Wer hat hier Vorfahrt?
Hallo Forum,
ich möchte gerne einmal in Erfahrung bringen, wer hier an dieser Stelle Vorfahrt hat?
Es ist so, dass mir gestern eine Dame aus der Straße in die ich fotografiert habe, entgegen gekommen ist.
Hier ist es so gewesen, dass rechts in der Markierung auch noch parkende Autos standen.
Links stehen auch immer Autos. Wenn ich nun aus der fotografierten Straße komme, dann stehen ja links die parkenden Autos und auf der Gegenfahrbahn die Autos die parken. Vor diesen Autos ist ja die Straße breit genug für zwei Autos. Wenn Sie nun rechts fährt, dann hat sie ja die parkenden Autos in ihrer Spur und müsste warten, oder? Ich habe zwar diese Ausbuchtung durch den Grünstreifen , der sich ja aber nicht auf die Fahrbahn erstreckt.
Könnt ihr mich aufklären? Die Dame hat nämlich meinen Außenspiegel im vorbeifahren angefahren, da sie nicht stehen blieb.
Besten Dank.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Seelze 01 schrieb am 4. September 2017 um 18:05:57 Uhr:
Sonst hast du keine Probleme,
Wieso? Wo ist dein Problem? Sie sagte, sie hat Vorfahrt. Also frage ich. Wenn es dir nicht passt, dann ist es mir egal.
Also wenn du nix beizutragen hast, außer diesen Schund, dann mach das woanders. Hier soll Leuten geholfen werden, wenn du den Sinn nicht verstanden hast, dann geh woanders trollen.
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Für mich sieht die Straße eher so aus, das die Fahrbahn keine 6m breit ist. Damit ist Sie trotz Gegenverkehr einspurig. Insofern greift dann wieder die gegenseitige Rücksichtnahme.
Ohne direkt vor Ort gewesen zu sein und nur anhand der Bilder lässt sich das durch veränderte Situation eigentlich nicht abschätzen. Ich würde eher auf 50:50 tendieren.
Im Endeffekt wollten wohl beide Autofahrer keine Rücksicht nehmen und waren auf den eigenen Vorteil bedacht. Ich mach das auch immer wieder mal, aber weis eigentlich das es falsch ist.
Zitat:
@PaddyCLK schrieb am 4. September 2017 um 20:57:18 Uhr:
In Bild zwei bin ich quasi in der Position, aus der die Dame kam.
Und im Eroffnungsthread heisst es:,,Es ist so, dass mir gestern eine Dame aus der Straße in die ich fotografiert habe, entgegen gekommen ist.``
Ich blick es immer noch nicht. Wer kam nun von wo? Wenn einer aus einer engen Strasse kommt, fahr ich nicht erst rein. Egal auf welcher Seite ein Hindernis ist.
Es ist am Anfang etwas ungünstig formuliert. Die Fotos zeigen die Blickrichtung der anderen Fahrerin, der TE kam ihr also entgegen.
Der TE hatte die Querparkplätze auf seiner Seite, die Dame die Randparkbuchten.
So habe ich es zumindest verstanden. Anders ergibt die Fragestellung auch keinen Sinn.
... nennt man defensiv Autofahren... Anhalten und warten, wenn man sich nicht sicher ist oder sogar, wenn man eigentlich Vorfahrt hat. Praktiziere ich seit jeher und fahre gut und unfallfrei damit.
In beschriebenem Fall denke ich mal wird es schwer, Teilschuld zu umgehen. Der TE muss imho nachweisen, dass er keine Gelegenheit hatte, auszuweichen oder anzuhalten, um den Schaden zu vermeiden.
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Auch wäre denkbar, dass die Dame glaubhaft machen kann, dass sie bereits in der Engstelle war (neben den längs parkenden Fahrzeugen), als der TE einfuhr.
Ich denke, wie sind uns eigentlich alle einig. Es wird im Fall der Fälle nicht unbedingt entscheidend sein, wer eigentlich an der Engstelle Vorrang hatte (hier: bei nicht festen baulichen Hindernissen derjenige, auf dessen Seite sich das Hindernis befindet). Beide Fahrzeugführer müssen vorsichtig und bereit sein, ggf. anzuhalten.
