werden bei der Behandlung von Verkehrordnungswidrigkeiten dem Bürger Rechte beschnitten?!
Wer geblitzt wurde, hat zwar ein Recht darauf, die Rohmessdaten einzusehen. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Behörden nur solche Geräte nutzen, die diese Daten auch speichern.
Im November 2020 hatte das höchste deutsche Gericht entschieden, dass Fahrer und Fahrerinnen Rohdaten der Messgeräte einsehen dürfen, um bei einer Geschwindigkeitskontrolle mögliche Fehler finden zu können. Ansonsten sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (Az.: 2 BvR 1616/18). Der Autoclub ADAC sprach damals von „mehr Fairness bei Bußgeldverfahren“. Die Möglichkeit, auf Rohdaten zuzugreifen, könne im Zweifel auch die Akzeptanz von Bußgeldbescheiden erhöhen.
- also nehme man lieber Geräte, die diese Daten gar nicht erst speichern und der Beschuldigte ist der Dumme
- vgl. auch das durch Androhung von Fahrtenbuch-Auflagen faktisch ausser Kraft gesetzte Zeugnisverweigerungrecht bei Verwandten ersten Grades
der Autofahrer in Deutschland ist schon einer ganz besonderen Lex ausgesetzt.....🙄
210 Antworten
Zitat:
@audijazzer schrieb am 20. Juli 2023 um 13:04:39 Uhr:
Zitat:
@Stadtstreicher1 schrieb am 20. Juli 2023 um 12:59:03 Uhr:
Nein, das ist sehr wohl überlegt.
Wenn eine Behörde keine rechtlich legale Handhabe hat oder ihr das zu aufwändig ist, ist das ihr Problem.
wieder so eine Verdrehung...
nein, DU bist als Halter letztlich verantwortlich, was mit deiner Möhre im Straßenverkehr passiert - wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann.
Sehe ich nicht so, zumindest für den nicht ruhenden Verkehr!! Da gilt immer noch die Verursacherhaftung.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 20. Juli 2023 um 12:59:48 Uhr:
Man sollte auch bedenken das es im Sinne der Allgemeinheit ist/sein kann das Rechtsverstöße auch geahndet werden.Es scheint ja auch öfters vorzukommen das jemand auch nur vorgibt sich nicht erinnern zu können wann, wer, wem sein Fahrzeug geliehen hat und bei gewissen Vesrtößen oder Frequenz ist es eben auch für andere relevant das der Verursacher zur Rechenschaft gezogen und evtl.damit auch erzogen wird.
.....
für denjenigen ist das Fahrtenbuch ja auch angemessen - aber was, wenn der Halter antwortet:
"Ich weiss, wer gefahren ist, sage es aber nicht, weil es ein Angehöriger (ersten Grades) war und ich mich auf mein Zeugnisverweigerungsrecht berufe "
was will man da mit dem Fahrtenbuch erreichen, ausser eine andere Art der Sanktion?!
Das Erinnerungsvermögen war ja nicht das Problem und das Zeugnisverweigerungsrecht besteht ja auch wieder , falls es zum Wiedrholungfall kommt....
Zitat:
@audijazzer schrieb am 20. Juli 2023 um 13:04:39 Uhr:
Zitat:
@Stadtstreicher1 schrieb am 20. Juli 2023 um 12:59:03 Uhr:
Nein, das ist sehr wohl überlegt.
Wenn eine Behörde keine rechtlich legale Handhabe hat oder ihr das zu aufwändig ist, ist das ihr Problem.
wieder so eine Verdrehung...
nein, DU bist als Halter letztlich verantwortlich, was mit deiner Möhre im Straßenverkehr passiert - wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann.
Dann, mein lieber, sollteste dir gaaaaaanz genau überlegen, ob irgendwer überhaupt deinem Auto nur nahe kommen darf, geschweige damit zu fahren...
Zitat:
@windelexpress schrieb am 20. Juli 2023 um 13:14:54 Uhr:
Macht der Staat doch auch gar nicht.Die Fahrtenbuchauflage ist kein Bußgeld.
