) repariert worden, korrekt? Daher wird die tatsächliche Schadenhöhe doch sofort auch anzweifelbar sein...
Und das Erstgutachten soll mit Fotos erstellt werden?
Ich möchte hier nicht den Eindruck erwecken, das schlecht reden zu wollen - der TE hat seine Rechte nicht wahr genommen - aber wie soll ein statthaftes Gutachten über Fotos gehen?
Also die Argumentation in Ehren weil Sie dem TE Kostensparen und Recht verschaffen könnte (!) ich möchte nur die meines Erachtens berehtigten Zweifel anbringen, dass das laufen kann.
Ich persönlich bezweifel, dass die Schadenabwicklung so möglich sein wird.
Daher die Warnung, sofort den unter Umständen sehr kostenintensiven Hebel "Anwalt und Gutachten" zu ziehen ohne die tatsächliche Situation einschätzen zu können.
Im Forum ist das schnell geschrieben (und klingt ja auch gut) - aber eine vorherige Prüfung muss erfolgen.
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Sicher - das Kind ist im Brunnen - und schon mächtig am ersaufen, was aber in allererster Linie wohl an der gewählten Werkstatt liegt.
So wie ich es gelesen habe ist doch aber bereits irgendwie (schlecht) repariert worden, korrekt? Daher wird die tatsächliche Schadenhöhe doch sofort auch anzweifelbar sein...
Genau deshalb brauchen wir einen Schiedsrichter ....
und keinen Mannschaftsarzt ....
😁😉
Ausweg könnte ein Vergleichsangebot des VU ein, mit dem sich der TE einverstanden erklärt.
[quote=Schreddi]... der TE hat seine Rechte nicht wahr genommen ...Dem TE wurde ursprünglich gesagt, ein Gutachten sei nicht nötig. Dass er, mehr oder weniger freiwillig, aber auf jeden Fall in gutem Glauben, der Schadensminderungspflicht nachgekommen ist, darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn sich das als Irrtum herausstellt den er nicht zu verantworten hat. So zumindest wäre meine Argumentation.
[quote=Schreddi]Daher die Warnung, sofort den unter Umständen sehr kostenintensiven Hebel "Anwalt und Gutachten" zu ziehen ... Das is ja vollkommen richtig.
Natürlich kann man dem TE nicht raten, alle Register zu ziehen solange die Möglichkeit besteht, dass er am Ende auf sämtlichen Kosten sitzenbleibt.
So will ich meinen Rat auch nicht verstanden wissen.
Er soll ja keinen Gutachter beauftragen, und der Versicherung die Rechnung anschließend präsentieren - er soll nach ablehnender Antwort zum Fachanwalt. Zunächst zum Prüfen der Möglichkeiten. Sollte (!) das Ansinnen aussichtslos sein wird es bei der Erstberatung bleiben.
Zur technischen Seite des Gutachtens: Ich meine schon, dass anhand der Fotos und der Ergebnisse der Reparaturversuche und evtl. noch vorhandenen Schäden ein Gutachachten möglich ist.
Unser Gutachter "Dellenzaehler" hat weiter vorn in diesem Thread nur aufgrund der kleinen Fotos und ohne das Fahrzeug gesehen zu haben festgestellt, dass das Seitenteil auf jeden Fall reparaturwürdig sei.
Da sollte ein Gutachter vor Ort mit den Originalbildern auch ein "richtiges" Gutachten hinbekommen.
Zitat:
Ausweg könnte ein Vergleichsangebot des VU ein, mit dem sich der TE einverstanden erklärt.
Meist du ein Vergleichsangebot der Versicherung (VU?)
Und wenn ja, warum sollte die darauf eingehen.
Unser Gutachter "Dellenzaehler" hat weiter vorn in diesem Thread nur aufgrund der kleinen Fotos und ohne das Fahrzeug gesehen zu haben festgestellt, dass das Seitenteil auf jeden Fall reparaturwürdig sei.
Da sollte ein Gutachter vor Ort mit den Originalbildern auch ein "richtiges" Gutachten hinbekommen.
Und woher weist du, dass hier noch andere Fotos existieren?
Hab ich noch nicht gelesen steht das irgendwo ? 😕
Aber auch auf den hier eingestellten Fotos läst sich eine klare Aussage zum Reparaturweg (bezüglich der Seitenwand) machen.
} Und woher weist du, dass hier noch andere Fotos existieren?
Die Fotos konnten hier nur in höchst bescheidener Auflösung eingestellt werden. Und ja, ich bin tatsächlich der Meinung, dass der TE die hochauflösenden Originale noch hat, u.U. sogar noch welche, die er hier nicht eingestellt hat.
}Aber auch auf den hier eingestellten Fotos läst sich eine klare Aussage zum Reparaturweg (bezüglich der Seitenwand) machen.
Na bitte. Mehr sage ich ja garnicht. Dito für Wertminderung, Nutzungsausfall u.s.w. - also eine Schadensfeststellung.
Zitat:
Original geschrieben von Göölf
Hi Schreddi,es geht NICHT um den evtl. Streit über die mangelhafte Reparatur, das ist sekundär, es geht ganz ausdrücklich um das Erstgutachten, dass nie erstellt wurde.
Dieses Gutachten kann mit Hilfe der Fotos auch nach (erfolgloser bzw. mangelhafter) Reparatur erstellt werden.
So wie ich das sehe, steht dem Geschädigten dieses Gutachten nach wie vor zu, insbesondere weil die Einschätzung der Werkstatt bzgl. Reparaturwürdigkeit und / oder Reparaturumfang offensichtlich falsch war.
Sollte die Versicherung dieser Argumentation zustimmen, ist die Inanspruchnahme eines Anwaltes zu Lasten der Versicherung natürlich abwegig, sollte sie sich verweigern halte ich sie für gerechtfertigt.
@Göölf - weist du eigentlich überhaupt noch wovon du sprichst ? Was soll der TE im nachhinein mit einem Schadengutachten anfangen? Ein Gutachten repariert keine Fahrzeuge und sorgt auch nicht dafür, das eine mangelhaft ausgeführte Reparatur ungeschehen gemacht wird.
Ein Gutachten ist vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu bezahlen, da der Geschädigte u.a. seinen Schaden auch der Höhe nach beweisen muss. Ein nach erfolgter Reparatur eingeholtes Gutachten dient nicht (mehr) der Beweissicherung und wird demzufolge auch nicht von einer Versicherung bezahlt.
Zitat:
Original geschrieben von Göölf
Rat mal.
Wir sind hier in einem Forum und nicht beim Quiz-Taxi.
Aber wer Lesen kann, versteht dich schon
:suche einen Sachverständigen, der alles in ein Gutachten hinein nimmt, was so eben gerade noch vertretbar ist, beauftrage einen Rechtsanwalt, der diese Ansprüche auch durchsetzt und fahre dann die paar Kilometer nach PL und lasse dort dein Fahrzeug für einen Bruchteil der Reparaturkosten geradebiegen.
Gibt es da nicht auch noch so was wie Schlichtungsstellen bei den Handwerkskammern?
Die würden zwar nicht bei dem Versicherungsgedöns weiterhelfen können, aber die Qualität der Reperatur wohl beurteilen können. Kostet meines Wissens auch nichts und der Kunde ist (im Gegensatz zur Werkstatt) an den Schlichterspruch nicht gebunden.
Viele Grüße,
Cephalotus