WICHTIG - Was muss ich beim Fahrzeugverkauf beachten ?
Hallo,
ich hab heut mein altes Auto verkauft für 4.000,-€ und wollte euch jetzt fragen was ich im Vertrag alles beachten muss ?
Ich hab den Mustervertrag von ADAC genommen und dort alles ausgefüllt, aber muss ich irgendwo noch die Klausel einbringen dass ich keine Garantie gebe, oder ist das Automatisch?
Bzw. muss man als Privatverkäufer eine 1.-jährige Garantie geben wenn man dies nicht ausdrücklich untersagt ??
Und wie sieht es mit dem abmelden aus?
Ich fahre das Auto morgen zu denen vors Haus.
Kann ich meine Nummerschilder dann mitnehmen und bei uns daheim abmelden ?
Wenn ja, braucht der Käufer nacher die Abmeldebestätigung ?
Und braucht der Käufer den Fahrzeugschein, bzw. brauche ich den Fahrzeugschein zum abmelden ?
Oder muss ich sogar den Fahrzeugbrief zum abmelden mitnehmen ??
Ich würd nämlich gern meine Nummernschilder als Andenken behalten
21 Antworten
Mal vorab: Dass er mit dem ADAC-Vertrag auf der sicheren Seite ist, hab ich schon geschrieben - sei's drum.
Wen die rechtliche Grundlage interessiert:
§ 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Das ist die gesetzliche Regelung des Kaufvertrags: Der Verkäufer muss eine mangelfreie Sache liefern, der Käufer bezahlen.
§ 434: Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
(...)
Das ist die Definition des Sachmangels: Vereinbarte Beschaffenheit oder vorausgesetzte Verwendung + übliche Beschaffenheit. Damit klärt sich auch schon, dass z.B. eine defekte Kupplung bei einem Auto mit 100.000 km kein Sachmangel ist - das würde ich als üblich bezeichnen.
§ 437: Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
(...)
§ 439: Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(...)
Wenn die Sache nun einen Mangel (s.o.) hat, kann der Käufer also verlangen, dass der Verkäufer den Mangel behebt oder nachliefert. (Die große Streitfrage unter Juristen ist aktuell: Kann letzteres auch beim sog. Stückkauf, also z.B. beim Kauf eines ganz bestimmten Gebrauchtwagens, richtig sein? Das Gesetz will das eindeutig...)
§ 438: Verjährung der Mängelansprüche
Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren (...)
3. im Übrigen in zwei Jahren.
Nun gibt es in den §§ 474 ff. Sonderregelungen für den sog. Verbrauchsgüterkauf, in denen u.a. steht, dass beim Verkauf einer Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher nicht zu dessen Nachteil von den o.g. Regelungen abgewichen werden darf, dass allerdings bei gebrauchten Sachen die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden kann. Im Umkehrschluss darf man das bei Verkäufen unter Privatleuten sehr wohl - das ist anerkannt, auch wenn es nicht ausdrücklich im Gesetz steht.
Ich hoffe, ein bisschen Klarheit geschaffen zu haben; wer sich durch diesen Dschungel an §§ gekämpft hat, wird verstehen, warum ich das ganze ursprünglich nur verkürzt dargestellt habe 🙂.
@Nuffolino
Das was du geschrieben hast stimmt ja, auch das die Verjährung 2 Jahre betrifft, jedoch zählt das nur wenn ein ordnungsgemäßer Vertrag zustande kommt.
Daher sollte er keine Klauseln benutzen, die beschreiben, gekauft wie gesehen oder ähnliches, denn damit wird es ein Rechtsbruch, da diese Klauseln vom Gesetzgeber aufgrund des Garantieanspruches verboten sind.
Falls er sie halt dennoch benutz und festschriebt, hebelt er sich selbst aus und muss so lange für Sachschäden aufkomman, bis der Wagen an einen Dritten weiter verkauft wurde.
Daher schrieb ich ja, er soll einfach reinschreiben, der Wagen hat die und die Mängel ( falls vorhanden ) und ansonsten nur normale Verschleiß erscheinungen.
Natürlich muss er keine Garantie daruaf geben, dass z.B. die Kupplung noch xx tkm hält oder der Motor noch mindestens xx tkm läuft, das braucht er als Privatverkäufer nicht, aber wenn z.b der Motor oder die Kupplung übermäßig abgenutzt sind, könnte es passieren, dass er das ersetzen muss ( wie gesagt könnte ) aber wenn er solche Klauseln benutz, dann muss er es 100%ig ersetzen.