Wer es zu doll treibt, hat auch mal Ruckzuck eine Auflage für alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge.
und das soll keine Bestrafung sein ?!
Familie mit drei Kindern, zwei haben schon den Führerschein = 4 Fahrer, es gibt drei Fahrzeuge, alle auf den Vater zugelassen....
drei Fahrtenbücher trotz Zeugnisverweigerungsrecht - finde den Fehler
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Zitat:
@Yaeger schrieb am 20. Juli 2023 um 13:21:21 Uhr:
Zitat:
@Astradruide schrieb am 20. Juli 2023 um 12:59:48 Uhr:
Man sollte auch bedenken das es im Sinne der Allgemeinheit ist/sein kann das Rechtsverstöße auch geahndet werden.Es scheint ja auch öfters vorzukommen das jemand auch nur vorgibt sich nicht erinnern zu können wann, wer, wem sein Fahrzeug geliehen hat und bei gewissen Vesrtößen oder Frequenz ist es eben auch für andere relevant das der Verursacher zur Rechenschaft gezogen und evtl.damit auch erzogen wird.
.....
Das Erinnerungsvermögen war ja nicht das Problem und das Zeugnisverweigerungsrecht besteht ja auch wieder , falls es zum Wiedrholungfall kommt....
wenn es überhaupt zu einem Wiederholungsfall kommt, das Fahrtenbuch kann ja dann eingesehn werden. Dann noch aufzufallen wird sich jeder zweimal überlegen.
Damit kommen wir zu der Frage, ob man, wenn man ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, das Fahrtenbuch überhaupt vorlegen muss, wenn man damit Frau/Kinder/Bruder/Eltern belasten würde.....
glaube kaum, dass man die Vorlage verweigern kann, sonst wäre die ganze Fahrtenbuchauflage völlig sinnfrei.
Zitat:
@audijazzer schrieb am 20. Juli 2023 um 13:38:03 Uhr:
glaube kaum, dass man die Vorlage verweigern kann, sonst wäre die ganze Fahrtenbuchauflage völlig sinnfrei.
dann ist das ganze Zeugnisverweigerungsrecht aber auch sinnfrei
- und das ist genau der Widerspruch um den der Thread sich dreht....
kriegen wir hier wohl auch nicht geklärt, trotzdem danke an alle, die sich an der Diskussion beteiligen
Zitat:
@audijazzer schrieb am 20. Juli 2023 um 13:28:03 Uhr:
das Fahrtenbuch kann ja dann eingesehn werden. Dann noch aufzufallen wird sich jeder zweimal überlegen.
Interessiert keine Sau. Und die Bußgeldstellen sind zu blöde/faul sich ein etwaige angeordnetes Fahrtenbuch zeigen zu lassen und stellen nach erfolgloser Fahrerermittlung wieder einen Antrag auf Erteilung einer Fahrtenbuchauflage obwohl noch eine läuft. Und der Halter reibt sich die Hände, was für ein Fuchs er ist.
Mit bissel einfallsreichtum könnte man das Fahrtenbuch auch ohne ersichtlichen Anlass/ tattagbezug kontrollieren und so den für eine OWi Verantwortlichen herausfinden.
Aber lass mich raten, auf Grund ZVR würde der TE Familienmitglieder grundsätzlich nicht ins Fahrtenbuch eintragen lassen?
das würde zu weit gehen - Ich würde wohl eher schon im Falle der Erteilung der Auflage widersprochen haben, weil ich ja keine Erinnerungslücke hatte, sondern den Fahrer wegen Zeugnisverweigerungsrecht ganz bewusst nicht genannt habe ;
Und genau das steht in der Begründung doch drin!
Mit einer Erinnerungslücke gut begründet, kommt man eher ums Fahrtenbuch als mit dem bewussten nicht nennen.
Aber wie gesagt,das ZVR wird halt als Allheilmittel genutzt, um OWI 's nicht ahnden zu können.
das mit dem Nicht-Erinnern scheitert ja wohl daran, dass man auch noch ein Photo des Fahrzeugführers vorgelegt bekommt; wenn man da niemanden erkennt muss man schon sehr gut begründen können, warum dieser Unbekannte das Auto gefahren hat....