Dass es des weiteren für die Schuldbemessung taktisch klug ist, wenn man im Augenblick der Kollision steht und nicht fährt, hat Mischkolino schon weiter oben richtig angemerkt. Wenn es also sehr, sehr eng zu werden droht: sofort anhalten und den anderen vorbeifahren lassen.
Zitat:
@PaddyCLK schrieb am 4. September 2017 um 18:25:32 Uhr:
Zitat:
@Seelze 01 schrieb am 4. September 2017 um 18:05:57 Uhr:
Sonst hast du keine Probleme,Wieso? Wo ist dein Problem? Sie sagte, sie hat Vorfahrt. Also frage ich. Wenn es dir nicht passt, dann ist es mir egal.
Also wenn du nix beizutragen hast, außer diesen Schund, dann mach das woanders. Hier soll Leuten geholfen werden, wenn du den Sinn nicht verstanden hast, dann geh woanders trollen.
Meister - du hast wohl den Schuß nicht gehört....... Schau dir mal den Titel des Forums an!! Da sind Fragen der Gesinnung nicht angebracht....
Der TE ist im Recht - die "Gegnerin" hat einen Schaden von ca 200€ verursacht und beging Fahrerflucht.
Sie hätte warten müssen und sollte zum Augenarzt.
Nö, der TE ist nicht "im Recht", siehe gefetteten Absatz:
Zu den Verhaltenspflichten beim Passieren einer Engstelle mit einem Kfz.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Diese Vorschrift regelt die Verhaltenspflichten beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen auf der rechten Fahrbahnseite, die kein Vorbeifahren ohne durch Mitbenutzung der Gegenfahrbahn bedingte Behinderungen des Gegenverkehrs zulassen.
Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis, z. B. einem parkenden Fahrzeug nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt.
Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO.
Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss dennoch dann zurückstehen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt.
Ist der Raum zu eng, muss warten, wer die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss.
Der Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt Vorrang schon dann, wenn er am zügigen, wenn auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren nennenswert gehindert wäre.
Es besteht Wartepflicht, wenn der Gegenverkehr sonst nennenswert verlangsamen oder erst Gewissheit darüber abwarten müsste, ob sein Vorrang beachtet wird.
Wie bei der Vorfahrt muss sich der Wartepflichtige vor dem Hindernis klar als solcher verhalten. Er muss durch sein Verhalten anzeigen, dass er warten werde.
Die Wartepflicht setzt allerdings nicht schon dann ein, wenn Gegenverkehr abstrakt möglich ist, vielmehr muss er erkennbar sein.
Vor einer unübersichtlichen Engstelle muss der Wartepflichtige besonders vorsichtig prüfen, ob Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde.
Ist dort Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf er mit größter Vorsicht unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem Hindernis vorbeifahren.
Wer ein Hindernis vor einer Kurve ohne sichtbaren Gegenverkehr links umfährt, muss diesen sichern, insbesondere Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort anhalten.
Der Vorbeifahrende muss sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können. Mit Ausweichen oder scharfem Rechtsfahren Entgegenkommender darf er nicht rechnen.
Ein Entgegenkommender, der wegen parkender Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite oder wegen anderer Hindernisse mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahnseite rechnen muss, muss sich darauf einstellen. Ggf. muss er trotz seines Vorrechts zurückstehen. Jedenfalls muss er gemäß § 2 Abs. 2 StVO so weit wie möglich rechts fahren, um eine Kollision zu vermeiden.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 09.01.2014 – 4 U 405/12 – hingewiesen.
Danke. Bestätigt präzise das, was ich oben schrieb:
"Es wird im Fall der Fälle nicht unbedingt entscheidend sein, wer eigentlich an der Engstelle Vorrang hatte [...] Beide Fahrzeugführer müssen vorsichtig und bereit sein, ggf. anzuhalten."
