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Werksverkehr oder Gewerblicher Güterverkehr?

Themenstarteram 23. November 2018 um 16:20

Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage zur Versicherung eines Anhängers.

Das dieser Gewerblich versichert werden muss, ist klar.

Nur die Frage ist, ob Werksverkehr oder Gewerblicher Güterverkehr?

Der Anhänger hat mit KFZ mehr wie 3,5 t zlGG, (genau 4 t)

Die Branche wäre Garten und Landschaftsbau. Es werden eigene Werkzeuge damit transportiert und Schnitt und Grünabfälle?

Mfg

Locke

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16 Antworten

Dann ist das nicht gewerblich, sondern geschäftlich. Gewerblich wäre, wenn du mit dem Transport von Gütern Geld verdienst oder wenn du den Hänger vermietest

Ich denke, hier ist das sehr gut erklärt.

Warum man Google nicht selbst bedienen kann???

http://heilbronn.ihk.de/ximages/1430160_120522abgr.pdf

Themenstarteram 23. November 2018 um 18:03

Zitat:

@celica1992 schrieb am 23. November 2018 um 17:26:21 Uhr:

Dann ist das nicht gewerblich, sondern geschäftlich. Gewerblich wäre, wenn du mit dem Transport von Gütern Geld verdienst oder wenn du den Hänger vermietest

Die Versicherer sprechen von gewerblich,wenn jemand z.b. Einzelunternehmer ist ect. ....da gibt es kein geschäftlichen Transport.

Zur Auswahl gibt es bei Gewerbe eben nur die zwei Formen Werksverkehr oder Gewerblicher Güterverkehr...

Zudem ist ja letzteres auch Genehmigungspflichtig....

 

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 23. November 2018 um 17:38:53 Uhr:

Ich denke, hier ist das sehr gut erklärt.

Warum man Google nicht selbst bedienen kann???

http://heilbronn.ihk.de/ximages/1430160_120522abgr.pdf

Diese gennanten Seiten habe ich besucht werde aber leider nicht schlau daraus.

 

Schau Dir doch mal die Grafik + Beschreibung in dem Link an und dann weißt Du, wo Dein Hänger einzugruppieren ist.

...greifen wir doch einfach mal zur Primärquelle:

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit

1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,

2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und

3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

PS: ...außerdem möchte ich in diesem Zusammenhang noch auf die sog. Werkverkehrsdatei gem. §15a GüKG hinweisen (Hinweisblatt, Anmeldeformular).

Das entsprechende Pendant für den genehmigungspflichtigen Güterverkehr ist die sog. Verkehrsunternehmensdatei... bevor man z.B. eine Spedition, etc. mit irgendwelchen Transporten beauftragt sollte man prüfen, ob entsprechende Genehmigungen vorliegen. Das geht neben den üblichen Sachen wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzämtern und Krankenkassen, die man ggf. direkt vom AN einfordern muß relativ einfach über die "BAG - Unternehmenssuche"

Themenstarteram 23. November 2018 um 19:32

Zitat:

@gast356 schrieb am 23. November 2018 um 19:50:06 Uhr:

...greifen wir doch einfach mal zur Primärquelle:

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit

1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,

2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und

3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

PS: ...außerdem möchte ich in diesem Zusammenhang noch auf die sog. Werkverkehrsdatei gem. §15a GüKG hinweisen (Hinweisblatt, Anmeldeformular).

Das entsprechende Pendant für den genehmigungspflichtigen Güterverkehr ist die sog. Verkehrsunternehmensdatei... bevor man z.B. eine Spedition, etc. mit irgendwelchen Transporten beauftragt sollte man prüfen, ob entsprechende Genehmigungen vorliegen. Das geht neben den üblichen Sachen wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzämtern und Krankenkassen, die man ggf. direkt vom AN einfordern muß relativ einfach über die "BAG - Unternehmenssuche"

Muss der Anhänger dann gewerblich versichert werden, es werden nur eigene Sachen befördert( Werkzeug und selbstproduzierte Grünabfälle)? Ich meine fällt das in diesem Fall überhaupt unter Güterverkehr ?Gibt es da evtl. Ausnahmen für Handwerker und Gartenbaubetriebe?

Mfg

...für den Werksverkehr brauchst du zumindest keine Frachtversicherung. Auch mußt du keine 9.000,- EUR liquide Mittel für das erste Fahrzeug und 5.000,- EUR für jedes weitere Fahrzeug und auch keine "Fachkunde Güterkraftverkehr" z.B. durch eine entsprechende Prüfung bei der IHK nachweisen.

Und die auf diese Vorraussetzungen basierende Güterkraftverkehrsgenehmigung vom zuständigen Landratsamt / vonder zuständigen Gemeinde brauchste natürlich auch nicht, wenn du Werksverkehr fährst.

Lediglich in die Werksverkehrsdatei beim BAG mußt du dich eintragen lassen...

Bzgl. deiner Frage nach Versicherung mußt du erst einmal differenzieren, welche Versicherung du meinst... Frachtversicherung brauchst du nicht, da du nur Werksverkehr fährst.

Bleibt also noch eine Fahrzeug-Haftpflichtversicherung... und was die betrifft würde ich sagen, da du den Anhänger nicht privat sondern in deinem Unternehmen nutzt, dass du den genau wie z.B. dein Firmen-Zugfahrzeug haftpflichversichern und bei der Versicherung nicht privat sondern gewerbliche Nutzung angeben mußt - Werkverkehr ist auch gewerblich in diesem Sinne, aber halt -zum Glück- kein gewerblicher Güterverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.

PS: evtl. -da würde ich mich an deiner Stelle informieren- müßtest du, wenn du Abfall / Gartenabfälle transportierst die Abfalltafel "A" an dein Gespann schrauben...

