Wer hat Recht? Bitte um Hilfe
Hallo miteinander,
ich brauche mal eure Hilfe,
ich habe vor Kurzem mein Motorrad verkauft. Da ich schonmal schlechte Erfahrungen gemacht habe habe ich im Kaufvertrag jegliche Haftung ausgeschlossen für Dinge die kommen und noch "aufkommen". Das habe ich guten Gewissens so verkauft weil die letzten 2 Jahre mit der Maschine nichts passiert ist.
Nach der Ummeldung kam der Käufer auf mich zu und hat gesagt, dass beim letzten Reifenwechsel (vor ca. 500 KM) eine Öse vergessen wurde und die vorderen Stoßdämpfer somit einen Schaden aufweisen der den Simmerring beschädigt hat. Kostenpunkt ca. 500 €.
Den Reifen habe ich sorgfältig mit meinem Vater gewechselt und wir haben kleinlich drauf aufgepasst dass alles so ist wie beim Ausbau.
Er droht mit Anwalt und Gutachten der Werkstatt.
Nach dem Kauf ist er wohl (vor der Werkstatt) zu einem Kumpel gefahren der Motorradhändler ist und hat die Maschine ein wenig zerlegt und den Zustand angeschaut.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Echt eine blöde Situation...
Kann er mir mit Anwalt etwas anhaben wenn ich die Haftung im Kaufvertrag ausgeschlossen habe?
Beste Antwort im Thema
Erste Frage- wie lange ist der Verkauf her?
Zweitens - wieviel Kilometer inzwischen gefahren?
Drittens - hat er vor Zeugen gesagt, dass sein Kumpel vor der Werkstatt am Bike geschraubt hat?
Viertens - Schriftstück fordern, welcher Schaden vorliegt, wie er zu der Aussage kommt, dass ein Schaden vorliegt. Den Käufer nicht darauf aufmerksam machen, dass der Kumpel vor der Werkstatt geschraubt hat.
Versuch, ihn hinterlistig dazu zu bringen, dass er genau DAS da reinschreibt, dann bist Du aus allem fein raus. Könnte ja der Kumpel vermurkst haben. Dass eine vergessene Distanzbuchse die Telegabel zerlegt, ist eine Mär, der "Kostenvoranschlag" ist sehr hoch gegriffen.
Und letztlich - verkauft unter Ausschluss der Gewährleistung ist verkauft unter Ausschluss der Gewährleistung. Eine Probefahrt hat der Käufer ja sicher gemacht, das Bike auch gesehen, da hätte er eine defekte Telegabel und ein eierndes Rad bemerkt.
Bleib locker, der geht auf Dummenfang.
15 Antworten
Ich lese den Passus zum ersten mal, aber auch als juristischer Laie würde ich diesen Vordruck niemals verwenden.
Ich kann da falsch liegen, aber so wie die Formulierung ist interpretiere ich das so, als ob der Ausschluss auch dann nicht gilt, wenn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
"Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Der Satz sagt, dass der Ausschluss unter bestimmten Aspekten nicht gilt und zählt dann die einzelnen Möglichkeiten auf:
1. Vorsatz
2. grobe Fahrlässigkeit
3. Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
Durch das "sowie" vor dem letzten Punkt ist das für mich eine Aufzählung, so dass der dritte Grund auch alleine stehen kann. Das bedeutet für mich, dass ich immer hafte, wenn sich der Käufer verletzt, auch ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dem würde ich nie zustimmen, denn das würde auch bedeuten, dass ich hafte, wenn der Trottel einfach nicht fahren kann und nach dem Verkauf schon in meiner Einfahrt an die Hausmauer fährt. Mir ist klar, dass das nicht die Intention des Mustervertrages sein kann, aber da es schon die merkwürdigsten Gerichtsentscheidungen gab und der Satz zumindest in meinen Augen zu Interpretationen einlädt, bleibe ich lieber bei "normalen" Musterverträgen, die das so einfach gar nicht beinhalten.