Ich sach ma so:
Da haben sich zwei gefunden, die §1 der StVO noch nicht so richtig begriffen haben. 😉
Das einzige, was ich entgegen dieser Sichtweise akzeptieren würde.
Der TE war schon fast am Ende der links von ihm parkenden Autos und die Dame im Gegenverkehr zog, für ihn überaschend, ansatzlos an diese vorbei, in seine eigentliche Fahrspur hinein.
Zitat:
@birscherl schrieb am 5. September 2017 um 14:52:53 Uhr:
[...] Wer ein Hindernis vor einer Kurve ohne sichtbaren Gegenverkehr links umfährt, muss diesen sichern, insbesondere Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort anhalten.
Der Vorbeifahrende muss sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können. Mit Ausweichen oder scharfem Rechtsfahren Entgegenkommender darf er nicht rechnen.[...]
Hier verbirgt sich wieder die StVO in der Urteilsbegründung: es darf nur so schnell gefahren werden, daß man innerhalb der einsehbaren Strecke gefahrlos anhalten kann. Und das gilt hier insbesondere für den Gegenverkehr der freien Fahrspur.
Ich darf allerdings auf meinem täglichen Arbeitsweg erfahren, daß die Praxis an solchen Engstellen anders aussieht: Draufhalten, Hupen, Vogelzeigen.
Ich habe mal gelernt das derjenige wartepflichtig ist der das Hindernis auf seiner Seite hat.
Das scheint heute aber nicht mehr so zu sein.
Es scheint heute so zu sein, das derjenige Vorfahrt hat dem es gelingt zuerst in die Engstelle einzufahren.
Ich habe mich auf diese Regelung eingestellt und reagiere somit defensiv auf eventuell auftretende Probleme zu meinem Wissen.
Ich finde es aber immer wieder sehr amüsant wenn zwei VT mit unterschiedlicher Ansicht sich gegenüber stehen.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 5. September 2017 um 15:51:02 Uhr:
Danke. Bestätigt präzise das, was ich oben schrieb:"Es wird im Fall der Fälle nicht unbedingt entscheidend sein, wer eigentlich an der Engstelle Vorrang hatte [...] Beide Fahrzeugführer müssen vorsichtig und bereit sein, ggf. anzuhalten."
Ja das muss man an jeder Kreuzung, aber Vorfahrt hat immer nur einer. Wenn mir einer die Vorfahrt nimmt muss ich zurück stecken, darf nicht drauf halten (und das nutzen viele aus), aber die Vorfahrt wurde mir trotzdem genommen.
Klar gibt es Ausnahmefälle mit z.b. Sichtbehinderungen, aber meist ist es auch nur ein Auto, wo der Wartepflichtige einfach in die Engstelle einfährt und den Gegenverkehr zum bremsen zwingt.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. September 2017 um 21:38:46 Uhr:
[...] Klar gibt es Ausnahmefälle mit z.b. Sichtbehinderungen, [...]
Einzig darauf bezog ich mich in meinem vorigen Beitrag.
Zitat:
@birscherl schrieb am 5. September 2017 um 14:52:53 Uhr:
....muss sich darauf einstellen. Ggf. muss er trotz seines Vorrechts zurückstehen. Jedenfalls muss er gemäß § 2 Abs. 2 StVO so weit wie möglich rechts fahren, um eine Kollision zu vermeiden....
Auch die Message an Dich, das gilt für jede Situation im Straßenverkehr. Man darf nicht auf sein Recht bestehen, wenn dadurch ein Unfall ensteht. Man muss auf sein Recht verzichten.
Und genau dies nutzen viele VT aus, das hat System.
Aber viele sehen es auch nicht ein.
Ich schätze so entstehen 50 % aller Unfälle, Regelignoranz trifft auf Rechthaberei.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. September 2017 um 21:33:42 Uhr:
Ich habe mal gelernt das derjenige wartepflichtig ist der das Hindernis auf seiner Seite hat.
Das scheint heute aber nicht mehr so zu sein. …
Doch, das ist auch heute noch so. Les dir den von mir verlinkten Text noch mal in Ruhe durch, da steht diese Wartepflicht beschrieben.