Aber genau kann ich dir das auch nicht sagen, wie das geregelt ist... findet man auch keine vernünftigen Quellen zu dem Thema, da es da scheinbar in den letzten Jahren viel gesetzliches Hin und Her gab, wenn inzwischen selbst LKWs mit sauberem Erdaushub die von einer Baustelle zu einer Deponie fahren scheinbar das "A" benötigen, aber z.B. die, die Auffüllmaterial von der Deponie zurück zu einer Baustelle karren nicht, weil dann ists plötzlich kein "Abfall" mehr sondern Material das eingebaut wird... quasi ein Baustoff.

Du vermischst da zwei Ebenen.

Versicherungsrechtlich ist dein Vorhaben keine gewerbliche sondern eine geschäftliche Nutzung, wie oben schon von celica1982 angemerkt.

Führerscheinrechtlich ist es Werksverkehr, d.h. der Fahrzeugführer muss für die beschriebene Nutzung nicht die Module nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz absolviert haben.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. November 2018 um 21:16:50 Uhr:

...

Führerscheinrechtlich ist es Werksverkehr, d.h. der Fahrzeugführer muss für die beschriebene Nutzung nicht die Module nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz absolviert haben.

...falsch, auch der Werksverkehr fällt unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (klick). D.h. es wird die Schlüsselzahl "95" benötigt!

Der TE fällt lediglich (vermutlich) deshalb nicht darunter, wenn für das Gespann keine der Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist - vgl. § 1 Anwendungsbereich BKrFQG.

Hängt er den Anhänger z.B. an einen 7,5 Tonner, so benötigt er die Klasse C1E und ist damit voll im BKrFQG drin, insofern er nicht unter eine der Ausnahmen fällt, siehe § 1 Anwendungsbereich Absatz 2 BKrFQG.

Z.B. ist es die Hauptbeschäftigung der Fahrer unserer LKWs (wir sind eine Baufirma, die Fahrer sind als Fahrer angestellt und wir betreiben Werksverkehr) den lieben langen Tag unser Material zu und von unseren Baustellen zu karren... die benötigen die "95".

Nö, ich schrobte richtig. Den passenden FS braucht derjenige natürlich. Aber er braucht die Module nicht, wenn er nur Werksverkehr im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr.5 BKrFQG abwickelt. Das Thema habe ich schon ein paar mal durchgezirkelt ... ;)

...schrieb ich ja, und genau auf diese Ausnahme hab ich auch gezirkelt... allerdings sollte der Fahrer des Gespanns dann nicht als Fahrer angestellt sein -sobald da Fahrer, etc. im Arbeitsvertrag steht gibts ein Problem.

Und außerdem kannste mit der Ausnahme vergessen, dass einer mit dem Gespann mal eben ein paarmal hin und her fährt um Material zu transportieren.

Da kannste im Prinzip morgens, wennste auf die Baustelle fährst mal eben deinen Krempel mitnehmen und auch zum Feierabend wieder zurück und auch kannste mal zu einer weiteren Baustelle fahren... aber nur für den Materialtransport zu pendeln, da wäre ich sehr vorsichtig - die Bußgelder sind nicht gerade niedrig, wenn dir einer die Ausnahme nicht mehr abnimmt und folglich die "95" fehlt.

Falsch ist es diese Ausnahme nach dem BKrFQG mit dem Begriff Werksverkehr in Verbindung zu bringen, denn wie ich oben ausgeführt hab, hat das nichts miteinander zu tun - Werksverkehr bedeutet nicht, dass man die "95" in keinem Fall benötigt. Sonst kommen z.B. solche wie meine Fahrer auf die Idee, weil wir auch Werksverkehr fahren, dass sie die "95" nicht bräuchten... dabei hängts aber davon ab welche Art von "(Werks)verkehr" gefahren wird.

PS: ...@TE, auch bzgl. der Aufzeichnungspflicht bzgl. der Lenk- und Ruhezeiten bzw. bzgl. der Ausnahme durch die sog. Handwerkerregelung würde ich mich gut informieren... z.B. die maximalen 100km Umkreis um den Firmenstandort.

Themenstarteram 24. November 2018 um 7:26

Zitat:

 

PS: ...@TE, auch bzgl. der Aufzeichnungspflicht bzgl. der Lenk- und Ruhezeiten bzw. bzgl. der Ausnahme durch die sog. Handwerkerregelung würde ich mich gut informieren... z.B. die maximalen 100km Umkreis um den Firmenstandort.

Danke ich bewege mich nur in diesem Umkreis mit einem PkW+ Anhänger, insgesamt knapp 4 t Gesamtgewicht. Ich habe auch keine Module oder sonstiges....da ich ja Max. ein BE Gespann fahre.

Die Verischerung möchte nur wissen ob gewerbliche Nutzung Werkverkehr oder gewerblicher Güterverkehr.

Glaube nicht das ich da geschäftlich angeben kann?

Mfg

Es ist bei Dir Werkverkehr.

Für mich wäre es geschäftliche Nutzung. "Gewerbliche Verwendung versichern nicht alle Versicherer"

Beispiel:

Gewerbliche Verwendung

Eine gewerbliche Verwendung des Fahrzeugs liegt vor, wenn aus der Verwendung des Fahrzeugs Einnahmen erzielt werden, die steuerrechtlich als Gewinn aus einem Gewerbebetrieb anzusehen sind. Die gewerbliche Verwendung von Fahrzeugen ist eindeutig gegeben, wenn Personen oder Güter gegen Entgelt befördert werden. Hierzu zählen zum Beispiel Kurierdienste, Speditionen und Taxiunternehmen

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