Er schriebt ja nicht wie viel der Wagen z.B gelaufen hat.
Dass eine Kupplung bei 100 tkm platt sein kann, damit muss jeder rechnen und dafür braucht er auch nicht aufkommen, aber wenn der Wagen z.B. nur 20 tkm weg hat und er verkauft ihn mit dieser Klausel, dann müsste er die Kupplung erneuern lassen, selbst wenn die erst bei 30tkm hops geht, denn das wäre nicht normaler Verschleiß.
Ich meinte diese Dinge auch nur als Beispiel und mit Gültigkeit für alle Verkäufe.
So steht es auch in deinem Posting unter
§ 433 BGB (1)
§ 434 (1)
dies sagt genau das aus, er haftet für alle bestehenden Mängel die zum Zeitpunkt des Verkaufs schon vorhanden sind ( auch wenn er sie selbst nicht wusste ) falls er es wusste und es nicht freiwillig sagt ( ohne Aufforderung ) fällt das schon unter arglistische Täuschung und es wäre ein Betrug.
Aber halt nur für bestehende Mängel.
Für Schäden die ab dann auftreten muss er nicht gerade stehen, dafür muss nur ein Händler seinen Kopf hinhalten.
Und in diesem Falle zählen jegliche Personen als Händler, die direkt Händler sind, aber halt auch alle Freiberufler oder Selbstständigen fallen automatisch auch unter diese Regelung.
Nochmal zur Klarstellung:
1.) Rgd-VR-6 hat kein Problem - er hat den ADAC-Kaufvertrag benutzt, darin ist ein Gewährleistungsausschluss so vereinbart, dass er wirksam wird. Das mal vorab 😉.
2.) Ein Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf kann unter Privatleuten wirksam vereinbart werden (auf klare Formulierung achten) - von einem Händler an privat nicht. Geschieht das nicht, haftet der private Verkäufer 24 Monate lang für Sachmängel.
3.) Ein Händler haftet 24 Monate lang für Sachmängel; diese Frist kann bei Gebrauchtwagen vertraglich auf 12 Monate verkürzt, nicht aber ausgeschlossen werden.
4.) Klauseln wie "gekauft wie gesehen" stellen nach Ansicht des BGH keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar. Die Verwendung ist erlaubt, aber nicht empfehlenswert, weil sie unklar sind und die Gewährleistung nicht explizit ausschließen (was beim Verkauf eines Händlers eh unzulässig wäre).
Ähnliche Themen
Nuffolino,
vielen Dank nochmal für die Zusammenfassung.
Dann kann ich ja nacher getrost den ADAC Kaufvertrag mitnehmen.
big thx - ich bin so happy !
Golf III VR6 174ps, Bj.09/93, 214.000km, 3.Hand, MFA, EFH, DWA, 1200W Anlage, Golf IV Tacho, 60/40 Fahrwerk, 16" Alus, G4 Scheinwerfer für 4000,-€ verkauft.
Der Preis ist doch für mich ok oder *fg*
Nuffolino schrieb:
Zitat:
Klauseln wie "gekauft wie gesehen" stellen nach Ansicht des BGH keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar. Die Verwendung ist erlaubt, aber nicht empfehlenswert, weil sie unklar sind und die Gewährleistung nicht explizit ausschließen
Jupp, so stimmt das.
Muss ich nix mehr zu jimmy007 sagen- mist, ich mach es doch: Wo hast du denn bitte schön das mit dem "verboten" und "man hebelt sich selbst aus" her? Würde mich ja schon interessieren, is nämlich wirklich übelster Nonsens. Auch der Rest deines Postings spiegelt geradezu schon gefährliches Halbwissen wider und bringt dir eine glatte 5,0 ein- Setzen...
Sorry, is nicht böse gemeint. Kauf dir vielleicht mal ein Fallbuch und/oder ein Buch mit Erläuterungen zum BGB dazu- die sind meist recht gut.
Grüße
probigmac
@Rgd-VR-6
du hast geschrieben, das du deine Nummernschider auf dein neues Auto übernehmen möchtest.
Geht denn das überhaupt?
Mir wurde gesagt, dass ich warten müsste, bis ich sie wieder verwenden will. Glaube 6 oder 12 Monate.